Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 357/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
9C_357/2014, 9C_364/2014

Urteil vom 7. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
9C_357/2014
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Sabine Baumann Wey,
Beschwerdegegner,

und

9C_364/2014
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Sabine Baumann Wey,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 14. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ ist von Beruf Landwirt. Daneben übte er
teilzeitlich eine Erwerbstätigkeit als Belader bei der Kehrichtabfuhr aus. Am
31. Juli 2006 zog er sich beim Sturz von einer Leiter Frakturen und weitere
Verletzungen zu. Am 10. Mai 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung
zum Rentenbezug an. Am 4. Februar 2008 führte das landwirtschaftliche Zentrum
B.________ eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch. Gestützt darauf
sowie auf Abklärungen in medizinischer Hinsicht, worunter ein polydisziplinäres
Gutachten der MEDAS vom 2. Februar 2011, das zuhanden der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstattet worden war und am 7. November 2011
ergänzt wurde, lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch am
3. Januar 2012 verfügungsweise ab, kam jedoch auf diese Verfügung zurück,
worauf sich A.________ in mehreren Stellungnahmen zur beabsichtigten
Rentenablehnung äusserte. Am 26. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle erneut die
Ablehnung des Rentenanspruchs.

B. 
A.________ liess Beschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, unter
Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 2012 sei ihm eine
Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 14. März 2014 hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 26. Juni 2012 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und sprach A.________ für die Zeit
vom 1. Juli bis 30. November 2007 eine ganze sowie ab 1. Dezember 2007 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, während es auf die weiteren
Rechtsbegehren nicht eintrat.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Ferner
ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde der IV-Stelle schliessen lässt,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

D. 
A.________ lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen. Er beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen
Entscheides sei ihm ab 1. Dezember 2007 eine ganze, eventuell eine halbe
Invalidenrente, zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen, die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen
Entscheid betreffen und die gleichen Parteien beteiligt sind, rechtfertigt es
sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; Urteil 9C_320/2014 vom 29. Januar
2015).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine nach dem
Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen.

2.2. Laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wäre der Versicherte
ohne Invalidität zu 50 % als Landwirt und zu 50 % als Mitarbeiter bei der
Kehrichtabfuhr tätig. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob es dem Versicherten,
der gemäss ärztlichen Feststellungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu
80 % arbeitsfähig ist, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar
wäre, seinen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben, um ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen.

2.3.

2.3.1. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der
Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen
der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,
wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem
Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund
stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie
die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung,
Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der
ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer
massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und 4.3; 2007 IV Nr.
1 S. 1; I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1,
9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter
strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht
auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die
versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung
leistet (Urteile 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1 und 9C_834/2011 vom
2. April 2012 E. 4 mit Hinweis).

2.3.2. Was sodann insbesondere die Zumutbarkeit des Berufswechsels eines
selbstständig erwerbenden Landwirts betrifft, hat dieser nach der
Rechtsprechung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unter bestimmten
Voraussetzungen aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht seinen
Hof aufzugeben. Die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-) Erwerbstätigkeit
kann als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung
der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände - wie bei einem anderweitig
selbstständig erwerbenden Versicherten - als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S.
256; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 38/06 vom 7. Juni 2006
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 37 S. 115 E. 4.3,
9C_578/2009).

3.

3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Versicherte arbeite seit Beendigung der
Schulzeit und ohne eine Berufslehre absolviert zu haben, auf dem
Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters, den er von diesem Mitte der 80er-Jahre
erworben habe. Der Betrieb liege auf 1250 Meter über Meer in der Bergzone III.
Da mit diesem kein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet werden könne, sei der
Beschwerdeführer auf einen Zusatzerwerb angewiesen. Er sei psychisch verwurzelt
auf dem von seinem Vater übernommenen Landwirtschaftsbetrieb. Gerade vor dem
Hintergrund dieser persönlichen Umstände, die aus psychiatrischer Sicht
wiederholt bestätigt wurden, sei eine Betriebsaufgabe als unzumutbar zu
erachten. Zudem bestehe auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mit der Aufgabe der Landwirtschaft könnte somit
keine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden.

3.2. Die IV-Stelle hält demgegenüber dafür, dass der Versicherte aufgrund der
Schadenminderungspflicht den Umfang der Tätigkeit als
Unselbstständigerwerbender erhöhen müsste; das damit erzielte Einkommen sei
teilweise doppelt so hoch gewesen wie seine Einkünfte als Bergbauer. Auch mit
Rücksicht auf das Alter und die gesundheitlichen Einschränkungen sei ihm die
Verrichtung einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
kenne genügend in Betracht fallende Hilfsarbeiterstellen. Eine Pensenerhöhung
wäre daher möglich.

3.3. Die Begründung der IV-Stelle legt das Gewicht praktisch ausschliesslich
auf die Verdienstmöglichkeiten des Versicherten in einer vollzeitlichen
Tätigkeit als Hilfsarbeiter. Auch wenn diesem Aspekt aufgrund der
Schadenminderungspflicht eine wesentliche Bedeutung zukommt, dürfen die übrigen
Gesichtspunkte dennoch nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Auch im
Bereich von unselbstständigen (Vollzeit-) Verweistätigkeiten, die laut dem
polydisziplinären Gutachten der MEDAS leicht bis mittelschwer sein können
(Tragbelastung bis 15 kg), sind beim Versicherten zusätzliche Einschränkungen
aktenkundig: Zum einen besteht eine verminderte Vigilanz, weshalb eine Arbeit
als Chauffeur oder als Bediener gefährlicher Maschinen nicht in Betracht fällt.
Die pneumologische Teilabklärung ergab zudem eine Unverträglichkeit bei
längerem Verbleiben in Räumen bei Hitze, Kälte, Rauch und Staub, sodass
beispielsweise vollzeitige Hilfstätigkeiten als Metzger oder als Sägerei-/
Zimmereimitarbeiter (welche der Versicherte früher teilzeitlich ausgeführt
hatte), nicht mehr in Frage kommen. Schliesslich hat der Versicherte aus einem
früheren Unfall als Kind die Finger III bis V der linken Hand verloren, was
Arbeiten, die feinmotorisches Geschick erfordern, als ebenfalls ungeeignet
erscheinen lässt. Diese Behinderungen sind bei der Frage nach der Zumutbarkeit
einer Betriebsaufgabe im Rahmen der Würdigung sämtlicher Faktoren zu beachten
(vgl. E. 2.3.1 hievor). Entsprechend sind die möglichen Verweisungstätigkeiten
von vornherein limitiert. Weiter zu berücksichtigen sind rechtsprechungsgemäss
zusätzliche in der Person liegende Gegebenheiten: Der Versicherte ist in seinem
seit Jahrzehnten geführten Landwirtschaftsbetrieb verwurzelt, wie auch
fachärztlich wiederholt bestätigt wurde, und es erscheint undenkbar, dass er -
ohne gesundheitlich noch mehr Schaden zu nehmen - den ererbten Hof, den er als
Grundlage seiner Existenz begreift, aufgeben könnte. Zwar hat das insgesamt
umfassende Gutachten der MEDAS, das aus einem rheumatologischen,
psychiatrischen, pneumologischen, neurologischen, kardiologischen und einem
otorhinolaryngologischen Konsilium besteht und eine zusammenfassende
Beurteilung nach einem Konsensfindungsprozess enthält, die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten als Belader auf 0 % beziffert, die Arbeitsfähigkeit als Bergbauer
indes auf 50 % veranschlagt. Diese Tätigkeit kann der Versicherte - ähnlich wie
die Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt/Kinderbetreuung) - selbstständig
einteilen und in Zusammenarbeit mit seiner Ehefrau erledigen; bei schweren
Arbeiten kann er die Hilfe seiner beiden Söhne beanspruchen.
Laut Abklärungsbericht des landwirtschaftlichen Zentrums B.________ vom 4.
Februar 2008 hat der Beschwerdegegner seinen Betrieb so organisiert, dass er
während seiner Abwesenheit infolge der Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr von
seiner Ehefrau geführt und betrieben werden konnte. Diese leistet seit dem
Unfall die Hauptarbeit im Stall. Die zunächst arbeitsbedingt und später
invaliditätsbedingt vorgenommene Aufgabenteilung bietet die Möglichkeit, die
anfallenden Arbeiten so zu erledigen, dass der Versicherte seine
Restarbeitsfähigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb verwerten kann und dank der
Mitarbeit seiner Ehegattin sämtliche auf dem Hof anfallenden Aufgaben erledigt
werden können.
Wird zudem in Betracht gezogen, dass der Versicherte laut ärztlicher
Einschätzung in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit lediglich zu 80 %
arbeitsfähig wäre, wobei von dem gemäss Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Invalideneinkommen zusätzlich
ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre, würde ein Berufswechsel, selbst
wenn er mit Rücksicht auf die dargelegten Gesichtspunkte als zumutbar zu
erachten wäre, ebenfalls nur zu einem wesentlich reduzierten Erwerbseinkommen
führen. Aufgrund der gesamten Umstände kann jedenfalls nicht gesagt werden,
dass der Landwirtschaftsbetrieb bei Zusprechung einer Viertelsrente auf Kosten
der Invalidenversicherung aufrecht erhalten wird (E. 2.3.1 in fine hievor).
Dass die Vorinstanz eine Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes bei diesen
Gegebenheiten als unzumutbar erachtet hat, verletzt kein Bundesrecht (E. 1.2
hievor).

4. 
Für die Invaliditätsbemessung ist somit - abgesehen vom Zeitraum seit dem
Unfall vom 31. Juli 2006 bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20.
August 2007, in welchem gemäss Gutachten der MEDAS vom 2. Februar 2011 volle
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestand -, mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass der Versicherte ohne Invalidität je hälftig als
Bergbauer und als Hilfsarbeiter tätig wäre. Entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde des Versicherten besteht kein Grund, davon abzuweichen. Der
Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 25. April 2014 über eine
Hospitalisation (vom 18. bis 25. April 2014) ist nicht in die Beurteilung
miteinzubeziehen, da er sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung
massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (am
26. Juni 2012) bezieht (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Die weiteren
Einwendungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer im Rahmen der
gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1.2 hievor)
unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung kann dem kantonalen Gericht
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden. Mit den
geltend gemachten psychischen Beschwerden hat sich die Vorinstanz befasst,
indem sie für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein relevantes psychisches
Leiden verneint hat. Soweit sich der Bescherdeführer wiederholt auf die
Berichte der Klinik D.________ (vom 26. Mai und 6. August 2013), beruft, hat er
sich ebenfalls entgegenhalten zu lassen, dass diese rund ein Jahr nach
Verfügungserlass erstattet wurden und deshalb nicht in die Beurteilung
einzubeziehen sind. Unbegründet ist sodann auch der Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Wenn das kantonale Gericht einerseits für den Zeitpunkt der
Verfügung von einer Aktivitätsdauer von knapp neun Jahren ausgegangen ist und
an anderer Stelle davon, dass keine lange Aktivitätsdauer mehr verbleibe, ist
darin keine widersprüchliche Begründung zu erkennen, weil damit auf
unterschiedliche Aspekte Bezug genommen wird. Die Vorinstanz hat des Weiteren
keine realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten angenommen. Vielmehr hat sie der
Tatsache Rechnung getragen, dass der Versicherte nach der Betriebsübernahme bis
zum Unfall zunächst 70 %, hernach 50 %, bei einer Kehrichttransportfirma
gearbeitet hat und damit grundsätzlich über eine langjährige Erfahrung auf dem
ihm offenstehenden Arbeitsmarkt als (Teilzeit-) Hilfsarbeiter verfügt. Sowohl
mit Rücksicht auf das Alter von 56 Jahren zum Verfügungszeitpunkt als auch die
gesundheitlichen Einschränkungen kann nicht gesagt werden, das Finden einer
Teilzeitstelle sei nur unter Annahme eines unrealistischen Entgegenkommens
eines Arbeitgebers möglich.

5. 
Das kantonale Gericht hat gestützt auf den Abklärungsbericht vom 21. Februar
2008 für die landwirtschaftliche Tätigkeit bezogen auf das Pensum von 50 %
einen Teilinvaliditätsgrad von 28 % festgelegt. Für die im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung von ebenfalls 50 % ausgeübte Erwerbstätigkeit ermittelte
es aufgrund eines Prozentvergleichs mit einem leidensbedingten Abzug von 20 %
vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 18 %. Demzufolge resultiert
hinsichtlich der gesamten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 46 % (28 % plus 18
%, je bezogen auf das entsprechende Arbeitspensum von 50 %). Damit ist der
Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung begründet. Der
Beschwerdeführer stellt zwar auch die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz in
Frage, vermag aber nicht darzutun, inwiefern diese den rechtserheblichen
Sachverhalt willkürlich festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt
haben soll. Vielmehr lässt er es auch in diesem Punkt bei einer unzulässigen
Kritik an der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid bewenden und macht
darüber hinaus geltend, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen.
Mit diesem Einwand verkennt der Versicherte, dass die Frage nach der Höhe des
(im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische
Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr
dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung
vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine derartige Rechtsverletzung wirft
der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht zu Recht nicht vor, handelt es sich
doch bei der Frage, ob ein Abzug von 20 % oder 25 % vorzunehmen ist, um einen
durch das Bundesgericht nicht überprüfbaren Ermessensentscheid.

6. 
Soweit der Versicherte sinngemäss geltend macht, sein (psychischer)
Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verwaltungsverfügung vom 26. Juni
2012 verschlechtert, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich nach Art. 87 Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV erneut bei der Invalidenversicherung anmelden
kann.

7. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 9C_357/2014 und 9C_364/2014 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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