Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 482/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_482/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 20. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1961, verfügt über eine Ausbildung als Coiffeuse. Vom 1.
August 2007 bis 17. September 2009 war sie als Betriebsmitarbeiterin in der
Firma B.________ AG angestellt. Am 9. April 2010 meldete sie sich unter Hinweis
auf einen Sehnenabriss sowie einen Sehnenanriss an der Schulter bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und kam für die Kosten
von Frühinterventionsmassnahmen auf. Diese beendete sie mit Verfügung vom 27.
März 2012, da es A.________ an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle.
In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein orthopädisch-psychiatrisches
Gutachten im Zentrum C.________, das am 26. Oktober 2012 erstattet wurde. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 16. bzw. 23. Mai 2013 die
Zusprechung einer vom 1. November bis 31. Dezember 2010 befristeten ganzen
Rente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Mai 2014 teilweise gut und legte die
Befristung der Rente auf Ende März 2011 fest.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 16.
Mai 2013 die Zusprechung mindestens einer halben Rente ab 1. April 2011
beantragen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz,
auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist (d.h. eindeutig und augenfällig unzutreffend; BGE
132 I 42 E. 3.1      S. 44, 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009    E. 5.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl.
Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40), in welchen
das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei rechtsfehlerhafter
Ermessensausübung eingreift (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gutachten des Zentrums
C.________ vom 26. Oktober 2012 sei grundsätzlich voll beweiskräftig. Wenn im
psychiatrischen Teilgutachten festgehalten werde, eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit hänge von den körperlichen Beschwerden ab, während die Ärzte
in der Gesamtbeurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, sei
dies nicht widersprüchlich. Daraus könne nur geschlossen werden, dass eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht auf der psychischen, sondern allenfalls
einzig auf der somatischen Ebene möglich und zu untersuchen wäre. Unbestritten
leide die Beschwerdeführerin an Schulterschmerzen, die eventuell durch
medizinische Massnahmen verringert werden könnten. Fehlende Schmerzfreiheit
lasse aber nicht zwingend auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen. Die teilweise
divergierenden medizinischen Beurteilungen, namentlich die Einschätzung des
behandelnden Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vermöchten das
Gutachten des Zentrums C.________ nicht in Zweifel zu ziehen.
Was das Valideneinkommen betreffe, hätte die Versicherte gestützt auf die
Angaben der letzten Arbeitgeberfirma im Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 45'545.50
erzielen können, welcher über dem statistischen Tabellenlohn (gemäss der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010) im
Wirtschaftszweig 96 ("sonstige persönliche Dienstleistungen") von Fr. 44'446.80
(ebenfalls bezogen auf 2011) liege. Sie vermöge daher aus der Behauptung, im
Tieflohnbereich gearbeitet zu haben, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des Zentrums C.________ sei
zur Bestimmung des Invalideneinkommens der Totalwert der LSE 2010 für Frauen
heranzuziehen, was einen Jahresverdienst von Fr. 53'383.30 ergebe. Weil das
Valideneinkommen somit das Invalideneinkommen nicht erreiche, erübrige sich die
Frage nach einem leidensbedingten Abzug, da selbst unter Gewährung des (kaum
angezeigten) Maximalabzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultierte. Schliesslich sei für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend,
ob die invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden könne, sondern nur, ob die verbliebene Arbeitskraft auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nutzbar sei. Es bedürfte keiner
Nennung konkreter Stellen.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung ihres
Gehörsanspruchs. Das kantonale Gericht habe sich nicht rechts-genüglich mit
ihrer Rüge auseinandergesetzt, das Gutachten des Zentrums C.________ sei in der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Auch habe es ausser Acht
gelassen, dass ihre Schmerzen durch pathologische objektive Befunde erklärbar
seien und keine Symptomausweitung bestehe. Zu Unrecht sei die Rechtsprechung zu
den somatoformen Schmerzstörungen herangezogen worden. Eine Auseinandersetzung
mit den Einwänden zu den Vergleichseinkommen fehle. Weder die
Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten aufgezeigt, welche konkreten
Tätigkeiten überhaupt noch in Frage kämen, weshalb die Frage nach der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bislang unbeantwortet geblieben sei.
Selbst wenn eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestünde, wäre ihr der
maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zuzugestehen.

3. 
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag - soweit ihre Vorbringen nicht als
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung letztinstanzlich
ausser Acht bleiben müssen - keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun.

3.1. Die im psychiatrischen Teilgutachten enthaltene Einschätzung, wonach eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit abhängig sei von den körperlichen Beschwerden,
hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung (E. 3.3.1 des angefochtenen
Entscheides) zu Recht nicht als Widerspruch zur gesamtmedizinisch attestierten
vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gewürdigt. Der
psychiatrische Experte schloss eine die Arbeitsfähigkeit limitierende
psychische Störung klar aus. Die Einschränkungen, welche die Versicherte ihm
gegenüber anlässlich der Untersuchung vom 17. August 2012 geschildert hatte und
die sich auch aus den Vorakten ergaben, konnten aus seiner Sicht somit
ausschliesslich allfällige organische Ursachen haben, die er nicht zu
beurteilen hatte. Seine Feststellung, die Steigerung der Arbeitsfähigkeit hänge
von den körperlichen Beschwerden ab, kann nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht anders verstanden werden, als dass mangels relevanter
psychischer Einschränkung sowohl eine allfällige Limitierung als auch ein
mögliches Verbesserungspotenzial allein aus somatischer Sicht zu beurteilen
waren. Von einer diesbezüglichen Gehörsverletzung im angefochtenen Entscheid
kann keine Rede sein.

3.2. Die Vorinstanz stellte ausdrücklich fest, die Versicherte leide
unbestrittenermassen an somatisch bedingten Schmerzen, welche die Ausübung der
angestammten Tätigkeit stark einschränkten und die allenfalls durch
medizinische Massnahmen verringert werden könnten. Es ist dem Gericht somit
keineswegs entgangen, dass den Schulterbeschwerden organische Befunde zu Grunde
liegen. Wenn es gestützt auf das Gutachten des Zentrums C.________ erwog, in
einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht reduziert, zumal aus
der fehlenden Schmerzfreiheit nicht zwingend auf eine Arbeitsunfähigkeit zu
schliessen sei, liegt darin keine (ungerechtfertigte) Anwendung der
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen. Es ist evident, dass die
Invalidenversicherung nicht bereits Leistungen erbringt, wenn eine versicherte
Person sich nicht mehr im Zustand vollkommenen Wohlbefindens befindet (wie dies
der Gesundheitsdefinition in der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation
[unterzeichnet in New York am 22. Juli 1946; SR 0.810.1] entspricht). Schmerzen
gehören durchaus zum Leben, ohne dass sie in jedem Fall einen
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch auszulösen vermöchten (vgl.
Schwendener, Krankheit und Recht, Diss. Zürich 2008, S. 32 f.). Ein solcher
Anspruch setzt vielmehr stets voraus, dass die einschlägigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, welche sich mit Bezug auf den hier strittigen
Anspruch auf eine Invalidenrente in Art. 3 ff. des ATSG sowie in Art. 4 IVG
finden. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in dem für die Beurteilung
unklarer Beschwerdebilder zentralen BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4         
S. 353 ff. erwog, Schmerzen allein seien nicht invalidierend, es sei vielmehr
entscheidend, inwiefern von der versicherten Person trotz den geklagten
Schmerzen willensmässig erwartet werden könne, zu arbeiten. Bereits im BGE 102
V 165 (vom 11. Oktober 1976), und damit lange vor der Entwicklung der
sogenannten Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 130 V 352, hatte das Bundesgericht
indes entschieden, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass
zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, seien IV-rechtlich nicht relevant; das
Mass des Erforderlichen bestimme sich weitgehend objektiv. Die seit 1. Januar
2008 in Art. 7 Abs. 2 ATSG auch gesetzlich verankerte objektive Sichtweise,
wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwunden werden kann, gilt selbstredend nicht nur, wenn ein Schmerz
organisch nicht (hinreichend) erklärbar ist. Sie findet vielmehr auf sämtliche
Gesundheitsschäden unbesehen ihrer Ätiologie Anwendung. Dies ergibt sich
bereits zwanglos daraus, dass die Schadenminderungspflicht als allgemeiner
Rechtsgrundsatz - welcher in Form der Zumutbarkeit in Art. 21 Abs. 4 ATSG auch
eine gesetzliche Verankerung gefunden hat - gleichermassen auf somatisch
erklärbare wie auch auf organisch nicht (ausreichend) erklärbare Beschwerden
anwendbar ist. Die Vorinstanz erwog somit völlig zu Recht, dass fehlende
Schmerzfreiheit noch längst keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen
begründet. Damit ist auch der Einwand hinfällig, bei fehlender Systemausweitung
könne nicht auf eine Überwindbarkeit der Schmerzen geschlossen werden.

3.3.

3.3.1. Gemäss dem Gutachten des Zentrums C.________ sind der Versicherten
körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen nicht regelmässig Gegenstände über
7,5 kg gehoben oder getragen werden müssen und die weder über Schulterhöhe noch
körperfern ausgeübt werden, bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich zumutbar.
Wenn die Vorinstanz ausgehend von diesem Anforderungsprofil ohne weiteres davon
ausging, die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem - als ausgeglichen unterstellten
- Arbeitsmarkt verwertbar, beruht dies weder auf einer mangelhaften
Sachverhaltsfeststellung noch verstösst es sonstwie gegen Bundesrecht (vgl.
z.B. Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 f. mit Hinweisen).

3.3.2. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangeln-de
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus)
ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326
mit Hinweisen; 135 V 58 E. 3.4.1-3.4.6 S. 60 ff.; 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Nach den unbestritten gebliebenen, letztinstanzlich verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vorangehende E. 2.1) erzielte die Versicherte an
ihrer letzten Arbeitsstelle ein Einkommen, das mit Fr. 45'545.50 (2010) über
dem statistischen Durchschnittswert von Fr. 44'446.80 lag. Vor diesem
Hintergrund schloss das kantonale Gericht zu Recht eine Parallelisierung der
Einkommen aus. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz würde bei einem
betraglich nicht substantiiert bestrittenen Invalidenlohn von Fr. 53'383.30
selbst der zulässige Maximalabzug von 25 % keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad begründen. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

4. 
Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202).
Nach Art. 64 Abs. 4 BGG hat die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Barbara Lind wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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