Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 377/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_377/2014

Urteil vom 10. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Vertrag vom 23. April 2007 trat B.________ der in C.________/DE
domizilierten D.________ GmbH & Co. KG als Kommanditistin mit einer
Kommanditeinlage von EUR 20'000.- bei. Am 17. Juli 2007 wurden die D.________
GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung E.________/CH, und B.________ als deren
Kommanditärin und Leiterin der Zweigniederlassung im Handelsregister des
Kantons F.________ eingetragen.

Im Hinblick auf die geplanten Aktivitäten von D.________ GmbH & Co. KG in der
Schweiz unterbreitete die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche
Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge; nachfolgend: Axa) über einen
beigezogenen Versicherungsberater eine erste "Offerte" vom 13. April 2007 für
die Berufsvorsorgeversicherung der künftig beschäftigten Personen. Am 7. Juni
2007 folgte eine weitere "Offerte" mit Nennung der D.________ GmbH & Co. KG als
Arbeitgeberin, der einzelnen Versicherten und der entsprechenden Löhne. Für
B.________ wurde dabei ein jährlicher "Grundlohn" von Fr. 500'000.- im
Vorsorgeplan "Basis GL und Kader" berücksichtigt. B.________ unterzeichnete den
Anschlussvertrag Berufliche Vorsorge und u.a. ihre Anmeldung im Plan "Basis GL
und Kader"; diese Unterlagen stellte der Versicherungsberater am 24. Juli 2007
der Axa zu. Am 15. September 2007 verstarb B.________.

Mit Schreiben vom 18. September 2007 teilte die Axa mit, der Anschluss der
D.________ GmbH & Co. KG werde rückwirkend per 1. April 2007 rechtsgültig,
sobald eine Akontozahlung von Fr. 13'000.- bei ihr eingegangen sei; für die
Zahlung setzte sie eine Frist bis 18. Oktober 2007. Mit Schreiben vom 17.
Oktober 2007 informierte der Versicherungsberater die Axa über den Hinschied
von B.________ sel. Am 18. Oktober 2007 hielt die Axa fest, der
Anschlussvertrag mit D.________ GmbH & Co. KG sei nicht zustande gekommen und
es bestehe kein Vorsorgeschutz.

Am 30. Oktober 2007 erkundigte sich der Versicherungsberater bei der Axa über
den Eingang der Akontozahlung von Fr. 13'000.-, die am 19. Oktober 2007
ausgeführt worden sei. Am 7. November 2007 bestätigte die Axa den
Versicherungsschutz, wobei sie für Ausnahmen auf ein separates Schreiben
verwies. Dieses wurde gleichentags an den Versicherungsberater gesandt, war an
B.________ sel. gerichtet und enthielt eine Aufforderung zu medizinischen
Untersuchungen sowie in diesem Zusammenhang einen Hinweis auf einstweilen bloss
provisorischen Versicherungsschutz. Am 3. Oktober 2008 teilte die Axa dem
Versicherungsberater mit, dass die Aufnahme von B.________ sel. per Beginn
storniert werde, weil für sie der zuständigen Ausgleichskasse kein auf das Jahr
2007 entfallender AHV-pflichtiger Lohn gemeldet worden sei. Daran hielt sie mit
Schreiben vom 15. März 2010 fest.

B. 
A.________ liess mit Klage vom 22. Juli 2011 beantragen, die Axa sei zu
verpflichten, ihr das Todesfallkapital ihrer am 15. September 2007 verstorbenen
Tochter B.________ sel. von Fr. 1'000'000.- nebst Verzugszins von mindestens
3,5 % seit 1. November 2007 zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 21. März 2014 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten um
Aufhebung des Entscheids vom 21. März 2014 ersuchen und das vorinstanzliche
Rechtsbegehren erneuern.

Die Axa schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ lässt eine
weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1. 
Bei der Axa handelt es sich um eine im Register für berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 BVG), die über das Obligatorium
hinaus Leistungen erbringt (umhüllende Vorsorgeeinrichtung). Während sich aus
dem BVG kein Anspruch auf ein Todesfallkapital ableiten lässt, sieht Ziff. 29
des ab 1. Januar 2007 geltenden Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge
(nachfolgend: Reglement) einen solchen vor; die Beschwerdeführerin beruft sich
auf Ziff. 29.2 lit. e Reglement (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung
mit Art. 20a Abs. 1 BVG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat B.________ sel. in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin
der D.________ GmbH & Co. KG und Leiterin der Zweigniederlassung (unter Verweis
auf BGE 136 V 258) als Selbstständigerwerbende qualifiziert. Sodann hat sie die
vorgängige Meldung eines verbindlichen "Jahreslohnes" entsprechend den
Reglementsbestimmungen (sogenannte Pränumerando-Festsetzung des koordinierten
Lohnes; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR
831.441.1]) für zulässig gehalten. In Bezug auf die "noch nicht vorgenommene"
Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist das kantonale Gericht der Auffassung,
dies schade nicht, sei doch nicht anzunehmen, dass B.________ sel. diese
unterlassen hätte. Es hält indessen dafür, dass bis zum Tod von B.________ sel.
am 15. September 2007 kein Vorsorgevertrag zwischen D.________ GmbH & Co. KG
und der Axa zustande gekommen sei. Zwar habe diese am 7. November 2007 den
Versicherungsschutz bestätigt; in Bezug auf B.________ sel. habe sie aber einen
Vorbehalt angebracht, weshalb diesbezüglich ein Akzept weiterhin fehle.
Hinsichtlich des Kaderplans, der auf B.________ sel. hätte angewendet werden
sollen, sei somit kein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Folglich treffe
die Axa für den Todesfall keine Leistungspflicht.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Anschlussvertrag
zwischen der D.________ GmbH & Co. KG und der Axa wie auch der Vorsorgevertrag
zwischen B.________ sel. und der Axa seien mit dem Eingang der Sendung vom 24.
Juli 2007 bei der Axa, jedenfalls aber vor dem Ableben von B.________ sel.,
zustandegekommen. Wenn indessen von einem Vertragsschluss erst am 7. November
2007 auszugehen wäre, habe rückwirkend ab 1. April 2007 für B.________ sel.
zumindest ein provisorischer Versicherungsschutz bestanden, wodurch der
Anspruch auf das Todesfallkapital ebenfalls begründet werde.

3.

3.1. Der Anschlussvertrag (vgl. BGE 129 III 476 E. 1.4 S. 477; Urteil 9C_834/
2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1) zwischen der Arbeitgeberin und der
Vorsorgeeinrichtung für die Versicherung der Arbeitnehmer ist spätestens am 7.
November 2007 abgeschlossen worden, wobei Letzte ausdrücklich dessen
rückwirkende Geltung ab 1. April 2007 bestätigte, was zulässig ist (vgl. Art. 1
und 18 OR; Art. 11 Abs. 3 BVG). Angesichts des konkreten und detaillierten
Vorschlags der Axa für die berufliche Vorsorge der D.________ GmbH & Co. KG vom
7. Juni 2007, den sie als "Offerte" bezeichnete und mit einer Gültigkeitsdauer
versah, stellt sich die Frage, ob der Anschlussvertrag nicht bereits mit der am
24. Juli 2007 erfolgten Zustellung der von B.________ sel. unterzeichneten
Unterlagen an die Axa zustande kam. Die Frage kann indessen offenbleiben, da
auch die Annahme, dass der Vertrag am 7. November 2007 mit rückwirkender
Geltung zustande gekommen ist, am Ausgang des Verfahrens nichts ändert (E.
3.5).

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdegegnerin akzeptiert explizit die Qualifikation der
B.________ sel. als selbstständigerwerbend für die Tätigkeit bei der D.________
GmbH & Co. KG. Sie stellt die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (vgl.
Art. 4 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 BVG) nicht grundsätzlich in Abrede. Während
der "Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge Arbeitnehmer" für "alle
Arbeitnehmer" gilt, werden in den "Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge
Geschäftsleitung (GL) und Kader" denn auch "alle" aufgenommen (Ziff. 1.3 des
jeweiligen Vorsorgeplans). Die Axa macht indessen geltend, B.________ sel. sei
nicht bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert gewesen.
Somit habe eine unabdingbare formelle Voraussetzung für die Versicherung im
Rahmen der beruflichen Vorsorge gefehlt. Dafür beruft sie sich auf die
Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 BVG über den persönlichen Geltungsbereich. Danach
gilt das BVG nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.

3.2.2. Nach AHVG obligatorisch versichert sind u.a. die natürlichen Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

Die Erwerbstätigkeit in der Schweiz wurde resp. wird nicht bestritten; zudem
fehlt es an Anhaltspunkten für einen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz. Somit war
B.________ sel. bei der AHV obligatorisch versichert, und zwar unbesehen, ob
sie dort als Selbstständigerwerbende gemeldet war oder in dieser Eigenschaft
Beiträge entrichtete. Sie wird folglich vom persönlichen Geltungsbereich des
BVG erfasst (vgl. Gächter/Geckeler Hunziker, in: BVG und FZG, 2010, N. 22 zu
Art. 5 BVG); die berufliche Vorsorge bei einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung wie der Beschwerdegegnerin war nicht ausgeschlossen. Im
Übrigen wurde auch dem Grundsatz der Kollektivität (vgl. Art. 1c Abs. 1 BVV 2)
spätestens ab 1. August 2007 insofern Rechnung getragen, als seit diesem
Zeitpunkt auch ein Arbeitnehmer im Vorsorgeplan "Basis GL und Kader" versichert
wurde (vgl. Jacques-André Schneider, in: BVG und FZG, N. 25 f. zu Art. 4 BVG;
Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 231 Rz. 630).
Somit war die freiwillige Versicherung der B.________ sel. im Rahmen der
beruflichen Vorsorge nicht von vornherein ausgeschlossen.

3.3.

3.3.1. Das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem
Vorsorgenehmer im Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge
Selbständigerwerbender wird nicht durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des
VVG (SR 221.229.1), sondern durch einen sogenannten Vorsorgevertrag begründet,
der als Innominatskontrakt (sui generis) zu bezeichnen ist. Als solcher
untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das
Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen
Allgemeine Bedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch
konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle
Abmachungen hinzutreten. Es ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei
jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten
sind, wie insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 135 V
418 E. 3.4.2 S. 423 f.; 116 V 218 E. 2 S. 221 f.; je mit Hinweisen).

3.3.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als
Rechtsfrage frei, wobei es lediglich an die Feststellungen der Vorinstanz über
die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden ist (BGE
133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_1024/2010 E. 4.1 in
fine).

3.4. In die Personalvorsorge werden alle Arbeitnehmer aufgenommen, die dem im
Vorsorgeplan genannten Versichertenkreis angehören. Sämtliche zu versichernden
Personen sind durch den Arbeitgeber namentlich anzumelden (Ziff. 6.1
Reglement). Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt im Zeitpunkt, in dem
die Voraussetzungen gemäss Ziff. 6.1 erfüllt sind (Ziff. 6.2 Reglement).
Personen, die bei der Aufnahme in die Personalvorsorge teilweise invalid sind,
werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit
entspricht (Ziff. 6.3 Reglement).

Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahmebedingungen gemäss
Ziff. 6 erfüllt sind (Ziff. 8.1 Reglement). Der Vorsorgeschutz ist definitiv
und ohne Vorbehalt für die Mindestleistungen gemäss BVG und für die mit der
eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbenen Leistungen, soweit sie bei der
früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbehalt versichert waren. Für die übrigen
Leistungen ist der Vorsorgeschutz definitiv und ohne Vorbehalt, sofern die
versicherte Person bei Vorsorgebeginn voll arbeitsfähig ist und die
reglementarischen Vorsorgeleistungen bestimmte, von der Stiftung festgelegte
Grenzen nicht übersteigen. Andernfalls sind diese Leistungen nur provisorisch
versichert (Ziff. 8.2 Reglement).

Die Stiftung orientiert die versicherte Person, falls bestimmte Leistungen nur
provisorisch versichert werden können und verlangt von ihr ergänzende Angaben
über ihre gesundheitlichen Verhältnisse (Ergänzung zur Anmeldung). Bei Bedarf
kann ferner eine Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine ärztliche
Untersuchung verlangt werden. Tritt während der Dauer des provisorischen
Vorsorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden bestimmte Leistungen, die mit
der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworben wurden, erbracht. Die übrigen
provisorisch versicherten Leistungen werden nicht erbracht, wenn der
Vorsorgefall auf eine Ursache (Unfall, Krankheit, Gebrechen) zurückzuführen
ist, die schon vor Beginn des provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden hat.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann für die Risiken Invalidität und Tod
ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen angebracht werden. Die Stiftung
teilt dem Arbeitgeber und der versicherten Person schriftlich mit, ob der
Vorsorgeschutz normal oder mit einem Vorbehalt (Einschränkung) gewährt wird.
Damit ist der Vorsorgeschutz dann definitiv (Ziff. 8.3 Reglement).

3.5.

3.5.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Axa zu keinem Zeitpunkt ein
"Akzept des Versicherungsantrags" in Bezug auf B.________ sel. ausgesprochen
habe. Zudem hat sie unter Verweis auf Art. 9 VVG bezweifelt, ob durch ein nach
dem Ableben von B.________ sel. erfolgtes Akzept der bereits eingetretene
Versicherungsfall überhaupt hätte versichert werden können.

3.5.2. Dem ist nicht beizupflichten: Nachdem die Axa vom Ableben der B.________
sel. in Kenntnis gesetzt worden war, anerkannte sie im persönlichen
Versicherungsausweis vom 7. November 2007 und in den Schreiben vom gleichen Tag
einen provisorischen Vorsorgeschutz ab 1. April 2007. Somit ging sie selber im
Grundsatz davon aus, dass der Vorsorgevertrag analog zur Geltung des
Anschlussvertrages (E. 3.1) Rückwirkung entfaltet, wobei sie auf die lediglich
im Umfang des Vorsorgeschutzes bestehende Einschränkung (vgl. E. 3.4) verwies.
Dass die Anmeldung der B.________ sel. vor ihrem Tod erfolgte, ist
unbestritten.

Zwar wurde die im Privatversicherungsrecht zwingende Bestimmung von Art. 9 VVG,
wonach ein bereits eingetretenes Risiko nicht versichert werden kann, auch auf
die überobligatorische berufliche Vorsorge analog angewendet (so etwa im Fall
BGE 118 V 158 E. 5c S. 169, wo die betroffene Person bereits bei Aufnahme der
Arbeitsbeziehung zu 100 % invalid war; vgl. auch BGE 116 V 218 E. 6b S. 229 in
fine). Dies rechtfertigt sich indessen nur, wenn sich aus den Statuten resp.
dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung kein klarer Sinn ergibt (SVR 2004 BVG Nr.
8 S. 24, B 42/03 E. 3.3.5). Das trifft hier nicht zu: Der (rückwirkende) Beginn
und der Umfang des Vorsorgeschutzes waren im Reglement (vgl. E. 3.4) klar
geregelt. Auch daraus ergibt sich, dass der Vorsorgevertrag mit B.________ sel.
bereits vor ihrem Ableben Wirkung entfaltete.

3.6. Es wurde und wird nicht geltend gemacht, dass der Anspruch auf das
Todesfallkapital eine mit einer eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbene
Leistung sein soll. Somit ist der Anspruch im Rahmen des provisorischen
Vorsorgeschutzes zu prüfen (vgl. Ziff. 8.3 Reglement).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin berief sich bereits in der Klage vom 22. Juli 2011
und in der Replik vom 16. Mai 2012 auf den provisorischen Vorsorgeschutz und
machte geltend, der Todesfall durch Suizid sei nicht auf eine Ursache (wie
Unfall, Krankheit oder Gebrechen) zurückzuführen, die schon vor Beginn des
provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden habe. Dieses Stichwort nahm die
Beschwerdegegnerin zwar in ihrer Duplik vom 24. September 2012 auf, indessen
brachte sie auch nicht ansatzweise etwas gegen die von der Beschwerdeführerin
daraus abgeleitete Leistungspflicht vor. Zu den diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerde bezieht sie mit keinem Wort Stellung. Aus den Akten ergeben sich
keine Anhaltspunkte, die gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin sprechen,
weshalb sich weitere Abklärungen (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG) erübrigen.

4.2. Dass die übrigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach Ziff.
29.2 Reglement nicht erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten besteht Anspruch auf ein
Todesfallkapital. Dessen Höhe beträgt mindestens 200 % des Jahreslohnes (Ziff.
29.1 Reglement in Verbindung mit Ziff. 2.3.4 des Vorsorgeplans "Basis GL und
Kader"). Die Axa brachte und bringt nichts gegen die geltend gemachte Höhe des
Kapitals von Fr. 1'000'000.- vor.

4.3. 

4.3.1. Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im
Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Da es nicht um eine verspätete
Überweisung von Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 4 FZG) geht, ergeben sich die
zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der
Vorsorgeeinrichtung. Bei Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1
OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist.
Reglementarische Leistungsansprüche gelten als Forderungen mit einem bestimmten
Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne
dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (SVR 2014 BVG Nr. 42 S. 157,
9C_10/2013 E. 7; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 5. E. 6.2).

4.3.2. Mangels anderweitiger Regelung ist die eingeklagte Forderung zu 5 % ab
1. November 2007 zu verzinsen.

5. 

5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Axa die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

5.2. Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung
und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die
Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die
Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem
Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr.
2'800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen (Urteile 9C_918/
2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2; 8C_675/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 6.2;
8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 8.2).

Die Parteientschädigung ist entgegen der vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote vom 8. Oktober 2014 nicht auf Fr.
10'000.- festzusetzen. Darin wird insbesondere der (pauschal) geltend gemachte
Arbeitsaufwand von 22 Stunden nicht spezifiziert; zudem fehlen Ausführungen zur
Wichtigkeit der Streitsache und zum Umfang der Arbeitsleistung (vgl. Art. 3
Abs. 1 und 3 des genannten Reglements). Mit Blick darauf, dass die Streitsache
nicht als überaus schwierig einzustufen ist, erscheint eine Entschädigung in
praxisgemässer Höhe als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2014 aufgehoben.
Die Klage der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin Fr. 1'000'000.- nebst Verzugszins von 5 % seit 1.
November 2007 zu bezahlen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene
Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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