Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 645/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_645/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 11. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1961, bezog seit 1. November 2000 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %; Verfügung vom 26.
Januar 2004, revisionsweise bestätigt mit Mitteilungen vom 4. Oktober 2006 und
25. März 2010). Im Sommer 2011 sowie im Sommer 2012 wurde A.________ im Auftrag
der Basler Versicherungen observiert. Aufgrund der entsprechenden Ergebnisse
leitete die IV-Stelle des Kantons Thurgau im November 2012 ein (weiteres)
Revisionsverfahrens ein und veranlasste insbesondere eine interdisziplinäre
Begutachtung im Institut B.________ vom 11. September 2013 (welche eine
rheumatologische Exploration durch Dr. med. C.________, Facharzt FMH für
Rheumatologie sowie für Innere Medizin, vom 25. April 2013, eine psychiatrische
Untersuchung durch Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 22. April 2013, sowie eine Beurteilung der Motivation zur
sozialversicherungsrechtlichen Abklärung durch den Psychologen E.________
[visiert von Dr. med. D.________], vom 10. Juni 2013, umfasste). Mit
Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der
Invalidenrente in Aussicht und erliess am 21. Januar 2014, nach weitgehend
unbegründet gebliebenen Einwänden des A.________, eine entsprechende Verfügung.

B. 
Gegen diese Verfügung liess A.________ Beschwerde erheben und zahlreiche
Unterlagen ins Recht legen, insbesondere einen Bericht seines langjährigen
Hausarztes Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 24.
Januar 2014, eine Medikamentenliste, ein Aufgebot des Spitals G.________ vom 6.
Januar 2014 zur Einschulung im Schlaflabor wegen eines diagnostizierten
Schlafapnoe-Syndroms, eine Stellungnahme des behandelnden Dr. med. H.________,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2014 zur
psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr. med. D.________, sowie einen Bericht
des Spitals G.________ (Dr. med. I.________) betreffend eine am 11. November
2013 erfolgte perkutane Denervierung L4-S1 beidseits. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides weiterhin die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei ein neutrales
interdisziplinäres Gutachten einzuholen und die Sache sei zur Neuregelung der
Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Vorinstanz und das Sozialversicherungszentrum Thurgau (IV-Stelle)
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2014 reicht A.________
weitere Bemerkungen und am 5. sowie am 22. Dezember 2014 Unterlagen zum
Nachweis seiner Bedürftigkeit ein.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob
der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art.
95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die von der
Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2014 verfügte Rentenaufhebung geschützt hat.
Die Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (namentlich Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, es kann
darauf verwiesen werden.

2.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich und stellte
fest, verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
(Verfügung vom 26. Januar 2004) hätten keine psychiatrischen Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden können. Der
Gesundheitszustand habe sich insoweit offenkundig verändert. Der
Beschwerdeführer opponiere einem Revisionsgrund nicht, er gehe aber von einer
rheumatologischen Verschlechterung bei weiterhin vollständiger
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen aus. Das psychiatrische
Teilgutachten des Dr. med. D.________ sei überzeugend; gegen die
rheumatologische Einschätzung durch Dr. med. C.________ erhebe der Versicherte
zu Recht keine Einwände. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Intervention vom 11. November 2013 über die bereits von Dr. med. C.________
attestierte Einschränkung hinaus auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte.
Gleiches gelte für das behandelte Schlafapnoesyndrom. Zusammenfassend sei
gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Instituts B.________ vom 11.
September 2013 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit auszugehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine
zumutbare Selbsteingliederung sprächen und ein Leidensabzug sei nicht
angezeigt. Der mandatierte Rechtsanwalt Fiechter könne mangels Eintrag im
kantonalen Anwaltsregister nicht zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt
werden, zumal der Beschwerdeführer genügend Zeit zur Bestellung eines im
Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragenen Vertreters gehabt hätte.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die vorinstanzliche Festsetzung der für
Rentenrevision massgeblichen Vergleichszeitpunkte und die Beweiswürdigung. Das
kantonale Gericht habe die Einschätzungen der behandelnden Ärzte (Berichte des
Dr. med. F.________ vom 24. Januar 2014, des Dr. med. J.________, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 17. August 2009, des Dr. med. H.________ vom 9.
März 2010 und 17. Februar 2014 sowie des Dr. med. I.________ vom 17. Februar
2014) ohne entsprechende Begründung (weitgehend) unberücksichtigt gelassen und
damit den Sachverhalt willkürlich unrichtig festgestellt. Nicht
bundesrechtskonform sei sodann die Renteneinstellung ohne Einräumung einer
Übergangszeit und mit der Auflage zur Selbsteingliederung. Bei der Verneinung
des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn habe die Vorinstanz willkürlich
zentrale Tatsachen ausser Acht gelassen und die persönlichen und beruflichen
Umstände unvollständig berücksichtigt. Dies gelte insbesondere mit Bezug auf
seine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, das Fehlen von Referenzen und
Erfahrungen, sein Alter, das erhöhte Krankheitsrisiko sowie die
überproportional schlechtere Entlöhnung von Teilzeitarbeit. Schliesslich habe
die Nominallohnentwicklung zwischen 2010 und 2014 nicht 3,854 % sondern maximal
2,5 % betragen. Die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung verletze sein Recht auf prozessuale Chancengleichheit.

3. 
Die Frage, ob eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende tatsächliche
Veränderung eingetreten sei, ist im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit
der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112 f.). Die Vorinstanz
erwog, der Mitteilung vom 25. März 2010 habe keine umfassende materielle
Prüfung des Gesundheitszustandes zu Grunde gelegen. Sie stellte fest, obwohl
der Beschwerdeführer auch an somatischen Beschwerden gelitten habe, sei nur
eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. J.________ erfolgt. Vor diesem
Hintergrund, der in tatsächlicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wurde, ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht den
Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung
vom 26. Januar 2004) als massgeblichen Vergleichspunkt erachtet hatte (vgl. BGE
a.a.O. E. 5.3.3 S. 113).

4. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht Willkür vor.
Willkürlich ist ein Entscheid indes nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

4.1. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, der im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom
24. Januar 2014 sei nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete jenen Bericht ebenso wie die weiteren, vom Versicherten neu
eingereichten medizinischen Unterlagen dem medizinischen Fachdienst zur
Stellungnahme und integrierte diese in ihre Vernehmlassung. Das kantonale
Gericht übernahm die Einschätzung des medizinischen Fachdienstes und erachtete
dessen Ausführungen, wonach die neu aufgelegten Arztberichte das Gutachten des
Instituts B.________ nicht zu entkräften vermöchten, als nachvollziehbar. Von
einer willkürlichen oder sonstwie unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
kann keine Rede sein. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die psychiatrische
Medikation sei willkürlich unberücksichtigt geblieben. Diese wurde im Gutachten
D.________ gebührend gewürdigt. Das kantonale Gericht, welches mit
nachvollziehbarer Begründung die Ausführungen des Dr. med. D.________ als
beweiskräftig erachtete, brauchte sich zur Medikamenteneinnahme nicht mehr im
Einzelnen zu äussern.

4.2. Was die Beurteilung des Dr. med. I.________ vom 17. Februar 2014 betrifft,
wonach die Arbeitsfähigkeit "sicherlich deutlich eingeschränkt" sei (wobei er
die Einschränkung aufgrund der länger zurückliegenden Konsultation nicht
konklusiv beurteilen könne), ist es weder willkürlich noch sonst
bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz erwog, diese Einschätzung lasse sich
durchaus mit der gutachterlichen Beurteilung des Dr. med. C.________
vereinbaren, der aufgrund einer im Wesentlichen identischen Diagnose
(chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; ICD-10
M54.4, M51.3) lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten mit der
Möglichkeit zur Wechselbelastung zwischen sitzender, stehender und gehender
Tätigkeit ohne Gewichtsbelastungen über 15 kg und Zwangshaltungen der
Wirbelsäule mit einer Einschränkung von 10 % für zumutbar erachtete. Davon
abgesehen, dass der Beschwerdeführer - zu Recht - keine substantierten Einwände
gegen die Beurteilung des Dr. med. C.________ erhob, genügt es im Übrigen
nicht, bloss die im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte erneut
zu bekräftigen, sondern die Beschwerde führende Person hat mit ihrer Kritik an
den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil
4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 109). Der
Versicherte macht zwar geltend, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin hätten bei
Dr. med. I.________ eine genauere Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung einholen
müssen. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung konkret willkürlich sein
soll, ist seinen Ausführungen indes nicht zu entnehmen und auch sonst nicht
ersichtlich. Für eine ergänzende Auskunft bei Dr. med. I.________ bestand im
Übrigen keine Veranlassung, nachdem dieser am 17. Februar 2014 zu Handen des
Rechtsvertreters - wie erwähnt - festgehalten hatte, die Arbeitsfähigkeit sei
für ihn "aufgrund der bereits länger zurückliegenden Konsultation nicht
konklusiv beurteilbar". Selbst wenn die Beschwerde als rechtsgenüglich erachtet
würde, wären die erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet.

5.

5.1. Ob die versicherte Person ihrer Pflicht zur Selbsteingliederung
nachgekommen war, ist eine Tatfrage und vom Bundesgericht nur mit
eingeschränkter Kognition - auf offensichtliche Unrichtigkeit oder
Rechtsverletzung - überprüfbar (Urteil 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3
mit Hinweis). Grundsätzlich muss eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertet werden. Nach
langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit
und möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten
einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht möglich ist. Die
Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente
vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen hat.
Diese Praxis ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich
auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person
betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen hat (Urteil 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 6.1 mit
Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 E. 3.1).

5.2. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung 52 Jahre alt
und bezog seit rund 13 Jahren eine Rente. Die vorinstanzliche Verneinung eines
Anspruchs des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen war somit nicht
bundesrechtswidrig. Für die Gewährung einer Anpassungszeit, die nicht Aufgabe
der Invalidenversicherung ist, soweit sie auf eine Sozialrehabilitation
hinausliefe (was grundsätzlich zutrifft, wenn die Frist über Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV, d.h. über den ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung
folgenden Monats hinausgeht; Urteile 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.4 und
9C_784/2007 vom 9. Juni 2008 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 121 E. 3b S.
127), bestand kein Raum (BGE 135 V 306 E. 7.2 S. 305 f.).

6. 
Zu Recht erkannte die Vorinstanz, für einen Abzug vom Tabellenlohn fehlten die
Gründe (vgl. BGE 135 V E. 5.2 S. 301). Die Rügen, das massgebliche Alter (53
Jahre), der 13-jährige Rentenbezug, die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit
November 1999, die schlechten Deutschkenntnisse und die fehlende
Berufsausbildung, aber auch das erhöhte Krankheitsrisiko und die zahlreichen
Arzttermine seien willkürlich ausser Acht geblieben, führen zu keinem anderen
Schluss. In Anbetracht der geringen Einschränkung von 10 % in
leidensangepassten Tätigkeiten, welche sämtliche leichten bis maximal
mittelschweren Arbeiten umfassen mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung
zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit und ohne
Gewichtsbelastungen über 15 kg und Zwangshaltungen der Wirbelsäule
(vorangehende E. 4.2), und unter Berücksichtigung, dass den Limitierungen mit
dem Abstellen auf den Durchschnittswert der Hilfsarbeiten der Tabellenlöhne
Rechnung getragen wurde, besteht - auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle -
kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug (vgl. z.B. Urteil 8C_889/2013 vom
19. Juni 2014 E. 4.3; zum erhöhten Krankheitsrisiko, welches nur unter
bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen als Abzugsgrund in Frage kommt
vgl. Urteil 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1).

Nicht ins Gewicht fällt, ob die Lohnsteigerung zwischen 2010 und 2014 2,5 %
(wie der Beschwerdeführer geltend macht) oder 3,854 % (gemäss Vorinstanz)
betrug, weil so oder anders kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad erreicht
wird.

7. 
Das kantonale Gericht verletzte somit kein Bundesrecht, wenn es die sich
massgeblich auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 11. September 2013
stützende revisionsweise Rentenaufhebung vom 21. Januar 2014 geschützt hat. Der
angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

8. 
Schliesslich vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Zweifel
zu wecken an der Rechtmässigkeit der sich auf kantonales Recht stützenden
vorinstanzlichen Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung durch einen unbestritten nicht im Anwaltsregister des Kantons
Thurgau eingetragenen Anwalt (vgl. Urteil 9C_107/2012 vom 3. April 2012 mit
Hinweis).

9. 
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird
indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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