Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 497/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_497/2014

Urteil vom 2. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A._________ bezieht seit 1. Oktober 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (Verfügung vom 16. Februar 2006). Im August resp. Oktober
2012 meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und eines
Assistenzbeitrags an. Nach Abklärungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn die
Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 1. März 2013 ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab.

C. 
A._________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 21. Mai 2014 und der Verfügung
vom 1. März 2013 sei die Sache zur Durchführung eines gerichtlichen
Beweisverfahrens und eines hinsichtlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügenden
Verfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache
zur rechtskonformen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Subeventualiter
seien ihr ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen zuzüglich eines
Verzugszinses auszurichten.
Die IV-Stelle lässt sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Erwachsene Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG).
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person,
welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist eine Person lediglich dauernd
auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte
Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

2.2.

2.2.1. Die Hilflosigkeit gilt zumindest als leicht, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (a) in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist, (b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, (c) einer
durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege
bedarf, (d) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder (e) dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (Art. 37
Abs. 3 IVV [SR 831.201]).
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG
liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes
lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit (a) ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, (b) für Verrichtungen und Kontakte
ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder (c)
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38
Abs. 1 IVV). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die
regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1
erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV).

2.2.2. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder
indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die
Pflege oder Überwachung. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und
eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 65,
9C_18/2008 E. 2.3). Die lebenspraktische Begleitung ist dabei nicht auf
Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch
körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung
beanspruchen (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 4). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann die vom BSV vorgenommene
Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung in den Rz.
8050-8052 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und bis
heute inhaltlich unveränderten Fassung) grundsätzlich sachlich gerechtfertigt
und damit gesetzes- und verordnungskonform (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2008
IV Nr. 17 S. 49, I 677/05 E. 4.2.1; Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E.
2.2).
Die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV ist
regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im
Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2
S. 461 f.).

2.3. Volljährige und zu Hause lebende Versicherte, denen eine
Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird,
haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 IVG).

3. 
Die Vorinstanz hat dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30.
November 2012 (samt Stellungnahme vom 20. Februar 2013) des B._________
Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie erwogen, es liege eine
Erschwerung bzw. Verlangsamung der alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der
sozialen Kontaktpflege vor, welche indes noch keine Hilflosigkeit zu begründen
vermöchten. Die Versicherte sei in keiner alltäglichen Lebensverrichtung
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem
bedürfe sie weder der medizinisch-pflegerischen noch der dauernden persönlichen
Überwachung, weshalb sie auch nicht auf eine lebenspraktische Begleitung
angewiesen sei. Das kantonale Gericht hat daher einen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung und folglich auch einen solchen auf Assistenzbeitrag
verneint.

4.

4.1.

4.1.1. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit oder des
Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen
Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der
Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468;
BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; BGE 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011
E. 3.2).
Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der
Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der
Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der
Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im
gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr
Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S.
81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt
entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt
der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468).

4.1.2. Nach Rz. 8142 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung (KSIH; in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung)
nimmt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bei psychisch behinderten Menschen,
die lebenspraktische Begleitung benötigen, insbesondere Stellung zu den Angaben
im Abklärungsbericht (vgl. auch BGE 133 V 450 E. 11.1.2 S. 469).

4.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit
(E. 2.2), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352) und von Berichten über Abklärungen vor Ort (E. 4.1)
beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95
lit. a BGG). Die auf einen rechtsgenüglichen derartigen Abklärungsbericht
gestützten Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten
Lebensverrichtungen sind demgegenüber - analog zu den medizinischen Angaben
über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene
funktionelle Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) -
Sachverhaltsfeststellungen. Die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen
sind ebenfalls tatsächlicher Natur (SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 3;
Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.3).

4.3. Der Auffassung der Vorinstanz (E. 3) ist nicht in allen Teilen
beizupflichten. So ist die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung (Art. 37
Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV; E. 2.2) nicht an die Bedingung
geknüpft, dass die versicherte Person der medizinisch-pflegerischen oder der
dauernden persönlichen Überwachung bedarf; diese Umstände stellen vielmehr
(alternative) Tatbestände für die Annahme einer leichten Hilflosigkeit dar
(vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. b und c IVV).
Was den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2012 (samt
Stellungnahme vom 20. Februar 2013) anbelangt, so wird dessen Beweiskraft nicht
bereits dadurch erschüttert, dass behandelnde Ärzte, beigezogene Hilfspersonen
und die Versicherte selber eine andere Auffassung als die Abklärungsperson
vertreten. Diesbezüglich besteht auch keine Verpflichtung, nachträglich eine
Stellungnahme der behandelnden Mediziner einzuholen oder Hilfspersonen zu
befragen; grundsätzlich genügt es, deren Einschätzungen resp. Leistungen in den
Abklärungsbericht einzubeziehen. Sodann fehlt es an Anhaltspunkten für Zweifel
an der fachlichen Qualifikation des "Abklärungsfachmanns" B._________ oder an
dessen umfassender Aktenkenntnis. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend (E. 1)
festgestellt, dass Dr. med. C._________ im Beiblatt vom 5. September 2012 zur
Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein chronifiziertes Schmerzsyndrom,
eine Bewegungsdystonie und eine somatoforme Dissoziation diagnostiziert und
bestätigt habe, dass die Angaben der Versicherten mit seinen eigenen
Feststellungen übereinstimmten. Weiter gab Dr. med. D._________ (Stellungnahme
vom 8. Januar 2013) an, die Versicherte benötige "für die Bewältigung des
Alltags stets die Hilfe Dritter, schon für kleinste Anforderungen." Sodann
bestehen insbesondere in Bezug auf die Erledigung des Haushalts und die
Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen Diskrepanzen zwischen den Angaben
der Versicherten (Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und
Selbstdeklaration vom 21. Oktober 2012S. 6 f.) und der Auffassung des
Abklärungsfachmannes (Abklärungsbericht S. 9 ff. und Stellungnahme S. 4);
dieser verweist auf die erhaltene Fähigkeit zur Organisation des Haushalts und
scheint damit die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung in Form von
direkter Dritthilfe von vornherein auszuschliessen. Weiter machte die
Abklärungsperson keine Angaben über die Dauer (vgl. E. 2.2.2 in fine) der als
notwendig, aber nicht als erheblich erachteten Hilfeleistungen. Schliesslich
ist keine Stellungnahme des RAD zum Ergebnis der Abklärung vor Ort aktenkundig
(vgl. E. 4.1.2). Unter diesen Umständen ist der Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung keine genügende Grundlage für die Beurteilung der
geltend gemachten Ansprüche.

4.4. Angesichts des der Abklärungsperson und dem RAD zustehenden Ermessens (E.
4.1) rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Verwaltung (vgl. MEYER/DORMANN,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 107
BGG). Die IV-Stelle wird, insbesondere unter Beachtung von Rz. 8142 KSIH,
weitere Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung
und auf Assistenzbeitrag erneut zu entscheiden haben. Dabei wird sie den in E.
2.2 dargelegten Vorgaben Rechnung tragen und u.a. beachten, dass
lebenspraktische Begleitung in (allenfalls direkter) Dritthilfe besteht, soweit
sie aus gesundheitlichen Gründen für das selbstständige Wohnen notwendig ist.
In gesundheitlicher Hinsicht ist der als invalidisierend anerkannte
Gesundheitsschaden und somit auch das Ergebnis der im März 2013 eingeleiteten
Rentenrevision ab dem entsprechenden Zeitpunkt zu berücksichtigen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2014 und die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. März 2013 werden aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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