Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 627/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_627/2014

Urteil vom 28. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
Beschwerdeführer,

gegen

H.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse I.________.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und
G.________ waren bei der H.________ AG angestellt und bei der
Personalvorsorge-Stiftung der H.________ (heute: Pensionskasse I.________;
nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) für die berufliche Vorsorge versichert, als
es in Bezug auf das bisherige, gesamtarbeitsvertraglich geregelte Lohnregulativ
zu Streitigkeiten kam. Zu Beginn des Jahres 2006 führte der Arbeitgeber
rückwirkend ab 1. August 2005 ein neues Lohnsystem ein. Dieses wurde nach einem
Streik des technischen Personals durch die Übergangsregelung abgelöst, welche
der Arbeitgeber und die zuständige Gewerkschaft mit Vereinbarungen vom 28.
Januar und 2. Februar 2006 trafen. In der Folge wurde das neue Lohnregulativ in
den ab 1. Februar 2007 geltenden Gesamtarbeitsvertrag übernommen. Im
Zusammenhang mit den Vorgängen Anfang 2006 wurden die Löhne der Mitarbeitenden
in unterschiedlichem Ausmass erhöht. Diesbezüglich erklärte die H.________ AG,
weder verpflichtet noch im Stande zu sein, die für den vollen Einkauf in die
Leistungen der Vorsorgeeinrichtung notwendigen Beträge zu übernehmen; die
I.________ war dazu nicht bereit.

B. 
Mit Klage vom 23. Dezember 2011 beantragten A.________, B.________, C.________,
D.________, E.________, F.________ und G.________, die H.________ AG sei zu
verpflichten, zu ihren Gunsten an die im Urteilszeitpunkt jeweils bestehende
Einrichtung der beruflichen Vorsorge die Beträge von Fr. 1'275.60, Fr.
19'632.75, Fr. 5'808.05, Fr. 13'562.45, Fr. 34'823.05, Fr. 4'416.25 resp. Fr.
27'561.65 nebst Zins zu 4 % vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2011 sowie ab
da zu 5 % zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
die Klage mit Entscheid vom 5. Juni 2014 ab.

C. 
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und
G.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des Entscheids vom 5. Juni 2014 beantragen und das vorinstanzliche
Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen
Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.
Die H.________ AG schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Pensionskasse I.________ und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteil
9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) - oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an
die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252
mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.

2.1. Die massgeblichen Bestimmungen des anwendbaren Reglements der
Vorsorgeeinrichtung (Stand 1. August 2000; nachfolgend: Reglement) lauten wie
folgt:

"Art. 5       Versichertes Einkommen
5.1       Massgebend für die Versicherungsleistungen ist das versicherte
Einkommen. Es entspricht, vorbehältlich Art. 5.2 bis 5.6, dem
beitragspflichtigen Einkommen.
5.2       Werden die gemäss Art. 27.2, 27.3, 28.2 und 28.3 erforderlichen
Einkaufssummen oder Nachzahlungen nicht oder nur teilweise erbracht, so wird
das versicherte Einkommen gemäss der Skala in Anhang 1 reduziert.
(...) "
"Art. 27              Beiträge der Versicherten
Die Versicherten haben folgende Beiträge zu entrichten:

27.1              Einen Jahresbeitrag, der vom Alter des Versicherten und
seinem beitragspflichtigen Einkommen abhängt. (...)
27.2              Eine einmalige Nachzahlung bei Erhöhung des
beitragspflichtigen Einkommens. Ausgenommen sind ausserordentliche individuelle
Erhöhungen des beitragspflichtigen Einkommens, für die im Einvernehmen zwischen
dem Arbeitgeber und dem Versicherten keine Nachzahlung geleistet wird; in
diesem Fall erhöht sich das versicherte Einkommen um das
versicherungstechnische Äquivalent der Erhöhung der zukünftigen Jahresbeiträge.
Die Höhe der Nachzahlung hängt vom erreichten Alter und der Erhöhung des
beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten ab. (...) Die Nachzahlung des
Versicherten wird in der Regel auf 5 Monate verteilt.
(...) "

"Art. 28       Beiträge des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber entrichtet:

28.1              Jahresbeiträge in gleicher Höhe wie die Versicherten gemäss
Art. 27.1.
28.2              Die versicherungstechnisch erforderliche ergänzende Einlage
bei jeder individuellen Erhöhung des beitragspflichtigen Einkommens;
ausgenommen sind ausserordentliche individuelle Erhöhungen des
beitragspflichtigen Einkommens, für welche der Versicherte gemäss Art. 27.2
Abs. 1 keine Nachzahlung leistet.
28.3              Bei generellen Erhöhungen der beitragspflichtigen Einkommen
entrichtet der Arbeitgeber mindestens gleich hohe Nachzahlungen wie die
Versicherten. Der Arbeitgeber ist bestrebt, mit Unterstützung der I.________
und anderer Gemeinwesen die versicherungstechnisch erforderliche ergänzende
Einlage für eine Vollversicherung der Erhöhung zu erbringen. Kann die nötige
ergänzende versicherungstechnische Einlage nicht erbracht und auch nicht zu
Lasten des freien Kassenvermögens getragen werden, so gilt Art. 5.2 hiervor."

2.2. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131
V 27 E. 2.2 S. 29).

2.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip und in
Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfrage frei,
wobei es lediglich an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren
Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden ist (BGE 140 V 50 E.
2.3 S. 52 mit Hinweisen; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11,
9C_1024/2010 E. 4.1 in fine).

3. 

3.1. Es ist unbestritten, dass die Vorsorgeeinrichtung im Leistungsprimat
geführt wurde, dass das Reglement bei Erhöhung des beitragspflichtigen
Einkommens grundsätzlich den nachträglichen "Einkauf" in die Vorsorgeleistungen
vorsieht und dass für die konkreten Lohnerhöhungen kein Verzicht auf
Nachzahlung vereinbart wurde. Sodann steht fest, dass mit Blick auf den Beitrag
des Arbeitgebers zwischen "individuellen" und "generellen" Lohnerhöhungen zu
unterscheiden ist. Während der Arbeitgeber im ersten Fall den gesamten
versicherungstechnisch notwendigen Betrag zur Ergänzung des Vorsorgevermögens
leisten muss, ist er im zweiten Fall lediglich verpflichtet, eine gleich hohe
Einlage wie die versicherte Person zu erbringen, was insbesondere bei älteren
Versicherten zu einem versicherungstechnischen Fehlbetrag führt. Die fehlende
(freiwillige) Ergänzung des Vorsorgevermögens zieht für die Betroffenen eine
Reduktion des versicherten Einkommens nach sich (vgl. E. 2.1).

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Lohnerhöhungen im Zusammenhang mit
den Vorgängen im Jahr 2006 als "individuell" oder als "generell" im Sinne von
Art. 28 Reglement zu qualifizieren sind.

3.2.

3.2.1. Der Begriff der "individuellen" resp. "generellen" Erhöhung des
beitragspflichtigen Einkommens wird nur in Art. 27.2, 28.2 und 28.3 Reglement
verwendet; was darunter zu verstehen ist, wird nicht reglementarisch definiert
und ergibt sich auch nicht aus dem Kontext. Der Inhalt anderer Dokumente wie
insbesondere der Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft
erlaubt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Qualifikation der Lohnerhöhungen.

Ebenso helfen die Ungewöhnlichkeits- und die Unklarheitsregel nicht weiter:
Einerseits ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die
massgebliche Unterscheidung für ein Vorsorgereglement ungewöhnlich sein soll.
Anderseits ist die Vorsorgeeinrichtung Verfasserin der umstrittenen Bestimmung;
dass der ins Recht gefasste Arbeitgeber im Rahmen der paritätischen Verwaltung
(vgl. Art. 51 Abs. 1 BVG), d.h. zusammen mit Arbeitnehmervertretern, für deren
Formulierung faktisch mitverantwortlich ist, rechtfertigt nicht eine Auslegung
zu seinen Lasten.

Sodann lässt sich aus früheren freiwilligen Zahlungen der I.________ nichts für
die Leistungspflicht des Arbeitgebers resp. die Auslegung von Art. 28 Reglement
ableiten. Diesbezüglich kann folglich auch nicht von Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör oder von ungenügender Sachverhaltsabklärung gesprochen
werden.

3.2.2. Das kantonale Gericht hat in concreto den Umstand, dass die Überführung
der bisherigen Löhne in ein neues Besoldungssystem in einer
sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung kollektiv geregelt wurde, als
entscheidendes Kriterium betrachtet für die Frage, ob damit verbundene
Lohnerhöhungen individueller oder genereller Natur sind. Diese Auffassung
leuchtet ein und steht mit dem allgemeinen Sprachverständnis im Einklang,
selbst wenn die Erhöhungen (absolut oder proportional) nicht für alle
Betroffenen gleich ausfallen. So kann insbesondere auch die Neueinteilung einer
bestimmten Funktion in eine besser bezahlte Lohnklasse und somit eine
überproportionale Anpassung im Rahmen einer generellen Lohnerhöhung erfolgen.
Entscheidend ist, dass die frühere Einstufung nach allgemeinen Regeln, d.h.
ohne Berücksichtigung individueller resp. persönlicher Umstände der
Angestellten, in das neue System überführt wird. Zu diesem Ergebnis kam auch
die von Arbeitgeber, Vorsorgeeinrichtung und Gewerkschaft gemeinsam beigezogene
Expertin auf Seite 3 ihres Rechtsgutachtens vom 6. März 2008.

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die hier interessierenden
Lohnerhöhungen im Zusammenhang mit der kollektiven Einführung des neuen
Lohnsystems und somit auf der Basis des Ergebnisses von Verhandlungen zwischen
den Sozialpartnern ständen. Vertraglich individuell ausgehandelte und
vereinbarte Lohnanpassungen seien nicht ausgewiesen. In Bezug auf die
Behauptung der Beschwerdeführer, dass ihnen im Vergleich zu anderen
Mitarbeitern die Stufenanstiege jahrelang nicht gewährt worden sein sollen,
hätten sie es unterlassen, eigene Lohnabrechnungen, Leistungsbeurteilungen oder
Ähnliches einzureichen.

3.3.2. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (d.h. unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
(substanziiert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend gemacht.

3.3.3. Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch
das kantonale Gericht, indem es auf Sachverhaltselemente, die für die
Individualität der Lohnveränderungen vorgebracht worden seien, nicht
eingegangen sei und dazu keine Beweise abgenommen habe.

Art. 73 Abs. 2 BVG statuiert für das kantonale Verfahren den
Untersuchungsgrundsatz; dieser wird indessen durch die Mitwirkungspflichten der
Parteien in Bezug auf Substanziierung der Vorbringen und Beweisführung
beschränkt (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185; 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Insofern
oblag es den Beschwerdeführern, mit Blick auf die behauptete "jahrelange"
Falscheinstufung und Nichtgewährung von Stufenanstiegen zumindest die jeweils
eigene Lohnentwicklung konkret (er) darzulegen und soweit möglich mit Belegen
zu untermauern, was für einen Vergleich mit den Verhältnissen bei anderen
Mitarbeitern unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre. Weshalb eine
Substanziierung in diesem Sinn nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Weiter machten und machen die
Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Lohnerhöhungen im Zusammenhang mit neu
wahrgenommenen Funktionen stehen oder dass die Gewerkschaftsvertreter für
einzelne ihrer Mitglieder individuelle Lohnkorrekturen ausgehandelt haben
sollen. Schliesslich besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der
Arbeitgeber aus eigenem Entschluss, freiwillig und ohne entsprechende
Kommunikation individuelle Lohnerhöhungen aufgrund besonderer persönlicher
Gegebenheiten gewährt haben soll.

Unter diesen Umständen stellt der vorinstanzliche Verzicht auf weitere
Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (antizipierende
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90
E. 4b S. 94). Damit bleiben auch die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend
die Hintergründe der Lohnerhöhungen (E. 3.3.1) für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1).

3.4. Nachdem der massgebliche Sachverhalt feststeht, stellt sich die Frage nach
den Folgen der Beweislosigkeit (objektive Beweislast; BGE 138 V 218 E. 6 S. 221
f.) nicht. Somit ist auch ohne Belang, ob das Reglement eine Vermutung für den
individuellen Charakter einer Lohnerhöhung statuiert, wie die Beschwerdeführer
geltend zu machen scheinen, was sich im Übrigen nicht ohne Weiteres herleiten
lässt. Weil die Erhöhungen der beitragspflichtigen Einkommen auf einer
kollektiven Regelung beruhen (vgl. E. 3.2.2), hat die Vorinstanz sie zu Recht
als generell im Sinne von Art. 28.3 Reglement qualifiziert und eine weitere
Leistungspflicht des Arbeitgebers verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 und 3 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG), die ebenfalls - unter solidarischer Haftung - zu Lasten der
Beschwerdeführer geht (Art. 68 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. Davon hat der Beschwerdeführer 1 Fr. 175.-,
die Beschwerdeführerin 2 Fr. 525.-, der Beschwerdeführer 3 Fr. 350.-, die
Beschwerdeführerin 4 Fr. 525.-, die Beschwerdeführerin 5 Fr. 1'050.-, der
Beschwerdeführer 6 Fr. 175.- und der Beschwerdeführer 7 Fr. 700.- zu bezahlen.

3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 7'000.- zu
entschädigen. Davon hat der Beschwerdeführer 1 Fr. 350.-, die
Beschwerdeführerin 2 Fr. 1'050.-, der Beschwerdeführer 3 Fr. 700.-, die
Beschwerdeführerin 4 Fr. 1'050.-, die Beschwerdeführerin 5 Fr. 2'100.-, der
Beschwerdeführer 6 Fr. 350.- und der Beschwerdeführer 7 Fr. 1'400.- zu
bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse I.________, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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