Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 604/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_604/2014

Urteil vom 31. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Advokat Dr. Peter Bohny,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente, Anpassung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25.
April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft
A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 70 %) samt einer Zusatzrente für die
Ehefrau zu. Den Entscheid eröffnete sie auch der Sammelstiftung BVG der Allianz
Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, bei welcher der Versicherte im Rahmen
seiner letzten Anstellung berufsvorsorgeversichert gewesen war.

Die Vorsorgeeinrichtung anerkannte eine Leistungspflicht und richtete ab 2.
Oktober 2002 eine Invalidenrente nach BVG im Umfang von 100 % aus (Schreiben
vom 11. Juli 2005).

A.b. Im Rahmen des im Oktober 2011 eingeleiteten IV-Revisionsverfahrens wurde
A.________ medizinisch abgeklärt (Gutachten des Zentrums B.________ vom 11.
Juli 2012). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die
Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 44 %)
in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände erhob. Am 17. April 2013 sprach
ihm die IV-Stelle berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings zu.

Mit Schreiben vom 25. März 2013 teilte die Sammelstiftung BVG der Allianz
Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft A.________ mit, sie werde die ganze
Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2012 entsprechend einem Invaliditätsgrad
von 44 % reduzieren. Die zu viel ausgerichteten Leistungen würden mit dem
laufenden Anspruch verrechnet. Die Zahlungen seien daher zum 31. März 2013
vorübergehend eingestellt worden.

B. 
Am 15. August 2013 reichte A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei
zu verpflichten, Fr. 12'659.85 nebst 5 % Zins ab Fälligkeit je Teilforderung
(Raten April bis und mit August 2013; Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.
In der Replik erhöhte er den Forderungsbetrag auf Fr. 22'787.70 (Raten April
bis und mit Dezember 2013). Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
beantragte in der Klageantwort und in der Duplik die Abweisung der Klage.
Mit Entscheid vom 25. April 2014 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Klage im Sinne der Erwägungen gut und
verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 22'787.70 nebst 5 % Zins ab
Fälligkeit jeder Teilforderung (Raten April bis Dezember 2013) zu bezahlen.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, der
Entscheid vom 25. April 2014 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen,
eventualiter, soweit Rentenleistungen über den 1. Mai 2013 hinaus verlangt
würden; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis darauf, dass die
IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. August 2014 den Anspruch auf
eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 72 %) bestätigt und die Sammelstiftung BVG
der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft am 13. September 2014
dagegen Beschwerde erhoben hat. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Verfügung vom
18. Februar 2005, mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdegegner eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zusprach, in Bezug auf den Invaliditätsgrad (70
%) und die seiner Ermittlung zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit (50 % in einer
leichten Tätigkeit) für die Beschwerdeführerin verbindlich ist (vgl. Urteile
9C_773/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.2.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 35 S. 131, und
9C_954/2011 vom 22. März 2012 E. 2.5, in: SVR 2012 BVG Nr. 36 S. 138). Die
Vorsorgeeinrichtung richtete entsprechend eine Invalidenrente im Umfang von 100
% gemäss dem anwendbaren Vorsorgereglement aus. Nach Auffassung der Vorinstanz
besteht diese Bindungswirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG,
es sei denn, der Entscheid werde hinauszögert oder sei offensichtlich
fehlerhaft. Aus diesem Grund könne, so das kantonale Berufsvorsorgegericht
weiter, im jetzigen Zeitpunkt nicht gestützt auf das Gutachten des Zentrums
B.________ vom 11. Juli 2012 über den künftigen berufsvorsorgerechtlichen
Leistungsanspruch des Klägers entschieden werden. Dieser habe demnach weiterhin
Anspruch auf die durch die Beklagte im Schreiben vom 11. Juli 2005 zugesicherte
Invalidenrente, woraus sich der Bestand der in der Höhe nicht bestrittenen
Forderung gemäss Replik ergebe.

1.2. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie sei
berechtigt und verpflichtet gewesen, nach der von der IV-Stelle im Vorbescheid
vom 30. Oktober 2012 in Aussicht gestellten Herabsetzung der ganzen Rente auf
eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 44 %) die laufende Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, ohne den
Abschluss des IV-Verfahrens abzuwarten. Aufgrund der Aktenlage stehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein sachlicher Konnex zwischen der
während der Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der aktuell
festgestellten Invalidität (Art. 23 lit. a BVG [bis 31. Dezember 2004: Art. 23
BVG]; BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22) nicht bestehe. Diese weitere
Arbeitsunfähigkeit beruhe auf Ursachen, die lange nach Beendigung der
Versicherung aufgetreten seien. Ebenfalls sei aufgrund der vollständigen
Remission des Nierenleidens und der vormals bestandenen reaktiven Depression
die zeitliche Konnexität unterbrochen worden.

2. 
Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Vorsorgereglement (Ausgabe 01.2013)
anwendbar, was die Beschwerdeführerin bestreitet. Nach ihrem Dafürhalten ist
das ab 1. Januar 2000 gültig gewesene Vorsorgereglement massgebend. Auf diese
Differenz ist nicht weiter einzugehen, zumal die Vorsorgeeinrichtung nicht
darlegt, inwiefern sie von entscheidender Bedeutung ist. Abgesehen davon
bestehen in Bezug auf die Umschreibung der Invalidität sowie die Bestimmung
betreffend die Neubeurteilung der Anspruchs- bzw. Überentschädigungsberechnung
keine nennenswerten Unterschiede zwischen den beiden Reglementen. Gemäss
Vorinstanz verwendet das jüngere Vorsorgereglement keinen von der
Invalidenversicherung abweichenden Invaliditätsbegriff, was die
Beschwerdeführerin nicht bestreitet und somit auch für die ältere Version zu
gelten hat. Im Weitern kann die Vorsorgeeinrichtung nach Ziff. 4.7.3 des
Vorsorgereglements (Ausgabe 01.2013) jederzeit die Voraussetzungen und den
Umfang der Anspruchsberechtigung prüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn sich
die Verhältnisse wesentlich ändern. Im Wesentlichen gleich lautet Ziff. 4.7.3
des ab 1. Januar 2000 gültig gewesenen Vorsorgereglements.

3.

3.1. Ist der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad für die
Vorsorgeeinrichtung verbindlich, dauert diese Bindungswirkung nach der
gesetzlichen Konzeption (Obligatoriumsbereich) grundsätzlich bis zur Änderung
des Anspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ([materielle] Revision) oder
allenfalls auf Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (prozessuale Revision,
Wiedererwägung; BGE 133 V 67). Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge kann
das Reglement im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie
Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1
S. 350) eine eigene Ordnung aufstellen. Es gilt der Grundsatz, wonach
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge anzupassen oder einzustellen sind,
wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (BGE 138 V 409). Vorliegend sieht
das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, die jederzeitige
Überprüfbarkeit des Rentenanspruchs und gegebenenfalls die Anpassung der
Leistungen vor, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Die Vorinstanz
hat diese Regelung in dem Sinne ausgelegt, dass der für eine Revision der Rente
der Invalidenversicherung massgebende Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar sei,
und zwar auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Die Beschwerdeführerin
und auch der Beschwerdegegner haben dem nicht widersprochen.

3.2. Eine reglementarische Ordnung, welche die Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung grundsätzlich für verbindlich und Art. 17 Abs. 1 ATSG für
sinngemäss anwendbar erklärt, entspricht der mit der Bindungswirkung
angestrebten (nicht uneingeschränkten) materiellrechtlichen Koordinierung
zwischen erster und zweiter Säule (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Zu diesem
Gesichtspunkt ist der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehende - auf Art. 8a IVG
Bezug nehmende - Art. 26a BVG betreffend die "Provisorische Weiterversicherung
und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung
der Rente der Invalidenversicherung", der auch für die weiter gehende Vorsorge
gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a BVG; Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., 1913 f.) getreten. Die neue Regelung
spielt im vorliegenden Fall indessen keine Rolle. Sie ist für rentenbeziehende
Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der
Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse  keine
 anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (vgl. Urteile 8C_667/2013 vom 6.
März 2014 E. 2, in: SVR 2014 IV Nr. 18 S. 69, und 9C_572/2012 vom 18. Oktober
2012 E. 2.3.1; BBl 2010 1840 ff. und 1887 ff.). Im Zeitpunkt der Reduktion der
Invalidenleistungen durch die Beschwerdeführerin im März 2013 lag kein die
ganze IV-Rente bestätigender rechtskräftiger Entscheid vor. Im Gegenteil haben
die Abklärungen der IV-Stelle eine relevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes zutage gefördert. Die Kostengutsprache für einen
Arbeitsversuch (vgl. Art. 18a IVG) steht denn auch ausschliesslich in diesem
Zusammenhang und nicht in einem solchen mit Art. 8a IVG (vgl. BBl 2010 1817,
1890); die IV-Stelle richtete vom 15. April bis 14. Juli 2013 nurmehr Taggelder
aus.

3.3. Die grundsätzliche Verbindlichkeit der Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung und die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 ATSG
bedeuten indessen nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens unbedingt
an den ursprünglichen Invaliditätsgrad gebunden ist und mindestens solange
entsprechende Leistungen auszurichten hat. Es kann ihr nicht verwehrt werden,
die Invalidenleistungen autonom anzupassen oder einzustellen, wenn sich deren
Grundlagen - nachträglich - als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 138 V
409 E. 3.2 S. 415). Ebenfalls muss es zulässig sein, die Leistungen
einzustellen, wenn aus spezifisch berufsvorsorgerechtlichen, nicht
notwendigerweise auch für den IV-Rentenanspruch relevanten Gründen
grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht. Einen solchen Tatbestand macht die
Beschwerdeführerin geltend, wenn sie auf den ihres Erachtens fehlenden engen
sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen der während der Versicherungsdauer
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der aktuell festgestellten Invalidität
verweist (vorne E. 1.2) :

Sie bringt vor, gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 11. Juli 2012
seien die Nierenerkrankung und das psychische Leiden, welche zur Zusprechung
der Rente der Invalidenversicherung und zur Ausrichtung von Invalidenleistungen
der beruflichen Vorsorge geführt hätten, vollständig remittiert. Eine
allenfalls noch oder wieder bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei
auf das erstmals im März 2010, rund neun Jahre nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgetretene chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit
intermittierender radikulärer Reizsymptomatik S1 rechts zurückzuführen, wofür
sie nicht leistungspflichtig sei. Sie erwähnt die Rechtsprechung, wonach dort,
wo verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität beitragen, je gesondert
zu prüfen ist, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist (BGE 138 V 409 E. 6.3 S. 419 f. mit
Hinweis; Urteil 9C_2/2013 vom 6. Mai 2013 E. 4.1; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 34/01 vom 15. November 2001 E. 2b).

Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Beschwerdeführerin unter keinem der
vorgenannten Blickwinkel (vgl. Abs. 1) geprüft und hat auch keine
diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust
der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) ist die Sache an
das kantonale Berufsvorsorgegericht zurückzuweisen, damit es über den
streitigen Anspruch neu entscheide.

4. 
Die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang)
gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt
oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. April 2014 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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