Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 680/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_680/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 15. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1952 geborene A.________, seit 17. Mai 1984 bei der B.________ AG als
Montagehefter bzw. Allrounder tätig gewesen, meldete sich am 25. September 2009
bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern
(fortan: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch,
namentlich gab sie eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Expertise des
Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26.
Januar 2011) und liess zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Abklärung
vor Ort durchführen (Bericht vom 12. Juli 2011). Gestützt darauf sprach sie
A.________ mit Verfügung vom 16. September 2011 eine ganze Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. August 2010 (Invaliditätsgrad von 100 %) und mit Verfügung vom
29. September 2011 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1.
Januar 2011 und eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. April 2011
zu.
Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach sich A.________ im Alltag ohne
sichtbare Einschränkungen bewege, ständig unterwegs sei und Auto fahre,
veranlasste die IV-Stelle eine Beweissicherung vor Ort mittels Observierung und
Videoaufzeichnung an mehreren Tagen im Zeitraum von Januar bis September 2012.
Sodann liess sie A.________ einen Revisionsfragebogen ausfüllen, führte ein
Gespräch mit ihm (Protokoll vom 19. Juli 2012) und liess ihn durch den
Regionalen Ärztlichen Dienst neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch
untersuchen (Berichte vom 12. und 26. Februar sowie 21. März 2013). Nach
Stellungnahme des RAD zu den Observationsergebnissen (Bericht vom 29. April
2013) und einem weiteren Gespräch mit A.________ vom 1. Juli 2013 sistierte die
IV-Stelle die Hilflosenentschädigung und die Invalidenrente per sofort
(Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2013). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
ordnete sie mit Verfügungen vom 20. September und 23. Oktober 2013 die
Aufhebung der Hilflosenentschädigung und der Invalidenrente rückwirkend per 31.
Dezember 2011 an. Zudem verpflichtete sie A.________ am 31. Oktober 2013 zur
Rückerstattung eines Betrages von Fr. 54'672.- für die seit Januar 2012
unrechtmässig bezogenen Leistungen (Invalidenrente und Hilflosenentschädigung).

B. 
Gegen die Verfügungen vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 erhob
A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses
vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom
7. August 2014 ab.

C. 
Hiegegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügungen der IV-Stelle
vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Sache sei
zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm die bisherigen IV-Leistungen
rückwirkend ab Sistierung zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung (polydisziplinäre Begutachtung, beruflich-erwerbsbezogene
Abklärung) an die Vorinstanz bzw. die Verwaltung zurückzuweisen.
Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Leistungen frühestens per Ende
September 2013 eingestellt werden könnten.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Am
11. Dezember 2014 lässt sich A.________ erneut vernehmen und reicht weitere
Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil
9C_535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die
Aufhebung der Invalidenrente und die Rückerstattung von IV-Leistungen die
Durchführung einer (mündlichen) öffentlichen Verhandlung verlangt. Weil seinem
Antrag nicht entsprochen worden ist, sieht er Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
Zudem beantragt er, es sei im Verfahren vor Bundesgericht eine öffentliche
Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass seine Sache
öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen
Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50). Nach der Rechtsprechung hat
das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der
Verhandlung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und
unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54). Ein während des ordentlichen
Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Von
einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden,
wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine
Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und
Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist (BGE
136 I 279 E. 1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/cc S. 56).

2.2. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der
Beschwerdeführer weder in der Beschwerde vom 22. November 2013 noch in der nach
zweimaliger Fristerstreckung eingereichten Replik vom 11. April 2014 die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK anbegehrt
hat. Weiter erhellt aus den Akten, dass das kantonale Gericht dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2014 die Duplik zustellte und ihn
gleichzeitig aufforderte, eine Kostennote einzureichen. Dieser Aufforderung kam
der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 nach. Sodann reichte er am 16. Juli 2014
ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Erst rund eineinhalb Monate nach
Einreichung der Kostennote stellte der - nunmehr durch den jetzigen Anwalt
vertretene - Beschwerdeführer ein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung, eventualiter um Wiedereröffnung des Schriftenwechsels und
Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift (Eingabe vom 24.
Juli 2014). Die Vorinstanz lehnte diese Begehren mit Verfügung vom 5. August
2014 ab, weil sie verspätet gestellt worden seien.
Eingedenk des Umstands, dass das kantonale Gericht den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 28. Mai 2014 gleichzeitig mit der Zustellung der Duplik
zur Einreichung einer Kostennote aufforderte, war es offenkundig und für den
(stets) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass
das Gericht den ordentlichen Schriftenwechsel (implizite) zu schliessen
beabsichtigte und - vorbehältlich weiterer Eingaben der Parteien - in Kürze zur
Urteilsfindung schreiten würde. Der Beschwerdeführer hätte daher, sofern er von
seinem Replikrecht (zur Duplik) hätte Gebrauch machen wollen, dies nach Treu
und Glauben  umgehend tun müssen (BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255). Nach 20 Tagen
nach Mitteilung einer Eingabe darf praxisgemäss vom Verzicht auf das
Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteil 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E.
2.1.2 i.f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess sich in dieser Frist
nicht zur Duplik vernehmen. Sodann reichte er mit Eingabe vom 16. Juli 2014
lediglich ein weiteres Beweismittel zu den Akten, ohne sich zur Duplik zu
äussern. Selbst wenn dem Beschwerdeführer vorliegend mehr als 20 Tage
zugebilligt würden, um von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen, wäre doch
allerspätestens am 16. Juli 2014 vom Verzicht auf das Replikrecht und damit
einhergehend vom Ende des ordentlichen Schriftenwechsels auszugehen. Der erst
danach gestellte Antrag auf eine öffentliche Verhandlung erfolgte im Lichte der
in BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 dargelegten Praxis klar verspätet.
Entgegen der Beschwerde kann keine Rede davon sein, er habe "nach Treu und
Glauben" davon ausgehen dürfen, dass dem am 24. Juli 2014 eingereichten Gesuch
um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stattgegeben würde. Der
(aktuelle) Rechtsvertreter hat sich noch vor der Mandatsannahme beim
Gerichtssekretariat danach erkundigt, ob der Schriftenwechsel bereits
geschlossen sei, was von Seiten des Gerichts explizit bejaht wurde (Aktennotiz
vom 21. Juli 2014). Folglich war von vornherein offenkundig, dass einem solchen
Antrag kein Erfolg beschieden sein würde. Dass das Gericht den Schriftenwechsel
nicht förmlich geschlossen hatte, ändert daran nichts; immerhin wurde am 28.
Mai 2014 die Kostennote einverlangt. Im Übrigen können die Verfahrensakten
bereits deshalb nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden, weil diese
dem neuen Rechtsvertreter zum Zeitpunkt des Gesuches gar nicht bzw. nicht
vollständig vorlagen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2014 S.
1; Aktennotiz vom 8. August 2014).
Zusammenfassend erfolgte der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung verspätet,
womit offen bleiben kann, ob der in Kenntnis des weit fortgeschrittenen
Verfahrensstands gestellte Antrag zugleich als schikanös bzw. dem Grundsatz der
Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) zuwiderlaufend
betrachtet werden könnte.

2.3. Da der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nicht rechtzeitig um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersucht
hat, ist die Durchführung einer solchen (auch) im letztinstanzlichen Verfahren
nicht angezeigt.

3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen
hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von
unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten
vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).
Der Beschwerdeführer legt am 11. Dezember 2014 vier medizinische Berichte vom
1., 2. und 29. Oktober 2014 auf. Diese haben unbeachtlich zu bleiben: Die
Beweismitteleingabe erfolgte erst lange nach Ablauf der gesetzlichen
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG). Die Einreichung neuer
Beweismittel im Rahmen weiterer Rechtsschriften ist jedoch unzulässig, wenn -
wie hier - eine vorgängige Rechtsschrift anderer Verfahrensbeteiligter nicht
dazu Anlass gegeben hat (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, N. 42 zu Art.
42 BGG). Überdies handelt es sich allesamt um unzulässige echte Noven (Art. 99
Abs. 1 BGG; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Nicht gehört werden kann der Einwand, wenn die
Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hätte, hätte er diese
Beweismittel noch rechtzeitig auflegen können. Wie dargelegt hat ein Anspruch
auf eine solche Verhandlung aufgrund der verspäteten Antragstellung nicht
bestanden. Ohnehin ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1
S. 140). Die erst ein Jahr später erstellten Arztberichte vermögen keine
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
geben, so dass auch aus diesem Grund deren Berücksichtigung im vorliegenden
Verfahren zu unterbleiben hat.

4. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze
zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG),
zur Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.1
und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur
Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108;
vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

5. 
Die Vorinstanz erwog, die Rentenzusprache habe auf dem Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 26. Januar 2011 basiert. In diesem sei ein ängstlicher, zu
Agitiertheit und Affektinkontinenz neigender Regressionszustand bei starkem
Verdacht auf eine mittelgradige vaskuläre Demenz mit gemischter Symptomatik bei
Status nach Myocardinfarkt bei koronarer Herzkrankheit und
Mehretagen-peripherer arterieller Verschlusskrankheit und einem Verdacht auf
eine beginnende organische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für sämtliche
Tätigkeiten attestiert worden. In den in der Folge durchgeführten
Untersuchungen des RAD seien das stark divergierende Verhalten während der
Untersuchung (Bericht der Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie FMH,
vom 12. Februar 2013), neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente
Symptomproduktion ohne eigenen Krankheitswert bei eindeutigem und klarem Indiz
für eine willkürliche Unterdrückung der richtigen Antworten (Bericht des Dr.
phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 26. Februar
2013) und ein insgesamt inkonsistentes Zustandsbild sowie Anhaltspunkte für
Aggravation bzw. Simulation (Bericht der Dr. med. F.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. März 2013) festgestellt worden.
Bemerkenswert sei ferner, dass sich der Hausarzt im Dezember 2012 bezüglich
Fahrtauglichkeit eindeutig positiv geäussert und den Beschwerdeführer als
psychisch unauffällig, aufgestellt und ohne Zeichen von Demenz beschrieben
habe, womit der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer mache je nach Kontext
der Untersuchung unterschiedliche Angaben. Nach Sichtung der
Observationsergebnisse sei Dr. med. F.________ zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer verhalte sich ausserhalb des versicherungsmedizinischen
Kontexts offensichtlich anders, wobei die Diskrepanzen im Verhalten nicht mit
einer psychischen Erkrankung erklärbar seien. Vielmehr verstärkten sie die
Anhaltspunkte für Aggravation bzw. Simulation. Eine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Damit sei ein
seit der Rentenzusprache deutlich verbes-serter Gesundheitszustand erstellt und
ein Revisionsgrund ausgewiesen. Gestützt auf die beweiskräftigen
RAD-Untersuchungsberichte sei davon auszugehen, dass spätestens ab Januar 2012
die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit vollschichtig zumutbar gewesen
sei. Gemäss dem zutreffenden Einkommensvergleich der IV-Stelle resultiere ein
Invaliditätsgrad von 17 %. Weil der Beschwerdeführer die Gesundheitsveränderung
nicht gemeldet habe und ihm mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, liege
eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor, womit die Rentenleistung zu Recht
rückwirkend per 31. Dezember 2011 aufgehoben worden sei. Dasselbe gelte
betreffend die Hilflosenentschädigung. Schliesslich werde die
Rückerstattungsverfügung vom 22. November 2013 weder in masslicher Hinsicht
noch anderweitig (substanziiert) bestritten. Demzufolge seien die Beschwerden
abzuweisen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer stellt eine Verbesserung des Gesundheitszustands in
Frage. Er vermag indes nichts vorzubringen, was den Schluss von
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, seit der Leistungszusprache habe sich die
gesundheitliche Situation deutlich verbessert, im Ergebnis, worauf es einzig
ankommt (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; Urteil 9C_346/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1),
als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse
(E. 1 hievor) :
Dr. med. C.________ hatte im Gutachten vom 26. Januar 2011 ausgeführt, die mit
der mittelgradigen vaskulären Demenz mit gemischter Symptomatik einhergehenden
kognitiven und Lebensbewältigungsdefizite würden eine ernste Behinderung für
ein unabhängiges Leben darstellen. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr ohne
Fremdhilfe im täglichen Leben auskommen, er sei voraussichtlich dauernd auf
Unterstützung und Hilfe durch Dritte bei der Alltagsbewältigung angewiesen und
die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten betrage 0 %. Weiter wurde im
Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. Juli 2011 u.a. festgehalten,
der Beschwerdeführer bedürfe der dauernden persönlichen Überwachung, da er sein
Handeln nicht mehr beurteilen könne. So lasse er unbeobachtet den Kochherd oder
die Waschmaschine an, auch müsse tagsüber die Haustüre abgeschlossen werden,
damit er nicht weglaufe. Für kurze Strecken ausser Haus nehme die (ehemalige)
Ehefrau ihn mit oder organisiere Freunde oder ein Patenkind, welche den
Beschwerdeführer überwachten. Auch sei er auf lebenspraktische Begleitung
angewiesen. Der Beschwerdeführer kommuniziere nur noch mit seiner Ex-Ehefrau.
Er benötige Hilfe, um seinen Tag zu strukturieren. An guten Tagen könne er mit
"Schritt und Schritt-Anleitung" bei einfachen Tätigkeiten wie Waschmaschine
einfüllen mithelfen.
Demgegenüber gelangte Dr. med. F.________ im Untersuchungsbericht vom 21. März
2013 zum Schluss, bei inkonsistenten Befunden könne aus psychiatrischer Sicht
keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als
Diagnose ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit liege mit einer sehr
niedrigen Wahrscheinlichkeit eine dissoziative Störung vor. Indes bestünden
zahlreiche grobe Diskrepanzen, weshalb differenzialdiagnostisch eine
Aggravation oder Simulation in Betracht gezogen werden müsse. Sodann konnte der
Beschwerdeführer im Rahmen der Observation, deren Zulässigkeit mit Blick auf
BGE 137 I 327 ohne Weiteres zu bejahen ist, regelmässig beim Lenken eines
Personenwagens in G.________ und H.________ beobachtet werden, wobei er auch in
der Lage war, sein Fahrzeug problemlos rückwärts einzuparkieren (Feststellungen
vom 9. Mai 2012). Ferner war er u.a. im Stande, Billet- und Geldautomaten zu
bedienen, im Kiosk einzukaufen, in ein Restaurant zu gehen, Gespräche mit dem
Mobiltelefon zu führen, durch die Stadt G.________ zu schlendern, Schaufenster
anzusehen und Einkäufe nach Hause zu tragen. Dieses an den Tag gelegte
Verhalten, welches zum Teil erhebliche kognitive, visuelle und motorische
Fähigkeiten voraussetzt (wie das Autofahren im dichten Verkehr einer
städtischen Agglomeration), geht weit über die gemäss Dr. med. C.________ bzw.
gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung noch vorhandenen Fähigkeiten
hinaus. Insofern geben die observationsweise erhobenen Feststellungen entgegen
dem Beschwerdeführer sehr wohl Aufschluss über das Vorhandensein (erheblich
einschränkender bzw. invalidisierender) psychischer Störungen. Mithin ist eine
Verbesserung des Gesundheitszustands evident. Anders als der Beschwerdeführer
zu glauben machen versucht, sprechen die zeitlichen Verhältnisse nicht gegen
den Eintritt einer Gesundheitsverbesserung, zumal zwischen der Exploration
durch Dr. med. C.________ vom 19. November 2010 und der angenommenen
Verbesserung per Januar 2012 immerhin gut ein Jahr liegt. Aufgrund der
augenfälligen Gesundheitsverbesserung ist auch nicht entscheidend, ob sich die
Berichte der Dr. med. F.________ vom 21. März und 3. April 2013 hinreichend zum
Verlauf bzw. zur Änderung des Gesundheitszustands aussprechen (Urteil 9C_418/
2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 i.f., in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

6.2.

6.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärt.
In kardiologischer, angiologischer, neurologischer und endokrinologischer/
internistischer Sicht fehlten hinreichende Beweisgrundlagen. Dem kann nicht
gefolgt werden:

Im Rahmen der somatischen Begutachtung durch die RAD-Neurologin Dr. med.
D.________ wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
sowohl die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK II) als auch die
koronare Herzkrankheit aufgeführt und daraus abgeleitet, die vaskuläre
Pathologie (Herz/peripher arteriell) schliesse eine schwere körperliche oder
regelmässige mittelschwere Tätigkeit aus. Dadurch wurde diesen Beschwerden im
Rahmen des Zumutbarkeitsprofils hinreichend Rechnung getragen. Hinweise dafür,
dass aufgrund der kardiologischen Beschwerden noch weitergehende
Einschränkungen resultierten bzw. selbst eine adaptierte (leichte) Tätigkeit
nicht mehr zumutbar sein sollte, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, weil er aufgrund der Verdachtsdiagnose einer
mittelgradigen vaskulären Demenz berentet worden sei, hätte zwingend eine
angiologische Abklärung stattfinden müssen, geht er fehl. Das Vorliegen einer
vaskulären Demenz bezeichnete die Neurologin Dr. med. D.________ mit Blick auf
die Akten und die klinische Untersuchung als "sehr unwahrscheinlich". Diese
Einschätzung wird durch die Erkenntnisse der neuropsychologischen Abklärung des
Dr. phil. E.________, wonach sich weder Art noch Ausmass der neuropsychologisch
unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion als Folge einer wie
auch immer gearteten zerebralen Affektion oder Dysfunktion erklären lasse,
vollumfänglich gestützt. Angesichts derart eindeutiger Abklärungsergebnisse
durfte die Vorinstanz - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen
(Art. 61 lit. c ATSG) - auf eine angiologische Expertise verzichten.
Was die neurologische Abklärung betrifft, hat die RAD-Expertin dargelegt, dass
zwar ein gesteigertes Reflexbild vorliege, welches auf eine zervikale
Myelopathie hinweisen könne. Gleichzeitig hat sie ausgeführt, dass die
gesteigerten Reflexe - mangels Spastizität - jedoch keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Ebenso wenig habe die Polyneuropathie Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit, was mit Blick auf die klinischen Befunde (keine
funktionellen Einschränkungen wie bspw. motorische Ausfälle) einleuchtet.
Hinsichtlich der zervikalen Myelopathie und der Polyneuropathie bestand nach
dem Gesagten kein weiterer Abklärungsbedarf. Auch was den geklagten Schwindel
betrifft, welchem die RAD-Expertin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
zumass, ist kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. Zum einen hat der
behandelnde Neurologe Dr. med. I.________, Spitalzentrum H.________, den
Schwindel (ebenfalls) nicht objektivieren können. Stattdessen sind ihm
(erhebliche) Diskrepanzen zwischen Anamnese und Untersuchung aufgefallen
("demonstrative Falltendenz nach links oder rechts, wenn die Wand in der Nähe
ist und keine Falltendenz, wenn die Wand nicht in der Nähe ist"). Zum anderen
wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend angeblichem Schwindel
und Gleichgewichtsstörungen ("er könne nicht gerade stehen und müsse sich an
den Wänden und am Tisch festhalten") durch die Erkenntnisse der Observation
widerlegt.

6.2.2. Zusammenfassend ergeben die ausführlichen Abklärungen des RAD - an
welchen keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen (vgl. Urteil 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2) -, ergänzt durch
die mittels Observation gewonnenen Erkenntnisse, ein hinreichendes Bild über
die gesundheitliche Situation und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit. Darauf durfte die Vorinstanz abstellen und in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S.
162) auf weitere vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahmen verzichten.

6.2.3. Der Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts wird nicht beanstandet
und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Dasselbe gilt für die Feststellung,
wonach keine Hilfsbedürftigkeit (mehr) ausgewiesen sei, weshalb es damit sein
Bewenden hat. Folglich zu Recht hat die Vorinstanz die Aufhebung der
Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung geschützt.

6.2.4. Vor Bundesgericht wendet der Beschwerdeführer erstmals ein, es sei ihm
als zum Verfügungszeitpunkt 61-Jähriger ohne in der Schweiz anerkannte
Berufsausbildung nicht mehr zumutbar, eine medizinisch-theoretische
Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Selbst wenn die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit bejaht würde, hätte die Vorinstanz vor der Rentenaufhebung
berufliche Eingliederungsmassnahmen anordnen müssen.
Diese (rechtlichen) Einwände sind nicht stichhaltig. Der am 20. Dezember 1952
geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt des Vorbescheids vom 10. Juli 2013
(Kenntnisgabe des Zumutbarkeitsprofils) 60 Jahre alt, was für sich allein die
Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst. Im Gegensatz zu dem von ihm angeführten
Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 (betreffend einen Versicherten, welcher 20
Jahre lang meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat) arbeitete
er bei der früheren Arbeitgeberin als "Allround-Man" und war gemäss
Zwischenzeugnis vom 5. Oktober 2009 mit verschiedensten, auch leichteren
Arbeiten (u.a. Chauffeur- und Kommissionärdienst mit Kleinlieferwagen, kleinere
Reparaturarbeiten an Maschinen und Einrichtungen, Camions entladen mit
Elektrostapler) betraut, womit er sich unterschiedlichste Fähigkeiten aneignen
konnte. Deshalb steht ihm ein breites Spektrum an leichten Verweistätigkeiten
(bspw. Chauffeurdienste, Bedienung oder Überwachung von Maschinen,
Kontrollfunktionen sowie Sortier- und Prüfarbeiten) offen, womit die
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar ist. Was die Frage nach der
Notwendigkeit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen betrifft, ist
festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen
Voraussetzungen mit der Überschreitung des 55. Altersjahrs zwar gegeben sind
(Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
Doch erhellt aus den Observationsergebnissen, dass der Beschwerdeführer im
gesellschaftlichen Leben integriert ist, hinrechend agil und gewandt erscheint,
so dass beim gegebenen medizinischen Zumutbarkeitsprofil die Verwertbarkeit des
noch vorhandenen Restleistungsvermögens trotz fortgeschrittenem Alter
ausnahmsweise auch ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen nichts
entgegensteht.

7.

7.1. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Aufhebung
der IV-Leistungen (31. Dezember 2011) und die angeordnete Rückerstattung der
seit 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen.

7.1.1. Nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden
Fassung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der
Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag
des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a);
rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die
unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der
Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren
Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b; in der bis 31. Dezember 2014
geltenden Fassung). Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein
gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,
jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der
Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs,
des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages
massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle
anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei
nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE
118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht
publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61).

7.1.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen
in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine
grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der gute Glaube als eine
Voraussetzung, um von einer Rückerstattung abzusehen, ist von vornherein zu
verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine
arglistige oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist.
Umgekehrt schliesst ein diesbezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den
guten Glauben nicht aus (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der
erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei
das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

7.2. Das kantonale Gericht hat eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente
und der Hilflosenentschädigung per 31. Dezember 2011 als rechtens erachtet,
weil der Beschwerdeführer die überwiegend wahrscheinlich bereits im Januar 2012
bestandene Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht gemeldet und eine
schuldhafte Meldepflichtverletzung begangen habe.
Dem ist zuzustimmen: Dem Beschwerdeführer musste bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades - basierend auf einer Notwendigkeit der
dauernden persönlichen Überwachung, der lebenspraktischen Begleitung und der
Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen - beziehen konnte, wenn
es ihm zeitgleich ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation
dokumentierten Aktivitäten (sowohl zusammen mit der Ex-Ehefrau aber auch
alleine) selbstständig, zielgerichtet und ohne sichtbare Einschränkungen zu
bewältigen. Er hat den verbesserten Zustand der Hilflosigkeit indes nicht nur
nicht gemeldet, sondern er hat - wie mit Blick auf die Ergebnisse der
Überwachung feststeht - im Fragebogen Revision Invalidenrente/
Hilflosenentschädigung vom 2. Juni 2012 und an den Befragungen vom 19. Juli
2012 und 1. Juli 2013 sogar wiederholt zahlreiche wahrheitswidrige Angaben
gemacht. So hat er angegeben, tagsüber und nachts auf persönliche Überwachung
angewiesen zu sein, "bei allem" die Hilfe der Ex-Ehefrau zu benötigen und nicht
mehr Auto zu fahren. Dies obschon er gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu
wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber dem Sozialversicherer verpflichtet war
(Urteil 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4). Unter diesen Umständen ist
eine schuldhafte Meldepflichtverletzung hinsichtlich des Zustands der
Hilflosigkeit ohne jeden Zweifel gegeben. Hätte der Beschwerdeführer den
Wegfall der Hilflosigkeit pflichtgemäss gemeldet, wäre gleichzeitig der
Rentenanspruch überprüft worden, da beide Leistungen in Folge desselben
Gesundheitsschadens (resp. derselben Verdachtsdiagnose) ausgerichtet wurden.
Gleich wie die Meldung über den Wegfall der Hilflosigkeit hätte im Übrigen auch
die wahrheitsgemässe Auskunft, wieder Auto fahren zu können, zu einer
Rentenüberprüfung geführt. Das Beherrschen einer solch anspruchsvollen
Fähigkeit lässt sich mit der Diagnose einer mittelschweren Demenz mit
vollständiger Invalidisierung und Unfähigkeit, im täglichen Leben bzw. bei den
Alltagsverrichtungen ohne Hilfe zurecht zu kommen (Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 26. März 2011), schlichtweg nicht vereinbaren (vgl. Rolf Seeger,
Fahreignung bei Demenz-Erkrankungen, in: Therapeutische Umschau 4/2015 S. 239
ff.; ders., Fahreignung bei kognitiven Einschränkungen, Hausarzt Praxis 2010,
19-20, S. 31 ff.; Wagner/Müri/Nef/Mosimann, Cognition and driving in older
persons, in: Swiss Medical Weekly 141 (2011), no. 2, p. 21-26). Eine
Meldepflichtverletzung liegt - soweit eine getrennte Betrachtung überhaupt
möglich ist - nach dem Dargelegten auch in Bezug auf den Rentenanspruch vor.
Aufgrund der unüberbrückbaren, geradezu ins Auge springenden Diskrepanzen
zwischen den Feststellungen gemäss Dr. med. C.________ bzw. Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung vom 12. Juli 2011 und dem an den Tag gelegten Verhalten
sowie der wiederholten Falschangaben gegenüber den Mitarbeitern der IV-Stelle
ist die Meldepflichtverletzung mindestens als grobfahrlässig zu qualifizieren.
Folge dessen erübrigen sich Weiterungen zu der von der Vorinstanz zwar
erwähnten, doch nicht (explizite) verneinten Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens (E. 7.1.2 hievor).

7.3. Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Aufhebung der IV-Leistungen per
Ende Dezember 2011 und die angeordnete Rückerstattung, welche in masslicher
Hinsicht unbestritten ist, nicht zu beanstanden.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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