Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 503/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_503/2014

Urteil vom 19. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.
Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, musste sich zweimal wegen eines Hirnabszesses operieren lassen.
Seither leidet sie an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ab dem Jahr ...
bezog sie deswegen eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Nachdem
A.________ im Jahr ... Mutter einer Tochter geworden war, leitete die damals
zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons Graubünden ein Revisionsverfahren ein.
Per 1. September ... verlegte A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Bern. Mit
Vorbescheid vom 26. Oktober 2002 wurde A.________, bei einer Qualifikation als
Hausfrau, die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt. Nach Einwänden von
A.________ und weiteren Abklärungen, unter anderem einer Abklärung der
Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 28. April 2004), verfügte die IV-Stelle
Bern am 12. August 2005 die Herabsetzung der bisherigen halben auf eine
Viertelsrente ( revisionsweise bestätigt am 28. Oktober 2009). Die dagegen am
30. August 2005 erhobene Einsprache von A.________ wies die IV-Stelle des
Kantons Graubünden mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2007 ab.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle Bern unter
anderem eine erneute Haushaltabklärung durch (Berichte vom 8. Januar und 5.
Juni 2013) und liess A.________ neurologisch sowie psychiatrisch begutachten
(Expertise der Dres. med. B.________, FMH Neurologie, und C.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2013). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens, Einwänden der A.________ und weiteren Abklärungen
verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2013 die Rentenaufhebung.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 20.
Mai 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der am 30. Dezember 2013
verfügten Rentenaufhebung und weiterhin die Zusprechung einer Invalidenrente
beantragen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 
Streitgegenstand ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente.
Unbestritten haben sich im erwerblichen Bereich insoweit Veränderungen
eingestellt, die zu einer Rentenrevision berechtigen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.), als die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung nunmehr zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellte in Würdigung der medizinischen Akten fest,
gemäss der beweiskräftigen neurologischen Beurteilung des Dr. med. B.________
wäre der Versicherten eine Belastung ausser Haus im Umfang von sechs Stunden
täglich mit Pausen zumutbar, sofern sie keine zusätzlichen Hausarbeiten
verrichten müsse. Hätte die Beschwerdeführerin nebst der Erwerbstätigkeit auch
Haushaltarbeiten zu verrichten, betrüge die Belastbarkeit ausser Haus maximal
30 %. Weiter stellte die Vorinstanz gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht
fest, an den Haushaltarbeiten beteiligten sich Ehemann, Tochter und eine
Haushalthilfe. Die Versicherte habe sich bewusst für eine ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit entschieden und erklärt, Haushalt und Erwerb nebeneinander
wären zu viel. Wenn sie arbeite, erledige sie sehr wenige Haushaltsarbeiten.
Das Gericht erwog, vor diesem Hintergrund sei die neurologische Beurteilung
massgebend, wonach die Belastbarkeit sechs Stunden täglich betrage, was einem
Pensum von 71,9 % entspreche. Anschliessend ermittelte es nach der gemischten
Methode im erwerblichen Bereich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 15,28 %
und erwog, ohne zusätzlich gewährten Abzug wegen Wechselwirkungen könne die
Invaliditätsbemessung im Haushalt offen bleiben. Selbst bei einer vollständigen
Einschränkung im Haushaltbereich resultierte kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.

3.2. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft der medizinischen Expertise
vom 17. März 2013 nicht in Frage. Sie rügt aber, das kantonale Gericht sei mit
Bezug auf die wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit in Erwerb und
Haushalt von der gutachterlichen Beurteilung abgewichen, obwohl die Gutachter
eingehend begründet hätten, weshalb die Belastbarkeit im Erwerbsbereich unter
Berücksichtigung der Haushalt- und Familienarbeit maximal 30 % betrage. D ie
Hilfe von Tochter und Ehemann sowie die Anstellung einer Haushalthilfe (trotz
kleinem Einkommen) belegten, dass sie nebst der 30 %igen Erwerbsarbeit kaum
mehr in der Lage sei, im Haushalt viel beizutragen. Das kantonale Gericht habe
die Anteile der Familienmitglieder und der angestellten Haushalthilfe von ihren
Aufgaben im Haushalt abgezogen und damit die Schadenminderungspflicht
überstrapaziert. Die Mitarbeit des Ehemannes, welcher im Sommer 2009 ein
Burn-out erlitten habe und sich aktuell in einer Umschulung befinde, sei
gesundheitsbedingt eingeschränkt, jene der im Jahr 2000 geborenen Tochter
ausbildungs- und altersmässig limitiert. Indem die Vorinstanz von den
gutachterlichen Beurteilungen abgewichen sei, habe sie den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt und Beweise willkürlich gewürdigt. Sodann
habe die Vorinstanz zu Unrecht den der Verfügung vom 12. August 2005 zu Grunde
liegenden Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30.
Dezember 2013 verglichen. Korrekt wäre auf den Sachverhalt bei Erlass des
Einspracheentscheides vom 13. Juni 2007 abzustellen gewesen.

4. 

4.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in Erwerb und Haushalt sind Tatfragen, die der
letztinstanzlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sind (E. 1 hievor).
Es steht fest, dass die Versicherte an gesundheitlichen Defiziten leidet,
welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern. Nach den letztinstanzlich
verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wirken
sich einzig die neurologischen Limitierungen der Beschwerdeführerin
invalidisierend aus, während andere Leiden, namentlich die Neurasthenie, ohne
Einfluss bleiben. Die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden
Wirkung psychosomatischer Leiden (zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_492/2014
vom 3. Juni 2015) hat daher auf den Leistungsanspruch der Versicherten keinen
Einfluss.

4.2. Ob das kantonale Gericht zu Unrecht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der
Verfügung vom 12. August 2005 anstatt auf denjenigen bei Erlass des
Einspracheentscheides am 12. Juni 2007 abgestellt hat, ist nicht von Belang.
Weder sind dem Einspracheentscheid Hinweise auf wesentliche tatsächliche
Veränderungen zu entnehmen, noch geht aus den Ausführungen der Versicherten
konkret hervor, inwiefern sich zwischen August 2005 und Juni 2007 eine
relevante Änderung ereignet hätte. Die hier von beiden Parteien als
Revisionsgrund anerkannte Erhöhung des Pensums der ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit hätte sich nach Angaben der Beschwerdeführerin erst im Jahr
2010 realisiert.

5. 

5.1. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest - und es wird von der Versicherten auch
nicht in Abrede gestellt -, dass nach medizinischer Einschätzung eine tägliche
Belastbarkeit im Umfang von sechs Stunden (mit Pausen) besteht. Diese Belastung
kann entweder im Haushalt oder im Erwerbsbereich erfolgen. Sofern die
Versicherte zusätzlich zur Erwerbsarbeit auch Haushaltarbeiten verrichtet, ist
aus medizinischer Sicht eine Belastung "ausser Haus" von maximal 30 % möglich
(neurologisches Teilgutachten des Dr. med. B.________ vom 17. März 2013; E. 3.1
hievor). In welchem Ausmass der Beschwerdeführerin Haushaltarbeiten zumutbar
wären, ohne dass die Belastbarkeit im Erwerbsbereich beeinträchtigt würde bzw.
wie gross der Anteil der Haushalttätigkeiten sein muss, damit im Erwerbsbereich
die Leistungsfähigkeit auf 30 % (d.h. um 41,9 %) eingeschränkt wird,
präzisierten die medizinischen Gutachter nicht.

5.2. Das kantonale Gericht ging davon aus, der Umfang der von der Versicherten
verrichteten Haushaltarbeiten sei so gering, dass dadurch die
Leistungsfähigkeit im Erwerb nicht vermindert werde. In der Tat geht aus dem
Haushaltabklärungsbericht vom 8. Januar/ 5. Juni 2013 hervor, dass die
Versicherte, nebst der Planung und Organisation der Haushaltarbeiten, im
Wesentlichen von Mittwoch bis Freitag für sich und die Tochter - unter
Verwendung von Halbfertigprodukten - das Mittagessen zubereitet, während der
Ehemann das Kochen von Samstag bis Montag übernimmt und die Tochter am Dienstag
am Mittagstisch verpflegt wird. Aus den (übrigen) Angaben gegenüber der
Haushaltabklärungsperson durfte das kantonale Gericht willkürfrei schliessen,
die Versicherte habe sich so organisiert, dass der grösste Teil der anfallenden
Haushaltarbeiten nicht von ihr selbst erledigt werde (was von dieser auch nicht
in Abrede gestellt wird ). Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt, dass der
Ehemann im hier massgebenden Zeitraum ebenfalls nicht vollzeitlich erwerbstätig
war und die Versicherte nicht substantiiert darlegt, die vermehrte Mithilfe im
Haushalt wäre ihm gesundheitlich unzumutbar. Auch die zusätzliche Mithilfe
einer angestellten Haushalthilfe im Umfang von 2 ¼ bis 2 ½ Stunden pro Woche
ändert nichts daran, dass die Versicherte faktisch nur in sehr geringem Mass
Haushaltarbeiten erledigt. Rechtsprechungsgemäss ist nicht die theoretische
Belastung einer versicherten Person mit Haushaltarbeiten massgebend, sondern
der effektiv in diesem Aufgabenbereich erbrachte Aufwand unter Berücksichtigung
der im konkreten Fall beigezogenen Haushalthilfen (so schon ZAK 1989 114 E.
4b). Aus welchen Gründen die Versicherte entschieden hat, ihre (begrenzte)
Leistungsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und nicht im
Haushalt einzusetzen, fällt nicht ins Gewicht.

5.3. Die Versicherte beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach Fragen der
Schadenminderungspflicht - namentlich die zumutbare Mitarbeit
Familienangehöriger im Haushalt - bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ausser Acht zu bleiben haben (BGE 134 V 9 E. 7.2 S. 11). Inwiefern das
kantonale Gericht diesen Grundsatz verletzt hätte, legt sie indes nicht dar und
es ist auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird korrekt
festgehalten, gemäss Dr. med. B.________ bestünde ohne zusätzliche Hausarbeit
im Erwerb eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag (entsprechend einer
Arbeitsfähigkeit von 71,9 %). Die (zumutbare) Mitarbeit der Familienangehörigen
spielte für diese Beurteilung keine Rolle. Auch soweit die Versicherte dem
kantonalen Gericht eine Überstrapazierung der Schadenminderungspflicht vorwirft
und damit - sinngemäss - eine Bundesrechtsverletzung rügt, kann ihr nicht
gefolgt werden. Dass der Ehemann z.B. am Wochenende sowie an seinem
arbeitsfreien Montag die Zubereitung des Mittagessens übernimmt, teilweise
Lebensmittel einfriert sowie beim Wäscheaufhängen hilft und die Tochter ihr
Zimmer selbst reinigt sowie die Bettwäsche weitgehend selber wechselt, geht -
auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Limitierungen des Ehemannes -
nicht über das den Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (
BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) Zumutbare hinaus. Dies gilt umso mehr, als an die
auch den Familienangehörigen grundsätzlich obliegende Schadenminderungspflicht
(BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn -
wie hier - eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage
steht und der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen
würde (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 E. 3.1.1 [I 824/06]; Urteil 8C_70/2014 vom
7. April 2014 E. 6.1).

5.4. Zusammenfassend trifft es zu, dass die Versicherte nicht ausschliesslich
eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausübt, sondern auch gewisse
Haushalttätigkeiten ausführt. Es ist mit Blick auf ihre gesundheitlichen
Limitierungen und den bisherigen Verlauf plausibel, dass sie damit bisweilen an
die Grenze ihrer Belastbarkeit stösst. Indes hat die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzt (vorangehende E. 1 und 4.1), wenn sie die Belastung der
Versicherten mit Haushaltarbeiten für zu gering erachtete (vorangehende E.
5.2), als dass dadurch die Leistungsfähigkeit im ausserhäuslichen
Erwerbsbereich - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - reduziert würde. Dies
gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich stärker als im
Erwerbsbereich möglich und zumutbar ist, sich im Hinblick auf eine möglichst
geringe Belastung zu organisieren. Diesbezüglich hat sie auch schon
Wesentliches selbst beigetragen (beispielsweise indem sie die Wäsche in
kleineren Tranchen erledigt oder Einkäufe aufteilt und teilweise dann erledigt,
wenn sie ohnehin an einem Geschäft vorbeifährt ).

6. 
Gegen die vorinstanzlich in Anwendung der gemischten Methode erfolgte
Invaliditätsbemessung erhebt die Versicherte keine Einwände. Das angefochtene
Urteil ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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