Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 487/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_487/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 29. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war ab 1. September 2007 bei der Firma B.________ angestellt. Am 17.
Mai 2009 stürzte sie bei der Arbeit, wobei sie sich am Rücken verletzte. Im
August 2010 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Nach Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012
eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu.

B. 
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 30. April 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 30. April 2014 und die Verfügung vom 19. Juli 2012 seien
aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
wobei allenfalls konkrete Wiedereingliederungsmassnahmen probeweise
durchzuführen seien.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen. Das Begehren ist gegenstandslos, da die Streitsache ohne
Schriftenwechsel entschieden werden kann (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; vgl. BGE
133 I 98). Die Noveneingabe vom 16. Dezember 2014 ist unzulässig (Art. 99 Abs.
1 BGG).

2. 
Die IV-Stelle ermittelte in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338; 125 V 146) für die Zeit ab 3. März
2011 einen Invaliditätsgrad von 22 % (0,76 x 20 % + 0,24 x 26,77 %), was zur
Aufhebung der gleichzeitig ab 1. Februar 2011 zugesprochenen ganzen Rente auf
Ende Juni 2011 führte (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die erwerbsbezogene Invalidität
(20 %) ergab sich durch Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen (BGE 125
V 146 E. 2a S. 149; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Beim
Valideneinkommen stellte die IV-Stelle auf die Angaben der Firma C.________ im
Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. September 2010 ab. Das Invalideneinkommen
berechnete sie auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008
des Bundesamtes für Statistik (LSE 08; grundlegend BGE 124 V 321). Dabei setzte
sie unter dem Titel Parallelisierung der Vergleichseinkommen das
Invalideneinkommen dem tieferen Valideneinkommen gleich und nahm - in einem
zweiten Schritt - einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor (vgl. BGE 135 V 297
und 134 V 322 sowie BGE 126 V 75). Die Einschränkung im Aufgabenbereich
Haushalt (26,77 %) entsprach dem Ergebnis der Abklärung vor Ort (Bericht vom
23. August 2011).
Die Vorinstanz hat die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin in allen
Teilen bestätigt und die dagegen vorgebrachten Einwendungen als nicht
stichhaltig erachtet.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die
IV-Stelle und das kantonale Sozialversicherungsgericht abgesehen vom nicht
bestrittenen Anteil der Erwerbstätigkeit (76 % = hypothetisches Arbeitspensum
im Gesundheitsfall; BGE 125 V 146 E. 2b S. 149) in verschiedener Hinsicht als
bundesrechtswidrig.

3.

3.1. In grundsätzlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) werde schon
im Ansatz "falsch praktiziert", wenn die Kriterien für die LSE-Tabelle nicht
mit denjenigen für das Belastungsprofil übereinstimmten. Sinngemäss seien die
Vergleichseinkommen ohne bzw. mit Behinderung (Validen- und Invalideneinkommen;
BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Der jeweils
massgebende Tabellenwert sei entsprechend dem medizinischen Belastungsprofil
ohne bzw. unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
suchen. Die Differenz der so ermittelten Einkommen wäre dann "kaum gleich Null"
wie bei einer Parallelisierung durch Herabsetzung des Invalideneinkommens.
Dieses müsse jedenfalls unter dem Valideneinkommen liegen. Andernfalls führe
die Einkommensvergleichsmethode zu einer einseitigen Ungleichbehandlung der
Versicherten.

3.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer
Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung dieses
Vergleichseinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung
angepasste Verdienst. Lediglich wenn sich aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen
nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte abzustellen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (BGE
139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 8C_944/2011 vom 17. April 2012 E. 2.2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung
in Frage zu stellen (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 137 V
28 E. 4.2 S. 291 f. mit Hinweisen). Insbesondere ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Versicherten dadurch ungleich behandelt werden. Mit der
Parallelisierung der Vergleichseinkommen, namentlich wenn das auf statistischer
Grundlage ermittelte Invalideneinkommen höher ist als das Valideneinkommen,
wird im Übrigen dem Grundsatz Rechnung getragen, dass im Rahmen des
Einkommensvergleichs die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht
oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (
BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom
29. August 2002 E. 3).
Das Valideneinkommen ist somit auf der Grundlage des Verdienstes in der zuletzt
ab 1. September 2007 ausgeübten Tätigkeit bei der Firma B.________ zu
ermitteln. Nicht massgebend ist der Lohn, den die Beschwerdeführerin bei der
Firma C.________ erzielte. Das Arbeitsverhältnis mit dieser Firma hatte
lediglich (vom 22. Mai 2007) bis 31. August 2007 gedauert. Insoweit beruht die
Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin auf unrichtiger Grundlage (vorne
E. 2). Dieser Fehler ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung. In der
"Krankheitsanzeige" vom 18. November 2009 zu Handen der
Krankentaggeldversicherung gab der Firma B.________ einen Jahreslohn von Fr.
30'845.65 an. Darauf ist abzustellen. Diese Summe, welche als Basis für die
Berechnung des Taggeldes von 80 % diente, entsprach bei einem Grundlohn von Fr.
20.30 brutto und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42
Stunden einem Arbeitspensum von rund 75 %. Die Beschwerdegegnerin hatte
aufgrund der Angaben der Firma C.________ ein Valideneinkommen von Fr.
30'986.90 für 2010 ermittelt. Die Differenz ist namentlich mit Blick auf die
Parallelisierung der Vergleichseinkommen vernachlässigbar.

3.1.2. Im Weitern differenzieren die (A-) Tabellen der LSE nicht nach dem
Belastungsprofil, verstanden als Summe der gesundheitlich bedingten
Einschränkungen in den körperlichen und/oder geistigen Funktionen (Urteil
9C_515/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1.2), sondern (u.a.) nach dem
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes. Zum Anforderungsniveau 4 etwa zählen die
einfachen und repetitiven Tätigkeiten. Dies steht indessen der Anwendbarkeit
der LSE zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht entgegen. Entscheidend
ist, dass sich zu einem bestimmten Belastungsprofil - auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) - ein genügend
breites Spektrum von Tätigkeiten finden lässt, allenfalls innerhalb eines
spezifischen Sektors (Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2.1), welche
unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der
versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (Urteile 9C_796/
2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1, 8C_370/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2 in
fine und 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 510/99 vom 23. März 2001 E. 4b). Davon ist das
kantonale Sozialversicherungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, dem
Belastungsprofil im Bericht des orthopädischen Chirurgen und Traumatologen Dr.
med. D.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 1. April 2011 würden
beispielsweise überwiegend sitzende Tätigkeiten in der Produktion oder Montage
entsprechen. Es gebe somit durchaus Tätigkeiten, deren Belastungsprofil sich
wesentlich von demjenigen einer Reinigungskraft unterscheiden würden und bei
denen der Rücken viel weniger stark belastet werde. Dem vermag die
Beschwerdeführerin nichts entgegenzuhalten. Weder bestreitet sie die
RAD-ärztliche Umschreibung des Belastungsprofils, noch legt sie dar, inwiefern
die Vorinstanz gestützt darauf offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen getroffen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG)
und daraus rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat. Nicht einzugehen ist im
Übrigen auf die rein appellatorische Kritik an der Feststellung des kantonalen
Sozialversicherungsgerichts, dass Hinweise auf eine aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante psychische Problematik
fehlten und sich daher diesbezügliche Abklärungen erübrigten (BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356).

3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Aussage, dass die Arbeitsfähigkeit
seit dem 3. März 2011 bei einem adaptierten Belastungsprofil 100 % betrage, sei
eine unbewiesene und unglaubwürdige Behauptung. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass sie als Reinigungskraft 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch bei einer
geringfügigen "Adaptierung des Belastungsprofils" auf einmal 100 % arbeitsfähig
sein soll. Dies gelte umso mehr, als das Belastungsprofil einer Reinigungsfrau
und einer Hausfrau weitestgehend übereinstimmen würden, die Einschränkung im
Haushalt 26,77 % jedoch betragen soll. Aus dem Umstand, dass sich ihr
Gesundheitszustand spätestens seit 2013 deutlich verschlechtert habe, obschon
sie keiner erwerblichen Tätigkeit nachgegangen sei, müsse gefolgert werden,
dass sie über den 3. März 2011 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig geblieben sei.

3.2.1. Es ist kein offensichtlicher Widerspruch darin zu erkennen, dass die
Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte 100 % arbeitsunfähig ist, die
Einschränkung im Haushalt 26,77 % beträgt und in dem medizinisch-theoretischen
Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
besteht. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Reinigungskraft heisst nicht,
dass jegliche dabei zu verrichtende Arbeit unzumutbar wäre. Sodann wird die
Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt auf der Grundlage eines
Betätigungsvergleichs ermittelt. Dabei sind neben der Grösse des Haushalts,
personell und räumlich, etwa die Möglichkeiten, die Zeit einzuteilen und
Arbeitsabläufe einfacher zu gestalten, sowie die Mithilfe Familienangehöriger,
die weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung, zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt, dadurch werde der Invaliditätsgrad künstlich
herabgesetzt und damit die teilzeitlich erwerbstätigen Hausfrauen diskriminiert
(Art. 8 Abs. 1 und 2 BV). Soweit ihre Vorbringen den erhöhten Anforderungen an
eine Verfassungsrüge genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254), vermögen sie indessen keine Bundesrechtsverletzung darzutun, ohne dass
näher darauf einzugehen wäre.

3.2.2. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird mit Umständen
begründet, die nach Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2012 eingetreten sind:
Ambulante Untersuchung vom ........ 2013 in der Wirbelsäulensprechstunde der
Klinik E.________, operativer Eingriff (Spondylodese L5/S1 [K2, Everst] mit
Privelopecage) daselbst vom ........ 2013. Aus den entsprechenden Berichten
kann nicht gefolgert werden, dass überwiegend wahrscheinlich bereits bei der
RAD-ärztlichen Untersuchung vom 3. März 2011 keine Arbeitsfähigkeit bestand,
wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Dies gilt auch in Bezug auf den Zeitpunkt
der Verfügung vom 19. Juli 2012, welcher den gerichtlichen Prüfungszeitraum
begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Eine allfällige seitherige Verschlechterung
des Gesundheitszustandes hat Gegenstand eines neuen Verfahrens zu sein (Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV; Urteil 9C_76/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.2).

3.2.3. Im Übrigen ist die Vorinstanz ohne Weiteres von der erwerblichen
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist.
Die Vorbringen in der Beschwerde geben nicht Anlass zu diesbezüglichen
Zweifeln. Das medizinische Anforderungs- bzw. Belastungsprofil ist nicht derart
restriktiv umschrieben, dass sich eingehendere Abklärungen zum Nachweis
aufdrängten (Urteil 9C_941/ 2012 vom 20 März 2013 E. 4.1.1).

3.3. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, im Aufgabenbereich
Haushalt lediglich zu 26,77 % eingeschränkt zu sein. Darauf braucht indessen
ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Kritik am Abklärungsbericht vom
23. August 2011. Selbst bei einer Einschränkung im Haushalt von 100 %
resultiert immer noch ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (zum Runden BGE
130 V 121).

3.4. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zufolge ihres Unterliegens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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