Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 299/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_299/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 30. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1965 geborene A.________ absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und
mehrere Weiterbildungen. Sie war zuletzt vom 8. September 2008 bis 6. August
2009 (letzter Arbeitstag: 19. März 2009) bei der B.________ AG als
Interim-Buchhalterin angestellt.
Im Juni 2009 meldete sich A.________ unter Hinweis auf ein Burnout bzw. eine
Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erteilte die
IV-Stelle des Kantons Zürich am 21. Mai 2010 Kostengutsprache für ein
Belastbarkeitstraining bei der C.________ vom 1. Juni bis 31. August 2010 und
am 1. September 2010 für ein Aufbautraining bei der C.________ vom 1. September
2010 bis 25. Februar 2011. Aufgrund nicht erreichter Zwischenziele beendete die
IV-Stelle die Integrationsmassnahme (Abbruch am 24. Dezember 2010) vorzeitig
(Mitteilung vom 20. Januar 2011).
Die Verwaltung veranlasste weitere medizinische Abklärungen. Zudem nahm sie ein
von der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, bei
welcher die Versicherte im Rahmen der privaten Vorsorge gegen die Folgen einer
Erwerbsunfähigkeit versichert war, in Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. med.
D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik E.________, vom 22. Juni
2011 zu den Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die
IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 28. Februar
2013).

B. 
Beschwerdeweise liess die Versicherte beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine
ganze Rente, zuzusprechen; der Eintritt des rentenauslösenden
Gesundheitsschadens sei auf den 31. Mai 2007 festzusetzen. Mit Entscheid vom
26. Februar 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Es seien ihr
die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente, zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das letztinstanzliche
Verfahren und um Bewilligung eines zweiten Schriftenwechsels.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art.
100 BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1
BGG) einzureichen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt
(vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG). Es besteht auch vorliegend kein Anlass, einen
solchen anzuordnen, da die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich
substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, und ein
zweiter Schriftenwechsel nicht dazu dienen kann, in der Beschwerdeschrift
Versäumtes nachzuholen (Urteil 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E. 1.2; 9C_88/2011
vom 15. Februar 2012 E. 2). Daran vermag auch die Vernehmlassung vom 20. Mai
2014 nichts zu ändern, begnügte sich doch die Beschwerdegegnerin damit, unter
Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Beschwerdeabweisung zu beantragen.
Im Übrigen stand es der Beschwerdeführerin frei, freiwillige Bemerkungen zur
Vernehmlassung, die ihr am 26. Mai 2014 zugesandt worden war, anzubringen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das
Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw.
Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann.

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem
Zusammenhang die Frage, ob die Vorinstanz einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden zu Recht verneint hat.

4.

4.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt sei und die IV-Stelle einen Rentenanspruch demnach zu Recht
verneint habe. Es ergebe sich weder aus den Akten noch habe die
Beschwerdeführerin vorgetragen, dass die depressive Erkrankung je in schwerer
Ausprägung vorgelegen habe. Dr. med. D.________ habe die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung nicht stellen können. Zu einem ähnlichen
Schluss seien die Ärzte des Sanatoriums F.________ gelangt, welche unter
Fortführung der Therapie mit einer weiteren Zustandsverbesserung gerechnet und
die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit für möglich erachtet hätten.
Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med.
G.________ und Dr. med. H.________ beruhe darauf, dass es sich um behandelnde
Spezialärzte (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) handle, die, ebenso wie
allgemeinpraktizierende Hausärzte, im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen würden. Im Übrigen hätten sie nicht darzulegen vermocht, weshalb bei
der Beschwerdeführerin nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe, obwohl die ursprünglich belastende Arbeitssituation in dem von ihr
wenig geliebten Beruf gänzlich weggefallen sei. Für die Müdigkeit und das
gesteigerte Schlafbedürfnis fehlten einschlägige Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Ärzten des Sanatoriums F.________ (Bericht vom
26. November 2009) und dem Hausarzt Dr. med. I.________ (Bericht vom 11. August
2009) beeinträchtige die Hypothyreose die Arbeitsfähigkeit nicht. Zu der von
Dr. med. H.________ diagnostizierten Neurasthenie sei festzuhalten, dass nach
der Rechtsprechung die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie
auftrete, in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar
sei und nur unter besonderen Umständen eine Invalidität im Rechtssinn zu
begründen vermöge. Solche Umstände ergäben sich weder aus den Akten noch habe
die Beschwerdeführerin sie darzulegen vermocht. Es fehle insbesondere am
Hauptmerkmal der Komorbidität, da gemäss ICD-10 F48.0 eine Neurasthenie eine
depressive Erkrankung oder eine Angststörung ausschliesse. Keine
invalidisierende Wirkung habe schliesslich auch die von Dr. med. D.________
angeführte Z-Diagnose.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht sei bei der
Frage, ob ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden vorliege, in unzulässiger
Weise von den Berichten der behandelnden und der RAD-Mediziner, vom
Privatgutachten der Mobiliar und von der Einschätzung der professionellen
Berufsberater abgewichen. Es habe wichtige Sachverhaltsabklärungen unterlassen.
Insbesondere habe es die aktuellen medizinischen Unterlagen betreffend die
somatischen Einschränkungen nicht eingeholt. Auf ihr Vorbringen, wonach sich
die entsprechenden Unterlagen nicht in den IV-Akten befänden, sei die
Vorinstanz nicht eingegangen.

5.

5.1. Bei der Versicherten wurde wiederholt eine rezidivierende depressive
Störung ICD-10 F33.1, mittelgradige Episode, diagnostiziert (Berichte der
Klinik K.________ vom 26. August 2009, des Sanatoriums F.________ vom 26.
November 2009, des Dr. med. H.________ vom 16. Februar 2010 und 5. September
2011 [auch Neurasthenie], und der Dr. med. G.________ vom 3. September 2012
[rezidivierende depressive Episode F33.1 und F33.2 ohne je vollständige
Remission seit 2007]). Anlässlich der Begutachtung vom 16. Juni 2011 stellte
Dr. med. D.________ eine "zweite" depressive "Episode" mit somatischen
Symptomen, gegenwärtig im leichten Ausmass (ICD-10 F32.01 [daneben eine
intermittierende Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge, ICD-10
Z73.1]) fest (wobei er deren Ausbruch anhand der Akten ebenfalls auf März 2009
festlegte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 22. März 2009
bestätigte; Gutachten vom 22. Juni 2011).
Aus den Akten ergibt sich der folgende Krankheitsverlauf: Die Ärzte des
Sanatoriums F.________, wo die Beschwerdeführerin vom 23. Juni bis 23.
September 2009 in teilstationär-psychiatrischer Behandlung stand, rechneten
ursprünglich mit einer Zustandsverbesserung und der Wiedererlangung einer
vollen Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 26. November 2009). Die erwartete positive
Entwicklung setzte indessen anschliessend nicht ein. Vielmehr zeigte sich
gerade auch im Rahmen der im Jahr 2010 durchgeführten, am 24. Dezember 2010
vorzeitig abgebrochenen Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung, dass
das Ziel der Erlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % "in den nächsten
Monaten" nicht vorstellbar sei (Abschlussbericht Integrationsmassnahmen der
C.________ vom 29. Dezember 2010). Am 31. März 2011 berichteten der Psychiater
Dr. med. H.________ und die Psychotherapeutin L.________, dass die
therapeutischen Massnahmen erschöpft seien und trotz aller therapeutischer
Bemühungen eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten sei. Im Juni 2011
prognostizierte der Gutachter Dr. med. D.________, ausgehend von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit März 2009 und einer solchen von 20 % ab
sofort, dass mit einer Intensivierung der körperlichen Aktivitäten ab September
2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Januar 2012 eine solche von 100 %
erreicht werden könne (Gutachten vom 22. Juni 2011). An dieser Prognose
äusserte Dr. med. H.________ Zweifel (sie sei "sehr optimistisch" bzw. "etwas
realitätsfremd"), was er damit begründete, dass die Versicherte seit Monaten
körperlich sehr viel unternehme (Schwimmen, Wandern, Reittherapie, Kraft- und
Ausdauertraining) und sich ihr Programm kaum weiter ausbauen lasse (Bericht vom
5. September 2011). Ebenso hielt die Psychiaterin Dr. med. G.________ (bei
welcher die Versicherte ab Dezember 2011 in Behandlung stand) fest, dass sich
die gesundheitliche Situation und die Erwerbsfähigkeit seit der Begutachtung
nicht wie damals vorausgesagt entwickelt hätten: Es liege ein mehrjähriger
Krankheitsverlauf vor mit zunehmenden Einschränkungen in allen Bereichen des
Lebens, und trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer
Behandlung sei das Ergebnis (unveränderte Störung seit mehreren Jahren) bis
jetzt unbefriedigend, indem für den ersten Arbeitsmarkt nach wie vor eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Bericht vom 3. September 2012).

5.2. Die medizinischen Unterlagen vermitteln kein klares Bild des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Sie
dokumentieren einen langwierigen Krankheitsverlauf, während welchem neben der
im Zentrum stehenden depressiven Erkrankung weitere gesundheitliche
Einschränkungen (auch somatischer Art) auftraten. Immer wieder unterzog sich
die Versicherte aufwändigen Behandlungen, welche indessen offensichtlich nicht
die erwartete Besserung ihres Gesundheitszustandes und die Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit brachten, was sich auch im Rahmen des (wegen nicht erreichter
Zwischenziele vorzeitig abgebrochenen) Aufbautrainings bei der C.________
zeigte (Bericht der C.________ vom 29. Dezember 2010). In seinem Gutachten vom
22. Juni 2011 machte Dr. med. D.________ die von ihm prognostizierte
Arbeitsfähigkeit (50 % ab 1. September 2011, 100 % ab 1. Januar 2012) davon
abhängig, dass die Versicherte neben den etablierten therapeutischen Massnahmen
ein gezieltes Körperaufbauprogramm beginne. Da seine Ausführungen vermuten
lassen, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass die Versicherte bereits damals
ein Kraft- und Ausdauertraining besuchte (Bericht des Dr. med. H.________ vom
5. September 2011), sind an seiner gutachterlichen Einschätzung Zweifel
angebracht. Hinzu kommt, dass sich (auch) seine Prognose in der Folge nicht
verwirklicht zu haben scheint (Bericht der Dr. med. G.________ vom 3. September
2012). Die Feststellung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der
Versicherten wird des Weitern dadurch erschwert, dass zwischen dem letzten
Arztbericht (Bericht der Dr. med. G.________ vom 3. September 2012) und dem
Verfügungserlass (28. Februar 2013) ein knappes halbes Jahr liegt und der
vorletzte Arztbericht (Bericht des Dr. med. H.________ vom 5. September 2011)
gar eineinhalb Jahre vor Verfügungserlass datiert. Diese Lücken im
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt lassen die von der IV-Stelle
veranlasste Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und der
Arbeitsfähigkeit als unzureichend erscheinen. Es rechtfertigt sich daher, die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ein aktuelles und
umfassendes medizinisches Gutachten in Auftrag gebe und anschliessend über den
Rentenanspruch der Versicherten befinde.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten
zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung zu bezahlen
(Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversiche-rungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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