Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 375/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_375/2014

Urteil vom 24. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Ursprung,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1946 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige A.________ wohnte und
arbeitete von 1970 bis 1977 in der Schweiz. Im Januar 2011 stellte er bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Rentenantrag im Hinblick auf das
Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 24. Mai 2011. Mit Verfügung vom 18.
Mai 2011 setzte die SAK die Altersrente des A.________ mit Wirkung ab 1. Juni
2011 auf monatlich Fr. 276.- fest.
Die Ehefrau des Versicherten, B.________, erreichte das ordentliche Rentenalter
am 5. Januar 2012. Die SAK nahm für sie die Rentenberechnung vor (hälftige
Anrechnung der Einkommen des A.________ zuzüglich Erziehungsgutschriften) und
setzte die Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 auf Fr. 276.- fest (Verfügung
vom 17. Januar 2012).
Aufgrund der durchgeführten Einkommensteilung nahm die SAK auch für A.________
eine Neuberechnung vor. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 reduzierte sie die
Altersrente des A.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 auf monatlich Fr.
236.-. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest
(Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012).

B. 
In seinem dem Bundesverwaltungsgericht von der SAK zuständigkeitshalber
weitergeleiteten Schreiben vom 11. Juni 2012 liess A.________ die
Rentenberechnung und die Kursumrechnung - der Ausrichtung der Rente in Euro sei
ein zu tiefer Kurs zugrunde gelegt worden - beanstanden. Das
Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und fällte am
25. März 2014 folgenden Entscheid: "1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. 2. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 15. Mai 2012 wird
insoweit geändert, als die Umrechnung der AHV-Leistung in die Fremdwährung Euro
bis zum 31. März 2012 nach dem Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den
letzten Werktag vor der Durchführung der Zahlung und ab dem 1. April 2012 nach
dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurs
erfolgt. Im Übrigen wird die angefochtene Einspracheverfügung bestätigt. 3. Die
Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente in die
Fremdwährung und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 4. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

C. 
Die SAK führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid vom 25.
März 2014 aufzuheben.
A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) auf deren Gutheissung.

Erwägungen:

1.

1.1. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach
der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid (Art. 90 BGG), selbst wenn
darin über eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird. Er bildet in erster
Linie einen Zwischenentscheid, der u.a. nur unter den Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S.
481 f.; vgl. auch BGE 137 V 424 E. 1.1 S. 426). Anders verhält es sich, wenn
der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
vor (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache zur Umrechnung der Rente in
die Fremdwährung Euro nach seinen Vorgaben an die Verwaltung zurück. Da der SAK
damit kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch
der rechnerischen Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient, liegt
ein Endentscheid vor. Auf die Beschwerde der SAK ist demnach einzutreten.

2.

2.1. Der Versicherte ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Deutschland. Aus diesem Grunde findet das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) und die
Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1.
April 2012 sind diese durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese
Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die
gleichen Rechte und Pflichte aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen
des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

2.2. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist
die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und
die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen
Rechts (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.3 S. 285; 131 V 209 E. 5.3 S. 214; 130 V 51;
SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49, H 39/03; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/
03 E. 1.2).

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass sich der  Anspruch des Beschwerdegegners auf
eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht bestimmt
(vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei steht fest, dass die SAK die Altersrente an den
Beschwerdegegner als im Ausland wohnhaften Anspruchsberechtigten direkt in der
Währung des Wohnsitzstaates Deutschland - mithin in Euro - ausrichten darf,
dies in analoger Anwendung der Bestimmung des Art. 20 Satz 1 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV [SR 831.111]; bis 31. Dezember 2007: Art. 20 Abs. 1
Satz VFV; vgl. dazu BGE 137 V 282 E. 3.9 und 3.10 S. 289 ff.), und zwar über
die PostFinance als Zahlungspartnerin (vgl. dazu BGE 137 V 282 E. 3.8 S. 288 f.
und 4.3 S. 292 mit Hinweis auf Rz. 10103 und 10105 der Wegleitung des BSV über
die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003 [Stand 1. Januar 2006]).

3.2. Was den anwendbaren Umrechnungskurs anbelangt, besteht insoweit Einigkeit
unter den Parteien, als unter dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 574/72 Rz.
5033 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (WFV [Stand 1. Januar 2011]) analog anwendbar ist, wonach
der Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der
Durchführung der Zahlung gilt (vgl. aber E. 6).
Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgeht, dass diese Regelung nur für die Zeit bis 31. März 2012 gilt und ab 1.
April 2012 - zufolge Inkrafttretens der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/
2009 - der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs
gemäss Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 massgebend ist.

4. 
Unter dem Titel "Währungsumrechnung" regelt Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009
die Umrechnung von Beträgen in ausländischer Währung unter Anwendung der
Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Gemäss Satz 1 gilt bei der
Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung als Wechselkurs
zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte
Referenzwechselkurs. Nach Satz 2 bestimmt die Verwaltungskommission den
Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Zu dieser Bestimmung hat die Verwaltungskommission den Beschluss Nr. H3 vom 15.
Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse
gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. 2010, C 106, S. 56) erlassen.

5.

5.1. Die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 schreiben die hergebrachten
Koordinierungsgrundsätze fort, indem - wie bisher - die nationalen Systeme
sozialer Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich
untereinander koordiniert werden, nicht aber inhaltlich angeglichen im Sinne
einer Harmonisierung (vgl. insbesondere erster Erwägungsgrund der Verordnung
Nr. 987/2009; Bettina Kahil-Wolff, Die neuen Koordinierungsverordnungen 883/
2004 und 987/2009: Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, in:
Strassenverkehrsrechtstagung 10.-11. Juni 2010, 2010, S. 265 ff., 269; Bernd
Schulte, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinierung in Gestalt der
Verordnungen [EG] Nrn. 883/04 und 987/09, in: SZS 2012 S. 44 ff., 56).
Dementsprechend sind auch Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 und der dazu
ergangene Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission als reine
Koordinierungsvorschriften zu verstehen. In diesem Sinne ist auch im ersten
Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. H3 festgehalten, dass sich viele
Bestimmungen der beiden Verordnungen auf Situationen beziehen, in denen für die
Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags, für
Erstattungszwecke oder im Zuge von Ausgleichs- und Betreibungsverfahren der
Umrechnungskurs festgelegt werden muss.

5.2.

5.2.1. Nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck beziehen sich weder Art. 90 der
Verordnung Nr. 987/2009 noch der Beschluss Nr. H3 auf die mit keinem
Koordinationsbedarf verbundene Auszahlung von Leistungen, die nur aufgrund von
nationalen Rechtsvorschriften berechnet werden (so bereits zu Art. 107 der
Verordnung Nr. 574/72: Urteil des EuGH vom 5. Mai 1983 238/81 Raad van Arbeid
gegen Van der Bunt-Craig, Slg. 1983 S. 1385, wonach bei einer Berechnung der
Ansprüche nur aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften die
Verordnungsbestimmung keine Anwendung findet und sich die
Währungsumrechnungskurse nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen
[Randnr. 18 f.]). Mit der Verordnungsbestimmung und dem Beschluss sollen
Ereignisse abgedeckt werden, welche eine Koordinierung erfordern,
beispielsweise in Form einer Zusammenarbeit oder eines Austausches zwischen den
involvierten Behörden oder Ämtern. Zu denken ist dabei insbesondere an den
Fall, dass eine ausländische Leistung bei der Festsetzung einer inländischen
Leistung angerechnet werden muss. Eine derartige Konstellation betraf
beispielsweise das (unter dem Anwendungsbereich von Art. 107 der Verordnung Nr.
574/72 ergangene) Urteil 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 (publ. in: SVR 2012
EL Nr. 9 S. 29), wo eine in Euro ausgerichtete Altersrente der deutschen
Rentenversicherung für deren Berücksichtigung im Rahmen der (schweizerischen)
Ergänzungsleistungsberechnung in Schweizer Franken umzurechnen war (vgl. dazu
insbesondere E. 3.3 des zitierten Urteils).

5.2.2. Dass es sich bei der Nichtaufnahme von blossen Leistungsauszahlungen in
den Beschluss Nr. H3 nicht um ein Versehen oder eine Nachlässigkeit seitens der
Verwaltungskommission, sondern um einen bewussten Entscheid handelte, legt das
BSV in seiner Vernehmlassung eingehend und überzeugend dar: Ursprünglich war in
einer der ersten Fassungen des Beschlusses Nr. H3 (Entwurf vom 28. September
2009) ein Absatz enthalten, welcher die Zahlungen von Leistungen erfasste
(Ziff. 4 Abs. 3: "For any other payment or reimbursement the conversion of
amount to be paid shall be performed at the rate applicable on the date of
payment or reimbursement."). Auf Anregung Frankreichs (Note Frankreichs vom 8.
Oktober 2009 zur Sitzung der Verwaltungskommission vom 14./15. Oktober 2009
[Ziff. 4, 1. und 2. Absatz]) wurde dieser Absatz gestrichen mit der Begründung,
dass das Prinzip bei der Auszahlung von Leistungen darin besteht, dass der
auszahlende Träger seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem
Rentenberechtigten in seiner eigenen Landeswährung erfüllt. Ein allfälliger
Wechselkurs bei der Auszahlung einer Leistung an einen Berechtigten ist deshalb
nicht durch den auszahlenden Träger, sondern durch das Finanzinstitut
festzulegen; dies erfolgt im Moment des Transfers des Rentenbetrages auf das
Konto des Berechtigten, wobei der Rentenbetrag auf dem Konto des auszahlenden
Trägers in der eigenen Landeswährung belastet wird.

5.2.3. Im Übrigen entspricht das Vorgehen der SAK - wenn auch hier nicht
Gradmesser - der Praxis anderer Mitgliedstaaten, beispielsweise Deutschlands
und Frankreichs, wie sich aus der Stellungnahme des BSV ergibt. In diesen
beiden Staaten wird die Auszahlung der Rente ebenfalls nach nationalen
Rechtsvorschriften und die Währungsumrechnung grundsätzlich durch das jeweilige
Finanzinstitut zu dessen jeweils gültigem Tageskurs vorgenommen.

5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 und
der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 auf die hier streitige Umrechnung der
Altersrente des Beschwerdegegners von Schweizer Franken in Euro keine Anwendung
finden. Auch nach dem Inkrafttreten dieser gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen auf den 1. April 2012 ist der Umrechnungskurs weiterhin nach
nationalen Vorschriften zu bestimmen, mithin in analoger Anwendung von Rz. 5033
WFV.

5.4. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die von der SAK im Einzelnen
dargelegten praktischen Schwierigkeiten, die eine Umrechnung der Altersrenten
nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichen Referenzwechselkurs
mit sich brächte, näher einzugehen.

6.

6.1. Die Vorinstanz hält im Rahmen der analogen Anwendbarkeit von Rz. 5033 WFV
- welche nach dem in E. 5.3 Gesagten nicht nur die Monate Januar und Februar
2012 (dazu E. 3.2 hiervor), sondern auch die Folgezeit betrifft - eine weitere
Korrektur für angezeigt. Zur Begründung führt sie an, dass der Umrechnungskurs
der PostFinance, wie der Bestätigung der Rentenüberweisung vom 8. Juni 2012 zu
entnehmen ist (zugrunde liegender Kurs vom 8. Juni 2012: 1.2147), nicht mit dem
(in Rz. 5033 WFV vorgeschriebenen) Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken
übereinstimmt, wobei die Vorinstanz als Referenzgrösse den Kurs der Credit
Suisse beizieht (am 8. Juni 2012: 1.20123). Da die PostFinance erst seit Beginn
des Jahres 2013 (recte: seit 26. Juni 2013) über eine Banklizenz verfüge, seien
die in der streitigen Zeit angewendeten Kurse keine eigentlichen Bankkurse.
Indem die PostFinance für den Wechselkurs auf eigene Daten abstelle, nehme sie
die Umrechnung nicht nach den in Rz. 5033 vorgeschriebenen Kursquellen vor, was
zu korrigieren sei.

6.2. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist in diesem Zusammenhang
irrelevant, dass die PostFinance erst seit Ende Juni 2013 eine Banklizenz hat
und die zuvor angewendeten Kurse deshalb keine eigentlichen Bankkurse
darstellen. Denn diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass
die PostFinance, bereits bevor ihr die Banklizenz erteilt wurde, eine neben den
Banken in Betracht fallende Zahlungspartnerin war (vgl. BGE 137 V 282 E. 3.8 S.
288 f. und E. 4.3 S. 292), für welche sich die SAK (ebenso wie für eine Bank)
frei entscheiden konnte. Sodann ist lediglich eine analoge - d.h. sinngemässe -
Anwendung von Rz. 5033 WFV angezeigt (E. 5.3 hiervor). Dabei schreibt die
Wegleitungsbestimmung keine fixe Grösse vor. Im Übrigen existiert  der
 Wechselkurs der Schweizer Grossbanken im Sinne eines für alle Banken geltenden
einheitlichen Wertes nicht; vielmehr setzt jede Bank ihren Wechselkurs
eigenständig fest. Weshalb diese Autonomie nicht auch der PostFinance zustehen
soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der von der PostFinance
verwendete Umrechnungskurs, wie aufgrund der Vergleichszahlen feststeht,
konkurrenzfähig ist, liegt er doch sehr nahe (im angeführten Beispiel besteht
eine Differenz von 0.01347) bei den von den Grossbanken verwendeten Kursen. Bei
dieser Sachlage drängt es sich aus verwaltungsökonomischen Gründen auf, die mit
der Rentenzahlung verbundene Umrechnung von Schweizer Franken in Euro nach den
Bedingungen des jeweiligen, von der SAK frei wählbaren Finanzinstitutes
geschehen zu lassen. Dabei ist eine allfällige (Wechselkurs-) Einbusse im
Vergleich zu anderen in Frage kommenden Finanzinstituten hinzunehmen. Es
besteht kein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs (vgl. auch BGE 137 V 282
E. 5.2 S. 294).

7. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. März 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 15. Mai 2012 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben