Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 654/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_654/2014

Urteil vom 3. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ meldete sich im Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 7. Januar 2013 eine befristete halbe Rente samt einer Kinderrente für die
Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2011 zu.

B. 
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 11. Juni 2014 und die Verfügung vom 7. Januar 2013 seien zu
ändern und ihr ab Juli 2010 bis Ende Juli 2011 eine höhere als eine halbe Rente
und ab August 2011 und weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.

Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hat in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG;
BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338; 125 V 146) für die Zeit ab Juli 2010 bis
Ende April 2011 einen Invaliditätsgrad von 52 % (0,448 x 100 % + 0,52 x 13,4 %)
und ab Mai 2011 von 12 % (0,448 x 10,53 % + 0,52 x 13,4 %) ermittelt, was
Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG), befristet bis Ende Juli
2011 (Art. 88a Abs. 1 IVV) gab.

Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig den Anteil der Erwerbstätigkeit von
0,448 (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübtes Arbeitspensum; BGE
125 V 146 E. 2b S. 149). Sie wirft der Vorinstanz eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Ermessensüberschreitung vor. Das
kantonale Sozialversicherungsgericht habe trotz diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerde nicht geprüft, ob allenfalls ein 45 % übersteigendes Pensum im
Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich sei. Es gebe nicht nur 45 %- und 100
%-Pensen, sondern auch Pensen dazwischen, die vorliegend rentenerheblich und
damit zu prüfen gewesen wären.

2.

2.1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat unter Berücksichtigung und in
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem
invalidenversicherungsrechtlichen Status (vgl. dazu Urteil 9C_311/2013 vom 12.
November 2013 E. 3.1) dargelegt, weshalb sie ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung neben der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 27 IVV)
überwiegend wahrscheinlich im zeitlichen Umfang von 44,8 % eines
Normalarbeitspensums erwerbstätig wäre. Soweit die Versicherte dieses Ergebnis
mit den selben Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren bestreitet, gibt sie
lediglich ihre eigene Sichtweise wieder, ohne hinreichend klar und detailliert
aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse willkürlich gewürdigt und daraus
bundesrechtswidrige Schlüsse gezogen hat (vgl. Urteil 9C_ 312/2014 vom 19.
September 2014 E. 4.3). In Bezug auf die Kreditschulden von monatlich Fr.
1'212.30 im Besonderen lässt sie zudem unerwähnt, dass ihr Ehemann 100 %
erwerbstätig ist und ihre drei Kinder im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort am 3.
März 2011 noch zu Hause wohnten. Dieser Umstand lässt den Schluss auf eine
entsprechende Beteiligung an den mit dem gemeinsamen Haushalt im weitesten
Sinne zusammenhängenden Kosten zu, waren doch alle drei Kinder erwerbstätig,
wobei das jüngste wenige Monate vor dem Lehrabschluss stand.

2.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz
nicht, sie sei nie voll erwerbstätig gewesen. Ihr sinngemässes Vorbringen, sie
wäre auch nach ihrer Arbeitslosigkeit, insbesondere ab 2008 grundsätzlich
bereit gewesen, 100 % zu arbeiten, begründet sie damit, sie sei bereits damals
gesundheitlich erheblich beeinträchtigt gewesen. Dem widerspricht indessen,
dass sie gegenüber der Abklärungsperson angegeben hatte, "alles" habe im
Dezember 2008 im Zeitpunkt des Umzugs in die neue Wohnung angefangen. Soweit
bereits davor Beschwerden bestanden, kann daraus allein nicht auf eine
Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Im Übrigen legte die IV-Stelle aufgrund
der medizinischen Akten den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs.
1 lit. b IVG in den Juli 2009, was unangefochten blieb. Unbestritten ist
sodann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort angegeben
hatte, sie würde bei voller Gesundheit im bisherigen Umfang arbeiten. Ihr
Versuch, diese Aussage zu relativieren, ist unbehelflich. Nichts lässt den
Schluss zu, dass sie die hypothetische Natur der Frage "Würde heute ohne
Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?" unter Ziff. 2.6 des
Abklärungsberichts vom 28. März 2011 falsch verstanden hatte, namentlich nicht
ihr Hinweis "auf Gespräche mit dem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme trotz
Beschwerden". Sodann fehlen Anhaltspunkte in den Akten, dass nennenswerte
sprachliche Defizite bestehen könnten. Die Versicherte lebt seit 1971 in der
Schweiz. Hier hat sie auch die Primarschule besucht und danach die Oberstufe
absolviert.

2.3. Aufgrund des Vorstehenden kann dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
in Bezug auf die Beurteilung der Statusfrage weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht eine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden. Die
Invaliditätsbemessung ist weiter nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu
einer näheren Prüfung. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

3. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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