Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 376/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_376/2014

Urteil vom 13. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
c/o AXA Leben AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1941 geborene A.________ war über seine Arbeitgeberin, die B.________ AG,
bei der PAX-Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert und bezog von dieser eine
Invalidenrente. Mit Wirkung auf den 1. Mai 2004 wurde das Vorsorgeverhältnis
auf die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (heute: AXA
Stiftung Berufliche Vorsorge; nachfolgend: Sammelstiftung) übertragen. Diese
richtete A.________ die Invalidenrente bis zum Erreichen des Rentenalters (27.
Juli 2006) aus.
Am 20. Februar 2006 gelangte C.________ vom Patronato D.________ namens des
Versicherten an die Sammelstiftung und ersuchte unter Hinweis auf den
bevorstehenden Eintritt des Rentenalters um Zustellung der vorgesehenen
Antragsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital). Dem Schreiben lag
eine Vollmacht des A.________ selben Datums zugunsten von "Patronato
D.________" bei.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 sandte C.________ der Sammelstiftung sodann
eine weitere Vollmacht mit dem Betreff "Altersleistung/Kapitaloption Vertrag
vvv; und Ueberweisung Guthaben an Bank E.________ Nr. www, Kto. xxx, laut. auf
Patronato D.________ Auszahlungsgrund: Pensionierung, per 01.08.2006" vom 21.
März 2006, versehen mit der Unterschrift des A.________ und der Beglaubigung
durch das italienische Generalkonsulat. Der gleichzeitig eingereichte, dasselbe
Datum tragende Auszahlungsantrag bestätigte die Angaben der Vollmacht
betreffend die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug der Altersrente und
war mit den - ebenfalls vom italienischen Generalkonsulat beglaubigten -
Unterschriften des A.________ sowie seiner Ehegattin E.________ versehen.
Am 28. Juli 2006 teilte die Sammelstiftung A.________ mit, sie werde "in den
nächsten Tagen" die Überweisung von Fr. 282'514.40 zugunsten des Patronato
D.________ vornehmen. Weil C.________ die Post des A.________ mittels eines
Nachsendeauftrages für die Zeit vom 17. Juli bis 7. August 2006 an das
Patronato D.________ umleiten liess, erhielt A.________ diese an ihn gerichtete
Mitteilung nie.

Zwischen August 2006 und Januar 2009 wurden A.________ monatlich Beträge von
Fr. 1'312.- bzw. Fr. 1'314.-, insgesamt Fr. 40'312.-, überwiesen, und zwar von
einem auf "Inhaber C.________" lautenden Bankkonto auf ein auf den Namen
"E.________" lautendes Bankkonto bei der Bank F.________. Die Überweisungen
erfolgten mit der Mitteilung des Auftraggebers "BONIFICO: WINTERTHUR LEBEN
KOLLEKTIV RENDITA DI VECCHIAIA CASSA PENSIONE REF: yyy AVS: zzz".
Am 10. Mai 2012 wandte sich A.________, vertreten durch Rechtsanwältin
G.________, betreffend die Kapitalauszahlung der Altersleistung an die
Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung der Akten. Diesem Ersuchen kam die
Sammelstiftung am 25. Mai 2012 nach.

B. 
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 liess A.________ Klage gegen die AXA Stiftung
Berufliche Vorsorge einreichen mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu
verpflichten, ihm eine Altersleistung in der Höhe von Fr. 282'514.40 zuzüglich
Verzugszins auszurichten. Replicando ergänzte er sein Begehren dahingehend,
eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm rückwirkend per 1. August 2006 eine
Altersrente in vom Gericht festzustellender Höhe (zuzüglich Verzugszinsen)
auszurichten.
Mit Entscheid vom 25. März 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Klage ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die AXA
Stiftung Berufliche Vorsorge sei zu verpflichten, ihm eine Kapitalabfindung in
der Höhe von Fr. 282'514.40 zuzüglich Verzugszins auszurichten. Eventualiter
sei sie zu verpflichten, ihm rückwirkend per 1. August 2006 eine Altersrente
auszurichten, deren Höhe vom Gericht festzustellen sei (inkl. Verzugszins).
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

In seiner nachträglichen Eingabe vom 25. September 2014 liess A.________
ergänzend Stellung nehmen. Dazu äusserte sich die Sammelstiftung mit Eingabe
vom 10. Oktober 2014.
Beide Parteien haben im letztinstanzlichen Verfahren weitere Unterlagen
eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

1.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde zu begründen
ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226). Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG
unzulässig.

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das
Begehren vom 21. März 2006, mit welchem C.________ sich bzw. das Patronato
D.________ als zur Entgegennahme von Geldern bevollmächtigten Stellvertreter
bezeichnet hatte, die Altersleistungen des A.________ mit befreiender Wirkung
auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob sie ihm gegenüber
leistungspflichtig geblieben ist.

2.2. Im Streit stehen Altersleistungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FZV. Die
Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich gehalten, dem Beschwerdeführer auf sein
Verlangen hin das bestehende Guthaben gemäss Vertrags- bzw.
Reglementsbedingungen auszuzahlen. Leistet sie an einen unberechtigten Dritten,
hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem
Glauben leistet. Dabei obliegt der Nachweis richtiger Erfüllung der
Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko
einer Leistungserbringung an einen Unberechtigten (SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150,
9C_675/2011 E. 3.1 und 3.2; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 4.3 und
4.4).

2.3. Das Gesetz (Art. 13 Abs. 1 BVG; Art. 16 Abs. 1 FZV) sieht für den
Kapitalbezug der Altersleistungen keine besonderen Formvorschriften vor. In
Ziffer 38.1 verlangt hingegen das Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge
der Winterthur-Columna bei verheirateten versicherten Personen die schriftliche
Zustimmung des Ehegatten. Gemäss dem Formular "Ankündigung der Altersleistung"/
"Antwortschreiben zur Leistungsankündigung" der Beschwerdegegnerin sind bei
verheirateten Versicherten die vom Notar oder der Gemeinde beglaubigte
Unterschrift des Ehegatten sowie die Kopie des Passes oder der Identitätskarte
des Ehegatten zwingend einzureichen.

3.

3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau von August 2006 bis Januar 2009 - während zweieinhalb Jahren -
monatliche Beträge von etwas mehr als Fr. 1'300.- (insgesamt Fr. 40'312.-) "im
Auftrag von Patronato D.________" bzw. von einem auf "Inhaber C.________"
lautenden Bankkonto auf ein auf die Ehegattin des Beschwerdeführers lautendes
Bankkonto bei der Bank F.________ überwiesen wurden.

3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten
"Rentenzahlungen" entgegengenommen, die sie von der Beschwerdegegnerin nie
verlangt und zu deren Geltendmachung sie weder das Patronato D.________ noch
C.________ beauftragt hätten. Es habe sie offenkundig nicht interessiert, wer
das Alterskapital verwaltete und daraus die Rentenbetreffnisse ausrichtete.
Indem sie es unterliessen, nachzufragen, was die Nennung von "Patronato
D.________" und "C.________" auf den Bankauszügen zu bedeuten hatte, hätten sie
billigend in Kauf genommen, dass das angeblich ohne ihr Wissen und Wollen
C.________ ausbezahlte Alterskapital diesem anvertraut blieb; sie müssten sich
die jahrelange klagelose Entgegennahme von "Rentenleistungen" aus dem
Alterskapital als nachträgliche Genehmigung der Kapitalauszahlung an C.________
entgegenhalten lassen. Dass sie von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein
Bankkonto von C.________ wussten und dieser mit ihrem Einverständnis darüber
verfügte, ergebe sich auch daraus, dass C.________ für sie damit Steuern
bezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach der Überweisung davon ausgehen
dürfen, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer
ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst bei einer Fälschung der Unterschriften auf
dem Antragsformular und der Vollmacht könne ihr Schweigen angesichts der für
sie erkennbar gewesenen uneingeschränkten tatsächlichen Verfügungsmacht von
C.________ über das Alterskapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung
durch ihn und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an ihn
gewertet werden.
Mit der erst am 10. Mai 2012 erfolgten Rüge habe der Beschwerdeführer bis zu
diesem Zeitpunkt eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung verhindert. Ab
dem Zeitpunkt, ab welchem er die tatsächliche Verfügungsmacht von C.________
über sein Alterskapital erkennen und die Herausgabe hätte verlangen können,
habe er sein Vermögen selbst C.________ anvertraut. Die Beschwerdegegnerin habe
zu diesem Zeitpunkt annehmen dürfen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel
durch die nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre
Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Die Verantwortung für das C.________
ausbezahlte Alterskapital bzw. das Verlustrisiko für das ihm anvertraute Geld
sei ungeachtet der Echtheit der Unterschriften auf den Legitimationspapieren
von der Vorsorgeeinrichtung auf den am Alterskapital wirtschaftlich
Berechtigten übergegangen. Damit erübrige sich eine Beweiserhebung zu den
umstrittenen Sachverhalten. Die Klage sei abzuweisen.

3.3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung sowie eine unzutreffende rechtliche Würdigung geltend.

4.

4.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stand fest und war unbestritten,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Kenntnis von den Rentenzahlungen
hatten und diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwenden konnten. Den
Einwand, sie hätten die Zahlungen mangels hinreichender Geschäfts- und
Sprachkenntnisse für solche der Beschwerdegegnerin gehalten, erachtete die
Vorinstanz angesichts verschiedener dagegen sprechender Indizien (Aufenthalt
und Berufstätigkeit in der Schweiz seit mehr als 40 Jahren;
Transaktionsinformationen der Bank F.________; steuerliche Verhältnisse;
Nennung von "Patronato D.________" und "C.________" im Zusammenhang mit
Zahlungen, zu deren Veranlassung sie gemäss eigenen Angaben keinen Auftrag
erteilt hatten etc.) als wenig plausibel. Die Frage, was jemand wusste, ist als
innere Tatsache einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und muss in aller
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden; sie ist damit tatsächlicher
Natur, weshalb sie nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz
grundsätzlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise beantwortet wird (
BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; 125 III 435 E. 2a/aa S. 436 f.; 124 III 182 E. 3 S.
184; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3).

4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen,
wenn sie aus dem Empfang vermeintlicher  Rentenleistungen auf Kenntnis bzw.
grobfahrlässige Unkenntnis einer  Kapitalauszahlung geschlossen habe, verfängt
nicht. Denn sie lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz für das dem
Beschwerdeführer anzurechnende Wissen ganz wesentlich auch auf die steuerlichen
Verhältnisse - die Begleichung der Steuerschuld auf der Kapitalleistung in der
Höhe von rund Fr. 32'000.- durch C.________ aus dem ihm überwiesenen Kapital -
abgestellt hat. Diese Tatsache ergab sich aus dem (vom Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren eingereichten) Protokoll der Einvernahme von C.________
durch den Staatsanwalt vom 17. Dezember 2009 und wurde vom Beschwerdeführer bis
anhin nicht bestritten. Heute macht er allerdings sinngemäss geltend, er habe
von der Kapitalauszahlung und der Steuerschuld nichts gewusst, weil sich
C.________ (wie bereits seit Jahren) auch 2006/2007 um seine Steuererklärung
gekümmert und die Zustimmungserklärung unterschrieben habe (nachdem der
Veranlagungsvorschlag direkt dem Patronato D.________ zugestellt worden sei).
Beide Parteien berufen sich in diesem Zusammenhang auf neue steuerliche
Dokumente, zu deren Einreichung, wie vorgetragen wird, erst der vorinstanzliche
Entscheid Anlass gegeben habe. So oder anders ergibt sich kein anderes
Ergebnis: Der Beschwerdeführer gibt den an das Patronato D.________ gerichteten
Veranlagungsvorschlag sowie die von diesem unterzeichnete Zustimmungserklärung
vom 22. Januar 2007 und die Beschwerdegegnerin die von der Ehefrau
unterzeichnete Zustimmungserklärung vom 24. Januar 2007 zu den Akten. Bereits
auf dem an das Patronato D.________ gerichteten Veranschlagungsvorschlag
betreffend die direkte Bundessteuer auf der Kapitalleistung nach Art. 38 DBG
und der von diesem unterzeichneten Zustimmungserklärung vom 22. Januar 2007 ist
jeweils unten vermerkt, dass ein weiteres Original an die Ehefrau des
Beschwerdeführers, E.________, ging. Die Ehefrau unterzeichnete denn auch am
24. Januar 2007 die (nun von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte)
Zustimmungserklärung. Bei dieser Sachlage trifft die Behauptung des
Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau hätten wegen des
Vertretungsverhältnisses keine Kenntnis von der Kapitalauszahlung und der
daraus resultierenden Steuerschuld gehabt, offensichtlich nicht zu. Nichts
abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Verhalten von C.________ in
anderen Fällen. Es erübrigt sich damit, auf das neue Beweismittel (Bericht der
Polizei H.________ vom 27. Juni 2012) näher einzugehen, gemäss welchem
C.________ in etwa 200 Fällen die Unterschriften der Steuerpflichten auf den
Steuererklärungen fälschte, damit diese vom Bezug des Vorsorgekapitals nichts
erfuhren.

4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine einseitige,
willkürliche, gegen Art. 9 BV verstossende Beweiswürdigung vorgeworfen werden
kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar,
willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein soll.

5.

5.1. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, aufgrund der Tatsache, dass
die Beschwerdegegnerin in den vom 28. Juli 2006 datierenden Schreiben an das
Patronato D.________, die B.________ AG und an den Beschwerdeführer drei
verschiedene Überweisungsempfänger angegeben habe, müsse davon ausgegangen
werden, dass sie etwas vertuschen wollte oder jedenfalls um die problematische
Konstellation gewusst habe.

5.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die
drei Schreiben vom 28. Juli 2006 mit dem Betreff "Altersleistung für A.________
per 01.08.2006" drei verschiedene Überweisungsempfänger nennen: Im an die
ehemalige Arbeitgeberin gerichteten Schreiben ist angegeben, dass Fr.
282'514.40 "zu Gunsten A.________" überwiesen werde, was nichts anderes heisst,
als dass dieser Anspruchsberechtigter und in diesem Sinne Begünstigter ist; die
Information, auf welches Konto die Überweisung erfolgt (und damit auch, ob
allenfalls eine Drittüberweisung beantragt war), wurde mangels Relevanz für die
ehemalige Arbeitgeberin weggelassen. Das Schreiben an den Beschwerdeführer
spricht von einer Überweisung "zu Gunsten von Patronato D.________", wie dies
im von C.________ eingereichten Auszahlungsantrag gewünscht worden war; bereits
daraus - ohne Erwähnung der genauen Zahlstelle - war die Drittauszahlung ohne
Weiteres ersichtlich, weshalb von einer Vertuschung nicht die Rede sein kann.
Die detailliertesten Angaben ("zu Gunsten des Bankkontos xxx bei Bank
I.________") finden sich im Schreiben an das Patronato D.________. Auch sie
entsprechen dem Auszahlungsantrag. Dass dabei der Anschein erweckt wurde, das
angegebene Konto laute auf das Patronato D.________ statt auf C.________, hat
seine Ursache in den - von der Beschwerdegegnerin übernommenen - Angaben im
Auszahlungsantrag und nicht etwa in irgendwelchen Vertuschungsabsichten, wie
sie der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu unterstellen versucht.

6.

6.1. Nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die
Beschwerdegegnerin zahlreiche Verstösse gegen ihre eigenen Sorgfaltspflichten
zuschulden kommen lassen, wie sie sich aus Treu und Glauben, dem
auftragsrechtlichen Verhältnis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(Urteil 9C_153/2010 vom 1. September 2010 E. 4.2) ergäben. Sie habe die
unübliche Anfrage einer Drittauszahlung einer sehr hohen Geldsumme nicht mit
der notwendigen Sorgfalt überprüft. Die Überweisung sei an eine zur
Entgegennahme von Geldern gar nicht befugte Institution erfolgt (vermeintlich,
da das Geld direkt an C.________ gegangen sei).

6.2. Da - wie zu zeigen ist (E. 7) - von einer Genehmigung der
Kapitalauszahlung auszugehen ist, vermöchte der Beschwerdeführer aus
allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Obwohl es sich unter diesen Umständen erübrigen
würde, diese näher zu prüfen, soll auf die entsprechenden
beschwerdeführerischen Vorbringen kurz eingegangen werden:

6.3. Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die
Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die
Leistung an einen Dritten zu erbringen (vgl. auch Urteile 9C_107/2014 vom 22.
Oktober 2014 E. 4.3; 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.4.1). Allein der
Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die
Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese
doch nicht derart ungewöhnlich. Auch im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012
(publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) war die Zahlung an einen Dritten vorerst
nur zurückgewiesen worden, weil der angegebene Kontoinhaber nicht mit dem
angegebenen Konto zusammenpasste.

6.4. Die Behauptung, das Patronato D.________ sei nicht befugt, Geld
entgegenzunehmen, ist neu. Das Vorbringen ist unzulässig, da nicht ersichtlich
und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan ist, inwiefern erst der
vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG).

6.5. Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Urteil 9C_153/
2010 vom 1. September 2010 (publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 11 S. 41), welches - wie
BGE 130 V 103 - die (gefälschte) schriftliche Zustimmung des Ehegatten zur
Barauszahlung der Austrittsleistung und damit einen ganz anderen Sachverhalt
betraf.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverletzung in der Anwendung von Art.
38 Abs. 1 OR geltend. Eine rechtsgültige Genehmigung liege nicht vor - weder
hinsichtlich der Auszahlungsart (Rente oder Kapital) noch hinsichtlich des
Subjekts (Patronato D.________ oder C.________). Es sei absolut lebensfremd
anzunehmen, er hätte C.________ ohne irgendwelche Absicherung durch einen
schriftlichen Vertrag sein ganzes Geld in der Höhe von Fr. 282'514.40
"anvertraut". Da für den Auszahlungsantrag die schriftliche Form verlangt
werde, sei eine konkludente Genehmigung ohnehin nicht möglich.

7.2. Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag
abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn
er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Die Genehmigung kann ausdrücklich
oder stillschweigend erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Sie hat zur Folge, dass das
Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise
abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteile 2C_662/2013
vom 2. Dezember 2013 E. 3.3 [publ. in: StR 69/ 2014 S. 231]; 4A_107/2010 vom 3.
Mai 2010 E. 2.3). Die Anwendbarkeit von Art. 38 OR setzt so wenig wie Art. 32
OR einen Vertragsabschluss voraus. Mithin kann jedes einer Vertretung
zugängliche und rechtserhebliche Verhalten genehmigt werden (Urteil 4A_107/2010
vom 3. Mai 2010 E. 2.3).
Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch
konkludent erfolgen. Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es
vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann
dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich
und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen
davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis
widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als
Zustimmung auffassen durfte (BGE 124 III 355 E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5
S. 307 ff.; Urteil 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

7.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst wenn C.________ ohne
rechtsgültige Vollmacht gehandelt hat, das Verhalten des Beschwerdeführers -
die stillschweigende und damit widerspruchslose Entgegennahme von
"Rentenzahlungen" während zweieinhalb Jahren trotz Kenntnis der erfolgten
Kapitalauszahlung (aufgrund der darauf erhobenen und von C.________ bezahlten
Steuern) - jedenfalls als Genehmigung der vollmachtlosen Stellvertretung und
mithin der Drittauszahlung des Altersguthabens durch konkludentes Verhalten zu
betrachten ist. Der Beschwerdeführer vermag sich der Rechtsfolge der
Genehmigung nicht dadurch zu entziehen, dass er heute geltend macht, weder mit
der "Auszahlungsart" noch mit dem "Subjekt" einverstanden zu sein. Es ist
nachvollziehbar, dass er sich im heutigen Zeitpunkt angesichts des erlittenen
finanziellen Verlustes anders entscheiden würde, d.h. keine Kapitalauszahlung
an eine Drittperson mehr akzeptieren würde. Doch ändert dies nichts daran, dass
er während zweieinhalb Jahren monatliche "Rentenzahlungen" widerspruchslos
entgegengenommen hat, obwohl er wegen der erhobenen Steuern um die
Kapitalauszahlung gewusst hat, und damit - da es ihm zumutbar gewesen wäre, zu
intervenieren - den Rechtsschein erweckt hat, er sei damit einverstanden.
Was die Auszahlungsart (Rente oder Kapital) anbelangt, handelt es sich bei den
entgegengenommenen monatlichen "Rentenbetreffnissen" um nichts anderes als das
dem Beschwerdeführer in Ratenform überwiesene Kapital. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ist die Genehmigung sodann grundsätzlich an keine Form
gebunden (vgl. E. 7.2; Claire Huguenin, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Rz.
1090; Tercier/Pichonnaz, Le droit des obligations, 5. Aufl. 2012, S. 102 Rz.
438). Formbedürftig ist sie nach der Rechtsprechung nur, wenn im gleichen Fall
die Vollmacht formbedürftig ist (BGE 75 II 337 E. 1 S. 342; Rolf Watter, in:
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 38 OR);
einer Form bedarf die Vollmacht praxisgemäss aber nur, wenn dies gesetzlich für
sie vorgesehen ist (Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu
Art. 38 OR; Watter, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 OR). Da eine entsprechende
gesetzliche Bestimmung vorliegend fehlt, dringt der Beschwerdeführer auch mit
seinem Einwand, die Genehmigung hätte schriftlich erfolgen müssen und sei
demnach formungültig, nicht durch.

7.4. Angesichts der Genehmigung der Stellvertretung durch konkludentes
Verhalten (E. 7.3) ist ohne Belang, ob die Vollmacht und der Auszahlungsantrag,
welche Dokumente C.________ der Beschwerdegegnerin vorgelegt hat, vom
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau rechtsgültig unterzeichnet waren. Ebenso
wenig braucht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die
Dokumente allenfalls blanko ("unausgefüllt") unterschrieben haben (vgl. dazu
Urteil 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3), wie C.________ anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 26. September 2014 - von der Beschwerdegegnerin
nachträglich mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 als (unzulässiges; vgl. E. 1.2)
Novum eingereicht - zu Protokoll gab. Aus demselben Grund brauchen auch die
Mängel in der Beglaubigung der Unterschriften (vgl. dazu Urteil 9C_464/2014 vom
24. Februar 2015 E. 3.4.4) nicht weiter thematisiert zu werden. Gleiches gilt
für die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Beweislast. Vielmehr durfte
die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die beantragte Beweiserhebung zur
Echtheit der Unterschriften, insbesondere die Einholung eines grafologischen
Gutachtens, verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

8. 
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der vom
Beschwerdeführer nachträglich genehmigten Überweisung des Alterskapitals auf
das angegebene Konto bei der Bank I.________ mit befreiender Wirkung erfüllt
und die Vorinstanz die Klage auf (erneute) Überweisung der Altersleistung in
Kapitalform (eventualiter auf Ausrichtung einer Rente) zu Recht abgewiesen hat.

9. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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