Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 394/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_394/2014

Urteil vom 25. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 18. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1958, Mutter zweier 1982 und 1986 geborener Kinder) arbeitete
ab 1985 vollzeitlich als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst eines Spitals. Ab
1993 litt sie wiederholt unter Rückenbeschwerden, deretwegen sie ihr
Arbeitspensum im Jahr 1995 auf 60 % reduzierte. Nach wiederholten
krankheitsbedingten Absenzen gab A.________ ihre Arbeitsstelle im Oktober 2011
auf. Im selben Monat meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die medizinischen und erwerblichen
Verhältnisse ab und führte eine Haushaltabklärung durch. Mit Vorbescheid vom 4.
April 2013 stellte sie die Verneinung des Rentenanspruches in Aussicht. Daran
hielt sie auf die Einwände der Versicherten hin fest (Verfügung vom 26. Juli
2013).

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an
die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 18. Februar 2014 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die
Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle, eventualiter an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar
2012 und bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargetan. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH
für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und des PD Dr. med. D.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 2013 zum
Ergebnis, die Versicherte sei ab Februar 2011 sowohl für die bisherige
Tätigkeit als auch für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere
Verweisungstätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig. Damit seien die
Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den
leistungsrelevanten medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Sie hätte nicht auf den rheumatologischen Teil des Gutachtens vom 30. Januar
2013 (Dr. med. C.________) abstellen dürfen, weil er nicht lege artis erstellt
worden sei, sondern sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht Mängel
aufweise. Demgegenüber beanstandet sie das Abstellen auf den psychiatrischen
Teil des Gutachtens (PD Dr. med. D.________) nicht. Die Beschwerdeführerin
vertritt den Standpunkt, aufgrund der Akten, insbesondere der Stellungnahme des
Dr. med. E.________, Rheumatologie FMH, Ultraschalldiagnostik SGUM, Manuelle
Medizin SAMM, Klinik F.________, vom 13. September 2013 sei eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, von der man annehmen müsse, dass sie spätestens
im Februar 2011 eingetreten sei. Zumindest aber hätte aufgrund der
Stellungnahme vom 13. September 2013 Anlass für weitere Abklärungen bestanden.

3.2.1. Der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Einwand der
Beschwerdeführerin, der Gutachter Dr. med. C.________ habe nicht sämtliche ihm
zur Verfügung stehenden Diagnosemittel (Laboruntersuchungen, bildgebende
Verfahren etc.) ausgeschöpft und deshalb weder die Arthrose im Daumengelenk
links noch die Schulterproblematik rechts erkannt, wurde im angefochtenen
Entscheid mit überzeugender Begründung entkräftet. Die Beschwerdeführerin übt
mit der Wiederholung dieses Vorbringens unzulässige appellatorische Kritik,
welche von vornherein ausser Acht bleiben muss (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

3.2.2. Von den seitens der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes
(vollständige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit Februar 2011) angerufenen
Berichten bezieht sich nur derjenige des Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2013
auf den massgebenden Zeitraum vor Verfügungserlass (vgl. BGE 131 V 215 E. 3.1.1
S. 220). Zwar diagnostizierte Dr. med. E.________ darin eine leichte
Rhizarthrose links, welche indessen die Arbeitsfähigkeit bereits damals (wie
auch im weiteren Krankheitsverlauf; vgl. dazu Bericht des Dr. med. E.________
vom 13. September 2013) nicht beeinträchtigte. Weiter erwähnte Dr. med.
E.________ zwar, dass die Versicherte über "wiederkehrende Spannungsschmerzen
im Bereich der thorakalen Wirbelsäule und den Trapezii pars descendens
beidseits respektive beiden Schultern" klage (neben Schmerzen im Bereich der
unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins Gesäss und den seitlichen
Oberschenkel, selten in die Wade, sowie häufigen Unterschenkelbeschwerden) und
Tätigkeiten mit Haltungs- und rotatorischen Belastungen der Wirbelsäule (wie
die früher verrichtete Arbeit im Reinigungsdienst) nicht mehr ausführen könne.
Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten hielt indessen Dr. med. E.________
die Versicherte sogar für ganztägig arbeitsfähig. Aus seiner Stellungnahme vom
19. Mai 2013 vermag die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.

3.2.3. Soweit Dr. med. E.________ später, im Bericht vom 13. September 2013,
unter anderem eine vollständige, 2 cm breite Ruptur der Supraspinatussehne
rechts (chronisch) mit begleitender Impingement-Symptomatik und Schwellung der
langen Bizepssehne sowie deutlicher Ergussbildung in der Bursa subdeltoidea
diagnostizierte und zu einer aktuell bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit auch
für wechselbelastende Tätigkeiten gelangte, handelt es sich um
zwischenzeitlich, d.h. nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen, aus welchen sich nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt. Daran vermag - entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung - auch nichts zu ändern, dass Dr. med.
E.________ im Zusammenhang mit dem Abriss der Supraspinatussehne rechts das
Wort "chronisch" verwendete. Denn offensichtlich wollte er damit ausdrücken,
dass der Abriss der Supraspinatussehne durch eine Schädigung der Sehne aufgrund
chronischer Einklemmungserscheinungen (Impingement) verursacht oder jedenfalls
mitverursacht (vgl. zugehöriger Radiologie-Bericht vom 2. September 2013:
"bursitis subdeltoidea akut u. chron.") worden war. Die Interpretation der
Beschwerdeführerin, der Abriss der Supraspinatussehne sei chronisch im Sinne
von "seit längerer Zeit bestehend" und hätte bereits von Dr. med. C.________
erkannt und diskutiert werden müssen, hält damit nicht stand. Dass es sich um
eine zwischenzeitlich hinzugekommene gesundheitliche Beeinträchtigung handelt,
ergibt sich im Übrigen auch aus einem Vergleich der beiden Berichte des Dr.
med. E.________: Während die Versicherte im Mai 2013 die Arme voll anheben
konnte und die Kraft in den Armen, die Sensibilität sowie die
Muskeleigenreflexe symmetrisch erhalten waren (Bericht vom 19. Mai 2013),
bestanden im September 2013 Schmerzen bei Armelevation im Zusammenhang mit der
Rotatorenmanschettenruptur und war die Reichweite der Arme eingeschränkt
(Bericht vom 13. September 2013).

3.2.4. Bei dieser Sachlage durfte das kantonale Gericht in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - ohne
gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c ATSG) - auf
weitere medizinische Abklärungen verzichten.

3.2.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in willkürfreier, in allen Teilen
bundesrechtskonformer Beweiswürdigung auf das der Versicherten eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierende rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten vom 30. Januar 2013 abgestellt. Damit hat es bei der Verneinung des
Rentenanspruchs sein Bewenden.

4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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