Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 603/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_603/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Hans Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vorsorgestiftung VSAO,
Kollerweg 32, 3006 Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Hinterlassenenleistung; Barauszahlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der deutsche Staatsangehörige Dr. med. B.________ arbeitete in den Monaten ...
bis Oktober 2001 als Assistenzarzt im medizinischen Zentrum C.________. Im
Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der Vorsorgestiftung VSAO
berufsvorsorgeversichert. B.________ war geschieden, was auch so in der
Anmeldung des Arbeitgebers zur Personalvorsorge Kollektivanschluss angegeben
wurde.
Am 6. Januar 2003 heiratete B.________ A.________. Am 24. Januar 2003 stellte
er das Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung "infolge endgültigem
Verlassen der Schweiz". Das Gesuch war mit "A.________, geb. B.________"
unterzeichnet. In der vom selben Tag datierenden Wohnsitz-Bescheinigung der
Gemeinde X.________, lautend auf den Namen "B.________", wurde als Zivilstand
"geschieden" angegeben. Die Vorsorgestiftung VSAO entsprach noch am selben Tag
dem Gesuch, wobei der Betrag von Fr. 81'251.35 (Fr. 87'800.95
[Freizügigkeitsleistung] - Fr. 6'549.60 [Quellensteuer]) in Form eines
Bank-Checks ausgerichtet wurde. Die Auszahlung erfolgte am 27. Januar 2003.
Am ... 2003 starb B.________ in den Hochzeitsferien an den Folgen eines
Autounfalles. Mit Schreiben vom 5. September 2011 lehnte die Vorsorgestiftung
VSAO das Gesuch von A.________ um Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen der
beruflichen Vorsorge ab.

B. 
Am 10. Januar 2013 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Klage gegen die Vorsorgestiftung VSAO ein mit den Rechtsbegehren, die Beklagte
sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Mai 2003 eine Ehegattenrente,
eventualiter Fr. 110'000.- (am 8. Februar 2003 vorhandenes
Freizügigkeitskapital ihres verstorbenen Ehemannes), jeweils zuzüglich Zins zu
5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen.
Nach Klageantwort, einem weiteren Schriftenwechsel und nach Durchführung eines
Beweisverfahrens wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
kantonalen Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 20. Juni 2014 die Klage ab
(Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung von
Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung an die Beklagte
(Dispositiv-Ziffer 2 und 3).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 des Entscheids vom 20. Juni 2014 seien aufzuheben;
die Begehren der Klage vom 10. Januar 2013 seien gutzuheissen und die
Verfahrens- und Parteikosten seien der Beklagten aufzuerlegen; eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorsorgestiftung VSAO ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
A.________ ist Gelegenheit zu Bemerkungen zu den Ausführungen der
Vorsorgestiftung VSAO gegeben worden, wovon sie Gebrauch gemacht hat (Eingabe
vom 21. November 2014 [Poststempel]).

Erwägungen:

1. 
Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44) sind erfüllt und geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. November 2014 über
die Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hinaus zur Sache
äussert, ergänzt sie ihre Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des
Replikrechts nicht zulässig ist und daher unbeachtet zu bleiben hat (Urteil
9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 2).

2. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine Ehegattenrente
nach Ziff. 5.3.2.1 des Reglements der Beschwerdegegnerin (in der 2001 gültig
gewesenen Fassung), allenfalls auf die (nochmalige) Auszahlung der
Freizügigkeitsleistung ihres verstorbenen Ehemannes gestützt auf Art. 5 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 FZG (BGE 130 V 103). Die erwähnten Bestimmungen werden im
angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. 
Der Anspruch auf eine reglementarische Ehegattenrente setzt voraus, dass der
verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem an das vom
Arbeitgeber auf Ende Oktober 2001 aufgelöste Arbeitsverhältnis anknüpfende
Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin eine Unterbruchsversicherung für
die Risiken Tod und Invalidität nach Ziff. 6.1 des Reglements abgeschlossen
hatte.

3.1. Die Frage nach dem Bestehen bzw. Zustandekommen eines
berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses - i.c Weiterversicherung
für bestimmte Risiken - ist nach dem Vertrauensprinzip zu entscheiden, wenn,
wie im vorliegenden Fall, ein diesbezüglicher übereinstimmender wirklicher
Wille der Parteien sich nicht erstellen lässt (Art. 18 Abs. 1 OR; SVR 2012 BVG
Nr. 8 S. 34, 9C_554/2011 E. 3.1). Danach sind deren Erklärungen so auszulegen,
wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten (zum Ganzen BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S.
666 f. mit Hinweisen; 134 V 369 E. 6.2 S. 375; Urteil 2C_941/2012 vom 9.
November 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte
Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage frei, wobei es an
Feststellungen des kantonalen Berufsvorsorgegerichts über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_430/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, der
Abschluss einer Unterbruchsversicherung zwischen dem verstorbenen Ehemann der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sei nicht erstellt. Insbesondere
lasse sich weder aus der Dienstaustrittsmeldung vom 4. Januar 2002 eine
diesbezügliche Willensäusserung entnehmen noch ergebe sich aus dem technischen
Ausweis vom 7. Januar 2002 ein Eintritt in diese Versicherung. Sodann zeige der
neue "Versicherungsausweis per 01.11.2001", dass die Freizügigkeitsleistung
nach dem Dienstaustritt auf einem Freizügigkeitskonto parkiert worden sei.
Schliesslich sei nicht aktenkundig, dass der Verstorbene Prämien für eine
Unterbruchsversicherung bezahlt oder eine entsprechende Police erhalten hätte.

3.3. Die Beschwerdeführerin weist auf verschiedene Unklarheiten in den
Unterlagen der Beschwerdegegnerin hin, welche es zumindest als möglich
erscheinen lassen, dass ihr verstorbener Ehemann nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2001 der Unterbruchsversicherung
beigetreten war. So werden etwa in der "Austrittsabrechnung per 24.01.2001" ein
Eintritt (Arbeitgeber) am 1. November 2001 und als Austrittsdatum der 24.
Januar 2003 angegeben. Sodann wird in dem am 21. September 2010 erstellten
"Versicherungsausweis per 01.11. 2001" unter "Versicherte Leistungen im
Todesfall" auf    Ziff. 5.3.4 des Reglements hingewiesen. Diese Bestimmung
regelt den Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn eine versicherte Person
stirbt. Die Folgen beim Tod einer nicht versicherten Person mit einem
Freizügigkeitskonto bei der Stiftung sind Thema von Ziff. 5.3.5 des Reglements.
Schliesslich enthält der technische Ausweis vom 24. Januar 2003 den Vermerk
"Eintr.Voll.V: 01.11.2001", was gemäss Beschwerdeführerin bei einer Beendigung
des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2001 als Beginn der
Unterbruchsversicherung zu verstehen ist. Aus allen Dokumenten ergibt sich
indessen klar und unmissverständlich die Zuteilung zum Vorsorgeplan "90", was
die Führung eines Freizügigkeitskontos bedeutet. Demgegenüber sind Personen mit
einer Unterbruchsversicherung im Vorsorgeplan "94", wie die Beschwerdegegnerin
vorbringt und beispielhaft anhand eines Versicherungsausweises für eine andere
Person belegt. Im technischen Ausweis vom 24. Januar 2003 sodann werden keine
Risikobeiträge aufgeführt. Der in den Akten befindliche "Versicherungsausweis
per 01.11.2001" wurde zwar am 21. September 2010 erstellt. Indessen bestehen
keine Anhaltspunkte, dass die betreffenden Angaben insbesondere zum
Vorsorgeplan ("90 Freizügigkeitskonto"), nicht stimmen, d.h. nachträglich
geändert worden sein könnten, was strafrechtlich von Bedeutung wäre.
Weiter ist zu beachten, dass es keine Unterlagen gibt, welche einen
ausdrücklichen Antrag des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf
Abschluss der Unterbruchsversicherung dokumentieren, noch ein
Bestätigungsschreiben der Vorsorgeeinrichtung oder des Arbeitgebers mit Angabe
der Prämienhöhe und weiteren Modalitäten noch Belege für Prämienzahlungen.
Schliesslich wird gemäss dem in den Akten befindlichen Merkblatt zur
Unterbruchsversicherung der Beitritt dazu lediglich versicherten Personen unter
50 Jahren angeboten. Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin vollendete
am 1. November 2001 sein 52. Lebensjahr. Auch dies spricht gegen das Bestehen
der freiwilligen Weiterversicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität, wie
die Vorinstanz - nach dem Gesagten ohne Bundesrecht zu verletzen - festgestellt
hat. Damit konnte von vornherein kein Anspruch auf eine reglementarische
Ehegattenrente entstehen.

4. 
Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung vom 24. Januar 2003 an den
verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgte ohne deren schriftliche
Zustimmung, wie es Art. 5 Abs. 2 FZG verlangt. Unter diesen Umständen konnte
die Beschwerdegegnerin nur dann mit befreiender Wirkung leisten, wenn sie
nachweist, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last falle. Dabei ist ein
Verschulden schon bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt
gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab abgewichen wird, den eine
gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge unter mit
dem konkreten Fall vergleichbaren Umständen bei der Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben beachten würde (Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 OR; BGE
130 V 102 E. 3.3 S. 109 f.; Urteil 9C_324/2013 vom 3. September 2013 E. 2.3,
in: SVR 2014 BVG Nr. 11 S. 35). Misslingt der Beweis, hat die
Vorsorgeeinrichtung ein zweites Mal zu leisten, und zwar an den Ehegatten des
Berechtigten, soweit dieser geschädigt ist (BGE 133 V 205 E. 4.3 S. 209; vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 87/00 vom 10. Februar 2004 E. 2.3).

4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin
sei im damaligen zentralen Ausländerregister mit Scheidungsdatum vom ... 1997
als "geschieden" geführt worden. Es habe somit als erstellt zu gelten, dass er
die schweizerischen Behörden über die Wiederverheiratung am 6. Januar 2003 im
Ausland nicht orientiert habe. Im Verwaltungssystem der beklagten
Vorsorgeeinrichtung, u.a. in den technischen Ausweisen, sei er - offenbar
aufgrund einer versehentlich unterlassenen Mutation - noch als "verheiratet"
erfasst gewesen. Diesen Fehler hätte er bemerken und von der
Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Korrektur verlangen müssen. Spätestens
als er im Zusammenhang mit dem Barauszahlungsgesuch eine Bescheinigung der
Wohnsitzgemeinde mit dem falsch vermerkten Zivilstand ("geschieden") eingeholt
habe, hätte er die Ungereimtheiten klären müssen. Das habe er nicht getan,
womit er seinen Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Die
Vorsorgeeinrichtung bzw. deren Geschäftsführer habe ohne weiteres von der
Korrektheit des in der Wohnsitzbescheinigung vom 24. Januar 2003 angegebenen
Zivilstandes "geschieden" ausgehen und auf weitere Abklärungen verzichten
dürfen. Mithin könne ihr keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen
werden.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe bei ihrer Argumentation von
unzutreffenden Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Vorsorgeeinrichtung
im Zusammenhang mit dem Barauszahlungstatbestand nach Art. 5 Abs. 2 lit. a FZG
aus. Die Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung im konkreten Fall beruhe
auf einem offensichtlich unvollständigen, einseitig zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Aufgrund
der Widersprüchlichkeiten in den Unterlagen hätte deren Geschäftsführer Zweifel
haben müssen und nicht ohne weitere Abklärungen vom Zivilstand "geschieden"
ausgehen dürfen. Darauf braucht indessen aus nachstehenden Gründen nicht näher
eingegangen zu werden.

4.2. Die nochmalige Auszahlung der vom verstorbenen Ehemann der
Beschwerdeführerin erworbenen Freizügigkeitsleistung oder eines Teils davon
setzt einen entsprechenden Schaden voraus. Die Parteien haben sich dazu in
ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften geäussert.

4.2.1. Schaden im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR ist die ungewollte Verminderung
des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung
der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz
zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne
das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.; 129 III 331
E. 2.1, je mit Hinweisen). Wer Schadenersatz beansprucht, hat grundsätzlich zu
beweisen, dass in seinem Vermögen ein Schaden eingetreten ist (Art. 99 Abs. 3
i.V.m. Art. 42 Abs. 1 OR und Art. 8 ZGB; vgl. dazu BGE 128 III 271 E. 2a/aa S.
273 f.).

4.2.2. Wegen der fehlenden Versicherteneigenschaft ihres Ehemannes im Zeitpunkt
seines Hinschieds am ... 2003 entgingen der Beschwerdeführerin keine
berufsvorsorgerechtlichen Anwartschaften. Weiter wird nicht geltend gemacht und
es ist auch nicht anzunehmen, dass der Verstorbene das am 27. Januar 2003
ausbezahlte Geld in den nächsten zehn Tagen, insbesondere auf der gemeinsamen
Hochzeitsreise in Australien, einzig und in grossem Umfang für eigene Zwecke
verbrauchte. Abgesehen davon beschränkt sich die Schadenersatzpflicht einer
Einrichtung der beruflichen Vorsorge wegen unzulässiger Barauszahlung der
Austrittsleistung grundsätzlich auf die Hälfte der für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 126/04
vom 20. März 2006 E. 3, in: FamPra.ch 2006 S. 708). Das Vorsorgeverhältnis mit
der Beschwerdegegnerin hatte bis 31. Oktober 2001 bzw. für die Risiken Tod und
Invalidität bis 30. November 2001 (Art. 10 Abs. 3 BVG) gedauert und somit lange
vor der Eheschliessung am 6. Januar 2003 geendet. Die Zinsgutschrift auf dem
Altersguthaben von der Barauszahlung am    24. Januar 2003 bis zum Hinschied
des Ehemannes der Beschwerdeführerin am ... 2003 betrüge im Übrigen weniger als
Fr. 150.-. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin gemäss Klage Alleinerbin.
Der Beschwerdeführerin ist somit kein Schaden aus der fehlerhaften
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an ihren verstorbenen Ehemann
entstanden. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu keiner Geldzahlung an sie
verpflichtet.

5. 
Das kantonale Berufsvorsorgegericht hat der Klägerin wegen mutwilliger
Prozessführung bzw. sogar rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung die gesamten
Verfahrenskosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an
die Beklagte verpflichtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf.

5.1. Die vorinstanzliche Kostenauflage stützt sich ausdrücklich auf Bundesrecht
(vgl. BGE 126 V 143 E. 4b in fine S. 151) und nicht auf kantonales
Verfahrensrecht (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG), dessen Anwendung nur unter
eingeschränktem Blickwinkel überprüft werden könnte (Urteile 9C_511/2014 vom
26. September 2014 E. 3.1 und 9C_834/2013 vom 19. Mai 2014 E. 6.1). Danach ist
Mutwilligkeit zu bejahen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als
wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem
sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist.
Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen
Auffassung. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit liegen aber so lange nicht vor,
als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich
erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Das Merkmal
der Aussichtslosigkeit der Beschwerde für sich allein lässt einen Prozess noch
nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich
des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei bei der ihr
zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen kann, dass der
Prozess aussichtslos ist, diesen aber gleichwohl führt (Urteile 4A_685/2011 vom
24. Mai 2012 E. 6.2, 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1 und B 32/06 vom 30.
September 2009 E. 9.2.1; vgl. auch BGE 138 III 542 E. 1.3.1 S. 543 zu Art. 42
Abs. 7 BGG).

5.2. Die Vorinstanz hat die Mutwilligkeit der Prozessführung damit begründet,
die Beschwerdeführerin habe verschwiegen, dass sie über die Barauszahlung der
Freizügigkeitsleistung informiert gewesen sei. Sodann habe sie an ihrer
Sachverhaltsdarstellung betreffend Unterbruchsversicherung ausdrücklich
festgehalten, obschon die Beweiserhebung ergeben habe, dass der Vermerk "SS"
auf der Dienstaustrittsmeldung nicht von ihrem verstorbenen Ehemann stamme. Die
Beschwerdeführerin bringt zwar richtig vor, dass nicht in erster Linie von
Bedeutung ist, ob sie über die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an
ihren verstorbenen Ehemann informiert gewesen war, sondern ob sie vom
gesetzlichen Erfordernis ihrer Zustimmung Kenntnis hatte oder haben musste.
Sodann bestanden verschiedene Unklarheiten in den Unterlagen der
Beschwerdegegnerin, welche dessen Beitritt zur Unterbruchsversicherung nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2001 zumindest als möglich
erscheinen liessen (vorne E. 3.3). Diese Umstände vermögen indessen den
vorinstanzlichen Vorwurf der mutwilligen oder sogar rechtsmissbräuchlichen
Prozessführung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, jedenfalls
wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin wissen musste, nicht -
als Folge der ohne ihre Unterschrift erfolgten Barauszahlung der
Freizügigkeitsleistung - zu Schaden gekommen zu sein. Auch insoweit ist die
Beschwerde unbegründet.

6. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat nach der Praxis keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_702/2011 vom 28. Februar
2012 E. 5, in: SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 121). Davon abzuweichen, besteht
vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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