Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 634/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_634/2014

Urteil vom 31. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1944 geborene A.________ war über ihre Arbeitgeberin, die B.________
AG, bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (vormals:
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur), für die
berufliche Vorsorge versichert.
Am 7. Februar 2008 ersuchte C.________ vom Patronato D.________ die AXA
Stiftung Berufliche Vorsorge unter Einreichung einer Vollmacht der A.________
vom selben Datum und unter Hinweis darauf, dass die Versicherte am 29. Juli
2008 das AHV-Alter erreiche, um Auskunft über die ihr von der beruflichen
Vorsorge zustehenden Leistungen (einmalige Kapitalauszahlung oder Altersrente)
und um Zustellung der Antragsformulare.
In einem weiteren Schreiben vom 8. April 2008 reichte C.________ der
Vorsorgeeinrichtung neben einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie der
Niederlassungsbewilligung eine weitere Vollmacht (datierend ebenfalls vom 8.
April 2008) ein. Als Betreff war aufgeführt: "Ankündigung Altersleistungen;
Kapitalzahlung und Überweisung Guthaben an AKB, ........, laut. auf
D.________". Zudem legte er ein ausgefülltes und unterzeichnetes
Auszahlungsformular selben Datums bei.
In der Folge überwies die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge das Alterskapital in
der Höhe von Fr. 163'676.80 auf das angegebene Konto, wobei es sich um ein
privates Konto des C.________ handelte.
In der Zeit von August 2008 bis Juni 2009 richtete C.________ der
Beschwerdegegnerin monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 966.- (total Fr.
10'626.-) aus.

A.b. Am 17. Dezember 2010 liess A.________ gegen den Verein D.________ beim
Bezirksgericht Zürich Klage erheben mit dem Antrag auf Rückerstattung von Fr.
163'676.80 (zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. August 2008). Die AXA Stiftung
Berufliche Vorsorge trat dem Verfahren auf der Seite der Klägerin als
Nebenintervenientin bei. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Entscheid vom
7. September 2012 gut. Eine vom Verein D.________ dagegen eingereichte Berufung
wies das Obergericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. Februar 2013).
Mit Urteil 4A_211/2013 vom 3. Juni 2013 wies das Bundesgericht die vom Verein
D.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde in
Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat.

B. 
Mit Klage vom 6. November 2012 liess A.________ beantragen, die AXA Stiftung
Berufliche Vorsorge sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. August 2008
eine Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 11'589.- zuzüglich Zins
auszurichten. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
führte einen dreifachen Schriftenwechsel durch. Mit Beschluss vom 28. April
2014 eröffnete es den Parteien, dass bei der Stadtpolizei E.________,
Forensisches Institut, ein Schriftgutachten eingeholt werde. Unter Hinweis auf
ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidwesentlichen
Sachverhaltes forderte es A.________ zur Einreichung von 10 bis 15
eigenhändigen Unterschriften (vorzugsweise im Original und aus der gleichen
Periode stammend wie die Unterschrift auf der Vollmacht und auf dem
Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008) und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
zur Einreichung der Originale der Vollmacht vom 7. Februar 2008, der Vollmacht
vom 8. April 2008 und des Auszahlungsauftrages vom 8. April 2008 auf. Es wies
darauf hin, dass Säumnis oder ungenügendes Erfüllen der Auflage als
Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung gelte und vom Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könne. Des Weitern gab es den
Parteien Gelegenheit, Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen. Die AXA
Stiftung Berufliche Vorsorge teilte mit, dass die gewünschten Originale nicht
mehr vorhanden seien, weil sie die Akten seit geraumer Zeit lediglich
elektronisch aufbewahre; sie bitte um Mitteilung, falls sie die Dokumente
elektronisch übermitteln solle. A.________ reichte aus der fraglichen Periode
stammende Unterschriften im Original und in Kopie (mit dem Hinweis, dass das
Gericht die entsprechenden Originalbelege direkt bei der Bank F.________
einfordern könne) ein. Beide Parteien machten von der Möglichkeit, Ergänzungen
zur Fragestellung an den oder die Gutachter zu beantragen, Gebrauch.

Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage gut. Es verpflichtete die AXA Stiftung Berufliche
Vorsorge, A.________ ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr.
11'598.- unter Anrechnung der Verrechnungsforderung von Fr. 10'626.-
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis 6. November 2012
geschuldeten Betreffnisse (soweit nicht durch die Verrechnung getilgt) ab
diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Ein von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge dagegen eingereichtes
Revisionsbegehren wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 14. Januar 2015 ab.

C. 
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid
sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuen
Abklärungen und Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Im Nachgang zu ihrer Beschwerde reicht die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
einen Auszug aus dem Protokoll über die Schlusseinvernahme des C.________ vom
26. September 2014 ein.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194). Das Einbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; Urteil
9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 2.1).

2.2. Soweit es sich bei dem von der Beschwerdeführerin nachträglich ins Recht
gelegten Protokollauszug vom 26. September 2014 um ein echtes Novum handelt,
hat es von vornherein unbeachtet zu bleiben. Im Übrigen legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid vom 26.
Juni 2014 im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG Anlass zur Einreichung des
Beweismittels gegeben hat (vgl. Urteil 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 2). Das
Novum ist damit unzulässig.

3.

3.1. Im Streit stehen Altersleistungen im Sinne des Art. 13 BVG. Die
Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gehalten, der Beschwerdegegnerin auf ihr
Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- und
Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten,
hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem
Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung der
Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko
einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150,
9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und
4.4).

3.2. Das Gesetz sieht für den Kapitalbezug der Altersleistungen keine
besonderen Formvorschriften vor. Ziffer 38.1 des Vorsorgereglements für die
Basisvorsorge der Beschwerdeführerin und Ziffer 2.5 des (Bestandteil des
Vorsorgereglements bildenden) Vorsorgeplans für die BVG-Basisvorsorge verlangen
lediglich "eine entsprechende Erklärung" der versicherten Person (und bei
verheirateten Versicherten zusätzlich die schriftliche Zustimmung des
Ehegatten).

4. 
Im angefochtenen Entscheid wird für das Bundesgericht verbindlich festgestellt,
dass die Auszahlung an C.________ nicht gestützt auf die Vollmacht vom 7.
Februar 2008, sondern gestützt auf die der Beschwerdeführerin im April 2008
eingereichten Dokumente - Vollmacht und Auszahlungsformular, beide vom 8. April
2008 - erfolgte. Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist streitig, ob die
Unterschriften auf der Vollmacht und dem Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008
von A.________ stammen oder von C.________ gefälscht wurden.

5. 
Die Vorinstanz erwog, das Obergericht des Kantons Zürich habe zwar mit
Entscheid vom 27. Februar 2013 den Verein D.________ zur Zahlung von Fr.
163'676.80 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet mit der Begründung, der
Verein D.________ müsse sich dabei behaften lassen, dass C.________ es
vermeintlich in ihrem Namen übernommen habe, das Freizügigkeitsguthaben der
Beschwerdegegnerin vorübergehend auf ein auf den Verein D.________ lautendes
Konto anweisen zu lassen und zur Verfügung zu halten. Rechtlich sei dies ein
Hinterlegungsvertrag, und die Versicherte könne jederzeit die Herausgabe des
Geldes verlangen. Das Obergericht habe das Verhalten von C.________ dem Verein
D.________ zugerechnet bzw. eine Rechtsscheinhaftung angenommen. Dies müsse
umso mehr gelten, wenn nicht nur eine Täuschung, sondern sogar eine
Unterschriftenfälschung vorliegen würde. Abgesehen davon sei das Obergericht
ausdrücklich von der Möglichkeit eines Anspruchs der Versicherten gegen die AXA
ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des
obergerichtlichen Verfahrens den vorliegenden Fall präjudizieren sollte. Zur
Klärung der Frage der Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht und dem
Auszahlungsantrag vom 8. April 2008 wäre deshalb die Einholung eines
Schriftgutachtens unabdingbar. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für die
befreiende Wirkung der getätigten Zahlung trage, habe sie die Echtheit der
Unterschriften zu beweisen. Dies sei ihr nicht mehr möglich, da die Originale
nicht mehr vorhanden seien und damit keiner Schriftuntersuchung unterzogen
werden könnten. Sei der Beweis der Echtheit der Unterschriften nicht mehr zu
erbringen, habe die Beschwerdeführerin die Folgen zu tragen. Ihrer Überweisung
vom 22. Oktober 2008 komme damit keine befreiende Wirkung zu und sie bleibe
gegenüber der Beschwerdegegnerin leistungspflichtig. Unter Anrechnung der von
C.________ von August 2008 bis und mit Juni 2009 erhaltenen Zahlungen im
Betrage von Fr. 10'626.- (11 x Fr. 966.-) verpflichtete das kantonale
Sozialversicherungsgericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin ab 1.
August 2008 eine Altersrente von Fr. 11'598.- pro Jahr auszurichten (zuzüglich
Verzugszins).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Beweislast überbunden, ohne ihr
dazu und zu den eingeholten Urkunden, gestützt auf welche das Schriftgutachten
hätte eingeholt werden sollen, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Sie
habe ihr den Umstand, dass sie von der Gutachtenseinholung absehen und von
Beweislosigkeit ausgehen werde, nicht mitgeteilt. Die von der Gegenpartei
eingereichten Urkunden seien ihr nicht zugestellt worden. Sie habe damit keine
Gelegenheit erhalten, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

6.1.1. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2
S. 190; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweis). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die
Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei
entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig
angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht
erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige
Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen).

6.1.2. Aus dem vorinstanzlichen Beschluss vom 28. April 2014 ergab sich ohne
weiteres, dass das in Aussicht gestellte Schriftgutachten die Vorlage von
Originaldokumenten voraussetzte und die bereits in den Akten liegenden
Fotokopien hiefür nicht genügten.
Es ist allgemein anerkannt, dass nur die am Original erhobenen Befunde eine
positive Urheberschaftsaussage begründen können und der Nachweis der Echtheit
einer Fotokopie nicht möglich ist (Angelika Seibt, Probleme bei der
Untersuchung von Fotokopien: Zeitschrift für Schriftpsychologie und
Schriftvergleichung 68, 2004, S. 164 ff.; vgl. auch Gasser/Häusermann,
Beweisrechtliche Hindernisse bei der Digitalisierung von
Unternehmensinformationen, AJP 2006 S. 305 ff.). Nicht-Originale enthalten
lediglich bildliche Darstellungen von Schreibleistungen und es existieren keine
hinreichend sicheren Methoden nachzuweisen, dass die darin enthaltenen
Schriftzüge unverändert und vollständig reproduziert worden sind; es muss
deshalb bereits offen bleiben, ob ein entsprechendes Original überhaupt jemals
in der dargestellten Form existiert hat. Bei Nicht-Originalen bestehen
elementare Informationsdefizite in den Merkmalen der Strichbeschaffenheit,
Druckgebung, des Bewegungsflusses und der Bewegungsrichtung, deren Analyse und
übereinstimmende Merkmalsausprägung für eine positive Urheberschaftsaussage
unverzichtbar sind. Die Erkenntnismöglichkeiten bei der Begutachtung von
Nicht-Originalen beschränken sich daher auf eine "Tendenzaussage" (zum Ganzen:
Umgang mit Nicht-Originalen in der Forensischen Handschriftenuntersuchung,
Richtlinie 4.00 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung [ http://
www.gfs2000.de ]).
Bei dieser Sachlage ging das kantonale Sozialversicherungsgericht zu Recht
davon aus, dass der Beweis der Echtheit der Unterschriften mangels Tauglichkeit
des zu untersuchenden Materials nicht erbracht werden konnte und das in
Aussicht gestellte Schriftgutachten unter diesen Umständen keinen Sinn machte.
Der Beweis der Echtheit der Unterschrift musste bereits in diesem Stadium als
gescheitert betrachtet werden. Die Einholung einer fachspezifischen Auskunft,
ob das Schriftgutachten nicht trotz fehlender Originale doch hätte durchgeführt
werden können, wie dies die Beschwerdeführerin für richtig hält, erübrigte sich
angesichts der Tatsache, dass ein Gutachter nach dem Gesagten lediglich eine
"Tendenzaussage" hätte machen können, welche dem Beweismass nicht genügt hätte.
Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht deshalb auch
einen verfrühten Abbruch des Schriftgutachtens vor.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in vorweggenommener
Beweiswürdigung auf die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahrens
verzichtete, waren doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE
124 I 208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen; Urteil 2A.480/2005 vom 23. Februar 2006
E. 2.4.4). Diese Konsequenz war für die Beschwerdeführerin ohne weiteres
erkennbar. Zu Unrecht vertritt sie den Standpunkt, ihr Recht, sich zum
Beweisergebnis zu äussern, sei damit verletzt worden, würde dieser Anspruch
doch die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahrens, d.h. die Erhebung
von Beweismitteln im Sinne von § 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. März 1993 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer; LS
[Loseblattsammlung] 212.81), voraussetzen (vgl. auch § 23 Abs. 4 GSVGer; Urteil
2P.431/1997 vom 22. November 1999 E. 1c). Mit der Unmöglichkeit des
grafologischen Gutachtens wurden die von der Beschwerdegegnerin lediglich im
Hinblick auf dessen Erstellung zu Vergleichszwecken eingereichten
Unterschriften irrelevant, weshalb auf eine Zustellung derselben an die
Beschwerdeführerin verzichtet werden konnte. Da in der Sache keine weiteren
Beweise abgenommen werden konnten, bestand kein Anlass, der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu äussern. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Stellungnahme
hätte ausführen wollen, was sie nicht bereits zuvor hätte erklären können; es
ist denn auch nicht Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang
mit dem Beweisergebnis, Versäumtes nachzuholen. Zu Unrecht bringt die
Beschwerdeführerin weiter vor, es hätte ihr Gelegenheit eingeräumt werden
müssen, zur Frage der Verteilung der Beweislast Stellung zu nehmen, handelt es
sich doch dabei um eine an die Beweislosigkeit anknüpfende, sich unmittelbar
aus dem Gesetz (Art. 8 ZGB) ergebende Rechtsfolge.

6.2. Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin,
das kantonale Gericht habe zu den tatsächlichen Vorbringen und den im Recht
liegenden Akten, insbesondere zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin im Zivil-
und im Strafverfahren, mit keinem Wort Stellung genommen, und sei insofern der
Begründungspflicht nicht nachgekommen. Eine Auseinandersetzung wäre umso
wichtiger gewesen, als es sich um "Aussagen der ersten Stunde" gehandelt habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet, weil sich die Vorinstanz in E. 3.3 des
angefochtenen Entscheides mit den von der Beschwerdegegnerin im
bezirksgerichtlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften auseinandersetzte.
Dass sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Anzeigeerstattung
vom 1. Juli 2009, obwohl es sich dabei um solche der ersten Stunde handelt
(vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht (zusätzlich) explizit würdigte,
vermag nicht zu schaden, weil diese keine abweichenden Informationen enthalten
und sich das Gericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken kann (statt vieler: Urteil 8C_391/2015 vom 11. August 2015 E. 3.2
mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gab damals zu Protokoll, sie
habe von der Vorsorgeeinrichtung etwa drei Monate vor Erreichen des
Pensionsalters ein Schreiben erhalten, wonach sie ihre Pension regeln solle.
Sie sei damit zum Patronato D.________ gegangen. C.________ habe ihr ein
Formular zum Unterschreiben gegeben. Sie wisse nicht genau, was sie
unterschrieben habe. Auf Nachfrage hin äusserte sie sich dahingehend, dass sie
heute annehmen müsse, dass es eine Vollmacht gewesen sei. Diese sehr vagen
Angaben der ersten Stunde sind nicht geeignet zum Beweis dafür, dass die
Beschwerdegegnerin (auch) die zweite Vollmacht unterzeichnet hat. Im Übrigen
stellen sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der im
bezirksgerichtlichen Verfahren eingereichten Replik vom 11. Oktober 2011,
wonach sie eine Vollmacht (nach der Replik diejenige vom 7. Februar 2008 und
zwar blanko) unterzeichnet habe, nicht in Frage.

6.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, da sie nach Art.
27i Abs. 2 BVV 2 befugt sei, ihre Akten elektronisch aufzubewahren, könne ihr
die (angebliche) Beweisvereitelung nicht zur Last gelegt werden. Das kantonale
Gericht habe die Regeln über die Beweislastverteilung und - durch das
Unterlassen weiterer Abklärungen (insbesondere des von ihr beantragten Beizugs
der Akten des Zivil- und Strafverfahrens) - den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Das Obergericht des Kantons Zürich habe das Vertragsverhältnis
zwischen dem Patronato D.________ und der Beschwerdegegnerin als
Hinterlegungsvertrag qualifiziert; dies sei für das vorliegende Verfahren
verbindlich.

6.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221
f. mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

6.3.2. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 41 Abs. 8 BVG in
Verbindung mit Art. 27i Abs. 2 BVV 2 befugt ist, ihre Akten elektronisch
aufzubewahren, ändert nichts daran, dass sie die Beweislast für die Echtheit
der Unterschrift trägt und sich im Falle der Vernichtung der
Originalunterschrift nach dem Einscannen dem Risiko aussetzt, dass ihr der
Echtheitsbeweis misslingt (vgl. auch GASSER/HÄUSERMANN, a.a.O., S. 310).

6.3.3. Die Vorinstanz hat die Zivil- und Strafakten, soweit für das vorliegende
Verfahren von Belang, berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zivil-
und strafrechtliche Akten die Vorinstanz zusätzlich hätte beiziehen sollen
(vgl. dazu auch E. 6.2).

6.3.4. Inwiefern die im Falle der - hier für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten - Beweislosigkeit zur Anwendung gelangenden Regeln über die
Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB (vgl. dazu E. 6.3.1) verletzt sein sollen,
ist nicht nachvollziehbar. Nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden (BGE
138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222) Grundsatz des Art. 8 ZGB
hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat
die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen
zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw.
rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die
den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder
Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Dementsprechend
trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Echtheit der Unterschriften
auf der Vollmacht und dem Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008, weil sie sich
auf diese für die befreiende Wirkung ihrer Auszahlung beruft. Kann sie diesen
Beweis nicht erbringen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Nachdem die "Beweisvereitelung" von der Beschwerdeführerin selber - und nicht
von der Gegenpartei - zu verantworten ist, verbleibt für eine Umkehr der
Beweislast kein Raum (vgl. SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, S. 237 Rz. 67).

6.3.5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist für das
Verhältnis zwischen A.________ und der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, wie es
hier zu beurteilen ist, ohne Belang, dass das Obergericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 27. Februar 2013 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
4A_211/2013 vom 3. Juni 2013) den Verein D.________ verpflichtet hat,
A.________ den Betrag von Fr. 163'676.80 (nebst Zins zu 5 % ab 1. August 2008)
zu bezahlen. Das Obergericht selbst hielt ausdrücklich fest, dass der Anspruch
der A.________ gegenüber dem Verein D.________ auch bestehen würde, wenn die
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge durch die Auszahlung auf das Konto des
C.________ nicht befreiend geleistet hätte und A.________ nach wie vor das
Kapital schulden würde; dabei wäre ein Anspruch der A.________ gegen das
Patronato D.________ in dem Umfang zu reduzieren, als A.________ "von der
Vorsorgeeinrichtung tatsächlich eine Zahlung erhalten hätte". Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung kann der Versicherten auch nicht
vorgeworfen werden, sie trachte danach, die Kapitalauszahlung und die
Rentenzahlungen zu bekommen, und verhalte sich damit treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich. Es ist legitim, dass sie auf verschiedenen Wegen
versuchte, ihr Guthaben wiederzuerlangen. Im Übrigen legt die
Beschwerdegegnerin dar, dass sie ihre Ansprüche gegenüber der
Beschwerdeführerin erst geltend gemacht habe, als absehbar war, dass der Verein
D.________ - über welchen das Konkursverfahren am 23. Oktober 2013 eröffnet und
am 3. Juni 2014 mangels Aktiven eingestellt wurde - ihren Schaden nicht decke.

7. 
Angesichts der Tatsache, dass die Versicherte, wie feststeht und unbestritten
ist, während elf Monaten (August 2008 bis Juni 2009) vom Patronato D.________
bzw. von C.________ monatliche Zahlungen von Fr. 966.- entgegennahm, hätte die
Vorinstanz die Frage prüfen müssen, ob eine nachträgliche Genehmigung der
Kapitalleistung vorliegt (vgl. dazu inzwischen ergangenes Urteil 9C_376/2014
vom 13. März 2015 E. 7) :

7.1. Nach ihren eigenen, gegenüber der Stadtpolizei E.________ am 1. Juli 2009
gemachten Aussagen erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei C.________, als
sie aufgrund des Kontoauszuges feststellte, dass die Rentenzahlungen ihr nicht
von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zukamen, sondern vermeintlich vom
Patronato D.________. C.________ vertröstete die Versicherte damit, dass dies
nur vorübergehend so sei und alles in Ordnung komme (Befragung der Versicherten
durch die Stadtpolizei E.________ vom 1. Juli 2009). Wie C.________ anlässlich
seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2009 zu Protokoll gab, stellte er der
Beschwerdegegnerin zudem die Dokumente "Rentenbescheinigung 2008 AXA
Winterthur" vom 9. Januar 2009 und "Avviso prestazioni die vecchiaia al
01.08.2008" vom 14. Juli 2008 (nach seinen Angaben "im Herbst", obwohl mit Juli
datiert) aus.

7.2. In den Akten liegt ein an die Versicherte gerichtetes Schreiben der
damaligen Winterthur-Columna vom 17. Juli 2008, in welchem die
Kapitalauszahlung der Altersrente zu Gunsten des Patronato D.________ (per 1.
August 2008: Fr. 163'676.80) bestätigt wird. Die Beschwerdegegnerin machte
bereits in der beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereichten
Klageschrift geltend, dieses Schreiben nie erhalten zu haben, weil C.________
am 21. Juli 2008 für die Zeit vom 28. Juli bis 8. August 2008 einen
Postzurückbehaltungsauftrag veranlasst hatte. Wie es sich damit verhält, kann
hier offen bleiben. Denn wie auf dem Schreiben vom 17. Juli 2008 unten vermerkt
ist, hatte die damalige Winterthur-Columna die Kapitalleistung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Es ist davon auszugehen, dass die
Versicherte in der Folge von den Steuerbehörden diesbezüglich eine Einschätzung
und eine Rechnung erhalten hat, weil auf Kapitalleistungen der beruflichen
Vorsorge getrennt von den übrigen Einkünften eine separate Jahressteuer erhoben
wird (Direkte Bundessteuer: Art. 22 Abs. 1 und Art. 38 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Staatssteuer:
§ 22 Abs. 1 und § 37 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG; LS
631.1]; vgl. auch Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von
Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen vom 2.
November 2001, insbesondere lit. C). Die entsprechenden Unterlagen finden sich
nicht in den Akten, hätten aber von der Vorinstanz beigezogen werden müssen.
Denn hätte die Beschwerdegegnerin auf diesem Weg Kenntnis von der erfolgten
Kapitalauszahlung erhalten und trotzdem stillschweigend und widerspruchslos
während elf Monaten die erwähnten "Rentenzahlungen" entgegengenommen, müsste
unter Umständen Genehmigung der vollmachtlosen Stellvertretung und mithin der
Drittauszahlung des Altersguthabens durch konkludentes Verhalten angenommen
werden (vgl. dazu Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7).

7.3. Da der Sachverhalt diesbezüglich unvollständig ist und der Ergänzung
bedarf, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie die erforderlichen Abklärungen vornehme (Beizug der Steuerakten der
Beschwerdegegnerin ab 2008) und anschliessend über die Klage neu entscheide.
Sollte eine Genehmigung zu verneinen sein, wird sich das kantonale Gericht auch
mit der von der Beschwerdeführerin weiter thematisierten Frage der
Rechtsscheinhaftung zu befassen haben.

8. 
Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; SVR 2012 BVG
Nr. 30 S. 121, 9C_702/2011 E. 5 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 wird
aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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