Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 464/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_464/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,

gegen

Freizügigkeitsstiftung Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1946 geborene A.________ war über seine Arbeitgeberin, die C.________ AG,
bei der Sammelstiftung D.________ vorsorgeversichert. Als er am 30. September
2008 aus der Vorsorgeeinrichtung austrat, wurde die Austrittsleistung im Umfang
von Fr. 86'313.45 auf das Freizügigkeitskonto Nr. xxx bei der
Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ übertragen.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 teilte E.________ vom Patronato F.________
der Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ mit, A.________ habe am 31. Januar
2008 das 62. Altersjahr erreicht und beantrage die Auflösung des
Freizügigkeitskontos und die Kapitalauszahlung des Altersguthabens per 22.
Oktober 2008 auf Konto Nr. yyy, lautend auf Patronato F.________. Dem Schreiben
beigelegt waren eine dem Patronato F.________ ausgestellte Vollmacht des
A.________ vom 17. Oktober 2008 mit dem Betreff "Abtretungserklärung: Auflösung
FZ-Kto. xxx und Überweisung Guthaben an Bank G.________, Konto Nr. yyy, lautend
auf Patronato F.________. Auszahlungsgrund: Pensionierung", eine
Wohnsitzbestätigung und ein ausgefülltes Auszahlungsformular vom 17. Oktober
2008, welches die gleichentags vom italienischen Generalkonsulat beglaubigten
Unterschriften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau trug und die Angaben
der Vollmacht betreffend die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug
bestätigte.
Am 22. Oktober 2008 überwies die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ das
Guthaben in der Höhe von Fr. 86'363.80 auf das ihr mitgeteilte Konto.
Als A.________ die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ am 29. August 2012
über seine Rechtsvertreterin auffordern liess, ihm das Altersguthaben
auszuzahlen, lehnte diese ab (Schreiben vom 11. September 2012).

B. 
Am 3. Dezember 2012 liess A.________ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung
Bank B.________ erheben und die Ausrichtung des Alterskapitals, dessen Höhe zum
Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung gerichtlich festzulegen sei, nebst
Verzugszins beantragen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und nahm von Amtes wegen
seinen Entscheid vom 4. Januar 2010 in Sachen A.________ gegen die IV-Stelle
des Kantons Zürich zu den Akten. Mit Entscheid vom 29. April 2014 wies es die
Klage ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die
Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ sei zu verpflichten, ihm das
Alterskapital, dessen Höhe zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung
gerichtlich festzustellen sei, zuzüglich Verzugszins auszurichten.
Die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das
Begehren des Patronato F.________ vom 17. Oktober 2008 die Altersleistungen des
Beschwerdeführers mit befreiender Wirkung ausbezahlt hat oder ob sie A.________
gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.

2.2. Im Streit stehen Altersleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV. Die
Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich gehalten, dem Beschwerdeführer auf sein
Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- bzw.
Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten,
hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem
Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung der
Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko
einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150,
9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und
4.4).

2.3. Für den Kapitalbezug der Altersleistungen sieht das Gesetz (Art. 13 Abs. 1
BVG; Art. 16 Abs. 1 FZV) keine besondere Formvorschriften vor.
Das Reglement der Beschwerdegegnerin bestimmt in Ziffer 10 unter dem Titel
"Fälligkeit und Ausrichtung des Guthabens": "Das Freizügigkeitsguthaben wird im
Todesfall, bei Überschreitung der maximal zulässigen Altersgrenze gemäss Ziff.
7 Abs. 2 und mit Stellung eines Auszahlungsbegehrens bei einem anderen
Auflösungsgrund gemäss Ziff. 7 oder 8 fällig (ausgenommen Ziff. 8 lit. a). Bei
Fälligkeit haben der Vorsorgenehmer bzw. die gemäss Ziff. 9 begünstigten
Personen gegenüber der Stiftung Anspruch auf Bezug des verzinsten Guthabens im
Sinne einer Kapitalabfindung. Die Anspruchsberechtigten haben den Eintritt des
Auflösungsgrundes und ihre Berechtigung gegenüber der Stiftung durch die von
dieser im Einzelfall bezeichneten Legitimationsmittel nachzuweisen. [...]".
Weiter sieht Ziffer 16 (Unterschriften- und Legitimationsmittel) vor, dass den
aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden
Schaden der Vorsorgenehmer bzw. jeder sonstige Begünstigte trägt, sofern die
Stiftung die geschäftsübliche Sorgfalt walten liess.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, während die Unterschrift auf der Vollmacht
unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, sei die
Echtheit der Unterschriften auf dem Auszahlungsformular streitig. Der auf dem
Formular zur Unterschriftenbeglaubigung verwendete Stempel entspreche nicht dem
üblichen Verfahren und sei gemäss Bestätigung des Generalkonsulats vom 26. Juli
2012 missbräuchlich verwendet worden. Da E.________ das
Zahlungsauftragsformular (und die Vollmacht) gleichzeitig mit dem Schreiben vom
17. Oktober 2008 eingereicht habe, sei der vom Beschwerdeführer gezogene
Schluss, das Freizügigkeitskapital sei allein aufgrund dieses Formulars
ausbezahlt worden, nicht zulässig. Entscheidend sei deshalb, ob die
ausgestellte Vollmacht eine hinreichende Basis für die Auszahlung des
Freizügigkeitsguthabens bildete. Wenn eine Prüfung der Vollmachtsurkunde nach
dem Vertrauensprinzip ergebe, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der
Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf eine gültige Bevollmächtigung und
somit auf einen gültigen Vergütungsauftrag stützen konnte, komme dem
Auszahlungsformular keine massgebende Bedeutung zu.
Als "wenig plausibel" erachtete das kantonale Gericht, dass der
Beschwerdeführer, wie er geltend machte, die Vollmacht an E.________ im
Zusammenhang mit der Anfechtung eines Entscheides der IV-Stelle des Kantons
Zürich ausgefüllt habe. Zur Begründung führte es an, dass der entsprechende
Vorbescheid am 31. Oktober 2008 ergangen sei und die beschwerdeführerische
Rechtsvertretung am 3. November 2008 die Zustellung der Akten beantragt habe,
der Versicherte E.________ aber bereits früher, nämlich spätestens am 17.
Oktober 2008 (Datum des Schreibens von E.________ an die Beschwerdegegnerin),
aufgesucht habe. Damit liege die Vermutung nahe, dass er sich auch hinsichtlich
der zweiten Säule habe beraten lassen, nachdem er per Ende September 2008 aus
der Sammelstiftung D.________ ausgetreten war, und in diesem Zusammenhang die
Vollmacht unterschrieb. Es könne jedoch offen gelassen werden, wie es sich
damit verhalte. Denn unabhängig davon, ob es sich um eine bereits ausgefüllte
oder um eine Blankovollmacht handle, habe die Überweisung des
Freizügigkeitsguthabens am 22. Oktober 2008 jedenfalls befreiende Wirkung
gehabt:
Sei die Vollmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer
bereits so ausgefüllt gewesen, wie sie der Beschwerdegegnerin zugestellt worden
sei (Sachverhaltsvariante 1), liege eine gültige Bevollmächtigung vor. Der
Zahlungsauftrag sei damit gültig gewesen.
Werde zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er die Vollmacht
blanko unterzeichnet und E.________ sie weisungswidrig verwendet habe
(Sachverhaltsvariante 2), müsse der Beschwerdeführer die Folgen des
ausgestellten Blanketts tragen. Eine andere Gefahrtragung liesse sich lediglich
rechtfertigen, wenn sich aus der Vollmacht vom 17. Oktober 2008 oder weiteren
Umständen klare Anhaltspunkte für einen Missbrauch ergeben hätten, was indessen
nicht der Fall sei. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob die
Unterschriften auf dem Auszahlungsformular gefälscht gewesen seien und es könne
auf die beantragte Einholung eines Schriftgutachtens verzichtet werden.

3.2. Der Beschwerdeführer lässt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. In erster Linie
bestreitet er, eine Vollmacht für die Transferierung des Altersguthabens auf
das Konto des Patronato F.________ - blanko oder ausgefüllt - unterschrieben zu
haben. Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe er in der Klage nicht
ausgeführt, er habe die Unterschrift "auf ein nicht ausgefülltes
Vollmachtsformular" gesetzt. Der von der Vorinstanz aus dem von ihr
eingeholten, die Invalidenversicherung betreffenden Entscheid gezogene Schluss
sei willkürlich, weil sich das Datum der Vollmachtsausstellung daraus gerade
nicht ergebe. Es treffe zu, dass er sich auch hinsichtlich der zweiten Säule
durch das Patronato F.________ habe beraten lassen; die entsprechende Vollmacht
stamme vom 27. Oktober 2006. Für die Belange der Invalidenversicherung habe er
dem Patronato F.________ bereits am 26. Oktober 2005 eine Vollmacht
ausgestellt. Mit der Beschwerde lässt er diese beiden früheren Vollmachten
einreichen.

3.2.1. Noch in der Klage hatte der Beschwerdeführer ausführen lassen: "Die
Auflösung des Kontos erfolgte aufgrund eines Schreibens von E.________ vom
Patronato F.________ vom 17. Oktober 2008. Dem Schreiben beigelegt waren u.a.
eine Vollmacht auf das Patronato F.________ vom selben Datum, unterzeichnet vom
Kläger, und ein Zahlungsauftrag ebenfalls vom gleichen Datum, (vermeintlich)
unterzeichnet vom Kläger und seiner Ehefrau und (vermeintlich) beglaubigt vom
italienischen Konsulat." Mit anderen Worten hatte der Beschwerdeführer damals
lediglich die Echtheit der Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau auf dem
Zahlungsauftrag bestritten, nicht aber auch die Echtheit der Unterschrift auf
der Vollmacht vom 17. Oktober 2008. Nur so lässt sich auch erklären, dass er in
der Klage andernorts ausführte, er habe E.________ im Zusammenhang mit einem
IV-Entscheid eine Vollmacht "ausgefüllt" und gehe heute davon aus, dass
E.________ nachträglich einen anderen als den vereinbarten Betreff eingefüllt
oder diesen abgeändert habe, was die Vorinstanz - in nicht zu beanstandender
Weise - als Unterzeichnung einer nicht ausgefüllten Vollmacht interpretierte.
Auch im Rahmen seiner in der Klage zum Rechtlichen gemachten Ausführungen hielt
der Beschwerdeführer einzig fest, dass die Vollmacht (vom 17. Oktober 2008) nur
von ihm, nicht aber von seiner Ehefrau ausgestellt worden sei; mit anderen
Worten bestritt er damals (im Klageverfahren) nicht, dass er die Vollmacht vom
17. Oktober 2008 unterschrieben hatte.
Wenn der Beschwerdeführer heute unter Hinweis auf die seiner Eingabe
beiliegenden früheren Vollmachten (vom 27. Oktober 2006 betreffend die zweite
Säule und vom 26. Oktober 2005 betreffend die Invalidenversicherung)
bestreitet, "die die Überweisung mitauslösende Vollmacht" (vom 17. Oktober
2008) unterschrieben zu haben, widerspricht dies einerseits seinen unbefangenen
früheren Aussagen, auf welche abzustellen ist (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
Andererseits bringt er damit ein (unzulässiges) Novum ins Spiel, zu dem nicht
erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im
Übrigen schliesst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006
eine die berufliche Vorsorge betreffende Vollmacht unterschrieben hatte, nicht
aus, dass er am 17. Oktober 2008, ebenfalls für die Belange der beruflichen
Vorsorge, eine weitere Vollmacht unterschrieb. Ohnehin war die Vollmacht vom
27. Oktober 2006 ausgestellt worden "per la rappresentanza nei confronti di
cassa pensione in materia di pens. invalidita' cassa pensione", d.h. sie bezog
sich ausdrücklich nur auf den Bereich der Invalidenleistungen, welche der
Beschwerdeführer gegenüber der damaligen Vorsorgeeinrichtung (der
Sammelstiftung D.________) geltend machen wollte. Sie hätte vom Patronato
F.________ deshalb gar nicht verwendet werden können, um Altersleistungen des
Beschwerdeführers bei der Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ erhältlich zu
machen; vielmehr war hierfür die Ausstellung einer neuen Vollmacht unabdingbar.

3.2.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine einseitige,
willkürliche, gegen Art. 9 BV verstossende Beweiswürdigung vorgeworfen werden
kann, wenn sie es nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für
erstellt hielt, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht vom 17. Oktober 2008
unterschrieb. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen eine
offensichtliche (d.h. augenfällige und eindeutige; BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44)
Unrichtigkeit der vorinstanzlich festgestellten Bevollmächtigung nicht
darzutun. Im Übrigen liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur
weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erscheint (vgl. statt vieler Urteil 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 1.1). Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer im letztinstanzlichen
Verfahren eingereichten Unterlagen, soweit diese novenrechtlich überhaupt
zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342
E. 2.1 S. 344), erübrigen sich. Bei dieser Sachlage ist - entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen hat, ein grafologisches
Gutachten zur Frage der Echtheit der Unterschrift anzuordnen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.3. Beizupflichten ist der Vorinstanz grundsätzlich auch hinsichtlich der sich
aus den festgestellten Tatsachen (Sachverhaltsvariante 1 und 2) ergebenden
Rechtsfolgen. Insbesondere trägt bei Sachverhaltsvariante 2 (Unterzeichnung
einer Blankovollmacht) der Beschwerdeführer das Risiko eines Missbrauchs und
nicht etwa die Beschwerdegegnerin als dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige
Drittperson (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer
Teil, 2012, S. 138 Rz. 494; vgl. auch Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. Aufl.
2014, N. 9 zu Art. 36 OR). In diesem Fall ist der Beschwerdeführer als
Aussteller einer Blankovollmacht an die Bedingungen des abredewidrig
ausgefüllten Blanketts gebunden (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Aufl.
2013, N. 58 zu Art. 23/24 OR; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, S. 283 Rz. 37.19; Erich
Rüegg, Leistung des Schuldners an einen Nicht-Gläubiger, Diss. Freiburg 1990,
Rz. 323 ff. und 333; Urteil 4C.28/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.2.1). In
diesem Sinne entschied das Bundesgericht auch im unlängst ergangenen Urteil
9C_141/2014 vom 26. November 2014 (insbesondere E. 4.3), welches einen ähnlich
gelagerten Sachverhalt betraf.

3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das kantonale Gericht habe zu
Unrecht darauf verzichtet, das Verhalten der Beschwerdegegnerin zu bewerten.
Diese habe das Geld an eine zur Entgegennahme der Gelder gar nicht befugte
Institution überwiesen (vermeintlich, da das Geld direkt an E.________ gegangen
sei). Sodann habe die Beschwerdegegnerin die sehr unübliche Anfrage einer
Drittauszahlung einer hohen Geldsumme nicht mit der notwendigen Sorgfalt
überprüft. Weitere Abklärungen wären auch angezeigt gewesen aufgrund der
Tatsache, dass eine Generalvollmacht gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB als übermässige
Bindung unzulässig gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich doch damit der
Willkür einer Organisation unterworfen, die weder geeignet noch in der Lage
gewesen sei, die darin enthaltenen Aufgaben wahrzunehmen. Zumindest aber wegen
des logischen Widerspruchs in der Vollmacht - Generalvollmacht mit einem
Betreff - wären Nachforschungen nötig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe in
schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verstossen, wie
sie sich aus Treu und Glauben, dem auftragsrechtlichen Verhältnis, der
Rechtsprechung (insbesondere Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 E. 4.2)
sowie aus ihrem eigenen Auszahlungsformular ergebe.

3.4.1. Unbehelflich ist der beschwerdeführerische Einwand, eine
Generalvollmacht zu Gunsten des Patronato F.________ wäre als übermässige
Bindung im Sinne des Art. 27 Abs. 2 ZGB unzulässig gewesen. Denn der angegebene
Betreff "Abtretungserklärung: Auflösung FZ-Kto. xxx und Überweisung Guthaben an
Bank G.________, Konto Nr. yyy, lautend auf Patronato F._______
Auszahlungsgrund: Pensionierung" beschränkte die Ermächtigung in einer Weise,
dass von einer übermässigen Bindung von vornherein nicht die Rede sein kann.
Des Weitern kann - entgegen dem Beschwerdeführer - auch kein Widerspruch darin
erblickt werden, dass eine "Generalvollmacht" ausgestellt und diese mit einer
Betreffzeile versehen worden ist, was nach seiner Auffassung weitere
Abklärungen erfordert hätte. Abgesehen davon, dass bereits die am 26. Oktober
2005 und 27. Oktober 2006 ausgestellten Vollmachten diesem üblichen Muster
folgten, geht aus den Urkunden, insbesondere auch der hier massgebenden vom 17.
Oktober 2008, eindeutig hervor, dass es dem Willen des Vollmachtgebers
entsprach, das Patronato F.________ zur Vornahme sämtlicher Handlungen (deshalb
"Generalvollmacht") auf dem jeweils im Betreff genauer bezeichneten Gebiet
(z.B. Auflösung Freizügigkeitskonto und Überweisung des Guthabens [Vollmacht
vom 17. Oktober 2008], Invalidenrente der beruflichen Vorsorge [Vollmacht vom
27. Oktober 2006] oder Invalidenrente der Invalidenversicherung [Vollmacht vom
26. Oktober 2005]) zu ermächtigen. Damit durfte die Beschwerdegegnerin, ohne zu
weiteren Nachforschungen verpflichtet zu sein, davon ausgehen, dass die von ihr
geforderte Tätigkeit - die Auflösung des Freizügigkeitskontos mit
anschliessender Überweisung des Guthabens auf das angegebene Konto - durch den
Inhalt der Bevollmächtigung (Art. 33 Abs. 2 OR) gedeckt war.

3.4.2. Die Behauptung, das Patronato F.________ sei nicht befugt, Geld
entgegenzunehmen, ist neu. Das Vorbringen ist unzulässig, da nicht ersichtlich
und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan ist, inwiefern erst der
vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Es erübrigt sich damit, näher darauf einzugehen.

3.4.3. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Urteil
9C_153/2010 vom 1. September 2010 (publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 11 S. 41),
welches - wie BGE 130 V 103 - die (gefälschte) schriftliche Zustimmung des
Ehegatten zur Barauszahlung der Austrittsleistung und damit einen ganz anderen
Sachverhalt betraf.

3.4.4. Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die
Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die
Leistung an einen Dritten zu erbringen (vgl. auch Urteil 9C_107/2014 vom 22.
Oktober 2014 E. 4.3; 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.4.1). Allein der
Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die
Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese
doch nicht derart ungewöhnlich. Auch im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012
(publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) war die Zahlung an einen Dritten vorerst
nur zurückgewiesen worden, weil der angegebene Kontoinhaber nicht mit dem
angegebenen Konto zusammenpasste. Indessen hat die Beschwerdegegnerin selber
für den Fall, dass die Auszahlung im Ausnahmefall nicht auf ein auf den
Vorsorgenehmer lautendes Konto (Drittkonto) vorgenommen wird, besondere
Vorschriften aufgestellt:
Gestützt auf Ziffer 10 Satz 3 ihres Reglementes hat die Beschwerdegegnerin auf
der Rückseite des Zahlungsauftragsformulars unter dem Titel "Vorzeitige/
Ordentliche erlaubte Auflösungsgründe" bestimmt, dass im Fall des Erreichens
des BVG-Rücktrittsalters bzw. 5 Jahre vor- oder nachher folgende
Legitimationsmittel bzw. Unterlagen vorzuweisen sind: Kopie eines amtlichen
Ausweises (ID, Pass oder Führerausweis) und Unterschrift des Ehepartners oder
der Ehepartnerin. Zudem war der Abschnitt mit drei Fussnoten mit den Nummern
1-3 versehen, wobei im Zusammenhang mit der hier streitigen Auszahlung von Fr.
86'363.80 auf ein Drittkonto die Fussnoten 2 und 3 einschlägig sind. Nach
Fussnote 2 muss bei Auszahlungen über Fr. 20'000.- die Unterschrift des
Ehepartners oder Bevollmächtigten entweder amtlich beglaubigt oder mittels
Identitätsprüfung durch die Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ oder eine
andere Bank schriftlich bestätigt werden. Fussnote 3 bestimmt, dass die
Unterschrift, wenn die Auszahlung im Ausnahmefall nicht auf ein Konto lautend
auf den Vorsorgenehmer vorgenommen wird, geprüft werden muss wie unter Fussnote
2 beschrieben.
Diese von der Beschwerdegegnerin reglementsgetreu aufgestellten
Formvorschriften sind nun aber weder in der (von der Vorinstanz zu Unrecht als
allein massgebend betrachteten) Vollmacht noch in dem aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin darauf angebrachten Vermerke eigentliche Grundlage für die
Überweisung bildenden Zahlungsauftragsformular erfüllt: Die Vollmacht trägt nur
die Unterschrift des Beschwerdeführers, nicht auch diejenige seiner
Ehepartnerin und genügt den Formvorschriften gemäss Fussnoten 2 und 3 damit von
vornherein nicht. Das Zahlungsauftragsformular ist zwar mit den Unterschriften
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau versehen. Deren Echtheit ist
bestritten, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, weil die
Formvorschriften gemäss Fussnoten 2 und 3 auch im Zahlungsauftragsformular
offensichtlich nicht erfüllt sind. Das ausgefüllte Formular trägt zwar den
Stempel des italienischen Generalkonsulats (welcher allerdings missbräuchlich
verwendet wurde; vgl. Bestätigung vom 26. Juli 2012). Doch stellt diese 
konsularische (italienische) Beglaubigung (selbst wenn sie gültig zustande
gekommen wäre) jedenfalls keine  amtliche (d.h. schweizerische) Beglaubigung in
dem von Fussnote 2 für Auszahlungen über Fr. 20'000.- und von Fussnote 3 für
die Auszahlung auf ein Drittkonto geforderten Sinne dar (die ebenfalls mögliche
schriftliche Bestätigung mittels Identitätsprüfung durch die
Freizügigkeitsstiftung Bank B.________ oder eine andere Bank steht nicht zur
Diskussion). Denn eine amtliche Beglaubigung kann in der Schweiz nur von den
dazu gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften ermächtigten Personen vorgenommen
werden, im Kanton Zürich sind dies beispielsweise die Notariate (§ 1a Ziff. 2
Gesetz über das Notariatswesen [Notariatsgesetz] vom 9. Juni 1985;
Gesetzessammlung 242) und die Gemeindeammänner (Verordnung des Obergerichts
über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner vom 19. Oktober 1977;
Gesetzessammlung 131.3). Demgegenüber sind im Fall, dass Schweizer Bürger im
Ausland eine Beglaubigung ihrer privaten Unterschrift für eine Behörde oder
eine Einrichtung in der Schweiz benötigen, die schweizerischen Vertretungen
(d.h. die schweizerischen diplomatischen Missionen und konsularischen Posten)
befugt, diese auszustellen (vgl. Art. 28 Reglement des schweizerischen
diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967, SR 191.1).
Diesen offensichtlichen Mangel der fehlenden amtlichen Beglaubigung hätte die
Beschwerdegegnerin erkennen müssen. Da sie bei der Prüfung der
Legitimationsmittel nicht die geschäftsübliche Sorgfalt walten liess, fällt
eine Überwälzung des Risikos auf den Vorsorgenehmer im Sinne von Ziff. 16 des
Reglements von vornherein ausser Betracht, ohne dass deren Rechtmässigkeit zu
hinterfragen und prüfen ist.

3.4.5. Bei dieser Sachlage hatte die Überweisung vom 22. Oktober 2008 für die
Beschwerdegegnerin - mangels reglementskonformer Erfüllung - keine befreiende
Wirkung. Die Beschwerdegegnerin, die das Risiko der Leistungserbringung an
einen Unberechtigten trägt, bleibt gegenüber dem Beschwerdeführer
leistungspflichtig. Sie hat ihm das (verzinste) Alterskapital per 29. August
2012 (Datum des Auszahlungsbegehrens; vgl. dazu Ziff. 4, 7 und 10 Reglement) zu
erbringen.

3.5. Die zu zahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem
Reglement. Bei Fehlen einer entsprechenden Regelung ist Art. 104 Abs. 1 OR
heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E.
4b S. 134). Dabei gelten nach der Rechtsprechung reglementarische Leistungen
als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb der Verzug eintritt,
ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S.
389 f.).
Mangels anderweitiger Regelung ist die eingeklagte Forderung ab
29. August 2012 zu 5 % zu verzinsen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weitern hat sie dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2014 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer das Altersrentenkapital per 29.
August 2012 zuzüglich Zins von 5 % ab 29. August 2012 zu bezahlen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über die
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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