Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 466/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_466/2014

Urteil vom 2. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Witwenrente; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 13. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene A.________ war in erster Ehe mit B.________ verheiratet und
gebar in dieser Zeit zwei Töchter (Jahrgang 1980 und 1983). Nach der Scheidung
vom 19. Juli 1989 heiratete sie am 1. September 1989 C.________. Ihr früherer
Ehemann verstarb am 5. Januar 1999. Daraufhin stellte die Ausgleichskasse des
Kantons Wallis A.________ im Hinblick auf eine Waisenrente für die jüngere
Tochter ein Anmeldeformular für Hinterlassenenrenten zu. In der Folge richtete
die Ausgleichskasse nicht nur diese ordentliche einfache Waisenrente aus,
sondern sprach überdies (versehentlich) A.________ ab Februar 1999 eine
ordentliche Witwenrente für geschiedene Ehegatten zu (Verfügung vom 19. Mai
1999).
Im Zusammenhang mit einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
durchgeführten Abgleichung von Renten- und Zivilstandsregistern erkannte die
Ausgleichskasse (spätestens) im Mai 2012, dass sie anlässlich der
Rentenzusprechung die seinerzeitige Wiederverheiratung von A.________ übersehen
und demzufolge die Witwenrente seit Februar 1999 zu Unrecht ausgerichtet hatte.
Die Kasse verfügte am 18. Juli 2012 (sinngemäss) die rückwirkende Aufhebung der
Witwenrente und forderte gleichzeitig Fr. 83'400.- von A.________ zurück.
Dieser Betrag entspricht den seit Juli 2007 unrechtmässig bezogenen
Rentenbetreffnissen. Eine Eingabe der Versicherten vom 28. Juli 2012
qualifizierte die Ausgleichskasse als Gesuch um Erlass der Rückforderung und
lehnte dieses mit Verfügung vom 17. Januar 2013 und Einspracheentscheid vom 3.
Mai 2013 mangels Gutgläubigkeit von A.________ beim Bezug der Witwenrente ab.

B. 
Das Kantonsgericht Wallis wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf
Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Einspracheentscheid und
Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse, damit diese vorerst über die am
28. Juli 2012 erhobene Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 18.
Juli 2012 entscheide. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Akten
und zur ergänzenden Abklärung sowie zum anschliessenden neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei der gute Glaube zu bejahen.
Überdies lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten
kantonales Gericht und BSV auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Wie bereits die ablehnende Erlassverfügung vom 17. Januar 2013 und der
bestätigende Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 beruht auch der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid auf der Annahme, dass die Rentenaufhebungs- und
-Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012 unangefochten in (formelle)
Rechtskraft erwachsen ist. Während die Ausgleichskasse diese Annahme
stillschweigend traf, führt das kantonale Gericht - allerdings ohne nähere
Begründung - aus, über die Rückforderung der Witwenrente in der Höhe von Fr.
83'400.- sei rechtskräftig entschieden worden. Demgegenüber stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das Erlassverfahren zur Unzeit
erfolgte, weil über ihre Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung noch gar
nicht entschieden worden sei.

3.

3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten; wer Leistungen
in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine
grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Nach dem Erlass einer
Rückerstattungsverfügung betreffend AHV-Leistungen stehen grundsätzlich zwei
Möglichkeiten offen: die Einsprache gegen die Rückerstattung als solche oder
aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst die
Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein
Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und
sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die
Rückerstattunsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Ist die Eingabe eines
Versicherten nicht eindeutig als Einsprache oder als Erlassgesuch
qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe
festzulegen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende
Person ergreifen wollte (Urteile P 61/02 vom 2. September 2003 E. 2.3, H 78/01
vom 30. November 2001 E. 2b, H 11/93 vom 7. April 1993 E. 1b und I 403/76 vom
3. Mai 1977 E. 1). In Kombination der genannten Möglichkeiten kann der
Empfänger einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen
gleichzeitig Gebrauch machen (Ulrich Meyer, Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter
[Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 154). In jedem Fall kann die Ausgleichskasse die
Erlassfrage aber erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil 8C_527/2010 vom 1. November 2010 E.
3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).

3.2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gestützt auf die dem
Bundesrat in Art. 81 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in den Art.
10 bis 12 ATSV Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie
zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (in Verbindung mit
Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz ATSG) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und
eine Begründung enthalten. Rechtsprechungsgemäss reicht für die Annahme einer
Einsprache aus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten
Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil 8C_475
/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2 am Anfang; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b S. 356 mit
Hinweisen). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht
notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (vgl. Urteile
P 61/02 vom 2. September 2003 E. 2.3 und H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2a).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin reagierte auf den Erlass der
Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012 mit der Eingabe vom 28. Juli 2012.
Schon deren ausdrückliche, der Rechtsmittelbelehrung entsprechende Bezeichnung
als "Einsprache" deutet darauf hin, dass die Versicherte nicht nur ein Gesuch
um Erlass der Rückforderung stellte, sondern sich auch gegen die Rückerstattung
als solche wandte. Bereits im Titel beantragte sie diesbezüglich die
"Einstellung des Verfahrens". In der Begründung wurde hervorgehoben, dass die
Verwaltung schon seit 1989 über die neuerliche Eheschliessung orientiert
gewesen sei; auch ihr neuer, von den AHV-Organen im individuellen Konto
nachgeführte Familienname habe unmissverständlich auf die Zivilstandsänderung
hingedeutet. Ausserdem habe sich ihr zweiter Ehemann nach Zusprechung der
Witwenrente bei der Ausgleichskasse telefonisch nach deren Rechtmässigkeit
erkundigt. Diese sei vom zuständigen Sachbearbeiter mit Verweis auf die hier
gegebene aussergewöhnliche Situation ("Umwandlung" der Invalidenrente des
früheren Ehemannes in Hinterlassenenrenten) bejaht worden. Falls die
Witwenrente tatsächlich zu Unrecht ausbezahlt worden sei, liege der Fehler
allein bei der Verwaltung.

4.2. Obschon die Versicherte abschliessend - zusätzlich zum wiederholten Antrag
auf "Einstellung des Verfahrens" - auch um Erlass der Rückforderung ersuchte
(und diesbezüglich auf prekäre finanzielle Verhältnisse verwies), wurde in der
Eingabe vom 28. Juli 2012 hinsichtlich der verfügten Rückerstattung als solcher
in klarer Weise ein Einsprachewille im Sinne der angeführten Rechtsprechung
bekundet. In dieser ersten wie in sämtlichen folgenden Eingaben hat die
Beschwerdeführerin nämlich nicht nur die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs,
sondern - für den Fall, dass diese zu bejahen wäre - auch die Zulässigkeit
einer Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente in Zweifel gezogen.
Letzteres mit dem Hinweis darauf, dass sie der ihr obliegenden Meldepflicht
nachgekommen sei und die Kassenorgane selber den ausschlaggebenden Fehler
verursacht hätten. Mag dieser Rechtsstandpunkt der erst letztinstanzlich durch
einen Anwalt vertretenen Versicherten auch unvereinbar sein mit der ständigen
Gerichtspraxis (zuletzt BGE 140 V 521 E. 3 am Anfang S. 527 und 139 V 6 E. 3 am
Anfang S. 7), manifestierte sich darin dennoch der im vorliegenden Zusammenhang
allein interessierende Anfechtungswille.
Es deutet einiges darauf hin, dass - zumindest zunächst - auch die
Ausgleichskasse davon ausging, ihre Rückerstattungsverfügung sei zufolge der
dagegen geführten Eingabe vom 28. Juli 2012 noch nicht in Rechtskraft
erwachsen. Anders liesse sich nämlich nicht erklären, dass die Kasse das
Dossier der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 dem BSV zur Prüfung
zustellte, ob die Rückforderung aufgrund einer längeren strafrechtlichen
Verjährungsfrist noch weiter auszudehnen sei. Die Antwort der Aufsichtsbehörde
vom 16. Oktober 2012 fiel dahingehend aus, dass auf die Einreichung einer
Strafanzeige wegen Meldepflichtverletzung zu verzichten sei; bei einer
sorgfältigen Prüfung der Rentenanmeldung hätte die Ausgleichskasse zudem
bemerken müssen, dass sich die Versicherte bereits vor dem Tod des Ex-Ehemannes
wieder verheiratet hatte. Hier interessiert indessen nur, dass offenbar auch
dass BSV die ihm vorgelegte Eingabe vom 28. Juli 2012 als Einsprache
qualifizierte, merkte es doch in seiner Antwort abschliessend an, ein
"allfälliges Erlassgesuch wäre abzuweisen".

4.3. Nach dem Gesagten war die Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2012
zufolge der fristgerecht dagegen erhobenen Einsprache vom 28. Juli 2012 noch
nicht rechtskräftig, als die Ausgleichskasse bereits mit Verfügung vom 17.
Januar 2013 und Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 über die Erlassfrage
befand. Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid übersehen und damit
Bundesrecht verletzt. Kantonaler Gerichtsentscheid vom 13. Mai 2014 und
Einspracheentscheid der Verwaltung sind deshalb aufzuheben und die Sache ist an
die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie vorab die Einsprache gegen die
Rückerstattungsverfügung prüfe.
Wie die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zutreffend geltend macht, kommt
dabei der Vollständigkeit des Aktendossiers im Zusammenhang mit der
Verwirkungsfrage (Art. 25 Abs. 2 ATSG) eminente Bedeutung zu. Die vorliegenden
Akten sind tatsächlich unvollständig. Zum einen fehlt das Aktenstück, aus
welchem hervorginge, wann genau die Ausgleichskasse durch das BSV (als Ergebnis
des angeführten Registervergleichs) auf die Unrechtmässigkeit des
Witwenrentenbezugs aufmerksam gemacht wurde. Auch das von der Ausgleichskasse
anlässlich der Aktenüberweisung vom 3. Oktober 2012 erwähnte E-Mail des BSV vom
4. September 2012 findet sich nirgends im Dossier. Schliesslich wurden dem BSV
seinerzeit offenkundig auch Aktenstücke (allenfalls aus dem IV-Rentendossier
des früheren Ehemannes) vorgelegt, die keinen Eingang ins aktuelle
Kassendossier der Versicherten gefunden haben, verweist doch die
Aufsichtsbehörde in ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 2012 auf den
Eheschein vom 11. September 1989 (vgl. auch das Verzeichnis der vorliegenden
Kassenakten mit dem Aktenverzeichnis, welches dem BSV übermittelt wurde).
Angesichts dieser Ungereimtheiten hat die Ausgleichskasse vor ihrem
Einspracheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sämtliche ihr
zur Verfügung stehenden Akten in der Sache (einschliesslich des von ihr als
auszahlender Kasse geführten Dossiers betreffend die IV-Rente des ersten
Ehegatten) zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen.

5. 
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
13. Mai 2014 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis
vom 3. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des
Kantons Wallis zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und
anschliessend über die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 18.
Juli 2012 befinde.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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