Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 2/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_2/2014

Urteil vom 15. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viadukt-strasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers,
Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 9. September 2013.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9.
September 2013, mit welchem D.________ in teilweiser Gutheissung seiner
Beschwerde verpflichtet wurde, der Ausgleichskasse Fr. 23'568.85 zu bezahlen,
in die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2013
(Poststempel),

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde an das Bundesgericht
im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung
gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr.
30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf Fr. 23'568.85 beläuft,
entsprechend dem Betrag, der im kantonalen Beschwerdeverfahren streitig
geblieben war (Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG; Urteil 9C_125/2011 vom 7. Juni 2011 E. 1.4-1.6, in: SVR 2011 AHV Nr. 20 S.
71), womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht
wird,
dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise
eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 und Art. 117
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies die inhaltlichen
Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, da er sich
nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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