Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 484/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_484/2014

Urteil vom 28. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick,
Beschwerdeführer,

gegen

VZ Sammelstiftung, Beethovenstrasse 20, 8002 Zürich, vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Albrecht Langhart und Roger Büchi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Austrittsleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ waren als Kadermitarbeiter der C.________ AG ab
1. Januar 1998 bei der Sammelstiftung VZ Versicherungszentrum AG (heute: VZ
Sammelstiftung; nachfolgend: Sammelstiftung) ausschliesslich für die
überobligatorische berufliche Vorsorge versichert.

Das für die C.________ AG unter der Nummer xxx geführte Vorsorgewerk wies Ende
2003 eine "Unterdeckung" im Sinne einer Deckungslücke für den
Freizügigkeitsfall auf, weil das individuelle Vorsorgeguthaben von manchen
Versicherten infolge des von ihnen gewählten persönlichen Anlagerisikos
geringer war als der gesetzliche Mindestbetrag bei Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung. Darüber informierte die Sammelstiftung mit E-Mail vom 5.
Juli 2004 und mit Infoblatt vom 18. November 2004. Als "Sanierungsmassnahmen"
transferierte sie in der Folge rückwirkend per 31. Dezember 2003 die zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeguthaben von A.________ und B.________ (Fr.
210'074.77 resp. Fr. 83'044.23) auf Freizügigkeitskonten, die für die
Mitarbeiter bei der VZ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend:
Freizügigkeitsstiftung) neu eröffnet worden waren. Eine im Kontext anbegehrte
"qualifizierte Verzichtserklärung" in Bezug auf eine individuelle "Differenz/
Unterdeckung" im Betrag von Fr. 18'614.- resp. Fr. 6'643.- unterzeichnete
A.________ lediglich unter Vorbehalt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
und B.________ gar nicht. Daraufhin führte die Sammelstiftung - ausgehend von
den seit 1. Januar 2004 geäufneten Sparguthaben von Fr. 39'657.52 (A.________)
resp. Fr. 18'472.95 (B.________) - das Vorsorgewerk für die C.________ AG unter
der Nummer yyy.

A.b. Infolge Kündigung durch die C.________ AG wurde der Anschlussvertrag resp.
das Vorsorgewerk Nummer yyy auf den 30. November 2005 aufgelöst. In diesem
Zusammenhang wurden für A.________ Fr. 466'968.30 und für B.________ Fr.
132'282.77 an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

B. 
A.________, B.________ und die C.________ AG liessen am 20. Mai 2011 Klage
erheben mit im Wesentlichen folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, A.________ auf sein neues
Vorsorgekonto bei der D.________ Sammelstiftung BVG einen noch zu bestimmenden
Betrag, mindestens jedoch Fr. 35'228.16 zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2005,
zu zahlen.

2. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, gegenüber A.________ bezüglich aller
für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis 31.
Dezember 2003 und vom 1. Januar (recte wohl: 1. Januar 2004) bis 30. November
2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des
Mindestguthabens für die beiden Perioden.

3. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, B.________ auf sein neues
Vorsorgekonto bei der D.________ Sammelstiftung BVG einen noch zu bestimmenden
Betrag, mindestens jedoch Fr. 7'587.57 zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2005,
zu zahlen.

4. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, gegenüber B.________ bezüglich aller
für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis 31.
Dezember 2003 und vom 1. Januar (recte wohl: 1. Januar 2004) bis 30. November
2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des
Mindestguthabens für die beiden Perioden.

5. (Informationsbegehren über verschiedene Punkte)

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid
vom 28. April 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ und B.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die vorinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1-4 erneuern;
eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen
und neuem Entscheid an das kantonale Gericht.

Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E.
1.2).

2.

2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Sammelstiftung grundsätzlich
den Bestimmungen des FZG (SR 831.42) untersteht (Art. 1 Abs. 2 FZG). Die
Beschwerdeführer rügen nicht, dass durch den angefochtenen Entscheid
reglementarische Bestimmungen (vgl. Vorsorgereglement vom 15. Dezember 1998 mit
Nachtrag vom 25. November 2003 und Vorsorgereglement vom 27. Juni 2005)
verletzt sein sollen. Wie im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Klage vom 20. Mai
2011 und Replik vom 14. Februar 2012) machen sie hauptsächlich
Freizügigkeitsleistungen geltend und berufen sich dafür auf Art. 17 FZG (vgl.
E. 2.2).

2.2. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein
Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine
Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
hat die versicherte Person zumindest Anspruch auf die eingebrachten
Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer
geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem
20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der
Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (Art. 17 Abs. 1 FZG).

Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung den bei ihr versicherten Personen innerhalb
eines Vorsorgeplans verschiedene Anlagestrategien anbietet (vgl. Art. 1e der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), schuldet sie austretenden
Versicherten im Freizügigkeitsfall die Mindestleistung nach Art. 17 FZG (
HERMANN WALSER, in: BVG und FZG, 2010, N. 4 zu Art. 17 FZG).

2.3.

2.3.1. Vom Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG zu unterscheiden ist der
(Teil-) Liquidationstatbestand. Diesbezüglich dürfen versicherungstechnische
Fehlbeträge abgezogen werden, sofern dadurch nicht das Altersguthaben nach Art.
15 BVG geschmälert wird (vgl. Art. 19 FZG [sowohl in der bis Ende 2011 als auch
ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung]; Art. 53d Abs. 3 BVG [in Kraft seit 1.
Januar 2005] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 FZG, vgl. auch Art. 89a Abs. 6
Ziff. 9 ZGB; BGE 138 V 303 E. 3.1 und 3.2 S. 306 f.; 125 V 421 E. 4b/bb S.
425). Dabei kann auf die Austrittsleistung auch dann, wenn auf die formelle
Durchführung einer (Teil-) Liquidation verzichtet wird (vgl. etwa Art. 6 des
Teil- und Gesamtliquidationsreglements Vorsorgewerk vom 22. April 2010
[nachfolgend: Liquidationsreglement Vorsorgewerk]), ein allfälliger
versicherungstechnischer Fehlbetrag angerechnet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV;
BGE 135 V 113 E. 2.1.6 S. 118 f. [unter Berücksichtigung der bis Ende 2004
geltenden Bestimmungen]). Somit ist im Rahmen einer Teil- oder
Gesamtliquidation eine Abweichung von Art. 17 FZG zulässig ( WALSER, a.a.O., N.
4 zu Art. 17 FZG).

2.3.2. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise
insbesondere dann erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (bis 31.
Dezember 2004: Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG, seither: Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG).
Die Sammelstiftung regelte den (Teil-) Liquidationstatbestand im
Teilliquidationsreglement Pensionskasse vom 22. April 2010 (nachfolgend:
Teilliquidationsreglement Pensionskasse, Art. 2) und im Liquidationsreglement
Vorsorgewerk (Art. 1 Ziff. 2 Teilliquidationsreglement Pensionskasse in
Verbindung mit Art. 2 und 3 Liquidationsreglement Vorsorgewerk), die beide von
der Aufsichtsbehörde rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt
wurden.

3. 

3.1. Im Zusammenhang mit den per 31. Dezember 2003/1. Januar 2004
durchgeführten "Sanierungsmassnahmen" ist die Vorinstanz der Auffassung, es sei
kein mit einem Mindestanspruch nach Art. 17 Abs. 1 FZG verbundener
Freizügigkeitsfall eingetreten. Sie hat festgestellt, die Beschwerdeführer
hätten weder ihre Arbeitsverhältnisse aufgelöst noch die Vorsorgeeinrichtung
verlassen. Sie seien nach wie vor bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung
versichert gewesen.

3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Anschlussvertrag sei per 31.
Dezember 2003 gekündigt und durch einen neuen, ab 1. Januar 2004 geltenden
ersetzt worden. Die Vorsorgeguthaben seien saldiert und individuell auf
Freizügigkeitskonten bei der Freizügigkeitsstiftung, mithin einem
eigenständigen Rechtssubjekt, überwiesen worden. Damit sei von individuellen
Freizügigkeitsfällen auszugehen, bei denen gestützt auf Art. 17 FZG
richtigerweise die Beträge von Fr. 240'833.90 und Fr. 89'867.- hätten
transferiert werden müssen.

3.3.

3.3.1. Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 3.1)
offensichtlich unrichtig sein (E. 1.2) oder auf einer Rechtsverletzung beruhen
sollen, ist nicht erkennbar und wird auch nicht substanziiert vorgebracht. Sie
bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).

3.3.2. Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 1.3 des
Sachverhalts festgehalten, die Sammelstiftung habe für die Arbeitgeberin einen
"neuen Vertrag" unter der Nummer yyy "eröffnet". Daraus können die
Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten: In Bezug auf die hier
interessierenden Vorgänge findet sich in den Unterlagen weder eine Kündigung
des bisherigen Anschlussvertrages noch eine neue Beitrittserklärung. Dass mit
den "Sanierungsmassnahmen" eine Änderung des Vorsorgeplans verbunden gewesen
sein soll, machten resp. machen die Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb von
einer blossen Weiterführung der bisherigen Vorsorge unter neuer Bezeichnung
auszugehen ist. Von einem Wechsel des Vorsorgewerks kann daher nicht gesprochen
werden. Somit fällt auch die Annahme eines Freizügigkeitsfalles gestützt auf
Art. 21 FZG, der in der vorliegenden Konstellation allenfalls sinngemäss
Anwendung finden könnte, von vornherein ausser Betracht. Sodann fehlt es an
Anhaltspunkten für ein "teilweises Verlassen" der Vorsorgeeinrichtung im Sinne
einer Reduktion des Beschäftigungsgrades (vgl. Art. 20 Abs. 1 FZG; GEISER/
SENTI, in: BVG und FZG, 2010, N. 11 zu Art. 20 FZG).

Ausschlaggebend ist, dass wohl Kapital individuell auf externe
Freizügigkeitskonten transferiert wurde, dabei aber keiner der Beschwerdeführer
die Vorsorgeeinrichtung je tatsächlich ganz oder teilweise verlassen hat.
Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 FZG
(E. 2.2; vgl. auch die französische und italienische Version: "l'assuré quitte
l'institution de prévoyance" resp. "l'assicurato che lascia l'istituto di
previdenza"). Für eine solche Annahme genügt es nicht, dass das Vorsorgewerk
wie hier lediglich umbenannt resp. unter einer anderen Nummer weitergeführt
wird: Auch wenn die Organisation und Rechnungsführung für die Vorsorgewerke
einer Sammelstiftung separat geführt werden, sind sie keine unabhängigen
Rechtssubjekte.

3.4. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Ende 2003 resp.
Anfang 2004 erfolgten Vorgänge zu Recht nicht als Freizügigkeitsfall
qualifiziert und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fehlbeträge nicht
weiter berücksichtigt. Der Umstand, dass die Sammelstiftung einen Teil des
Vorsorgeguthabens an die Freizügigkeitsstiftung überwies, ändert daran nichts
(vgl. dazu E. 4.5).

4. 

4.1. In Bezug auf die Vertragsauflösung per 30. November 2005 hat die
Vorinstanz festgestellt, dass für die Beschwerdeführer ihrer neuen
Pensionskasse Fr. 466'968.30 resp. Fr. 132'282.77 überwiesen worden seien,
wobei sich die Beträge aus ihren Konten bei der Sammelstiftung und bei der
Freizügigkeitsstiftung ergäben. Den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG hat sie bei
A.________ als um Fr. 32'156.85 übertroffen, bei B.________ als um Fr. 3'777.58
nicht eingehalten betrachtet.

Indessen ist das kantonale Gericht auch für den hier interessierenden Zeitpunkt
nicht von einem Freizügigkeitsfall, sondern von einem Liquidationstatbestand
ausgegangen (vgl. E. 2.3 und 3.3.2). Diesbezüglich hat es festgestellt, die
Arbeitgeberin habe den Anschlussvertrag vollumfänglich aufgelöst und ihre
Arbeitnehmer bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung versichert. Die gesamten
Aktiven des Vorsorgewerks seien an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen
worden. Die von den Versicherten frei wählbare Anlagestrategie habe den Stand
der einzelnen Vorsorgekonten bestimmt. Die Summe der individuellen
Vorsorgegelder habe dem Kapital des Vorsorgewerks entsprochen; dieses habe
nicht über freie Mittel verfügt. Folglich hat es weitergehende Ansprüche der
Beschwerdeführer verneint.

4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG sei
nicht erreicht. Anzurechnen sei nur ein Sparguthaben von Fr. 195'371.83 resp.
Fr. 38'556.57, das sich aus der Auflösung des Anschlussvertrages Nummer yyy per
30. November 2005 ergeben habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einerseits die
Zahlungen der Freizügigkeitsstiftung und anderseits auf Dezember 2005 bezogene
Zahlungen der Sammelstiftung berücksichtigt. Zudem sei nie eine
Teilliquidation, die den Einbezug der Versicherten und der Aufsichtsbehörde
erfordert hätte, durchgeführt worden. Vielmehr liege auch Ende November 2003
ein Freizügigkeitsfall vor.

4.3. Abgesehen davon, dass bei der Berechnungsweise der Beschwerdeführer auch
der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG kleiner ist als vom kantonalen Gericht
festgestellt, richten sich ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht auf den
ausschlaggebenden Punkt (E. 4.1 Abs. 2) : Die vorinstanzlichen Feststellungen
betreffend den Liquidationstatbestand sind nicht offensichtlich unrichtig und
beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1.1). Das kantonale Gericht hat somit zutreffend
einen Liquidationstatbestand bejaht; dabei kann offenbleiben, ob er sich aus
der gesetzlichen Vermutung oder aus einem Liquidationsreglement ergibt (vgl. E.
2.3.2). Dass keine formelle Liquidation durchgeführt wurde, ändert daran nichts
(vgl. E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer werden damit die
Bestimmungen über die Teilliquidation und von Art. 17 FZG nicht obsolet: Diese
kommen bei individuellen Austritten, insbesondere bei Auflösung eines einzelnen
Arbeitsverhältnisses, zum Tragen; jene bleiben Grundlage für allfällige
Ansprüche, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden (vgl. E. 2.1 und 4.4).

Auch für den hier interessierenden Zeitpunkt ist somit ein Freizügigkeitsfall
und ein Mindestanspruch gemäss Art. 17 FZG zu verneinen. Folglich sind die im
Zusammenhang mit dieser Bestimmung geltend gemachten Abrechnungen hinfällig.

4.4. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das  Vorsorgewerk nicht über
freie Mittel verfügt habe, ist nicht offensichtlich unrichtig und wird von den
Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt (E. 1.1). Das Argument, wonach
die  Sammelstiftung in der Jahresrechnung 2005 für das Ende dieser wie auch der
vorangegangenen Rechnungsperiode freie Mittel ausgewiesen habe (vgl. dazu
insbesondere Art. 2 und 6 Teilliquidationsreglement Pensionskasse), hilft nicht
weiter: Wie die Beschwerdeführer zutreffend erkannt haben, besteht nur im
Rahmen eines Liquidationstatbestands ein Anspruch auf freie Mittel. Ein solcher
bildete indessen nicht Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren (E. 2.1),
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE
125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Ebenso erübrigt sich die beantragte Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, damit diese die Sammelstiftung anweise, per 31.
Dezember 2003 und per 30. November 2005 eine (Teil-) Liquidation durchzuführen
(vgl. auch Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist diesbezüglich ohnehin nicht das
kantonale Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde die zuständige
Kontrollinstanz (Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 89a Abs. 6
Ziff. 9 ZGB). Es obliegt den Beschwerdeführern, diese anzurufen und allenfalls
gegen deren Verfügung den Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht zu
beschreiten (Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19
ZGB).

4.5. Die Frage, ob die Übertragung von Vorsorgeguthaben auf die
Freizügigkeitsstiftung als widerrechtliche Handlung der Sammelstiftung zu
werten ist, kann offenbleiben: Ein Verlust aus dem "Sanierungsmassnahmen" hat
sich weder Ende Dezember 2003 noch Ende November 2005 verwirklicht. Diese
stellten Ende 2003 keinen Freizügigkeitsfall dar, und Ende November 2005 durfte
eine (individuelle) "Unterdeckung" auf Grund des vorliegenden (Teil-)
Liquidationstatbestands weitergegeben werden. Laut vorinstanzlichen
Feststellungen blieb die Verwaltung des Vermögens nach dessen Überweisung an
die Freizügigkeitsstiftung übrigens unverändert und wurden die entsprechenden
Vermögenswerte nach Auflösung des Anschlussvertrages an die neue
Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin überwiesen (vgl. E. 4.1 Abs. 1; Art. 4
Abs. 2bis FZG). Diese Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich
(E. 1). Dass der Verwaltungsaufwand (insbesondere "Management Fees") der beiden
Stiftungen unterschiedlich hoch ausfiel, bedeutet nicht, dass die individuellen
Guthaben unterschiedlich verzinst worden sein sollen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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