Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 490/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_490/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 23. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1964, geriet am 5. Februar 1985 bei der Arbeit mit ihrer
rechten Hand in eine Wolle verarbeitende Maschine. Dabei kam es zu einer
traumatischen Amputation der rechten Hand. Am folgenden Tag musste sich die
Versicherte einem operativen Eingriff (Débridement, Vorderarmstumpfbildung
rechts) unterziehen. Am 30. Mai 1985 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Mai 1986
wurde A.________ ab 1. Januar 1986 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen, die ab 1. November 1987 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach A.________ am 9.
Juli 1986 eine Komplementärrente zur Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 50% zu.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die
Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf Ende Juli 2010 auf.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Entscheid vom
16. November 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese
im Sinne der Erwägungen verfahre. Das
Sozialversicherungsgericht   beanstandete, dass sich die IV-Stelle in der
angefochtenen Verfügung nicht mit den Einwänden zum Vorbescheid
auseinandergesetzt habe, was es als schwere Gehörsverletzung betrachtete. Mit
Vorbescheid vom 20. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle Zürich wiederum die
Aufhebung des Rentenanspruches in Aussicht. Gegen diese und weitere
Vorbescheide erhob A.________ jeweils Einwand. Am 24. April 2013 hob die
IV-Stelle wiedererwägungsweise die Verfügung vom 24. September 1987 auf und
stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. August 2010 ein.

B. 
A.________ liess Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2013 einreichen
mit den Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die seit 1.
August 2010 ausstehenden Rentenbetreffnisse sofort mit Verzugszins von 5%
nachzuzahlen und die Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiterhin
zu zahlen; die Verfügung vom 24. April 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mit
Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente, eventualiter über den 31.
Juli 2010 hinaus weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte
sie den Antrag, es sei eine publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art.
6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, und es sei ihr ein Dolmetscher in türkischer
Sprache beizugeben. Ebenso ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. August 2013 wies das
Sozialversicherungsgericht die Anträge auf sofortige Nachzahlung der
Rentenbetreffnisse seit          1. August 2010 und die Weiterausrichtung der
Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens wie auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 20. Februar 2014 führte die Referentin des
Sozialversicherungsgerichts im Einverständnis des Rechtsvertreters von
A.________ und von dieser persönlich anstelle der beantragten öffentlichen
Verhandlung eine Instruktionsverhandlung durch. An dieser nahm auch ein
Türkisch-Dolmetscher teil. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 hiess das
Sozialversicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und änderte die
Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. April 2013 insoweit ab, als es
feststellte, dass die Versicherte bis Ende Mai 2013 Anspruch auf eine halbe
Rente der Invalidenversicherung habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
es sei ihr ab 1. Juli 2010 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen,
eventualiter sei ihr über den 31. Mai 2013 hinaus weiterhin eine halbe Rente
zuzusprechen. Gleichzeitig stellt sie den Verfahrensantrag, es sei eine
publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK
durchzuführen. Dabei sie ihr eine dolmetschende Person türkischer Sprache
beizugeben.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8      E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(Urteil 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei eine
publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen. Dabei sei ihr eine dolmetschende Person türkischer Sprache
beizugeben. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass
seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 47 E. 3 S.
54 f. bestätigten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist
die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 BV
ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung
mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 mit Hinweisen).
Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach der
Rechtsprechung im Sozial-versicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen
Rechtsmittelver-fahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f.). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin
zwar einen Antrag auf mündliche Verhandlung bei der Vorinstanz gestellt, sich
jedoch am 11. Dezember 2013 mit der Durchführung einer Instruktionsverhandlung
einverstanden erklärt. Diese hat am 20. Februar 2014 stattgefunden. Dabei wurde
von der Referentin festgehalten, dass nach Rücksprache und im Einverständnis
mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dieser selbst anstelle der
beantragten öffentlichen Verhandlung eine Instruktionsverhandlung durchgeführt
werde. Eine Begründung, warum trotzdem ein Begehren um Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung vor Bundesgericht gestellt wird, bringt die
Beschwerdeführerin nicht vor. Insbesondere setzt sie sich auch nicht mit der
Feststellung im angefochtenen Entscheid auseinander, dass mit ihrem
Einverständnis anstelle der beantragten öffentlichen Verhandlung eine
Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin verletzt
damit die ihr obliegende Begründungspflicht. Abgesehen davon muss ihr Verhalten
auch als widersprüchlich qualifiziert werden, wenn von ihr nun trotz Verzichts
auf eine publikumsöffentliche Verhandlung bei der Vorinstanz ein solcher Antrag
erneuert wird. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem
Bundesgericht ist daher abzusehen, zumal keine wesentlichen öffentlichen
Interessen eine solche gebieten.

3. 

3.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder
als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V
504 E. 3.3 S. 507 f.). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393
E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).

3.2. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich
ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen
wird (vgl. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG sowie, je in der bis am 31. Dezember 2007
gültigen Fassung, Art. 28 Abs. 2 und 2bis IVG). Bei Teilerwerbstätigkeit ergibt
sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl.
Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis am 31. De-zember
2007 gültigen Fassung; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396).

3.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Diese
macht demgegenüber geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll, allenfalls zu 80
%, erwerbstätig.

3.4. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das
Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.1) überprüft. Eine
Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung
erfolgt wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23.
November 2006 E. 3.2 sowie Urteile 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1 und
9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2).

3.5. Die Vorinstanz legte plausibel und willkürfrei dar, dass die
Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre:

3.5.1. Die IV-Stelle hat über die Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2
Satz 2 IVV) einen Bericht verfasst. Dieser wurde von einer entsprechend
qualifizierten Person (vgl. Urteil 9C_201/2011 vom       5. September 2011 E.
2) erstellt und von dieser Person auch - wie im entsprechenden Formular
vorgesehen - unterzeichnet. Dieser Abklärungsbericht muss, um aussagekräftig zu
sein, nicht zwingend von der Versicherten unterzeichnet sein. Vielmehr gibt er
die Wahrnehmungen und Feststellungen der Abklärungsperson wieder. Auch ist
nicht von Kommunikationsproblemen auszugehen. Die Beschwerdeführerin hält sich
bereits seit ihrem 6. Lebensjahr in der Schweiz auf, hat während neun Jahren
die Schule besucht und war danach auch während zweier Jahre im Verkauf
beschäftigt, sodass von ungenügenden Deutschkenntnissen, wie sie
letztinstanzlich erneut behauptet werden, insbesondere im Hinblick auf die im
Rahmen einer Abklärung vor Ort zu erteilenden Antworten, keine Rede sein kann.
Der Beizug eines Dolmetschers bei der Vorinstanz im Rahmen der
Instruktionsverhandlung erfolgte auch nicht etwa aufgrund einer entsprechenden
Anordnung des Gerichts, sondern allein darum, weil die Beschwerdeführerin ein
entsprechendes Gesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz durfte aufgrund der
Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Juni 1987 davon ausgehen, dass
die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt angegeben hatte, auch ohne
Behinderung nicht erwerbstätig zu sein. Eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.

3.5.2. Indessen braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin entsprechend ihren
Ausführungen im Revisionsgesuch vom 8. Juli 2010 als voll- oder zumindest
teilzeitlich Erwerbstätige und nicht als Hausfrau betrachtet werden müsste,
weil ihre Kinder bereits in den Jahren 2001 und 2007 mündig geworden und
Betreuungspflichten deshalb entfallen waren und überdies finanzielle
Gesichtspunkte für eine Erwerbstätigkeit sprechen, nicht abschliessend geprüft
zu werden. Denn wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung
ausgeführt hat, gibt es auch bei funktioneller Einarmigkeit realistische
Arbeitsmöglichkeiten, zumal die Versicherte, welche die gesamte Schulzeit in
der Schweiz verbracht hat, gerade auch hinsichtlich Verständigungsmöglichkeiten
hinreichend integriert ist, um eine einfache Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit
einer angepassten vollzeitlichen Arbeit könnte sie Einkünfte erzielen, welche
60% des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen)
übersteigen, was einen Invalidenrentenanspruch ausschliesst (Prozentvergleich;
BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f. mit Hinweisen).

3.5.3. Kann die Statusfrage somit mangels Relevanz für den Rentenanspruch offen
bleiben, zielt der Vorwurf der Versicherten, die Vorinstanz habe gegen das in
Art. 8 Abs. 2 BV festgehaltene Diskriminierungsverbot verstossen, indem sie die
Beschwerdeführerin als Hausfrau qualifiziert hat, ins Leere. Damit kann sich in
Bezug auf den Status auch nicht die Frage nach einer Verletzung von Art. 6 EMRK
stellen.

4. 

4.1. Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den
Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Die Frage
der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3         S. 132, 133
V 108 E. 5.4 S. 114). Der Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderung bestimmt
sich grundsätzlich nach Art. 88a IVV, wonach die Anpassung ex nunc bzw. nach
einer Dauer von drei Monaten zu erfolgen hat.

4.2. Die Mitteilungen vom 7. Dezember 1990 sowie 27. Mai 1994, die Verfügung
vom 13. Januar 1998 und die Mitteilungen vom 2. Juli 2001 und 18. Oktober 2004
beruhten nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Damit ist für die
Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung gegeben ist, als massgebender
Bezugspunkt auf die Verfügung vom 24. September 1987 abzustellen, mit welcher
der Beschwerdeführerin ab 1. November 1987 eine halbe Rente zugesprochen wurde.
Die Situation im damaligen Zeitpunkt ist mit derjenigen am 24. April 2013
(verfügungsweise Aufhebung der halben Rente) zu vergleichen.

4.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich seit 1. No-vember 1987 die
Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin insofern geändert haben, als sie
gegenüber der Tochter und dem Sohn keine Betreuungsfunktion mehr wahrzunehmen
hat. Ebenso hat sie eine Adaptation der Versicherten an das Leiden angenommen.
Daraus leitete das kantonale Gericht eine rentenrelevante Veränderung ab, indem
basierend auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Oktober 2011 kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgemacht werden könne. Es ist nicht
erkennbar, dass die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung in
Willkür verfallen sein soll. Insbesondere kann auf eine Adaptation auch ohne
das Einholen eines zusätzlichen ärztlichen Berichtes geschlossen werden. Die
Vorinstanz hat die Arztberichte im Einzelnen aufgelistet, aus welchen eine
Anpassung abgeleitet werden kann. Auch ist anerkannt, dass selbst bei einem
gleich gebliebenen Gesundheitszustand sich die Auswirkungen auf die Tätigkeit
im üblichen Aufgabenbereich durch Zeitablauf erheblich verändern können (Meyer/
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,    Art. 30-31 N 22). Bei
Vorliegen eines Revisionstatbestandes gemäss Art. 17 ATSG ist eine allseitige
Prüfung des Rentenanspruches vorzunehmen (Urteil 9C_378/2014 vom 21. Oktober
2014 E. 4.2). Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich bei der
Invaliditätsbemessung von einem Rentenentscheid des obligatorischen
Unfallversicherers leiten zu lassen. Sie musste sich auch nicht veranlasst
sehen, eine klar den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Bemessung des
Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich vorzunehmen, nur weil dies möglicherweise
beim Erlass der ursprünglichen Verfügung am 24. September 1987 auf diese Weise
gehandhabt wurde.

4.4. Mit Bezug auf eine Rentenrevision, die infolge Statuswechsels nunmehr auf
der Grundlage eines Einkommensvergleichs vorzunehmen wäre, ist auf die
vorstehenden Erwägungen (E. 3.5.2 hievor) zu verweisen. Daraus erhellt, dass es
der Beschwerdeführerin aufgrund der Anpassung an ihre Behinderung und mit Blick
auf die auf dem Arbeitsmarkt auch für funktionell einarmige Versicherte
bestehenden Erwerbsgelegenheiten möglich und zumutbar wäre, ein den Anspruch
auf eine Invalidenrente ausschliessendes Einkommen zu erzielen.

5. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund des Vertrauensschutzes
Anspruch auf eine weitere Ausrichtung ihrer Rente. Dieser Auffassung steht
jedoch der klare Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG entgegen, der die
Rentenrevision bei einer erheblichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen statuiert. Gegenstand des von ihr angeführten BGE 135 V 201 war
nicht eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, sondern eine Rentenanpassung
aufgrund einer Rechtsprechungsänderung (BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Ebenso
wenig ist schliesslich eine Übergangszeit vorzusehen. Vielmehr erfolgt die
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monates an, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei jüngeren Versicherten, die
keine Anstalten trafen, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, auch bei über
15 Jahre dauerndem Rentenbezug ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
verneint wird, wenn die subjektive Bereitschaft, sich in den Arbeitsprozess zu
integrieren, nicht gegeben ist (Urteil 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2).
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführerin fehlte
offensichtlich in der Vergangenheit die Bereitschaft, eine mit Blick auf ihre
Behinderung zumutbare Teilzeitarbeit aufzunehmen, weshalb sie gehalten ist,
ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit allenfalls gestützt auf die ihr obliegende
Pflicht zur Selbsteingliederung zu verwerten. Dabei steht es der
Beschwerdeführerin frei, bei der Invalidenversicherung um Arbeitsvermittlung zu
ersuchen (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG).

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der unterliegenden
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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