Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 641/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_641/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 16. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ wurde nach einem 1998 erlittenen Unfall
erfolgreich umgeschult und wiedereingegliedert (Mitteilung vom 13. Dezember
2001). Er meldete sich am 26. August 2002 neu zum Rentenbezug an. Mit Verfügung
vom 25. November 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu.
Am 27. Januar 2009 teilte der Versicherte mit, er erziele inzwischen ein
höheres Einkommen. Die IV-Stelle leitete ein Revisionsverfahren ein und
verfügte am 26. April 2010 die Einstellung der halben Invalidenrente. Nachdem
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Entscheid
vom 20. Juni 2011 aufgehoben hatte, veranlasste die Verwaltung beim
medizinischen Abklärungsinstitut C.________ ein interdisziplinäres Gutachten
und holte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein. Gestützt
darauf stellte sie die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2013
per Ende Februar 2013 ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juni 2014
sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien festzulegen. Dabei sei der
Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs oder nach Vornahme weiterer
Abklärungen bei seinem letzten Arbeitgeber vor dem Unfall festzulegen;
eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Gewährung
eines zweiten Schriftenwechsels an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es liege eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil die Vorinstanz den beantragten
zweiten Schriftenwechsel nicht durchgeführt habe. Art. 61 lit. a ATSG sieht ein
rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten
Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I
195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch
lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden
kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und
2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig
vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu. Das
Sozialversicherungsgericht versandte das Doppel der Beschwerdeantwort am 10.
April 2013; der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Juni 2014. Der
Versicherte hätte demnach über ein Jahr lang Gelegenheit gehabt, eine Replik
einzureichen. Nachdem er sich nicht hatte vernehmen lassen, durfte das
Sozialversicherungsgericht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen
(Urteile 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013
E. 2.1; 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 2.2.3; 5A_155/2013 vom 17. April
2013 E. 1.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit nicht ersichtlich.

3. 
Die Vorinstanz hat die revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben
Invalidenrente des Versicherten (Invaliditätsgrad: 50 %) bestätigt (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Als Vergleichsbasis hat sie die Verfügung vom 25. November 2003
herangezogen und durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1
IVG) bei einem Valideneinkommen von Fr. 179'067.- und einem Invalideneinkommen
von Fr. 117'317.- einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt. Hierbei hat das
Sozialversicherungsgericht sowohl für das Validen- als auch für das
Invalideneinkommen die jetzige Tätigkeit des Versicherten als Geschäftsinhaber
und -führer der eigenen, 2004 gegründeten GmbH berücksichtigt. Streitig und zu
prüfen ist einzig die Höhe der Vergleichseinkommen und die daraus resultierende
Bemessung des Invaliditätsgrads.

4.

4.1. Die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen;
Art. 16 ATSG) ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung
beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_652/2013 vom 25. März 2014 E.
3.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen
ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397
ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das
Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw.
Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).

4.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des
Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen
Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile
9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).

4.3.

4.3.1. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf
abzustellen, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde
tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Das vor dem Eintritt
des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist dafür in der Regel der
Anknüpfungspunkt, doch ist davon abzuweichen, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S.
224).

4.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall in der Firma seines Schwiegervaters, der D.________ AG, die
Geschäftsführung angetreten hätte. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass er 1985
die Tochter des damaligen Geschäftsinhabers geheiratet und seit 1987 bis zur
Gründung seiner eigenen Firma im September 2004 in diesem Betrieb gearbeitet
habe. Sodann sei aktenkundig, dass die Firmenübernahme zusammen mit einem
weiteren Mitarbeiter geplant gewesen sei. Allerdings lasse sich eine
Firmenübernahme allein daraus nicht mit dem nötigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit herleiten. So sei es 2002 zur Trennung von der
Tochter des Geschäftsinhabers der D.________ AG gekommen. Dabei sei nicht der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern derjenige seiner damaligen
Ehefrau ausschlaggebend gewesen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zwar
um die Übernahme der D.________ AG bemüht. Er habe dieses Vorhaben aber
aufgrund unpässlicher Konditionen nicht weiterverfolgt. Deshalb seien Zweifel
an der Darstellung des Beschwerdeführers angebracht, der das Scheitern der
Geschäftsnachfolge ausschliesslich auf seinen Gesundheitszustand zurückführe.

4.3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen weder auf einer
Rechtsverletzung noch sind sie offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz stützte
sich im Gegenteil auf die Akten und begründete ihre Auffassung nachvollziehbar.
Somit bleiben ihre Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Zu
ergänzen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 9. November 2012 eine Stütze finden. Darin
begründete der Beschwerdeführer die Nichtübernahme der D.________ AG explizit
mit dem Umstand, dass die Konditionen für eine Geschäftsübernahme damals für
ihn nicht gepasst hätten; das Ganze habe nicht mehr mit seinem Geschäftsdenken
übereingestimmt. Dies habe zum Schritt in die Selbständigkeit geführt. Damit
ist insbesondere die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die hypothetische
Geschäftsübernahme im Gesundheitsfall nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, nicht unhaltbar. Selbst wenn in
diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Rolle
gespielt haben sollte, ändert sich daran nichts (E. 4.2).

4.3.4. Nach dem Dargelegten ist das Sozialversicherungsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder in der eigenen GmbH tätig
wäre. Es bleibt somit bei einem gestützt auf die aktenkundigen Lohnausweise
2009 bis 2011 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 179'067.- (Einkommen: Fr.
123'500.- [Fr. 61'750.- x 2]; durchschnittliche Gratifikation: Fr. 55'567.-).

4.4.

4.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

4.4.2. Die Bestimmung der Bestandteile des Invalideneinkommens (hier: der als
Invalideneinkommen anrechenbaren Gratifikation) stellt eine vom Bundesgericht
frei überprüfbare Rechtsfrage dar, beschlägt sie doch die Einhaltung der Regeln
über die Durchführung des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG ( MEYER/
DORMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 35f zu Art.
105 BGG mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.4.3. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen auf Fr. 117'317.- festgelegt.
Dabei hat sie nebst dem Gehalt, das der Beschwerdeführer bei einem
Arbeitspensum von 50 % erzielt (Fr. 61'750.-), die in den Jahren 2009 bis 2011
ausgerichtete durchschnittliche Bonuszahlung (Fr. 55'567.-) in voller Höhe
berücksichtigt. Dies begründet sie damit, dass sowohl die Geschäftsgründung als
auch die Abmachung, wonach sich beide Geschäftsinhaber den gleich hohen Bonus
ausbezahlen, nach dem Unfall erfolgt seien. Zudem sei es üblich, dass der
Geschäftsgang nicht nur vom effektiven Arbeitspensum abhänge, sondern die
Geschäftsinhaber wichtige Entscheidungen gemeinsam träfen. Darauf deute auch
die Aussage des Beschwerdeführers hin, der Bonus sei als Abgeltung für ein
gleichermassen getragenes Geschäftsrisiko gedacht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bonuszahlung dürfe nicht in voller Höhe
angerechnet werden, weil darin ein Teil Soziallohn enthalten sei.

4.4.4. Das kantonale Gericht hat zu Recht auf die konkrete
beruflich-erwerbliche Situation des Versicherten abgestellt. Dieser arbeitet
seit 2004 zu 50 % in der eigenen GmbH, was seiner medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit entspricht (vgl. Gutachten des medizinischen
Abklärungsinstituts C.________ vom 18. August 2012). Im Weiteren hat es
zutreffend auf die Akten verwiesen und die Abmachung zwischen den
Geschäftspartnern gewürdigt, wonach sie sich - unabhängig von
Beschäftigungsgrad und Geschäftsgang - einen gleich hohen Bonus ausrichten
(Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. November 2012). Dass die
Vorinstanz daraus mit Blick auf eine gerechte Verteilung des Geschäftsgewinns
und das gleiche Risiko der Gesellschafter folgerte, es liege in der
Bonuszahlung kein Anteil Soziallohn, ist nicht zu beanstanden. Darauf deutet
auch die Tatsache hin, dass beide Gesellschafter gemäss Handelsregisterauszug
mit gleichen Stammanteilen an der gemeinsamen GmbH beteiligt sind. Angesichts
dessen ist nachvollziehbar, dass sie sich eine gleich hohe Gratifikation
ausrichten. Ausserdem umfasst die Geschäftsführung auch strategische Aufgaben
und die Pflege von Geschäftsbeziehungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer in diese Tätigkeitsbereiche nicht involviert wäre.
Insoweit hat er einen wesentlichen Anteil am Geschäftsgewinn der GmbH, der sich
nicht an seinem nominellen Beschäftigungsgrad bemisst. Die Einschränkung des
Beschwerdeführers in seinem funktionellen Leistungsvermögen (50 %) hat somit
keine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge (vgl. dazu Urteil 9C_788/2010
vom 3. Februar 2011 E. 5.2). Ausdruck davon ist die paritätische Aufteilung der
Bonuszahlung unter den Geschäftsinhabern. Diese ist im Invalideneinkommen des
Beschwerdeführers demzufolge vollumfänglich zu berücksichtigen. Von einem
Soziallohn kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
Da sich nach dem Dargelegten die Vergleichseinkommen konkret bestimmen lassen,
besteht kein Raum für einen Prozentvergleich (Urteil 9C_139/2013 vom 26. Juni
2013 E. 3.2 mit Hinweis).

4.5. Der neu eingereichte Lohnausweis 2012 ist aus verfahrensrechtlichen
Gründen vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer aus den darin enthaltenen Zahlen
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Würde die (tieferen) Bonuszahlung 2012 von
Fr. 10'700.- einbezogen, beliefe sich der durchschnittliche Bonus 2009 bis 2012
auf Fr. 44'350.- ([Fr. 43'700.- + Fr. 55'000.- + Fr. 68'000.- + Fr. 10'700.-] :
4). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 167'850.- (Fr. 123'500.- + Fr.
44'350.-) und einem Invalideneinkommen von Fr. 106'100.- (Fr. 61'750.- + Fr.
44'350.-). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) ergäbe
sich nicht (37 %). Der ebenfalls neu eingereichte Lohnausweis 2013 ist mit
Blick auf den massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 29. Januar 2013 ohnehin
belanglos.

5. 
Bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 179'067.- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 117'317.- resultiert ein Invaliditätsgrad (Art. 16
ATSG) von (gerundet) 34 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs.
2 IVG). Die Beschwerde ist unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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