Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 657/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_657/2014

Urteil vom 14. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup, 8058 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der
1967 geborenen A.________, die sich am 5. Juni 2003 unter Hinweis auf eine
Bandscheibenerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet hatte, ab 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine
ganze Invalidenrente zu. Diese Rentenzusprechung wurde wiederholt
revisionsweise bestätigt. Im Rahmen eines im Jahre 2012 eingeleiteten
neuerlichen Revisionsverfahrens wurde A.________ im medizinischen
Begutachtungsinstitut B.________ polydisziplinär untersucht (Expertise vom 17.
April 2013). Mit Verfügung vom 7. August 2013 hob die IV-Stelle die
Invalidenrente revisionsweise auf den 30. September 2013 auf, weil die
Versicherte wiederum in der Lage wäre, mit einer angepassten Arbeit ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

B. 
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der
IV-Stelle vom 7. August 2013 sei aufzuheben; eventuell seien ihr berufliche
Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Mit Entscheid vom 2. Juli 2014 wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der
angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu zusätzlichen Abklärungen, insbesondere
zur Einholung eines neuen polydisziplinären fachärztlichen Gutachtens, an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. Sie legt Berichte des Dr. med. C.________,
Oberarzt Spinale Chirurgie am Spital D.________, vom 5. September 2014 bei.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung und die Grundsätze über die Revision einer
Invalidenrente zufolge einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (Art.
17 Abs. 1 ATSG) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108
E. 5 S. 110 ff.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das Versicherungsgericht gelangte in einlässlicher Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des
medizinischen Begutachtungsinstituts B.________ vom 17. April 2013 und in
Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen
zum Schluss, dass im massgebenden Zeitraum zwischen dem 10. Dezember 2004
(Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) und dem 7. August 2013
(Rentenaufhebungsverfügung) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
anspruchserheblichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
eingetreten sei. Zwar sei die Versicherte für die früher ausgeübten Tätigkeiten
im Service und als Betriebsmitarbeiterin arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für
körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit.

3.2. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Beweiskraft der Expertise des
medizinischen Begutachtungsinstituts B.________ in Frage, wobei sie vorab
geltend macht, das Begutachtungsinstitut habe die Qualitätsanforderungen
missachtet; es habe sich nicht an den ihm unterbreiteten Fragenkatalog
gehalten. Im Weiteren behauptet sie, es sei kein Rentenrevisionsgrund gegeben.
Sie beruft sich auf einen Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. September
2014. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der
Rentenzusprechung wesentlich verschlechtert. Es seien zusätzliche
Gesundheitsschäden hinzugekommen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich
beeinträchtigten.

3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine
willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die
Vorinstanz darzutun oder eine Verletzung von Bundesrecht zu begründen (E. 1
hievor). Mit den formellen Einwänden der Versicherten gegen die Begutachtung
durch das medizinische Begutachtungsinstitut B.________ hat sich bereits das
Versicherungsgericht eingehend befasst. Es hat die entsprechenden Rügen mit
zutreffender Begründung entkräftet. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird,
aus medizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Revision der
Invalidenrente nicht erfüllt, handelt es sich um appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz und dem dieser zugrunde liegenden
polydisziplinären Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts
B.________, worauf das Bundesgericht nach der gesetzlichen Regelung seiner
Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (E. 1 hievor). Bei den
letztinstanzlich neu eingereichten Berichten des Dr. med. C.________ vom 5.
September 2014 handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG, da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zur
Einreichung zusätzlicher ärztlicher Stellungnahmen gegeben hat. Im Übrigen ist
die Versicherte daran zu erinnern, dass für die gerichtliche Beurteilung der
Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; Urteil 9C_106/2008 vom 8. Mai
2008 E. 3.3). Da die strittige Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 7. August
2013 datiert, können die Berichte des Dr. med. C.________, die über ein Jahr
nach Erlass der Verwaltungsverfügung erstattet wurden, auch aus diesem Grund
nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden.

3.4. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese ein neues interdisziplinäres fachärztliches
Gutachten einhole und gestützt darauf entscheide, ist unbegründet. Das
kantonale Gericht hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt
vollständig und willkürfrei ermittelt. Ein Anlass zur Anordnung zusätzlicher
Beweismassnahmen besteht damit nicht (vgl. E. 1 hievor).

4.

4.1. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, der einen
Invaliditätsgrad von 25 % ergeben hat, lässt sich, soweit einer
letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (siehe BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
nicht beanstanden. Insbesondere hat das kantonale Gericht zu Recht davon
abgesehen, das aufgrund statistischer Durchschnittswerte ermittelte
Invalideneinkommen zu kürzen, da die Kriterien, die nach der Rechtsprechung
einen Abzug rechtfertigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75), im
vorliegenden Fall allesamt nicht erfüllt sind. Die Vorbringen, welche die
Versicherte zu Gunsten eines Abzugs von 25 % vom statistischen
Durchschnittslohn anführt, sind nicht stichhaltig. Wenn die Vorinstanz das
Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne festgelegt hat, kann
darin keine Bundesrechtsverletzung (vgl. E. 1 hievor) erblickt werden. Ohne
Belege von einem zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr.
3'000.- im Monat auszugehen und deshalb einen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn
als gerechtfertigt zu bezeichnen, kann nicht als sachbezogene Begründung
betrachtet werden.

4.2. In Bezug auf die letztinstanzlich nicht mehr ausdrücklich, aber in der
Begründung der Eingabe zumindest sinngemäss beantragte Umschulung kann
ebenfalls auf den angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden, worin die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit korrekter Begründung auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen hat. Auch der Bericht des Dr. med. C.________ vom
5. September 2014 an den Hausarzt der Versicherten, worin auf eine Konsultation
vom 2. September 2013 verwiesen und eine Umschulung befürwortet wird, ändert,
soweit die ärztliche Stellungnahme in diesem Punkt mit Blick auf Art. 99 Abs. 1
BGG zu berücksichtigen wäre, nichts. Denn nach der von der Vorinstanz zitierten
Rechtsprechung ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit mit der Folge einer revisionsweisen Reduktion oder Aufhebung
der Invalidenrente im Regelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz ist hier nicht gegeben, da die Versicherte das 55. Altersjahr nicht
zurückgelegt hat und kein Rentenbezug von über 15 Jahren vorliegt (SVR 2011 IV
Nr. 73 S. 220 E. 3, 9C_228/2010).

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup,
dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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