Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 396/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_396/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 15. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 9. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war ab ........ bei der Firma B.________ AG als Bauarbeiter tätig.
Am ........ 1993 erlitt er bei einem Arbeitsunfall Nerven- und
Sehnenverletzungen an der linken Hand. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Unter
Hinweis auf die Handverletzung meldete sich A.________ am 17. Juni 1994 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern gewährte
berufliche Massnahmen. Ein Rentengesuch wies sie am 6. März 1997 ab. Nach
teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde durch das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Entscheid vom 13. Oktober 1998)
veranlasste die IV-Stelle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
im Spital C.________ und kam für die Kosten eines Deutschkurses auf. Am 1. Juni
2000 sprach sie A.________ vom 13. März bis 30. September 2000 erneut
berufliche Massnahmen zu (Abklärungs- und Vorpraktikum im Alters- und
Pflegeheim D.________, im Hinblick auf eine Umschulung zum Pflegeassistenten).
Am 7. Juni 2000 verfügte sie die Zusprechung einer ganzen Rente rückwirkend vom
1. November 1994 bis 30. November 1995. Nach Abklärungen der Eingliederungs-
und Arbeitsfähigkeit in der Stiftung E.________; (Zwischenbericht vom 31.
Oktober 2000), und im Zentrum F.________ (Bericht vom 23. Mai 2001), sprach die
IV-Stelle A.________ am 6. Februar und 13. März 2002 eine ganze Rente ab 1.
Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu; am 11. April 2002
verfügte sie die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2000(der Rentenanspruch wurde revisionsweise bestätigt am 12.
Februar 2003, 11. April 2006 und 20. Januar 2010). Die SUVA verfügte am 3.
Oktober 2002 die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 21 %
(bestätigt mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 324/04 vom 1. April
2005).
Die infolge Wohnsitzverlegung zuständig gewordene IV-Stelle Schwyz lud
A.________ im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens am 4. Juni 2012 zu
einem Gespräch über eine eingliederungsorientierte Rentenrevision und
veranlasste ein Arbeitstraining in der G.________. Parallel dazu leitete sie
eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in die Wege (Mitteilung vom 23.
Oktober 2012). Am 22. April 2013 erging das Gutachten des Instituts H.________.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 24.
September 2013 die Rentenaufhebung vom ersten Tag des zweiten Monats nach
Zustellung der Verfügung an.

B. 
Hiegegen liess A.________ Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. April 2014 abwies.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Ausrichtung der
"bisherigen Rentenleistungen" beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Einholung einer Oberexpertise zurückzuweisen.
Am 12. November 2014 legt A.________ eine weitere Eingabe ins Recht.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97    Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen
sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln
nach Art. 61 lit. c ATSG (SR 830.1) Rechtsfragen.

2. 
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ab 1.
Oktober 2000 zugesprochenen ganzen Invalidenrente. Streitig ist dabei die
zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 11. April 2002.

2.1. Die Vorinstanz erwog, die am 11. April 2002 verfügte Rentenzusprache sei
zweifellos unrichtig gewesen und eine Wiedererwägung daher zu Recht erfolgt.
Die IV-Stelle Luzern habe es sich "grundsätzlich sehr einfach gemacht", indem
sie direkt und insbesondere ohne die zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht
gezogene MEDAS-Abklärung zur Berentung übergegangen sei, nachdem die
beruflichen Abklärungen (in den Jahren 2000 und 2001) keine konkreten
Einsatzmöglichkeiten ergeben hätten. Sowohl im Bericht der Stiftung E.________
als auch in der Einschätzung des Zentrums F.________ seien psychisch bedingte
Beeinträchtigungen erwähnt worden. Auf eine fachärztliche psychiatrische
Beurteilung hätte daher nicht verzichtet werden dürfen. Eine subjektive
Krankheitsüberzeugung allein habe auch nach früherer Rechtspraxis nicht
ausgereicht, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Dies gelte
hier umso mehr, weil vor Erlass der Rentenverfügung Inkonsistenzen festgestellt
worden seien. So hätten trotz behaupteter Nichteinsetzbarkeit der linken Hand
praktisch identische Ober- und Unterarmumfänge festgestellt werden können, und
es sei beim Aus- und Ankleiden ein recht symmetrischer Einsatz beider
Extremitäten zu beobachten gewesen. Mit Bezug auf die physischen Limitierungen
hätten die Gutachter des Zentrums F.________ und gestützt darauf die IV-Stelle
Luzern völlig unberücksichtigt gelassen, dass es in der Arbeitswelt
Einsatzmöglichkeiten für Einhänder gebe. Gemäss den Beurteilungen des
Handchirurgen Prof. Dr. med. H.________, Oberarzt am Spital I.________, vom 6.
Juli 1998 und 2. Juli 1999 seien alle Arbeiten möglich, bei denen die linke
Hand nicht oder nur als Hilfshand benötigt werde. Auch habe die SUVA mit -
letztinstanzlich bestätigter (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 324/04
vom 1. April 2005) - Verfügung vom 3. Oktober 2002 aufgrund der organischen
Beeinträchtigungen eine Erwerbsunfähigkeit von 21 % ermittelt, was ebenfalls
die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 11. April 2002 bestätige.

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache
habe durchaus den früher gültig gewesenen Gepflogenheiten entsprochen. Seine
Einschränkungen seien für damalige Verhältnisse überdurchschnittlich gut
abgeklärt und die Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden. Die
Begutachtung im Zentrum F.________ habe die fehlenden Einsatzmöglichkeiten
deutlich gezeigt. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenzusprache wegen verletzter Abklärungspflicht durch die IV-Stelle
scheitere bereits am fehlenden Nachweis der diesbezüglich beweisbelasteten
Beschwerdegegnerin. Die zeitnahen Akten sprächen für eine somatoforme
Schmerzstörung, welche von sämtlichen Beurteilenden als stark einschränkend
eingestuft worden sei. Dokumentiert seien überdies belastende Konflikte,
psychosoziale Faktoren und eine reaktive Depression. Auch Dr. med. K.________
sei von einer früheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Eine offensichtliche
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache falle ausser Betracht. Soweit
Dr. med. K.________ für den späteren Verlauf eine Arbeitsfähigkeit in
adaptierten Tätigkeiten attestiere, gehe er lediglich von einem anderen
Krankheitsverständnis aus und ziehe die erst Jahre nach der Rentenzusprechung
entwickelten "Förster-Kriterien" heran. Die geänderten Versicherungsparameter
rechtfertigten keine Rentenrevision. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand
verbessert haben solle, zeigten die Gutachter nicht rechtsgenüglich auf,
weshalb eine Revision ausser Betracht falle. Das Gutachten sei namentlich im
psychiatrischen Teil auch widersprüchlich und somit nicht beweiskräftig.

3.

3.1. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der
Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn sie
zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem
Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen
fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2
mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung auf Grund falscher Rechtsregeln bzw.
ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen
wurde. Mangelhaft ist eine Leistungsgewährung namentlich, wenn ihr ein
rechtlich falscher Invaliditätsbegriff zu Grunde liegt (Urteile 8C_846/2010 vom
10. De-zember 2010 E. 1.4, 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 1 [nicht publ.
in BGE 135 I 1, aber in SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52]). Soweit ermessensgeprägte
Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage
einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus
(Urteile 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014
E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September
2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137).

3.2. Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenan-spruchs auf dem
Weg der Wiedererwägung setzt voraus, dass bis zum verfügten Rentenende keine
Invalidität eingetreten ist (Urteil 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 5.1 mit
Hinweisen). Dies kann hier gestützt auf das (beweiswertige; BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232 mit Hinweis) Gutachten des Instituts H.________ vom 22. April 2013
ausgeschlossen werden (E. 6 hienach).

4. 

4.1. Nachdem eine Abklärung in der Stiftung E.________ keine Beurteilung der
Belastbarkeit erlaubt hatte, da der Versicherte nur kurzzeitige Einsätze
absolviert und viele, mit Schmerzen begründete Absenzen aufgewiesen hatte,
schlugen die dortigen Gutachter vor, die berufliche Abklärung nach der
Wiederherstellung der Abklärungsfähigkeit weiterzuführen. Die nachfolgende
Abklärung fand im Zentrum F.________ statt. Am 23. Mai 2001 hielten die
Experten, auf deren Beurteilung die ursprüngliche Rentenzusprache massgeblich
beruhte, fest, der Beschwerdeführer leide an einer komplexen progredienten
Schmerzproblematik im linken Arm und Thorax mit (unter anderem) reaktiver
depressiver Entwicklung. Die physische Belastbarkeit am Arbeitsplatz sei massiv
eingeschränkt durch die verminderte Motorik und die regelmässigen Schmerzen in
der linken Hand und im linken Arm. Die Hand sei kaum als Haltehand zu
gebrauchen und weder fein- noch grobmotorisch einzusetzen. Psychisch sei der
Versicherte unauffällig, gelegentlich könne er unter Schmerzen "leicht
aggressiv und bestimmt im Gespräch" werden. Er leide an der unbefriedigenden
Genesung seiner Hand und den derzeit geringen Alltagsmöglichkeiten. Die
Abklärungszeit sei durch die Schmerzproblematik geprägt gewesen. Entsprechend
mager seien die Abklärungsresultate, welche das Anbieten einer Anschlusslösung
nicht erlaubten. Es würden "auf der ganzen Linie" keine
Eingliederungsmöglichkeiten gesehen.

4.2. Prof. Dr. med. H.________, welcher den Versicherten am 18. April 2001
untersucht hatte, nahm zu Handen des Rechtsvertreters am 9. Juli 2001 Stellung
zu den Einschränkungen. Er hielt fest, der objektive Befund habe sich seit der
Begutachtung vom 6. Juli 1998 (anlässlich welcher er unter anderem zum Schluss
gekommen war, der Versicherte könne alle Arbeiten ausführen, bei denen die
linke Hand nicht oder nur als Hilfshand eingesetzt werden müsse) praktisch
nicht verändert. Die Trophik der Hand scheine etwas verbessert. Subjektiv habe
sich die Handsituation erheblich verschlechtert, die linke Hand sei für den
Versicherten praktisch unbrauchbar. Er könne nur noch Tätigkeiten ausführen,
bei denen die linke Hand praktisch nicht benötigt werde. Da er von seinen
Schmerzen geplagt werde, stelle sich allerdings die Frage, wieweit er eine
Kontrolltätigkeit (bezüglich komplizierterer Abläufe) konzentriert ausführen
könnte.

4.3. Am 19. Juli 2001 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für
leichteste Arbeiten als Einarmiger grundsätzlich "seit geraumer Zeit"
eingliederungsfähig, weshalb er rückwirkend um die Ausrichtung von
Wartetaggeldern bitte. Am 5. November 2001 erging der Vorbescheid, mit welchem
die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2000 in Aussicht
stellte, da gestützt auf die Abklärungen derzeit eine Eingliederungsfähigkeit
fehle.

5. 

5.1. Betreffend die somatische Situation lagen mit den ausführlichen
Beurteilungen des Handchirurgen Prof. Dr. med. H.________ vom 6. Juli 1998, 20.
Mai und 2. Juli 1999 fachmedizinische Einschätzungen vor, gemäss denen einer
Tätigkeit ohne (wesentlichen) Einsatz der linken, adominanten Hand nichts im
Wege stand. Dass der Versicherte - nota bene mit einem nicht speziell
ergonomisch angepassten Fahrzeug - i n der Lage war, erfolgreich die Prüfung
zum LKW-Chauffeur zu absolvieren, und während des späteren Praktikums in einem
Altersheim, trotz zeitweiliger Schmerzen in der linken Hand, gute Leistungen
erbrachte, weshalb die Belastbarkeit im Bereich leichter bis mittelschwerer
Tätigkeiten angesiedelt und eine Umschulung zum Pflegeassistenten mit Bezug auf
die funktionellen Möglichkeiten der linken Hand als "sehr realistisch" erachtet
wurde (Bericht des Spitals M.________ über die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit [EFL] vom 20. Mai 1999), spricht im Übrigen klar gegen eine
höhere Arbeitsunfähigkeit.

5.2. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz finden sich in den Akten -
nebst einer zeitweilig beobachtbar gewesenen guten Leistungsbereitschaft -
zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen. So passt die ärztlich festgestellte
fehlende Atrophie bei gleichzeitig sportlich imponierender Muskulatur in der
Tat nicht ins Bild einer völligen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand. Das
kantonale Gericht stellte letztinstanzlich verbindlich fest, die Ärzte hätten
einen normalen Gebrauch der linken Hand verzeichnet, solange sich der
Beschwerdeführer unbeobachtet fühlte, insbesondere beim Aus- und Ankleiden. Ob
vor diesem Hintergrund der Einsatz der linken Hand tatsächlich derart limitiert
war, wie dies Prof. Dr. med. H.________ attestiert hatte (vorangehende E. 5.1),
kann offen bleiben. Bereits 2002 entsprach es der Praxis, selbst bei faktischer
Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber - sogar bei Versicherten, die ihre
dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als
unbelastete Zudienhand), einsetzen können -, einen hinreichend grossen
Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen
(Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 113/00 vom 9. März 2001 E.
3a,          I 369/00 vom 24. Juli 2002 E. 4; vgl. auch Urteile I 446/02
vom         20. März 2003 E. 3, I 742/03 vom 18. Mai 2004 E. 2, I 766/02 vom 7.
Juni 2004 E. 2.2, I 797/05 vom 29. August 2006 E. 4.2 und I 685/05 vom 16. Mai
2006 E. 2; Urteile 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.2, 8C_939/2011 vom 13.
Februar 2012 E. 4.3, 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Die
Annahme eines invalidisierenden organischen Gesundheitsschadens allein aufgrund
der (weitgehenden) Gebrauchsunfähigkeit der linken, adominanten Hand, wäre
somit auch nach der früheren Rechtslage offensichtlich unrichtig gewesen (vgl.
hiezu das den Versicherten betreffende Urteil U 325/04 vom 1. April 2005 E.
2.2).

5.3. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine
Beschwerden hätten einer nach damaliger Sichtweise invalidisierenden
somatoformen Schmerzstörung entsprochen (vorangehende E. 2.2). Fest steht, dass
der Versicherte, obwohl aus somatischer Sicht keine Veränderung der objektiven
Befunden festgestellt werden konnte (Einschätzung des Prof. Dr. med. H.________
vom 17. Juli 2001), im weiteren Verlauf geltend machte, die linke Hand zu gar
nichts mehr bzw. - auf entsprechende Nachfrage - nur noch als Haltehand beim
Autofahren gebrauchen zu können. Die Ärzte gingen von einer ausgeprägten
Schmerzverarbeitungsstörung aus (Urteil       U 325/04 vom 1. April 2005 E.
3.2.2; Schreiben des Prof. Dr. med. H.________ vom 17. Juli 2001; Bericht der
Klinik L.________ vom    8. Januar 2002). Auch im Jahr 2002 genügten indes
subjektive Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer
Invalidität nicht, sondern es waren korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde erforderlich, welche die Schmerzangaben hinreichend zu
erklären vermochten. Auch wenn die sogenannten Überwindbarkeitskriterien erst
später etabliert wurden, war schon damals nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch verwertet
werden konnte    (z.B. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 53/02 vom 2.
Dezember 2002 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil I 382/00 vom 9. Oktober 2001 E.
2b).

5.4. Eine reaktive depressive Episode, wie sie im Austrittsbericht der Klinik
L.________ vom 8. Januar 2001 sowie im Abklärungsbericht des Zentrums
F.________ vom 23. Mai 2001festgehalten worden war, reichte bereits im Jahr
2002grundsätzlich nicht zur Begründung einer Invalidität (BGE 127 V 294 E. 4b/
aa S. 296). Hinweise auf eine relevante psychische Erkrankung finden sich in
den Akten nicht. Vor diesem Hintergrund durfte die IV-Stelle ohne Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes auf ergänzende psychiatrische Abklärungen
verzichten (vgl. etwa Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 500/99 vom 2.
März 2000 E. 3b, I 369/00 vom 24. Juli 2002 E. 3a). I ndes erwog die Vorinstanz
zu Recht, dass allein aus den fehlenden konkreten Einsatzmöglichkeiten gemäss
Gutachten des Zentrums F.________, welches offensichtlich ohne jegliche
Evaluation von Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten als Einarmiger erging,
ganz klar nicht hätte auf eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit geschlossen
werden dürfen. Nicht nur ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und
Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren
Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die
Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven
Arbeitsleistung zu beantworten (nunmehr Urteil 9C_401/2014 vom 26. November
2014 E. 4.2 mit Hinweis). Sondern die IV-Stelle ging auch und vor allem von
einem Verständnis der Arbeitsunfähigkeit aus, das selbst mit den damaligen
rechtlichen Massstäben eindeutig nicht zu vereinbaren war. Indem sie am 11.
April 2002 im Wesentlichen gestützt auf die Aussage der beruflichen Experten,
wonach "auf der ganzen Linie praktisch keine Eingliederungsmöglichkeiten"
gesehen werden könnten,eine ganze Rente sprach, liess sie völlig ausser Acht,
dass selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfähigkeit der
dominanten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen
gewesen wäre (vorangehende E. 5.2) und eine Rentenzusprache gestützt auf blosse
Schmerzäusserungen der versicherten Person unzulässig war (E. 5.3 hievor). Das
kantonale Gericht hat daher die Rentenzusprechung im Jahr 2002 im Ergebnis
zutreffend als zweifellos unrichtig erachtet und die wiedererwägungsweise
Rentenaufhebung der Beschwerdegegnerin geschützt, zumal eine Erheblichkeit der
Berichtigung mit Blick auf die zugesprochene periodische Dauerleistungen ausser
Frage steht (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f.).

6. 
Bezüglich der Prüfung der Anspruchsberechtigung ex nunc et pro futuro bringt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Gutachten des Instituts
H.________ sei namentlich im psychiatrischen Teil widersprüchlich und damit
nicht beweiskräftig. Seine Einwände vermögen indes keine Bundesrechtswidrigkeit
des angefochtenen Entscheides darzutun. Aktenwidrig ist die Behauptung, Dr.
med. K.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die (Ein-)
Schlafschwierigkeiten unberücksichtigt gelassen und (einzig) aus der fehlenden
Behandlung auf eine nicht invalidisierende Störung geschlossen. Nicht
durchzudringen vermögen sodann die Einwände gegen die aus psychiatrischer Sicht
diagnostizierte chronische Schmerzstörung. Davon abgesehen, dass es
invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die genaue Diagnose, sondern darauf
ankommt, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsunfähigkeit hat (BGE
136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C_503/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5 mit
Hinweisen), vermag die Schmerzstörung nach der im Einzelnen begründeten
Beurteilung des Dr. med. K.________ die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich, d.h.
über die unbestritten nicht mehr gegebene Verwertbarkeit in allen Tätigkeiten,
welche den Einsatz der linken Hand erfordern, zu vermindern.
Invalidenversicherungsrechtlich relevante Ängste sind den beschwerdeweise
angeführten Arztberichten nicht zu entnehmen und waren im Rahmen der
Begutachtung des Instituts H.________ explizit nicht berichtet worden. Ob die
Experten des Instituts H.________, wie der Versicherte vorbringen lässt, am 22.
April 2013 gar nicht von einer zwischenzeitlichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgingen, sondern von einem anderen
Krankheitsverständnis, kann dahingestellt bleiben, weil es hier nicht um eine
revisionsweise Rentenanpassung geht. Das kantonale Gericht hat in nicht zu
beanstandender (antizipierter) Beweiswürdigung auf das Gutachten vom 22. April
2013 abgestellt.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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