Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 457/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_457/2014

Urteil vom 16. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27.
Februar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ schloss mit der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft (seit
13. September 2009: Allianz Suisse Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Allianz) im Jahre 1995 einen
Vertrag über eine Einzel-Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge
der Säule 3a ab (Police vom 18. August 1995). Mit Wirkung auf 1. Mai 2000 wurde
dieser Vertrag ersetzt. Nach der dazugehörenden Police Nr. ........ hat
A.________ bei Erwerbsunfähigkeit ab dem 721. Tag Anspruch auf eine Rente von
Fr. 24'000.- pro Jahr und ab dem 91. Tag Anspruch auf Prämienbefreiung.

A.b. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 bezog A.________ aufgrund eines
chronischen Thorako- und Lumbovertebralsyndroms eine (befristete) halbe Rente
der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9.
Dezember 1999). Auf seine Neuanmeldung vom Dezember 2001 hin sprach ihm die
IV-Stelle für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2001 eine halbe
(Invaliditätsgrad: 50 %) und ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente
(Invaliditätsgrad: 73 %) zu (Verfügungen vom 24. September 2003 und 20. Juli
2004). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2007 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch
revisionsweise.

 Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen
entsprechend dem jeweiligen Erwerbsunfähigkeitsgrad (100 % vom 21. März bis 12.
August 2001, 50 % vom 13. August bis 2. September 2001 und 100 % ab 3.
September 2001).

 Im Rahmen eines 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens beauftragte die
IV-Stelle Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie sowie Physikalische Medizin
und Rehabilitation, den Versicherten zu begutachten (Gutachten vom 23. Juli
2012; Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2012). Nach Einholung einer
Stellungnahme beim RAD (erstattet am 10. Januar 2013) verneinte die IV-Stelle
das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Sie teilte A.________ mit, dass er
unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Mitteilung vom 31.
Januar 2013).

A.c. Am 10. April 2013 stellte die Allianz A.________ die Schlussabrechnung zu,
unter Hinweis darauf, dass sie bis zum 31. Januar 2013 eine Erwerbsunfähigkeit
von 100 % anerkenne und ihre Leistungen mit Wirkung auf 1. Februar 2013
einstelle. In einem weiteren Schreiben vom 17. April 2013 informierte sie ihn
darüber, dass sie gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 23.
Juli 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und damit von einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes ausgehe.

B. 
Klageweise liess A.________ beantragen, die Allianz sei zu verpflichten, ihm
über den 1. Februar 2013 hinaus die in der Einzel-Lebensversicherungspolice
vorgesehene jährliche Rente von Fr. 24'000.- einschliesslich Zins von 5 % ab
Fälligkeit zu erbringen und die volle Prämienbefreiung zu gewähren. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Klage gut und verpflichtete die
Allianz, A.________ über den 1. Februar 2013 hinaus weiterhin aus der
Einzel-Lebensversicherungspolice Nr. ........ eine jährliche Rente von Fr.
24'000.- zu erbringen und ihn von der Zahlung der Prämien von Fr. 6'917.- pro
Jahr zu befreien. Sie habe die nachzuzahlenden Renten ab 31. März 2013 und
allfällige zurückzuerstattende Prämien ab 19. Juni 2013 zu 5 % zu verzinsen
(Entscheid vom 27. Februar 2014).

C. 
Die Allianz führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Klage sei
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie prüfe, ob und in welchem Ausmass die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen
ab 1. Februar 2013 erfüllt sind und ob A.________ verneinendenfalls eine
angemessene Anpassungsfrist bis zur Leistungseinstellung zuzugestehen ist.

 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
Rechtsfragen.

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob A.________ über den 1. Februar 2013 hinaus
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin und auf
vollständige Prämienbefreiung hat.

2.2. A.________ und die Vorinstanz bejahen die Frage im Wesentlichen mit der
Begründung, die für eine Anpassung der Dauerleistungen erforderliche Änderung
des Sachverhalts (Art. 17 ATSG [SR 830.1]) sei nicht erstellt. Es sei demnach
von einer unverändert fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Des
Weitern wird im angefochtenen Entscheid auch eine zu einer Wiedererwägung
berechtigende zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache
im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG verneint.

 Die Allianz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, A.________ sei seit
längerer Zeit, spätestens aber seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.
med. B.________ in der angestammten Tätigkeit als Musiklehrer zu 80 %
arbeitsfähig. Die Einstellung der Leistungen per 31. Januar 2013 sei deshalb
rechtens. Aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente könne nicht auf einen
Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinne, dass die Einstellung
der Zah-lungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre. Eine Vorsorgeeinrichtung
könne von der früheren Anerkennung eines Rentenanspruchs in (gerichtlich zu
überprüfender) besserer Erkenntnis der Sach- oder Rechtslage Abstand nehmen und
in der Folge keine Leistungen mehr ausrichten. Diese Grundsätze habe die
Vorinstanz völlig ignoriert. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Beweisregel
des Art. 8 ZGB verletzt, wenn sie der Allianz die Beweislast dafür überbunden
habe, dass die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

3.

3.1. Bei der gebundenen Vorsorge im Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine
anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art.
82 Abs. 2 BVG und Art. 1 der Verordnung vom 13. November 1985 über die
steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV
3; SR 831.461.3). Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gibt es bei der Säule 3a zwei
anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene Vorsorgeversicherung bei
Versicherungseinrichtungen (lit. a) und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit
Bankstiftungen (lit. b; vgl. dazu auch Jacques-André Schneider, in:
Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 6 ff.
zu Art. 82 BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 1
ff. zu Art. 82 BVG; derselbe, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 769 f. Rz.
2032 ff.). Dem hier zu beurteilenden Fall liegt ein zwischen den Parteien
geschlossener Lebensversicherungsvertrag, mithin die Variante gemäss Art. 1
Abs. 1 lit. a BVV 3, zu Grunde (vgl. zu den dabei zu erfüllenden Kriterien:
STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, S. 509 f. Rz.
22.51).

3.2. Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975
als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet und so von der
"Selbstvorsorge" der Säule 3b abgegrenzt wird (BBl 1976 I 215 unten Ziff. 435),
ergänzt die zweite Säule ( SCHNEIDER, a.a.O., N. 1 zu Art. 82 BVG; FRANCINE
OBERSON, La pratique du droit, La prévoyance professionnelle, 2013, S. 161).
Sie ist der zweiten Säule ("zweite Säule im engeren Sinne") gleichgestellt (BBl
1976 I 216 Ziff. 435) und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch
ihre Freiwilligkeit (Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3). Namhafte
Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der
Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung und
Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten
Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (vgl. Art. 3 und 4 BVV 3,
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], Art. 83a BVG). Zudem hat die Säule 3a
in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt
diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, die keiner
Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV
3; vgl. dazu SCHNEIDER, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 82 BVG).

 Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285
E. 1d S. 289), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3
keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule
beigezogen. So hat das Bundesgericht beispielsweise die zur zweiten Säule
ergangene Rechtsprechung, wann die für Hinterlassenenleistungen vorausgesetzte
Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht gegeben
ist, auch im Bereich der Säule 3a für anwendbar erklärt (BGE 140 V 57). Weiter
hat es entschieden, dass der Begriff der Invalidität in der Säule 3a nicht
weiter zu fassen ist als in der zweiten Säule (Urteil 2A.292/2006 vom 15.
Januar 2007 E. 6.4). In BGE 121 III 285 E. 3 S. 290 hat es den Grundsatz der
beschränkten Pfändbarkeit der Ansprüche aus zweiter Säule (vgl. dazu auch Art.
39 und 30b BVG) auf die Ansprüche aus dritter Säule übertragen (vgl. dazu Art.
4 Abs. 1 und 2 BVV 3).

3.3. Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge
abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908 Anwendung (vgl. BGE
138 III 416; Rudolf Küng, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, 2001, zu Art. 76 VVG, S. 1014; FRANÇOIS GUISAN, Le
contrat de prévoyance liée conclu avec des établissements d'assurance, in:
Prévoyance professionnelle et fiscalité, CEDIDAC Nr. 7, 1986, S. 61 ff., 67).

3.4. Gemäss der Einzel-Lebensversicherungspolice Nr. ........ gelten nach der
Vertragsanpassung vom 1. Mai 2000 die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
Einzel-Lebensversicherungen (AVB 84 und AVB ELV 99), die Ergänzenden
Bedingungen für Kapitalbildende Lebensversicherungen (EB ELK 99), die
Ergänzenden Bedingungen bei Erwerbsunfähigkeit (EB ELE 99) und die Ergänzenden
Bedingungen für gebundene Vorsorgepolicen (EB 99).

 Nach Ziff. 4 AVB ELV 99 liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die
versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall, die durch ärztlichen Befund
objektiv nachweisbar sind, ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere
zumutbare Tätigkeit auszuüben, und dadurch einen Erwerbsausfall oder einen
anderen finanziellen Nachteil erleidet (lit. a). Zumutbar ist eine andere
Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen
Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (lit. b). Gemäss Art. 4
Ziff. 4 lit. a EB ELE 99 hängt es vom Grad der Erwerbsunfähigkeit der
versicherten Person ab, ob die Leistungen ganz oder nur teilweise erbracht
werden (Satz 1). Beträgt der Grad der Erwerbsunfähigkeit 66 2/3 % oder mehr, so
werden die vollen Leistungen ausgerichtet (Satz 2). Ist er geringer als 25 %,
besteht kein Leistungsanspruch (Satz 3). Ziff. 5 desselben Artikels sieht vor,
dass Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit der Gesellschaft sofort
schriftlich anzuzeigen sind (Satz 1). Die Leistungen werden dementsprechend
angepasst (Satz 2). Zuviel erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten (Satz
3).

3.5. Wie die Invalidenleistungen aus einer Lebensversicherung der Säule 3a
anzupassen sind, wenn sich beispielsweise der Grad der Erwerbsunfähigkeit
ändert (vgl. auch Fischer/Gisler/Wiedmer, Einzellebensversicherungen, 2015, S.
172), ist in der BVV 3 nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das VVG
einschlägige Bestimmungen. Auch die Versicherungsbedingungen der
Beschwerdeführerin halten dazu - abgesehen von der die Meldepflicht regelnden
Bestimmung des Art. 4 Ziff. 5 EB ELE 99 - nichts fest. Es rechtfertigt sich,
subsidiär und analog die in der zweiten Säule geltenden Grundsätze beizuziehen.

3.6. Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente
aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG; BGE 132 V 1 E.
3.2 S. 4 f.; 118 V 35 E. 2b/aa S. 40) ist unter den Voraussetzungen von Art. 17
Abs. 1 ATSG revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst
indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher
Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge
und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen
der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung
einer Rente - welche weder mittels Verfügung zugesprochen (BGE 129 V 450 E. 2
S. 451 f.; 118 V 158 E. 1 S. 162) noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs.
1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in
dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129, 9C_889/2009
E. 2.2).

 Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt
sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder
Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist
wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE
133 V 67 E. 4.3.1 S. 68), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der
Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr
entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133; 133 V 409). Auch wenn eine
Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der
Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der
Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich  im
Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren
Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an
einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die
offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich
abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die
Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken
(wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E.
2.1 S. 350) zu halten (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415 f.; Urteil 9C_604/2014 vom
31. März 2015 E. 3.1).

4.

4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen einer
materiellen Revision analog Art. 17 Abs. 1 ATSG zu Recht verneint hat, und in
diesem Zusammenhang insbesondere die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung
(vgl. dazu E. 1.2), wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners
seit 2001 nicht in anspruchsrelevantem Ausmass verändert habe.

4.2. Die Rentenzusprache im Jahre 2001 erfolgte gestützt auf das Gutachten der
Gutachterstelle C.________ vom 12. Juni 2003. Danach litt der Versicherte an
einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ICD-10 M54.5 (bei radikulärer
bis pseudoradikulärer Ausstrahlung in die unteren Extremitäten rechtsbetont,
Status nach Dekompression von L3-L5 und Diskektomie L4/5 1997,
radiomorphologisch degenerativer Chondrose L2/3, L4/5 und L5/S1 und Verdacht
auf Anular rear L2/3 und L4/5 [MRI 2001], myelographisch nachgewiesener
Wurzelkompression L5 rechts [Myelographie 2001] und reaktiver muskulärer
Dysbalance) und einem chronischen thorakalen Schmerzsyndrom ICD-10 M54.6 mit
Myogelosen interscapulärmuskulär linksbetont. Die Gutachter der Gutachterstelle
C.________ gingen davon aus, dass der Versicherte seit Mitte März 2001 in
seinem Beruf als Berufsmusiker und Musiklehrer nicht mehr arbeiten könne und in
einer leidensangepassten Tätigkeit (sehr leicht und wechselbelastend, ohne
Tragen und Heben von Lasten, ohne Einhaltung einer fixierten Körperposition
oder Durchführung von repetitiven Bewegungsmustern) eine Arbeitsfähigkeit von
50 % bestehe.

4.3. Die Prüfung des Leistungsanspruches im Jahre 2012 stützte sich auf das
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 23. Juli 2012 und dessen Ergänzung vom
19. Dezember 2012. Dr. med. B.________ führte aus, dass er der Einschätzung der
Gutachter der Gutachterstelle C.________ von 2003, wonach keine zumutbare
Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe, nicht folgen könne; aufgrund seiner
Untersuchung und des Verlaufs ab 2003 sei in der angestammten Tätigkeit von
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % spätestens ab 2005 auszugehen (Gutachten vom
23. Juli 2012). Auf Nachfrage der IV-Stelle, ob sich der Gesundheitszustand
verbessert habe, erläuterte Dr. med. B.________ die Unterschiede zwischen den
von der Gutachterstelle C.________ 2003 und den von ihm 2012 erhobenen
rheumatologischen Befunden (Ergänzung vom 19. Dezember 2012). Dabei hielt er
zwar eine eindeutig bessere Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule
fest; die übrigen Abweichungen aber fänden sich, wo gleichzeitig ein
inadäquates Verhalten des Versicherten oder deutliche Gegeninnervationen (wie
bei der Lateralflexion, beim Lasègue-Manöver und bei der Untersuchung der
Brustwirbelsäule) festgestellt wurden. RAD-Arzt Dr. med. D.________, FMH
Allgemeine Innere Medizin, legte denn auch nach einer Gegenüberstellung der
Befunde der Gutachter der Gutachterstelle C.________ vom 12. Juni 2003 und des
Dr. med. B.________ vom 23. Juli 2012 überzeugend dar, dass weder objektive
Anhaltspunkte für eine Verbesserung noch für eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Verhältnisse vorlägen. Es handle sich bei der Beurteilung des
Dr. med. B.________ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung des gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes (Stellungnahme vom 10. Januar 2013).

4.4. Dass die Vorinstanz gestützt auf diese medizinischen Unterlagen zum
Ergebnis gelangt ist, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdegegners sei nicht überwiegend wahrscheinlich, ist weder
offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig. Auch die
Beschwerdeführerin macht einen verbesserten Gesundheitszustand nicht
substanziiert geltend. Nicht abgestellt werden kann auf die Abweichungen in den
ärztlichen Einschätzungen, die auf inadäquates Verhalten oder deutliche
Gegeninnervationen des Versicherten zurückzuführen sind, weil diese die
entsprechenden Untersuchungsergebnisse verzerren und damit nicht aussagekräftig
sind. Die einzige objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes stellt
die bessere Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule dar, die indessen
den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinflusst. Im Übrigen machte
Dr. med. B.________ bereits in seinem Gutachten vom 23. Juli 2012 deutlich,
dass er den Fall anders als die Gutachter der Gutachterstelle C.________
"gewichtet" hätte; er legte dar, dass er die Einschätzung der Gutachter der
Gutachterstelle C.________ von 2003 nicht teile und seiner Auffassung
spätestens ab 2005 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
und in einer anderen wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit, allenfalls mit einer Leistungsminderung von 20 %
angenommen hätte. Die von Dr. med. B.________ festgestellte höhere
Arbeitsfähigkeit ist deshalb nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand,
sondern auf eine unterschiedliche ärztliche Einschätzung des im Wesentlichen
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zurückzuführen. Damit ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt (Urteil 8C_481/2013 vom 7.
November 2013 E. 2.4, nicht publ. in BGE 139 V 585, aber in SVR 2014 UV Nr. 7
S. 21). Dies übersieht die Allianz bei ihren Vorbringen, vermutet werde
Validität, nicht Invalidität, und der Beschwerdegegner habe als
Versicherungsnehmer am Ende jedes Vierteljahres, für das er Leistungen
beanspruche, die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen (worauf in der Praxis
allerdings verzichtet werde), und wenn ihm dies nicht gelinge, die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen. Soweit die Allianz in diesem Zusammenhang auch
geltend macht, die Vorinstanz habe den falschen Zeitraum - die Zeit von der
erstmaligen Leistungszusprache bis zum Datum der Leistungseinstellung am 31.
Januar 2013 statt bis zum Urteilszeitpunkt am 27. Februar 2014 - überprüft, ist
darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil keinerlei Hinweise auf eine
massgebliche Veränderung in der Zeit ab 1. Februar 2013 bestehen und auch die
Beschwerdeführerin eine solche nicht darlegt.

5.

5.1. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine materielle Revision
analog Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind, ist eine Anpassung der Rente unter
prozessualrevisions- und wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten (analog
Art. 53 ATSG) zu prüfen. Ein prozessualer Revisionsgrund wird nicht geltend
gemacht und ist nicht ersichtlich. Damit bleibt die Frage, ob die
Beschwerdeführerin die Leistungszusprache in Wiedererwägung ziehen konnte.

5.2. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der
Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn sie
zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem
Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen
fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2
mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw.
ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen
wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund
der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in
vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aber aus (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1; Urteil
8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2).

5.3. Es bestehen keine Hinweise, dass die Leistungszusprache aufgrund falsch
oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder die massgeblichen
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Dies anerkennt im
letztinstanzlichen Verfahren auch die Beschwerdeführerin. Ebenso wenig kann
gesagt werden, dass die der Leistungszusprache zugrunde liegenden ärztlichen
Untersuchungen aus dem Jahre 2003 nicht mit der notwendigen Sorgfalt
durchgeführt worden wären. Dr. med. B.________ äusserte sich in seinem
Gutachten vom 23. Juli 2012 dahingehend, dass er den Fall anders gewichtet
hätte. Er bezeichnete die damals von der Gutachterstelle C.________ erhobenen
Befunde aufgrund einer im Jahre 1997 durchgeführten Operation (Dekompression
von L3-L5 und Diskektomie L4/L5) und der damals reduzierten Leistung als
nachvollziehbar. Hingegen bezweifelte er, dass die Einschätzung der
Gutachterstelle C.________, die Arbeitsunfähigkeit sei "bleibend", richtig war,
und gab an, dass er die "Arbeitsunfähigkeit zwar in Jahren ausgedrückt, aber
kurz gehalten" hätte, um die Arbeitsabstinenz nicht allzu lange andauern zu
lassen. Weiter stellte er fest, die attestierte Arbeitsunfähigkeit habe "mehr
Scherben als Glück" gebracht und der Versicherte klage nun über Schmerzen, die
sich auf seinem Körper ausweiten würden, die aber schwer zu erklären seien.
Damit äusserte Dr. med. B.________ zwar Zweifel an der
Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter der Gutachterstelle C.________, doch
sind diese nicht derart, dass sie die Rentenzusprache als qualifiziert
unrichtig erscheinen lassen, wie dies für eine Wiedererwägung erforderlich
wäre. Dass Dr. med. B.________ feststellte, er hätte den Fall anders gewichtet,
macht deutlich, dass es dabei um Abweichungen im Bereiche des gutachterlichen
Ermessens geht. Nichts Anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. med. D.________ vom 10. Januar 2013, da sich dieser im Wesentlichen Dr.
med. B.________ anschloss. Dass nur ein einziger Schluss, nämlich derjenige der
zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache möglich wäre, kann demnach
nicht gesagt werden. Bei dieser Sachlage scheidet auch die Wiedererwägung als
Rückkommenstitel aus.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid, gemäss welchem
weder ein Revisionsgrund im Sinne einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung
erstellt ist (analog Art. 17 ATSG) noch die Voraussetzungen für eine
wiedererwägungs- oder prozessual-revisionsweise Bestätigung der Rentenaufhebung
erfüllt sind (analog Art. 53 ATSG), kein Bundesrecht verletzt. Ferner gibt es -
unbestritten - auch keinen entsprechenden Aufhebungsgrund in Police, AVB und
Ergänzenden Bedingungen.

7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem
obsiegenden Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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