Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 655/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_655/2014

Urteil vom 10. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
9. Juli 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Anspruch auf Schulung in JAWS oder Punktschrift und die entsprechenden
Taggelder nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, weshalb auf die
entsprechenden Ausführungen nicht einzugehen ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG; BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.),
dass die Vorinstanz die Beschwerde der A.________ teilweise guthiess, die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 2. April 2014 in Ziff. 1
betreffend "Gebrauchstraining VoiceOver" und entsprechende Taggelder aufhob und
die Sache diesbezüglich zur Prüfung und erneuten Verfügung an die Verwaltung
zurückwies,
dass insoweit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (vgl. BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481), und die Zulässigkeit der Beschwerde somit -
alternativ - voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in keiner Weise darlegt und auch
nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist,
dass das kantonale Gericht das Rechtsmittel im Übrigen, d.h. in Bezug auf eine
erneute sehbehindertentechnische Grundschulung, abwies,

dass damit ein (Teil-) Endentscheid (Art. 90 f. BGG) vorliegt, mit dem sich die
Beschwerdeführerin indessen nicht befasst, weshalb den Ausführungen auch nicht
entnommen werden kann, inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder
die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein
sollen,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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