Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 670/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_670/2014

Urteil vom 13. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ arbeitet seit 2001 als angestellter
Geschäftsführer der B.________ GmbH. In dieser Funktion war er bei der
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: Allianz) berufsvorsorgeversichert, als er am 14. November 2007
einen Verkehrsunfall erlitt. Nachdem die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf Ende April 2009 ihre Leistungen mangels
adäquatem Kausalzusammenhang eingestellt hatte, sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft A.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 eine
Viertelsrente ab April 2010 zu (Invaliditätsgrad 47 %).
Die Allianz sprach A.________ am 5. Februar 2013 ab Mai 2011 eine jährliche
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 6'247.- (inkl.
Kinderrente) zu. Bereits am 15. Februar 2013 stellte sie diese Rentenleistungen
wieder ein und forderte zudem am 8. April 2013 die für den Zeitraum von Mai
2011 bis März 2013 ausgerichteten Rentennachzahlungen in Höhe von Fr. 11'973.40
zurück. Als Begründung führte die Allianz aus, die gemäss den Lohndeklarationen
2011 bis 2013 von der B.________ GmbH an A.________ ausbezahlten Einkommen
führten zusammen mit den ausbezahlten Rentenbeiträgen zu einer
Überentschädigung.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Klage vom 3. Oktober 2013 hiess das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. Juli 2014 gut.
Gleichzeitig wies es die von der Allianz erhobene Widerklage ab.

C. 
Die Allianz führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, der Entscheid vom 10. Juli 2014 sei aufzuheben, die Klage vom 3.
Oktober 2013 abzuweisen und die Sache zur Beurteilung der Widerklage an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf
einzutreten sei, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) deren
Gutheissung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Kürzung
von Leistungen aus beruflicher Vorsorge zur Verhinderung ungerechtfertigter
Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a
Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2 [SR 831.441.1]), zu den anrechenbaren
Einkünften (Art. 24 Abs. 2 BVV 2) sowie die einschlägige Reglementsbestimmung
im Vorsorgereglement der Sammelstiftung BVG der Allianz, Ausgabe 01.2008 (Ziff.
4.7.1 Abs. 3 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen [ARB]) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in der die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

2.3. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren
reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf eine
Invalidenrente aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn
erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, es sei zwar grundsätzlich ungewöhnlich, dass
ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Falle einer Teilinvalidität und
entsprechendem Rentenbezug weiterhin den bisherigen Lohn ausbezahle, hier sei
dies jedoch darauf zurückzuführen, dass zwischen der B.________ GmbH und dem
Beschwerdegegner eine besondere wirtschaftliche Nähe bestehe. Da dieser seit
dem Unfall vom 14. November 2007 nachweislich in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei (Invaliditätsgrad 47 %), könne den ungekürzten Lohnzahlungen
keine äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen, und es müsse davon
ausgegangen werden, dass das ausbezahlte Gehalt nebst dem Entgelt für
tatsächlich geleistete Arbeit auch freiwillige Leistungen enthalte. Folglich
seien im Rahmen der Überentschädigungsberechnung lediglich 53 % des gesamthaft
ausbezahlten Gehaltes als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.

3.2. Die Allianz rügt unter Hinweis auf BGE 135 V 297, bei einem tatsächlich
erzielten Invalideneinkommen sei anzunehmen, dass die versicherte Person die
ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, das
erzielte Einkommen angemessen sei und keinen Soziallohn darstelle; denn es
gelte der Grundsatz, dass ausbezahlte Löhne üblicherweise das Äquivalent einer
entsprechenden Arbeitsleistung darstellten. Es sei nach allgemeiner
Lebenserfahrung auch unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
jahrelang ein volles Gehalt bezahle, ohne dass dieser eine entsprechende
Gegenleistung erbringe. An den Nachweis eines Soziallohnes seien daher
praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. Die Vorinstanz habe die Frage, ob
Soziallohn vorliege, jedoch nicht weiter abgeklärt, sondern einzig aus der
Tatsache, dass der Beschwerdegegner IV-Bezüger sei, geschlossen, dass der die
Invaliditätsbemessung übersteigende ausbezahlte Lohn Soziallohn darstelle.
Damit habe das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz, die
bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln sowie das Willkürverbot verletzt.
Schliesslich wendet die Allianz ein, dass selbst bei Bejahung von
Soziallohnkomponenten die Rentenleistungen gestützt auf Art. 26 Abs. 2 BVG
dennoch nicht auszubezahlen wären.

3.3. Das BSV bringt im Wesentlichen vor, anders als bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades, wo allfällige Soziallohnkomponenten ausser Acht zu lassen
seien, müssten diese bei der Überentschädigungsberechnung voll angerechnet
werden. Nur so sei zu verhindern, dass die invalide Person aufgrund des
Vorsorgefalles bereichert werde.

4. 
Vorerst ist zu prüfen, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 von der B.________
GmbH an den Beschwerdegegner ausbezahlten Gehälter Soziallohnkomponenten
enthalten.

4.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner seit dem
Unfall im Jahre 2007 nachweislich in seiner Arbeitsfähigkeit für die
angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer der B.________ GmbH zu 40 %
eingeschränkt und seither keine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder
auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies
geltend gemacht. Somit bleiben sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E.
1.3 hievor).

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass ausbezahlte Löhne in der
Regel das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung darstellen und an den
Nachweis von Soziallohn praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE
117 V 8 E. 2c S. 18). Soweit das kantonale Gericht das Vorliegen einer
Soziallohnkomponente damit begründet, den weiterhin ausgerichteten vollen
Lohnzahlungen durch die B.________ GmbH könne aufgrund erstellter
gesundheitlicher Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 4.1
hievor) keine äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen, vermag dieser
lediglich auf einer Vermutung basierende Schluss den Beweisanforderungen nicht
zu genügen. Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren - ebenfalls auf blosser
Vermutung basierenden - Erwägungen, wonach sich der Beschwerdegegner wohl
mittels höherer Lohnauszahlungen sowohl die zufolge Warte- bzw.
Abklärungszeiten bedingte zeitlich verzögerte Leistungszusprache als auch die
betraglich im Vergleich zum Erwerbslohn tieferen Ersatzeinkommen habe
ausgleichen wollen, indem er sich vor und nach dem Unfall vom 14. November 2007
ununterbrochen Lohnzahlungen in vollem Umfang habe ausbezahlen lassen.

4.3. Dennoch ist das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend von einer
Soziallohnkomponente ausgegangen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die
ausgeprägte wirtschaftliche Nähe zwischen dem Beschwerdegegner und seiner
Arbeitgeberin: Ersterer ist wirtschaftlich beherrschender Gesellschafter der
B.________ GmbH und gleichzeitig deren angestellter Geschäftsführer. Die
Auswirkungen dieser engen Verflechtung zeigen sich unter anderem im Umstand,
dass sich der Beschwerdegegner die Rentenzahlungen der Invalidenversicherung
nicht auf ein persönliches, auf seinen Namen lautendes Privatkonto, sondern auf
ein solches seiner Arbeitgeberin überweisen lässt. Auch die von der
Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2012 an den Gesamtschaden vorgängig
geleisteten Akontozahlungen in Höhe von Fr. 15'000.- und Fr. 40'000.- wurden
direkt auf das Konto der Arbeitgeberin überwiesen. Trotzdem weist, wie sich aus
den Akten ergibt, die Erfolgsrechnung der Gesellschaft für die Jahre 2004 bis
2009 ein deutlich schlechteres Unternehmensergebnis seit dem Unfall im November
2007 aus. Dazu kommt, dass die GmbH des Beschwerdegegners - anstatt weiterhin
den vollen Lohn auszubezahlen - auch mehr Dividende hätte ausschütten können,
damit der Beschwerdegegner nach wie vor über (gleich) hohe Einnahmen verfügt.
Die Weiterausrichtung des vollen Lohnes hat für diesen aber den Vorteil, dass
er regelmässig - monatlich - über das Geld verfügen kann. Eine Dividende
fliesst demgegenüber einmal im Jahr und ihre Höhe ist nicht gesichert. Die Art
der Entschädigung liegt - soweit gesetzeskonform - in der unternehmerischen
Freiheit des geschäftsführenden Beschwerdegegners. Somit sind - neben der
wirtschaftlichen Nähe der GmbH zum Beschwerdegegner - der deutliche Einbruch
des Unternehmensergebnisses und die (monatliche) Auszahlungsform ausreichende
Beweise für das Vorliegen einer Soziallohnkomponente.

4.4. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen richtet sich die Anrechenbarkeit
des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens nicht nach der
Resterwerbsfähigkeit, sondern nach der Restarbeitsfähigkeit (BGE 137 V 20 E.
5.2.2 S. 27). Folglich entspricht das anrechenbare Erwerbseinkommen nicht 53 %
des ausbezahlten Gehaltes, sondern 60 %. Die damit bei der
Überentschädigungsberechnung einhergehende Erhöhung des Totals anrechenbarer
Einnahmen vermag am Ergebnis einer fehlenden Überentschädigung jedoch nichts zu
ändern.

5. 
Nachdem feststeht, dass der von der B.________ GmbH an den Beschwerdegegner
ausbezahlte Lohn eine Soziallohnkomponente von 40 % enthält (vgl. E. 4 hievor),
stellt sich die Frage, ob diese - wie bei der Invaliditätsbemessung - auch bei
der Überentschädigungsregelung als ein Nonvaleur zu betrachten ist.

5.1. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten
und zweiten Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung,
Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der
obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, weshalb das im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem
Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen
Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden muss (BGE 134 V 64 E.
4.1.3 S. 70). Im Sinne dieser Koordination ist nicht ersichtlich, weshalb
Soziallohnkomponenten zum einen im Rahmen der Festlegung des
Invalideneinkommens unberücksichtigt bleiben sollten, umgekehrt jedoch im
Rahmen der Überentschädigungsberechnung vollumfänglich angerechnet werden
sollten.

5.2. Die vom BSV vorgebrachten Bedenken, die Nichtanrechnung allfälliger
Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsregelung gemäss Art. 24
Abs. 2 BVV 2 würde dazu führen, dass die invalide Person über ein höheres
Einkommen verfügen könnte, als sie ohne Invalidität zu erzielen im Stande wäre,
bestehen in gleicher Weise bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG und
rechtfertigen folglich keine abweichende Behandlung. Gleiches hat für den
Umstand zu gelten, dass - wie das BSV einwendet - für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird,
wohingegen im Rahmen der Überentschädigungsregelung die gesamten objektiven und
subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht, zu
berücksichtigen sind. So dient das Abstellen auf den ausgeglichenen
Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dazu, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen
(Urteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1).

5.3. Die Vorinstanz hat folglich in Bezug auf den Soziallohnanteil ein
anrechnungspflichtiges Erwerbseinkommen zu Recht verneint.

6. 
Eine Leistung kann gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG nur aufgeschoben werden, wenn die
reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich
vorsehen. Das Vorsorgereglement der Allianz enthält eine entsprechende
reglementarische Grundlage in Abs. 1 der Ziff. 4.3.4 ARB. Diese findet hier
jedoch keine Anwendung, da es sich lediglich um eine Koordinationsnorm in
zeitlicher Hinsicht handelt (BGE 123 V 193 E. 5c/cc S. 199 mit Hinweis auf die
Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 233) und
dabei die Frage, welche Erwerbseinkommen anrechenbar sind, nicht anders zu
beantworten ist als im Rahmen der Leistungskoordination nach Art. 24 Abs. 2 BVV
2.
Im Übrigen sind die Rentenleistungen der Invalidenversicherung direkt an die
Arbeitgeberin ausbezahlt worden (vgl. E. 4.3 hievor). Die Allianz hat somit die
Rentenleistungen der Invalidenversicherung in ihrer
Überentschädigungsberechnung - unabhängig von der Soziallohnfrage - doppelt
berücksichtigt: Zum einen im Betrag von Fr. 9'240.- direkt als Rente der
Invalidenversicherung und zum anderen indirekt im Rahmen des ungekürzt
angerechneten Jahreseinkommens in Höhe von Fr. 77'160.- für das Jahr 2011 bzw.
Fr. 77'930.- für das Jahr 2013 (vgl. Abrechnung vom 8. April 2013). Ein
Leistungsaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG fällt damit schon deshalb ausser
Betracht, weil der Beschwerdegegner nicht nach wie vor den vollen Lohn erhält.

7. 
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben