Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 537/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_537/2014

Urteil vom 12. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp do Canto,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, Inselgasse 1, 3003
Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung (Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und
Titularprofessor für Innere Medizin an der Universität U.________, beantragte
mit Gesuch vom 19. Juni 2007, seine Weiterbildung sei gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV
als gleichwertig mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik
FAMH (Foederatio Analyticorum Medicinalium Helveticorum; Schweizerischer
Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien) anzuerkennen. Das
Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend: Departement) lehnte mit
Verfügung vom 29. September 2009 das Gesuch ab mit der Begründung, A.________
habe keine Weiterbildung in labormedizinischer Analytik absolviert und verfüge
über keinen Titel, der als gleichwertig anerkannt werden könne.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 8. November 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Departement zurück. Dabei
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Departement habe die
Gleichwertigkeit der Weiterbildungslehrgänge und nicht nur die erworbenen
Weiterbildungstitel zu beurteilen. Ferner sei, sofern die
Weiterbildungslehrgänge nicht gleichwertig seien, zu prüfen, ob bzw. inwiefern
Weiterbildungslücken durch praktische Erfahrung geschlossen werden könnten.

A.b. In der Folge nahm das Departement weitere Abklärungen vor, namentlich
forderte sie A.________ auf, sein Gesuch zu präzisieren und weitere Unterlagen
zu den absolvierten Weiterbildungen einzureichen. Dieser erneuerte am 17. März
2011 sein Gesuch und beantragte überdies die Anerkennung der Gleichwertigkeit
seiner labormedizinischen Weiterbildung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43
KLV. Daraufhin holte das Departement einen Bericht des FAMH-Fachausschusses
ein, gewährte A.________ das rechtliche Gehör und wies mit Verfügung vom 17.
September 2012 die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung sowohl
mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH gemäss Art. 6
Abs. 3 GUMV als auch mit der FAMH-Weiterbildung in medizinischer Genetik
(monodisziplinär) gemäss Art. 42 Abs. 3 und 43 KLV ab.

B. 
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde, mit welcher er unter Aufhebung
der angefochtenen Verfügung die Anerkennung der Gleichwertigkeit der
Weiterbildung mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH
und (sinngemäss) mit der FAMH-Weiterbildung in medizinischer Genetik,
eventualiter mit einer Limitatio der Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die
Molekulargenetik, subeventualiter die Rückweisung an das Departement zu
weiteren Abklärungen und neuem Entscheid, beantragen liess, wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2014 lässt
A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen und seine
vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 stellt A.________ Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten und
der unentgeltlichen Verbeiständung. Am 8. September 2014 reicht er
entsprechende Unterlagen zu den Akten.

D. 
Mit Verfügung vom 26. September 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Strittig ist - was die (verweigerte) Anerkennung der Gleichwertigkeit der
Weiterbildung des Beschwerdeführers mit der FAMH-Weiterbildung in medizinischer
Genetik gemäss Art. 42 Abs. 3 und 43 KLV betrifft - die Zulassung als
Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung. Hierfür ist die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts zuständig (Art. 35 lit. d des Reglements für das Bundesgericht
vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; vgl. auch Urteil 9C_672/2009 vom
25. November 2009). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 14 BGerR fällt die
Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV zwar in die
Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus
prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. sozialrechtliche Abteilung
auch über die Bewilligung gemäss Art. 6 Abs. 3 GUMV entscheidet (vgl. in BGE
134 I 179 und 134 V 401 nicht publ. E. 1 der Urteile 9C_704/2007 vom 17. März
2008 und 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008).

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

1.2.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere
die Bestimmungen betreffend die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit
zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Allgemeinen (Art. 35
Abs. 1 KVG) sowie von Laboratorien (Art. 35 Abs. 2 lit. f KVG) im Speziellen
(Art. 38 KVG). Zu wiederholen ist, dass nach Art. 54 Abs. 3 KVV Laboratorien,
die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den
Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, zugelassen sind,
wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers
oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom
Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung
stehen (lit. a) und sich die leitende Person nach Buchstabe a über eine
Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom Departement
geregelt wird (lit. b). Art. 54 Abs. 4 Satz 1 KVV sieht überdies vor, dass das
Departement für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende
Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von
Laborleitung und Laborpersonal vorsehen kann.
Als Weiterbildung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV gilt nach Art. 42 Abs.
3 KLV (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) die vom Schweizerischen
Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte
Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und
medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern
entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen
der FAMH nicht entspricht. Gestützt auf die Delegation von Art. 54 Abs. 4 KVV
bestimmt Art. 43 Abs. 1 KLV folgende weitergehende Anforderungen für
Laboratorien im Bereich der medizinischen Genetik: Analysen des Kapitels
Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden, deren
Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums
anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 KLV und eine von der FAMH
anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig
anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 KLV in medizinischer Genetik
(Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist
(lit. a), und die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung
des BAG zur Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen verfügen
(lit. b).

2.2. Wer zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen durchführen
will, benötigt gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über
genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) eine Bewilligung der
zuständigen Bundesstelle. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bezeichnet der
Bundesrat die zuständige Bundesstelle (lit. a) und regelt die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung (lit. b). Gestützt auf
diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 14. Februar 2007
über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV; SR 810.122.1) erlassen,
welche im 2. Kapitel die Bewilligungsvoraussetzungen für die Durchführung von
zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen regelt. Nach Art. 5 GUMV erhält
die Bewilligung zur Durchführung zyto- oder molekulargenetischer Untersuchungen
beim Menschen ein Laboratorium, das (u.a.) eine verantwortliche Leiterin
(Laborleiterin) oder einen verantwortlichen Leiter (Laborleiter) bezeichnet,
die oder der die unmittelbare Aufsicht ausübt und sich über die Qualifikation
nach Art. 6 ausweisen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 GUMV muss sich die Laborleiterin
oder der Laborleiter über einen der in lit. a-h genannten Titel oder
Studienabschlüsse - darunter den hier interessierenden Titel Spezialistin oder
Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH (lit. a) - ausweisen
können. Nach Abs. 3 von Art. 6 GUMV (in der ab 15. September 2010 gültigen
Fassung) entscheidet das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) über die
Gleichwertigkeit ausländischer Titel mit Titeln nach Abs. 1 Buchstaben a-e.

2.3. Sowohl Art. 42 Abs. 3 KLV als auch Art. 6 Abs. 3 GUMV regeln die
Gleichwertigkeitsanerkennung von Weiterbildungen bzw. von Titeln mit den
Weiterbildungen bzw. Weiterbildungstiteln der FAMH, wobei die Entscheidbefugnis
jeweils dem Departement des Innern zugewiesen wird. Aufgrund des gleichen
Regelungsinhalts ist die zu Art. 42 Abs. 3 KLV ergangene Rechtsprechung (E. 4
hiernach) ohne Weiteres auch auf Art. 6 Abs. 3 GUMV anwendbar. Der Klarheit
halber ist festzuhalten, dass sowohl Art. 43 Abs. 1 lit. a KLV als auch Art. 6
Abs. 1 lit. a GUMV - obschon die in den Verordnungen verwendeten Umschreibungen
der Weiterbildung bzw. des Titels nicht identisch sind ("eine von der FAMH
anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig
anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik
[Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit]" bzw.
"Spezialistin oder Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH") - ein
und dieselbe (monodisziplinäre) FAMH-Weiterbildung (bzw. eine als gleichwertig
anerkannte Weiterbildung) voraussetzen (vgl. die Informationen zu den
FAMH-Weiterbildungen; abrufbar unter <http://www.famh.ch>).
Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann im Übrigen offen bleiben, ob gemäss
Art. 6 Abs. 3 GUMV nur ausländische oder - wie von der Vorinstanz im
(Rückweisungs-) Entscheid vom 8. November 2010 angenommen - auch inländische
Titel als gleichwertig anerkannt werden können (gemäss der bis zum 14.
September 2010 anwendbaren Fassung können "gleichwertige Titel" anerkannt
werden, wogegen in der ab 15. September 2010 gültigen Fassung über die
Gleichwertigkeit "ausländischer Titel" zu entscheiden ist) und wie es sich mit
der Anerkennung von Weiterbildungen verhält, die ohne die Verleihung eines
Titels abschliessen (vgl. dazu Urteil K 88/04 vom 8. Juni 2006 E. 3.2, publ.
in: SVR 2007 KV Nr. 1 S. 1).

3. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche
Praxiserfahrung als Leiter eines Labors für molekulargenetische Analysen
verfügt und sowohl Forschungs- als auch Lehrtätigkeiten sowie zahlreiche
Publikationen in diesem Bereich nachweisen kann (vgl. auch
Rückweisungsentscheid vom 8. November 2010 E. 4.3). Hingegen ist er nicht
Inhaber eines FAMH-Titels oder eines von der FAMH anerkannten Titels. Strittig
ist, ob er sich über eine Weiterbildung auszuweisen vermag, welche als
gleichwertig mit dem Titel Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH
anerkannt werden kann.

4.

4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gleichwertigkeit
einer labormedizinischen Weiterbildung mit einer Weiterbildung gemäss
FAMH-Regelung als Voraussetzung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung weder auf der Grundlage der praktischen Erfahrung
noch der wissenschaftlichen Anerkennung bejaht werden. In jedem Fall ist eine
Weiterbildung im Sinne eines nach klaren Regeln organisierten, häufig mit dem
Erwerb eines Zertifikats seinen Abschluss findenden Lernens verlangt. Insoweit
die (erfolgreiche) Weiterbildung mit einem Titel abschliesst, ist die Erlangung
des Titels Gleichwertigkeitsvoraussetzung (Urteil 9C_672/ 2009 vom 25. November
2009 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil K 88/04 vom 8. Juni 2006 E. 3.2 ff. und E.
4.2 ff.).

4.2. Gemäss BGE 133 V 33, in welchem das Bundesgericht die Frage der
Gleichwertigkeit einer in Deutschland absolvierten Weiterbildung zum
"Laborarzt" zu beurteilen hatte, ist es nach dem System der Regelungen der FAMH
in Bezug auf den Ausbildungsstand und die Fachkenntnisse möglich, eine
Weiterbildungszeit durch eine praktische Tätigkeit zu kompensieren. In diesem
Rahmen wird somit Gleichwertigkeit angenommen. Daher kann die praktische
Tätigkeit bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nicht gänzlich ausser Acht
gelassen werden. Vielmehr ist sie angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist
unter praktischer Tätigkeit eine dem Inhalt des Lernzielkatalogs im Anhang II
Reglement-FAMH entsprechende hauptamtliche Tätigkeit zu verstehen (E. 9.4 S. 35
f.). Das Departement hat bei seinem Entscheid sämtliche eingereichten Diplome,
Prüfungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, die berufliche Erfahrung,
wissenschaftliche Aktivitäten und Publikationen zu berücksichtigen. Dabei
rechtfertigt es sich, im Sinne einer einheitlichen Praxis für den Nachweis der
fachlichen Befähigung von den Richtlinien der FAMH auszugehen. Von Bedeutung
sind insbesondere die im Anhang II Reglement-FAMH formulierten Lernziele.
Mitunter ist es auch sinnvoll, vom FAMH-Fachausschuss einen Bericht zur
Gleichwertigkeit der vorgelegten Diplome aus dem Bereich Laborleitung
einzuverlangen. Unter Umständen kann in schwierigeren Fällen die Einholung
einer Expertise einer anerkannten Ausbildungsinstitution oder eines anerkannten
Berufsverbandes angezeigt sein (Urteil 9C_672/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1
mit Hinweis auf die in BGE 133 V 33 nicht publizierten E. 6.4 und E. 7 des
Urteils K 163/03 vom 27. März 2006).

4.3. Im Nachgang zu BGE 133 V 33 erliess das Departement die "Anforderungen des
Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) an die praktische
Arbeitstätigkeit im Rahmen der Anerkennung der Gleichwertigkeit einer
labormedizinischen Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 43 der
Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) " (nachfolgend:
Anforderungen des EDI; Version vom 13. März 2007). Ziff. 2.1 der Anforderungen
des EDI lautet wie folgt: "Hat ein Gesuchsteller bzw. eine Gesuchstellerin die
formellen Anforderungen der Weiterbildung gemäss FAMH-Reglement in zeitlicher
und inhaltlicher Hinsicht zu mindestens 75 % erfüllt, so kann die fehlende
formelle Weiterbildung von 25 % in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht durch
praktische Arbeitstätigkeit von doppelt so langer Dauer ersetzt werden".

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verfüge zwar über vielerlei
praktische Erfahrungen in Laboranalyse, er habe aber keine organisierte
Weiterbildung oder einen Weiterbildungslehrgang in medizinisch-genetischer
Analytik absolviert. Damit erfülle er die Zulassungsvoraussetzungen als
Laborleiter gemäss den Bestimmungen der GUMV und der KLV sowie den
Anforderungen des EDI nicht. Das Departement habe in ihrer zweiten Verfügung
die vom Beschwerdeführer als Weiterbildungen aufgeführten Tätigkeiten im Detail
anhand der Anforderungen des EDI geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass
diese keine organisierten Weiterbildungen im Sinne von Weiterbildungslehrgängen
darstellten. Ferner habe es festgestellt, dass die praktischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers nicht geeignet seien, im Sinne der Anforderungen des EDI die
fehlende formelle Weiterbildung von 25 % in zeitlicher und inhaltlicher
Hinsicht zu ersetzen. Eine solche Berücksichtigung wäre ohnehin erst unter der
Voraussetzung möglich, dass ein Gesuchsteller die formellen Anforderungen der
Weiterbildung gemäss FAMH-Reglement in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu
mindestens 75 % erfülle, was hier ebenfalls nicht zutreffe. Schliesslich könne
sich der Beschwerdeführer, der sich schon sehr lange mit medizinischer Genetik
und genetischer Analytik befasse, nicht auf Übergangsrecht berufen. Art. 38
GUMV habe zwar eine Übergangsbestimmung für jene Laboratorien vorgesehen,
welche bereits vor Inkrafttreten der GUMV (am 1. Januar 2007) genetische
Untersuchungen durchgeführt hätten. Die gestützt auf die Übergangsbestimmung
erteilten provisorischen Zulassungen seien indes auf drei Jahre nach
Inkrafttreten der GUMV, somit bis Ende 2009, beschränkt gewesen. Eine fehlende
Besitzstandswahrung sei keine Gesetzeslücke, sondern vom Gesetzgeber
ausdrücklich so gewollt, da es um das besonders schützenswerte Gut der
Gesundheit gehe.

5.2. Der Beschwerdeführer macht - wie bereits vor der Vorinstanz - geltend, der
Beschwerdegegner habe Art. 42 Abs. 3 KLV sowie das rechtliche Gehör verletzt,
indem er eine echte (materielle) Prüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung
verweigert, und nur einen "Vergleich der Gleichheit" vorgenommen habe. Damit
dringt er nicht durch. Wie im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt wird,
hat der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer als Weiterbildungen
aufgeführten Tätigkeiten mittels der Anforderungen des EDI geprüft. Dabei hat
er die jeweiligen Gesuchsangaben, die Angaben im curriculum vitae des
Beschwerdeführers, die entsprechenden Kursbestätigungen, Zeugnisse und die
weiteren Umstände (z.B. ob zu einer geltend gemachten Weiterbildung ein
entsprechendes Reglement und/oder ein Zertifikat beigebracht wurde)
berücksichtigt. Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner bezogen auf jede
einzelne Tätigkeit dargelegt, ob diese als formelle Weiterbildung, als
Praktikum oder als Forschungstätigkeit zu qualifizieren sei und inwieweit sie
in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht angerechnet werden könne (S. 8-11 der
Verfügung). Zur Beurteilung des inhaltlichen Kriteriums hat der
Beschwerdegegner u.a. die vom Beschwerdeführer belegten Untersuchungen und
Analysen mit denjenigen verglichen, welche gemäss FAMH-Weiterbildungsprotokoll
für die Weiterbildung zum Spezialisten für medizinisch-genetische Analytik
durchzuführen sind. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz nicht in Willkür
verfallen (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen), indem sie zum Schluss gelangte, dem Beschwerdegegner könne nicht
vorgeworfen werden, keine echte Gleichwertigkeitsprüfung vorgenommen zu haben.

5.3.

5.3.1. Was die Qualifikation der ausgewiesenen Tätigkeiten sowie deren
Anrechenbarkeit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht betrifft, wendet der
Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe seine Weiterbildungen sowohl in
zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht zu Unrecht nicht angerechnet. Er
vermag indes nichts vorzubringen, was den Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, die Anforderungen der Weiterbildung seien in zeitlicher und
inhaltlicher Hinsicht nicht zu mindestens 75 % erfüllt, im Ergebnis, worauf es
einzig ankommt (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; Urteil 9C_346/2012 vom 31. Mai 2012 E.
1), als offensichtlich unrichtig resp. willkürlich erscheinen liesse. Vielmehr
ist Vorinstanz und Beschwerdegegner aufgrund der Aktenlage beizupflichten, dass
sich der Beschwerdeführer bereits in zeitlicher Hinsicht nicht über die
notwendige formelle Weiterbildung (von mindestens 75 % der 36-monatigen
FAMH-Weiterbildung in medizinisch-genetischer Analytik [Ziff. 1.1 lit. b und
Ziff. 2.1 der Anforderungen des EDI], ausmachend somit 27 Monate) auszuweisen
vermag:
Das nach dem Abschluss der Facharztausbildung absolvierte viermonatige
Praktikum am Stoffwechsellabor am Zentrum für Lehre und Forschung des
Kantonsspitals V.________ hat - da es sich nicht um eine formelle Weiterbildung
im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.1 hievor) bzw. einen Bestandteil einer
solchen handelt - im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung vorn vornherein
unbeachtlich zu bleiben.
Bei der dreijährigen Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin FMH handelt
es sich zwar um eine formelle Weiterbildung, indes nicht um eine in
medizinisch-genetischer Analytik. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht
jedwede medizinische formelle Weiterbildung der Gleichwertigkeitsprüfung
zugänglich, sondern nur eine im hier interessierenden Sinne. Damit wird, anders
als der Beschwerdeführer meint, nicht unzulässigerweise ein zusätzliches
Erfordernis aufgestellt. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die absolvierte
Weiterbildung im entsprechenden Fachbereich (hier: im Bereich
medizinisch-genetische Analytik) stattgefunden haben muss, damit eine
Gleichwertigkeit überhaupt gegeben sein kann (vgl. auch Ziff. 5.3 lit. a der
Anforderungen des EDI, wonach der Nachweis einer "Weiterbildung in
Labormedizin" erbracht sein muss).
Beim 27-monatigen post-doctoral fellowship an der Universität W.________ (USA)
sowie der fünfjährigen Tätigkeit im Rahmen eines "SCORE A-Programms" des
Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
(SNF) am Zentrum für Lehre und Forschung, Kantonsspital V.________, handelt es
sich nach zutreffender Feststellung des Beschwerdegegners, welcher die
entsprechenden Dokumente einlässlich würdigte, um Forschungstätigkeiten, und
nicht um eine formelle Weiterbildung in medizinisch-genetischer Laboranalytik.
Ohnehin ist notorisch, dass ein sog. Postdoc die  Forschung nach absolvierter
Promotion zum Inhalt hat (vgl. Duden, Bd. 5, Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl.
2010 S. 833) und der SNF als Forschungsförderungsinstitution (Art. 4 lit. a
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der
Forschung und der Innovation [FIFG; SR 420.1])  Forschungs arbeiten
unterstützt. Diese sind - u.a. ist Forschung nicht auf den Erwerb eines
Zertifikats ausgerichtet, sondern auf den Gewinn von wissenschaftlichen
Erkenntnissen - nicht als formelle Weiterbildung im Sinne der Rechtsprechung zu
qualifizieren. Daran ändert der Einwand nichts, diese Tätigkeiten enthielten
Elemente, welche deckungsgleich mit jenen der FAMH-Weiterbildung seien. Dies
allein verleiht einer Forschungstätigkeit (oder einer beruflichen Tätigkeit)
nicht den Charakter einer formellen Weiterbildung im Sinne der Rechtsprechung
(E. 4.1 hievor).
Damit kann offen bleiben, wie es sich mit den zwei Teilen des Postgraduate
Kurses in experimenteller Medizin und Biologie der Universität X.________
(allenfalls anrechenbare Dauer von 3.6 bzw. 17 Monaten) verhält (gemäss
Beschwerdegegner ist der zweite Teil des Kurses "nur bedingt" anrechenbar). So
oder anders ist das zeitliche Mindesterfordernis von 27 Monaten formeller
Weiterbildung nicht erfüllt.

5.3.2. Ist nach dem hievor Gesagten bereits das zeitliche Kriterium nicht
erfüllt, erübrigt sich eine Überprüfung des inhaltlichen Kriteriums und damit
eine Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers am Lernzielkatalog
der FAMH. Ferner kann auf eine Gleichwertigkeitsprüfung unter Berücksichtigung
der praktischen Arbeitstätigkeit verzichtet werden, ist eine Kompensation
fehlender formeller Weiterbildung nur möglich, wenn die Anforderungen gemäss
FAMH-Reglement in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu mindestens 75 %
erfüllt sind (E. 4.3 hievor). Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die
Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen,
insbesondere ohne Einholung einer (vorinstanzlich beantragten) Expertise (E.
4.2 hievor), abweisen.

6. 
In seiner ersten Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer
verschiedene verfassungsrechtliche Einwände erhoben, auf welche infolge
Rückweisung nicht eingegangen werden musste. In der zweiten Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht findet sich bezüglich der entsprechenden Einwände
(lediglich) ein Verweis auf die erste Beschwerdeschrift. Das
Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Lehre (Moser/Beusch/
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 124 Rz.
2.221) erwogen, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf diese Rügen seiner
Substanziierungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen, da er
(vollumfänglich) auf seine Beschwerdeschrift im ersten Verfahren verwiesen habe
mit dem Antrag, das Gericht solle sich "erforderlichenfalls mit den Argumenten"
auseinandersetzen. Ein Verweis auf eine frühere Rechtsschrift müsse mindestens
so genau spezifiziert sein, dass klar erkennbar sei, dass sich eine früher
erhobene Rüge auch gegen den angefochtenen Entscheid richte. Ferner könne sich
der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer
Nachfrist zur Verbesserung berufen, welche nur für Unterlassungen aus Versehen
oder Unkenntnis vorgesehen sei (E. 4.8 des angefochtenen Entscheids). Folglich
ist es nicht auf die verfassungsrechtlichen Einwände eingegangen.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte sich mit den von ihm
erhobenen verfassungsrechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, zumal sich
der Verweis nicht auf eine Rechtsschrift vor unteren Instanzen bezogen habe,
sondern auf die erste Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit hätten
diese Rügen weiterhin gegolten. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist
unerheblich, ob auf eine Rechtsschrift vor unterer Instanz oder auf eine
frühere Rechtsschrift vor der gleichen Instanz verwiesen wird. So oder anders
liegt der Beschwerde ein  neues Anfechtungsobjekt zugrunde, mit welchem sich
der Beschwerdeführer sachbezogen auseinandersetzen muss. Von einer
"Weitergeltung von Rügen" kann daher nicht gesprochen werden. Indem die
Vorinstanz den pauschalen Verweis auf die frühere Beschwerde als ungenügende
sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wertete, hat
sie kein Bundesrecht verletzt (zur analogen Rechtsprechung zum BGG vgl. Laurent
Merz, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2011, N. 52 und 56 f. zu Art. 42 Abs.
2 BGG), weshalb es damit sein Bewenden hat.

7. 
Zum Eventualbegehren, die Anerkennung der Gleichwertigkeit sei mit einer
Limitatio der Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die Molekulargenetik zu
erteilen, hat die Vorinstanz erwogen, die GUVM und die KLV regelten die
Zulassung der Laboratorien abschliessend. Mithin bestehe keine Lücke, welche
die Bewilligungsbehörde im Einzelfall schliessen könne. Abgesehen davon wäre
eine auf einzelne Analysen beschränkte Zulassung nicht praktikabel, da bei
jedem neuen Test erneut zu entscheiden wäre, ob der Beschwerdeführer diesen
durchführen dürfte. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch
darauf, seine Weiterbildung beschränkt auf die Molekulargenetik als
gleichwertig anerkennen zu lassen. Der Beschwerdeführer kritisiert die
vorinstanzliche Erwägung einzig bezogen auf das (zusätzliche) Argument der
(fehlenden) Praktikabilität einer beschränkten Zulassung, ohne sich auch nur
ansatzweise mit dem Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, die Regelungen
gemäss KLV und GUMV seien abschliessend, auseinanderzusetzen. Damit kommt er
seiner Begründungspflicht nicht nach (E. 1.2.2 hievor).

8. 
Nach dem Gesagten hat es bei der verfügten, vorinstanzlich bestätigten
Verweigerung der Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 3
und 43 KLV und Art. 6 Abs. 3 GUMV sein Bewenden.

9. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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