Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 4/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_4/2014

Urteil vom 30. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin,

Z.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 23. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die öffentlich-rechtliche Beschwerde und die Verfassungsbeschwerde vom 3.
Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2013 und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege,

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen einen Entscheid über die
Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 137 V 51),
dass diese Grenze mit dem im kantonalen Verfahren streitig gebliebenen Betrag
von Fr. 26'960.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG; SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71, 9C_125/2011) nicht erreicht wird,
dass des Weitern weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargetan wird (vgl.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen sollte,
dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht
einzutreten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann,
dass für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eine qualifizierte Rügepflicht
gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter
und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.),
dass die Eingabe diesen Anforderungen einzig in Bezug auf das Willkürverbot
(knapp) genügt, indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe
willkürlich nicht gewürdigt, dass er bereits am 23. Mai 2011 den Rücktritt aus
dem Verwaltungsrat erklärt habe,
dass sich indessen das bei den Akten liegende Rücktrittsschreiben des
Beschwerdeführers vom 23. Mai 2011 nicht an die Gesellschaft, sondern an das
Handelsregisteramt richtet, weshalb die Vorinstanz nicht in Willkür (vgl. dazu
BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) verfiel, wenn sie dieser
nicht korrekt erfolgten Demission (vgl. dazu Martin Wernli, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 11b zu Art. 710 OR;
Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 57 f.) keine
Beachtung schenkte und mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine frühere
Mandatsbeendigung (vgl. BGE 126 V 61) auf die Eintragung im Handelsregister
abstellte,
dass sich in den Akten denn auch Hinweise für eine Mandatsausübung über den 23.
Mai 2011 hinaus finden, indem der Beschwerdeführer sich am 22. Juni 2011 um
eine "dringende ausserordentliche Besprechung/Sitzung VR" betreffend
Buchhaltung, Bankkontoauszüge, Bilanz und Geschäftsführung bemühte, und indem
sich der Einsprache in chronologischer Reihenfolge entnehmen lässt, dass er
seinen "Rücktritt bei der Gesellschaft erstmals am 23.05.2011" einreichte, am
16. Juni 2011 bei seiner Treuhandstelle eine Sitzung abgehalten wurde und er
schliesslich "danach auf eigenes Begehren den Austritt aus der Gesellschaft"
tätigte,
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde demnach, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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