Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 619/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_619/2014

Urteil vom 31. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ meldete sich im Januar 2007 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und
Epilepsie bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche
Massnahmen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und
erwerblichen Verhältnisse ab. U.a. liess sie den Versicherten bei der
Ärztlichen Begutachtungsstelle B.________ polydisziplinär untersuchen und
begutachten (Expertise vom 10. September 2012). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ eine ganze Rente für die
Monate August 2009 bis Mai 2010 zu (Verfügung vom 24. Januar 2013).

B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 24. Januar 2013
dahingehend ab, dass der Versicherte vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010
Anspruch auf eine ganze Rente hat (Entscheid vom 1. Juli 2014).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 1. Juli 2014 sei dahingehend abzuändern, dass ihm auch für
die Zeit vom 1. September 2007 bis 30. Juni 2009 und ab 1. August 2010 eine
ganze Rente zugesprochen werde; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung
eines neuen, interdisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf die sechsjährige Dauer des
Verwaltungsverfahrens von der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar
2007 bis zur Verfügung vom 24. März 2013 eine Rechtsverzögerung durch die
Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz habe sich mit demselben Vorbringen nicht
auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Wie er indessen selber richtig festhält, hat die lange Verfahrensdauer (auch)
mit seinem Gesundheitszustand und den sich daraus ergebenden Verzögerungen bei
den beruflichen Abklärungen zu tun. Entgegen seiner Darstellung hat er sodann
im vorangegangenen Verfahren - zumindest in der vorinstanzlichen Beschwerde -
eine Rechtsverzögerung nicht gerügt. Der Vorinstanz kann daher keine
Gehörsverletzung vorgeworfen werden, weil sie sich zu diesem Punkt nicht
geäussert hat. Im Übrigen ist die Rüge der Rechtsverzögerung spätestens mit der
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2013 gegenstandslos. Eine
Verzögerung des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens wird zu Recht nicht
geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist ein ohnehin nicht näher begründetes
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer unzulässigen
Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen (vgl. Urteile
4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1 und 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E.
1.3).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 2.1).

2.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(Urteile 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V
446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, und 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011
E. 1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht diesbezüglich
ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn es diesen missbraucht,
insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise
übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S.
211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern
das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261;
Urteil 9C_658/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1.2).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht lediglich für die
Monate Juli 2009 bis Juli 2010 den Anspruch auf eine (ganze) Rente der
Invalidenversicherung bejaht hat. Der Beschwerdeführer beantragt auch für die
Zeit vom 1. September 2007 bis 30. Juni 2009 sowie ab 1. August 2010 eine ganze
Rente. Die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen Rechtsgrundlagen
werden im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegebenen. Darauf wird
verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei die angestammte
Tätigkeit als Maler seit September 2006 nicht mehr zumutbar. Das Rückenleiden
habe einzig im Zeitraum von Juli 2009 bis April 2010, d.h. kurz vor dem
Eingriff vom 17. August 2009 (ventrale Diskus-Dekompression L4/5 und L5/S1 mit
ventraler Spondylodese L4/5 und L5/S1; Bericht Dr. med. C.________, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. August 2009) und während der
anschliessenden Rehabilitation, zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit geführt. Dem psychischen Leiden und der Epilepsie könne
keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung beigemessen werden. Das
kantonale Sozialversicherungsgericht stützte sich abgesehen von der Dauer der
körperlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in
leidensangepassten Tätigkeiten auf das Gutachten der Ärztlichen
Begutachtungsstelle B.________ vom 12. September 2012 ab, das es grundsätzlich
als beweiskräftig erachtete. Die Experten hatten erst ab August 2009 eine durch
die Rückenoperation bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen.
Demgegenüber hat die Vorinstanz den im Juli 2009 erhobenen MRI-Befund einer
Nervenwurzelkompression, der in der Folge zum Eingriff vom 17. August 2009
führte, als massgebend erachtet. Sodann ist sie gestützt auf den Bericht des
behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vom 16. Februar 2010 von einer
Rehabilitationsdauer bis April 2010 ausgegangen, während die Gutachter der
Ärztlichen Begutachtungsstelle B.________ die volle Arbeitsfähigkeit in
leidensangepassten Tätigkeiten im Februar 2010 wieder als erreicht angesehen
hatten. Dagegen hat die Vorinstanz den gescheiterten beruflichen
Eingliederungsbemühungen in der BEFAS vom 26. Januar bis 20. Februar 2009
(Schlussbericht vom 25. März 2009) und bei der ESPAS Stiftung für
wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter vom 2. August
bis 30. Oktober 2011 (Bericht vom 11. November 2011) keine entscheidende
Bedeutung für die Frage der gesundheitlich bedingten Arbeitsfähigkeit
beigemessen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin verhalte sich
widersprüchlich, indem sie ihn im Zusammenhang mit der beruflichen
Eingliederung nicht als arbeitsfähig betrachtet, gleichwohl jedoch einen
Rentenanspruch unter Hinweis auf eine bestehende Arbeitsfähigkeit verneint
habe. IV-Stelle und Vorinstanz gingen von einem unzutreffenden Begriff der
Arbeitsfähigkeit aus, wenn sie eine solche bejahten, dies trotz des eindeutigen
Resultats der beruflichen Abklärung, welche ergeben habe, dass eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht realistisch sei.

Werden, wie vorliegend geschehen, Abklärungsmassnahmen aus gesundheitlichen
Gründen verschoben, bedeutet dies allein noch nicht die Anerkennung einer
tatsächlich bestehenden rentenrelevanten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit.
Weiter kann zwar beruflichen Abklärungsberichten rechtsprechungsgemäss nicht
ohne weiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil 9C_833/2007 vom
4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem
Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch
grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil 9C_624/2009 vom 7.
Oktober 2009 E. 4.1.1). Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, wurde im
Bericht der ESPAS vom 11. November 2011 eine Wiedereingliederung auf dem freien
Arbeitsmarkt als nicht realistisch angesehen. Diese Einschätzung ist indessen
schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens der Ärztlichen
Begutachtungsstelle B.________ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und die von
der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüsse betreffend deren Verwertbarkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70)
ernsthaft in Frage zu stellen, weil er einzig zeigt, dass eine kaufmännische
Tätigkeit nicht in Betracht fällt; zu anderen angepassten Tätigkeiten gibt er
keine Auskunft. Weitere Umstände im Zusammenhang mit dem Bericht vom 11.
November 2011, welche den medizinischen Sachverhalt als unvollständig abgeklärt
erscheinen lassen und Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen geben
könnten, werden nicht geltend gemacht.

5.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Würdigung des
medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe auf das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsstelle
B.________ vom 10. September 2012 abgestellt, obschon die Expertise im
Widerspruch nicht nur zu den beruflichen Abklärungen, sondern auch zu allen
übrigen ärztlichen Einschätzungen stehe, welche durchwegs eine Einschränkung
seiner Arbeitsfähigkeit angenommen hätten. Sie sei insofern in Willkür
verfallen, als sie die verschiedenen (anderen) medizinischen Berichte aus dem
Zusammenhang gerissen und damit falsch gewürdigt habe.

5.2.1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
und sorgfältigen Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, dass
grundsätzlich auf das Administrativgutachten abgestellt werden könne, dieses
den an den Beweiswert ärztlicher Berichte gestellten Anforderungen genügt (vgl.
dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Weder die davon abweichenden Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit anderer (behandelnder) Ärzte noch die beruflichen
Abklärungsberichte vermögen die Aussagekraft der Expertise entscheidend zu
mindern. Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in weiten Teilen
appellatorischer Natur, indem er lediglich seine eigene Sichtweise wiedergibt,
ohne hinreichend klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das
Administrativgutachten willkürlich gewürdigt und daraus bundesrechtswidrige
Schlüsse gezogen hat (Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.3 mit
Hinweisen).

 Insbesondere ist der Vorwurf, soweit hinreichend substanziiert, unbegründet,
das kantonale Gericht habe die verschiedenen ärztlichen Berichte aus dem
Kontext gerissen; gegenteils belegen die differenzierten Aussagen zu den
einzelnen Berichten die Gründlichkeit seiner Beweiswürdigung. In somatischer
Hinsicht sodann hat die Vorinstanz gestützt auf die Prognose des Dr. med.
C.________ vom 16. Februar 2010 - in Abweichung vom Gutachten der Ärztlichen
Begutachtungsstelle B.________ - den Zeitpunkt des Wiedererlangens der
Arbeitsfähigkeit nach der Rückenoperation im August 2008 in den April 2010
gelegt. Das kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal sich aus dem
Sprechstundenbericht dieses Arztes vom 30. August 2010, den der
Beschwerdeführer als massgebend erachtet, nicht ergibt, dass erst ab diesem
Zeitpunkt wieder volle Arbeitsfähigkeit bestand.

 Zur Frage einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit schliesslich hat die
Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter der Ärztlichen Begutachtungsstelle B.________
angegeben, nach der Hospitalisation im Mai 2008 wegen des am 1. des Monats
unternommenen Suizidversuchs hätte lediglich während rund drei Monaten eine
ambulante Gesprächstherapie stattgefunden. Der behandelnde Dr. med. D.________,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und der behandelnde Psychologe
E.________, Dipl. Psych. FH, Psychotherapeut SBAP, hätten in ihrem Bericht vom
1. September 2008 eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig,
verbunden mit starken Zukunftsängsten (ICD-F33.1) diagnostiziert und in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % als
gegeben erachtet. Auf diese Einschätzung könne indessen nicht abgestellt
werden, da sie schon ab 15. Januar 2007 gelten sollte, mithin seit über einem
Jahr vor Behandlungsbeginn Ende Mai 2008, welchen Sachverhalt bestätigende
fachärztliche Berichte jedoch fehlten. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts
entgegenzuhalten, zumal wenn berücksichtigt wird, dass gemäss dem Bericht des
Dr. med. D.________ und des Psychologen E.________ vom 1. September 2008 sich
die Therapiehäufigkeit von anfänglich ein Mal in der Woche auf ein Mal alle
drei Wochen ab August 2008 reduziert hatte, und der regionale ärztliche Dienst
(RAD) in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2008 festhielt, die
Hospitalisation vom 8. bis 22. Mai 2008 habe eine leichte depressive Episode
ergeben.

 Insgesamt hält die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor
Juli 2009 und ab Mitte April 2010 weder aus somatischer noch aus psychischen
Gründen in der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erheblich
eingeschränkt war, der Willkürprüfung Stand.

5.3. In Bezug auf die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) für die Zeit bis
30. Juni 2009 und ab 1. August 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, (auch)
das Valideneinkommen sei auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen, wobei vom
Anforderungsniveau 2 des Arbeitsplatzes auszugehen sei (vgl. BGE 124 V 321).
Seine Vorbringen sind insofern stichhaltig, als nicht vom zuletzt 2002 im
Betrieb des Vaters erzielten Einkommen ausgegangen werden kann. Indessen kommt
das Anforderungsniveaus 2 aus den im angefochtenen Entscheid genannten Gründen
nicht in Frage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auf die
Erkenntnisse der Abklärung bei der ESPAS hinsichtlich seines beruflichen
Hintergrunde abgestellt werden. Inwiefern daran der Umstand etwas ändern soll,
dass die Massnahme nach Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgte, ist nicht
einsehbar. Die fehlenden Computerkenntnisse und -fähigkeiten waren schon vorher
vorhanden und mit ein Grund dafür, dass er (auch in einem Handwerksbetrieb)
keine leitende Stellung einnehmen konnte. Legt man dem Einkommensvergleich den
vom Beschwerdeführer berechneten Tabellenlohn zum Anforderungsniveau 3 in der
Höhe von Fr. 74'359.- zu Grunde und setzt diesem das unbestrittene
Invalideneinkommen von Fr. 48'115.- gegenüber, so resultiert eine
Erwerbseinbusse von Fr. 26'244.-, was einem den Anspruch auf eine Rente
ausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % entspricht (Art. 28 Abs. 2 IVG; zum
Runden BGE 130 V 121). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt
als unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden
(Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Petra Oehmke
als Rechtsbeiständin beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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