Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 3/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_3/2014

Urteil vom 27. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
4. Dezember 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 an W.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von W.________ am 15. Januar 2014 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da die erste Eingabe vom 4. Januar 2014
zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen in beiden Schreiben hingegen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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