Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 267/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_267/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B.________,
C.________,
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
D.________,
E.________,
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
G.________,
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
H.________,
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
I.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
J.________,
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola,
Rechtsanwälte,
K.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
L.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005:
BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde am ... 2003 im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung
jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. A.________ trat ihr am 5. September
2005 (Handelsregistereintrag) als Stiftungsrat bei und war befugt, kollektiv zu
zweien zu zeichnen.

A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung
aller acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________
als interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006
beim Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der
Gründung Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April
2004) sowie allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und
Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete
das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten
Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren
ein.

 Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:
Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss
von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat
der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und
juristischen) Personen ein - darunter A.________ - und liess sich von der
Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen
allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und
Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte
die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr.
33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der
Nachklage für weiteren Schaden ein.

B.

B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________
(Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2),
D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter
4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), A.________ (Stiftungsrat, Beklagter
6), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter
8), I.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), J.________ (BVG-Experte,
Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG
(Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat
der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur
nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag
von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
9. (Kostenfolgen)

 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein
Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden
bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine
Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen)
neu die Beklagten 1-13 aufführte.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche
Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete
die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln
bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den
Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe
a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen. 

C. 
Hiegegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ein und beantragt in der Hauptsache, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 21. Januar 2014 sei insoweit aufzuheben, als die Klage gegen
ihn vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen.
Allenfalls sei dieses bei Zurückweisung zur Neubeurteilung anzuweisen, das
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Stiftung in
Liquidation gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft zu sistieren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt A.________, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren seien die Akten des
Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom
Eidgenössischen Finanzdepartement beizuziehen. Ausserdem sei das
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei diesem hängigen
Verfahrens zu sistieren.

D. 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht
(Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Antrag des Beschwerdeführers auf
Edition der Akten des Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische
Eidgenossenschaft (vgl. Sachverhalt lit. A.b) neu und unzulässig ist (Art. 99
Abs. 1 BGG; E. 6.4 S. 388 ff. des angefochtenen Entscheids). Ihr Beizug war -
und ist auch vor Bundesgericht - nicht angezeigt. Eine etwaige
Verantwortlichkeit der (damaligen) Aufsichtsbehörde ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens, sondern eines separaten Verantwortlichkeitsverfahrens. Ein
Berührungspunkt zwischen den beiden Verfahren, d.h. dem vorliegenden und dem
Schadenersatzverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, findet sich
einzig bezüglich der Frage, ob ein allfälliges Fehlverhalten des BSV geeignet
ist, den - hier - haftungsrelevanten Kausalzusammenhang (vgl. E. 8.1 hinten) zu
unterbrechen. Nachdem ein solcher Unterbruch zu verneinen ist (vgl. E. 8.3
hinten), kann auch aus diesem Grund auf eine Edition verzichtet werden.
Gleichzeitig erweist sich das Sistierungsgesuch als unbegründet. Diesem sind
ohnehin durch die gebotene Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art.
29 Abs. 1 BV) enge Grenzen gesetzt (BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47).

3.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind
alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der
Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie
ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch
heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012
durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art.
52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).

3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6
Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig
von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der
geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher
umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen
insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der
Stiftungsrat (vgl. Art. 51 BVG). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der
Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein.
Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt
die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse
den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen
berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (
BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2).
Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE a.a.O. E. 4e
S. 132).

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig
gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen.

 Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche,
die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen
eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht
nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die
an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a
BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von
Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit
dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen
Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des
gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann
als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die
Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass
vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks
Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit
ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art.
52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen.
Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem
Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente
(Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V
373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.1 mit
Hinweis auf BGE 130 V 227 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/
2007 E. 1.3).

3.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag
der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten
kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen
durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum
bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs
war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der
ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5.
November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren
Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden.

3.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein
Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue
Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten
verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des
Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur
Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.

 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen
für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit
ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden.

3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene
"Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung
eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner
selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist grundsätzlich ein
 Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche Sachverhalt zu
Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten Gesetzesbestimmungen -
Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadens durch den
Beschwerdegegner - eine kongruente Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012
vom 29. November 2012 E. 2.1.1).

 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen
vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer
Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten
zurück gekommen (vgl. E. 9).

4. 
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt
(vgl. E. 1 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die
Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden
Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten
hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13.
Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die
Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In
Anbetracht der materiellen Organstellung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat
steht hier Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E.
3.1.2 vorne). Der Beschwerdeführer wird aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins
Recht gefasst (E. 5.4 S. 305 des kantonalen Entscheids). Nachdem es dabei um
ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 vorne), sind mit der Erfüllung der
Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden,
Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang)
selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1
Abs. 2 vorne).

5. 
Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse
der Stiftung bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 seien ausreichend substanziiert
und würden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten (angefochtener
Entscheid E. 4.3.4.6 i.f. S. 65). Er habe insbesondere nicht geltend gemacht,
dass die Abflüsse rechtmässig gewesen sind (a.a.O. E. 4.3.5 S. 65). Der
Beschwerdeführer widerspricht diesen Feststellungen, die für das Bundesgericht
verbindlich sind (vgl. E. 1.1 vorne), nicht, sondern bringt vor, die Höhe des
Schadens stehe noch gar nicht fest, weil sich ein Teil der abgeflossenen - und
im Strafverfahren beschlagnahmten - Gelder wieder zurückführen lasse resp. die
Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Indes setzt er sich mit den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Stiftung in Liquidation
alles daran gesetzt hat resp. die Liquidatoren sich mit gebotenen Schritten
darum bemüht haben, die unrechtmässig abgeflossenen Mittel wieder
zurückzuholen, und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der
Schadensbetrag nicht mehr verringern wird (a.a.O. E. 4.3.6.3 S. 84-88), nicht
hinreichend auseinander. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, einzelne
Passagen isoliert herauszugreifen, zumal der vorinstanzliche Beweisschluss im 
Ergebnis mit einem klaren Mangel behaftet sein muss (vgl. E. 1.1.1 vorne). Dass
sich der eingeklagte Schaden infolge Freigabe der beschlagnahmten Gelder noch
reduzieren könnte, ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil hier lediglich über
einen Teilschaden befunden wird (vgl. Sachverhalt lit. B.a i.f.). Der
Fehlbetrag im Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung lag über 33 Mio. Fr. (vgl.
Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) und hat sich seit dem Liquidationsbeschluss um
mindestens weitere 2,6 Mio. Fr. erhöht, wie die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne) festgestellt hat (kantonaler
Entscheid E. 4.3.6.3 i.f. S. 88). Grundsätzlich ebenfalls als Schaden zu
berücksichtigen wäre zudem der (ebenfalls eingeklagte) entgangene Gewinn bzw.
die entgangene Rendite).

 Im Übrigen kann der Sicherheitsfonds, wenn das Ausmass des Schadens im
Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die
Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht
feststeht, gleichwohl den gesamten Schaden geltend machen, sofern der
Liquidationserlös an den Schadensverursacher abgetreten wird (BGE 139 V 176 E.
9.2 S. 191 f.).

6.

6.1. Hinsichtlich der stiftungsrätlichen Sorgfaltspflicht hat die Vorinstanz
vorab deren Facetten dargelegt (allgemeine Sorgfaltspflichten,
Sorgfaltspflichten bei der Delegation, Sorgfalt in der Führung,
Informationsrechte und -pflichten, Pflichten bei der Vermögensverwendung,
allgemeine Sorgfaltspflichten in der Vermögensanlage, besondere
Überwachungspflichten in der Vermögensanlage, Meldepflichten, Treuepflicht; E.
4.4.2 S. 95 ff. des vorinstanzlichen Entscheids). Sodann hat sie für die
eigentliche Prüfung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die Stiftungsräte in
drei Gruppen zusammengefasst. Der Beschwerdeführer wurde dabei mit den
Beklagten 5, 7 und 8 beurteilt, was nicht zu beanstanden ist, zumal in den
Erwägungen zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern klar differenziert wird.

 Den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen
Sorgfaltspflichten, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, ist
anzufügen, dass die Haftung eines Stiftungsrates keiner Karenzfrist unterliegt.
Dieser steht ab dem Tag der effektiven Begründung der Organstellung - hier
unbestritten ab 1. Oktober 2005 (a.a.O. E. 4.7.1.3 i.f. S. 171) - in der vollen
Pflicht (BGE 128 V 124 E. 4b S. 128). Dies bedingt, dass er sich ein genügend
umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor das Mandat übernommen wird.
Die wichtigsten Bereiche, wozu u.a. die Organisation und die Anlagen sowie das
Risikomanagement gehören, sind vor der Annahme des Stiftungsratsmandats zu
prüfen (vgl. MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie
und Praxis, 4. Aufl. 2014, S. 21 f. Ziff. 1.2.7). Das heisst nicht, dass der
Stiftungsrat schon bei Amtsantritt Verdacht schöpfen muss oder Nachforschungen
zu betreiben hat, ohne dass ein begründeter Anlass besteht. Indes hat er sich
von Anfang an aktiv um das Geschehen zu kümmern. Damit geht nicht eine
Vorwirkung der Haftung einher. Deren Beginn, der sich, wie soeben dargelegt,
nach der tatsächlichen Mandatsübernahme richtet, bleibt sich gleich. Daran
ändert auch nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung die Aus- und Weiterbildung der
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im obersten paritätischen Organ auf eine
Weise zu gewährleisten hat, dass diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können
(Art. 51 Abs. 6 BVG in der hier massgebenden, bis Ende 2011 gültigen Fassung;
ab 1. Januar 2012: Art. 51a Abs. 2 lit. i BVG). Abgesehen davon, dass das
Gesetz nicht gebietet, sich erst nach Amtsantritt (erstmals) ausbilden zu
lassen, bestimmt sich die Sorgfaltspflicht nicht nach dem Stand der
Fachkenntnisse, sondern nach objektiven Kriterien. Dies ist auch der klare
Wille des Gesetzgebers (vgl. dazu den im Nationalrat klar verworfenen Antrag, -
zumindest - das Mass der Sorgfalt nach den Fachkenntnissen zu bestimmen
[Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 37 unten; AB 2002 N 551 f.]).

 Eine andere Frage ist, ob die Mandatsdauer ein rechtzeitiges Handeln
zugelassen hätte (vgl. dazu E. 6.2.3 Abs. 2 hinten).

6.2. Die Beklagten 5-8 sind erst in einem späteren Zeitpunkt dem Stiftungsrat
beigetreten und sehen sich allesamt dem Vorwurf ausgesetzt, sich nach dem
Eintritt zu passiv verhalten zu haben, womit sie eine Vergrösserung des
Schadens billigend in Kauf genommen hätten (E. 4.4.1 i.f. S. 94 des
angefochtenen Entscheids).

6.2.1. Für die Geschäftsorganisation der Stiftung war der Umstand
charakteristisch, dass zahlreiche Aufgaben an Dritte delegiert wurden (a.a.O.
E. 3.4 S. 33 ff.) :

 Bereits in der Stiftungsurkunde wurde die Q.________ AG als technische
Verwalterin bezeichnet. Bei dieser am 24. März 2003 gegründeten Gesellschaft
mit Sitz an der gleichen Adresse wie die Stiftung sassen die Beklagten 1-3 von
Beginn weg im Verwaltungsrat. Am 22. Dezember 2003 stiess der Beklagte 4 dazu.
Mit Leistungsauftrag 1.0 vom 15. Juni 2004 - rückwirkend per 1. Januar 2004 -
übertrug die Stiftung die vollständige unternehmerische und fachliche Führung,
inkl. derjenige der in ihr zusammengeschlossenen Vorsorgewerke, auf die
Q.________ AG. Die übertragenen Aufgaben umfassten die fachliche,
organisatorische und technische Betreuung der bestehenden Kunden, das
ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen der einzelnen
Versicherten- und Rentnerbestände sowie die Führung der dazugehörenden Kassen
(Vorsorgewerke), das ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen
der Stiftung und der Stiftungsbuchhaltung inklusive aller notwendigen
periodischen Abschlussarbeiten sowie die Kommunikation mit den Aufsichtsorganen
und den staatlichen Stellen. Noch am gleichen Tag, d.h. am 15. Juni 2004,
übertrug die Q.________ AG mit Leistungsauftrag 1.1 - ebenfalls rückwirkend auf
den 1. Januar 2004 - die unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung
vollständig weiter an die R.________ AG, mit Sitz an der identischen Adresse
wie die Stiftung und die Q.________ AG. Als Verwaltungsräte der R.________ AG
amteten u.a. die Beklagten 1 (ab 15. Dezember 2000), 2 (ab 25. Januar 2002) und
4 (ab 18. Mai 2005). Der von ihr zu erfüllende Aufgabenkatalog entsprach dabei
praktisch wörtlich demjenigen, der zuvor der Q.________ AG übertragen worden
war.

 Die Buchhaltung der Stiftung wurde indessen weder von der Q.________ AG noch
von der R.________ AG ausgeführt. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte 11.

 Ebenfalls am 15. Juni 2004 unterzeichnete die Stiftung zwei Agenturverträge
mit der R.________ AG. Diese wurde darin - rückwirkend auf den 1. Januar 2004 -
mit der Akquisition von Neukunden beauftragt.

 Am 8. Januar 2004 schloss die Stiftung mit der S.________ Ltd., ansässig in
T.________, einen Vermögensverwaltungsauftrag - rückwirkend auf den 1. November
2003 - ab. Dieser unterlag folgenden Einschränkungen: Die Verwaltungshandlungen
waren im Rahmen des vorhandenen Anlagereglements der Stiftung vom 7. April 2003
vorzunehmen. Die S.________ Ltd. durfte keine Vermögensverwaltungsaktivitäten
entfalten, ohne dass das Deckungskapital jederzeit zu 100 % abgesichert war
bzw. nur solche Geschäfte abschliessen, welche eine Wertverminderung des
Deckungskapitals ausschlossen. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, dass das
Deckungskapital jederzeit im Besitz der Stiftung verblieb. Die beauftragte
Vermögensverwalterin war auch nicht berechtigt, zur Verwaltung anvertraute
Vermögenswerte an sich selbst oder an Dritte zu überweisen bzw. ausliefern zu
lassen. Schliesslich wurde klargestellt, dass auf das noch zu definierende
Bankkonto, auf welchem das Deckungskapital zu deponieren war, ausschliesslich
Organe der Stiftung Zugriff haben durften. Der S.________ Ltd. wurden über die
im Vertrag hinaus eingeräumten Rechte keine weiteren Rechte an den
Vermögenswerten auf dem Bankkonto eingeräumt.

 Anfangs Juni 2004 schloss die Stiftung einen (weiteren) umfassenden
Vermögensverwaltungsauftrag - ebenfalls rückwirkend auf den 1. November 2003 -
mit der U.________ AG ab, welcher die Beklagten 4 und 13 als Verwaltungsräte
angehörten. Der Auftrag war mit Blick auf das weitgehende freie Ermessen und
die zu beachtenden Einschränkungen identisch abgefasst wie der zuvor erwähnte
Vertrag mit der S.________ Ltd.. Ein wesentlicher Unterschied bestand darin,
dass im Vertrag ein Bankkonto (Haupt-Nr. ...) bei der V.________ AG
vordefiniert wurde. Am 16. Juni 2005 verlegte die U.________ AG ihren Sitz an
die gleiche Adresse wie die Stiftung, die Q.________ AG und die R.________ AG.

 Mit einer Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre vom 19. September 2003
räumte die Stiftung der Beklagten 12 das Recht ein, die unter der Stammnummer
... bei der V.________ AG deponierten Vermögenswerte ohne jede Einschränkung zu
verwalten.

 Am 12. Februar 2004 räumte die Stiftung der Beklagten 12 erneut eine
umfassende Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre ein. Diesmal betraf es
die Konti unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG. Die Kontogruppe
wurde auf dem Formular näher mit "Rubrik: R.________ AG" bezeichnet.

6.2.2. Der Beschwerdeführer war im hier fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer
der Z.________ AG (E. 4.7.1.6 S. 177 unten des angefochtenen Entscheids), und
übte sein Stiftungsratsmandat ehrenamtlich als Vertreter der Arbeitnehmerschaft
aus. Dabei wusste er um das Haftungsrisiko, insbesondere war ihm bewusst, dass
er noch nicht versichert war. Ebenso wusste er, dass er im obersten
Führungsorgan der Stiftung Einsitz nahm und dort verantwortlich dafür war, dass
die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. Ihm war
auch bekannt, dass der Stiftungsrat die Verantwortung für die Anlage der
Stiftungsmittel trug und dass die Stiftung die Anlagetätigkeit an einen Dritten
delegiert hatte. Schliesslich hatte er auch zur Kenntnis genommen, dass die
Sparkapitalien in irgendeiner Form abgesichert wurden und dass die Stiftung zu
diesem Zweck mit der V.________ AG zusammenarbeitete (a.a.O. E. 4.7.1.4 S. 173
oben).

6.2.3. Bei dieser - von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht
verbindlichen (vgl. E. 1.1 vorne) - Sachlage (vgl. E. 6.2.1 und E. 6.2.2 vorne)
war es für den Beschwerdeführer wohl nicht einfach, das rund um die Stiftung
aufgebaute Firmenkonglomerat zu überblicken. Dessen ungeachtet kann er sich
nicht in die Rolle eines unbedarften Stiftungsrats flüchten (vgl. E. 6.1
vorne). Nicht ein jeder Stiftungsrat muss ein Experte in Sachen
Versicherungstechnik oder Vermögensanlage sein. Die zentrale Bedeutung des
Amtes erfordert jedoch von jedem durchschnittlich sorgfältig agierenden
Stiftungsrat eine kritische Grundhaltung in Bezug auf die ureigene
Aufgabenerfüllung. Diese hätte hier vordringlich die Erfragung der - konkreten
- Anlagestrategie und des Risikoprofils der Stiftung sowie der genauen
Verhältnisse rund um die externalisierte Vermögensverwaltung verlangt. Das bei
den Akten liegende Anlagereglement, Version vom 7. April 2003, weist nämlich
kein Genehmigungsdatum auf. Den Stiftungsratsprotokollen lässt sich nichts
Gegenteiliges entnehmen.

 Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit dem Vorbringen begnügen, er habe sich
auf die Aussagen anderer involvierter Stiftungsräte, der Kontrollstelle und
weiterer Fachpersonen verlassen dürfen. Vordergründig wurde (n) wohl ein
positiver Eindruck, vor allem positive Zahlen, vermittelt (z.B. provisorischer
Jahresabschluss 2003/2004 mit einem Gewinn, Deckungsgrad per Ende 2004 von
101,1 % bzw. per Ende 2005 von 105,5 %). Der Stiftungsrat kann sich jedoch
nicht allein am Ergebnis orientieren; insbesondere reicht der Deckungsgrad als
Momentaufnahme nicht aus, um die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung zu
beurteilen. Er trägt die Verantwortung für ein gesetzlich und reglementarisch
korrektes Handeln (Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 3 oben Ziff. 6), weshalb
er sich (auch) um die Gegebenheiten hinter den Zahlen kümmern muss. Dazu gehört
die - dem Stiftungsrat als Ganzes zugewiesene (Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003
S. 2 f. Punkt 6) - Anlagestrategie, die nicht an einen Dritten übertragbar ist,
andernfalls der Grundsatz der Parität und die damit gewährten
Mitentscheidungsrechte der Arbeitnehmenden illusorisch gemacht werden (Art. 51
Abs. 1 BVG, in Kraft seit 1. April 2004; Art. 49a Abs. 1 BVV 2 in der bis Ende
2008 gültigen Fassung; GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: Handkommentar zum BVG und
FZG, Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], 2010, N. 55 f. zu Art. 51 BVG; seit 1.
Januar 2012: Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG). Entscheid und Verantwortung verharren
diesbezüglich - und verharrten auch in concreto (Stiftungsstatut vom 1. Mai
2003 S. 2-5 Punkte 5-7) - ungeteilt beim Stiftungsrat. Soweit die Durchführung
des Anlageprozesses in den Aufgabenbereich eines anderen Stiftungsrates fiel,
so entbindet dieser Umstand nicht davon, sicherzustellen, dass der andere
Stiftungsrat die Vermögensverwaltungsgesellschaft regelmässig auf die
Anlageziele und -grundsätze kontrolliert ( DOMENICO GULLO, Die
Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die
Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001 S. 48 f. unten). Wird die Umsetzung der
Anlagestrategie an einen anderen Stiftungsrat übertragen, so handelt es sich
nicht um eine Delegation von Aufgaben und Verantwortung im herkömmlichen Sinne,
sondern lediglich um eine Massnahme, die organisatorischer Natur ist und einer
effizienten Stiftungsratstätigkeit dient ( ERICH PETER, Leitfaden für
Stiftungsräte, Führungsaufgaben und -prozesse in Vorsorgeeinrichtungen, 2014,
S. 32 und 35). Dabei steht - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl.
E. 1.1 vorne) - fest, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit für eine
Berichterstattung des anderen Stiftungsrats betreffend dessen Kontrolltätigkeit
zur Übereinstimmung von Ist und Soll sorgte. Die Berichterstattung erfolgt in
der Regel quartalsweise und soll insbesondere Aufschluss über die getätigten
Anlagen, den Anlageerfolg (je Anlagekategorie in Relation zum eingegangenen
Risiko und im Vergleich mit dem Benchmark) sowie über die Einhaltung von
Anlagestrategie und Anlagevorschriften geben ( GULLO, a.a.O., S. 49). Ausserdem
hat die Vorinstanz - ebenfalls verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne) - festgestellt,
dass der Beschwerdeführer niemals der Frage nachgegangen ist, ob die Stiftung
dem Vermögensverwalter überhaupt eine Anlagestrategie vorgegeben hatte
(angefochtener Entscheid E. 4.7.1.5 S. 173), wie er auch nie den Bestand der
Bankgarantie hinterfragt, vor allem nie kontrolliert hat, ob es die Garantie
auch wirklich gab (a.a.O. E. 4.7.1.5 S. 174 oben). Damit liegt die Verletzung
einer elementaren Sorgfaltspflicht vor, die seit Amtsantritt des rund
10-monatigen Mandats aktuell war und deren Wahrnehmung kein Zuwarten erlaubte.
Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass die Pflichten weniger zu achten
sind (SVR 2010 AHV Nr. 14 S. 52, 9C_145/2010 E. 5.3). Ein promptes Handeln
drängte sich umso mehr auf, als sich die Aufgabenverteilung im Stiftungsrat auf
keine reglementarische Grundlage resp. ordentliche Beschlussfassung mit klar
umschriebenen Kompetenzen abstützen liess, sondern Folge gelebter Verhältnisse
war, die nicht weiter definiert waren, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne) festgestellt hat (a.a.O. E. 3.7.3 S. 42). Damit
war von vornherein ein grosses Fragezeichen hinter die Rechtmässigkeit der
Delegation zu setzen (vgl. Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 3 Ziff. 5 und 6).

 Im Übrigen wird der Stiftungsrat auch im Rahmen der Delegation an einen
Dritten nicht ohne weiteres von seiner Verantwortung entbunden. Auch diesfalls
bleibt er für eine sorgfältige Überwachung zuständig (vgl. dazu PETER, a.a.O.,
S. 33 f.; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 26
zu Art. 52 BVG; GULLO, a.a.O., S. 59-62).

7. 
Vor dem Hintergrund des in E. 6 Gesagten stellt die Passivität des
Beschwerdeführers ein grobfahrlässiges und schuldhaftes Verhalten dar. Allein
sein Versäumnis auf der Kontrollebene (vgl. E. 6.2.3) ist als besonders
gravierend anzusehen. Die entsprechende Unterlassung - der Beschwerdeführer hat
keine Dokumente angefordert, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Tätigkeit
der Vermögensverwaltungsgesellschaften in regelmässigen Abständen auf die
Anlageziele und -grundsätze kontrolliert wird - hat Raum für ein freies Agieren
und einen fortgesetzten Abfluss der Stiftungsmittel geschaffen. Weiterungen
bezüglich allfällig anderer Pflichtverletzungen bedarf es nicht.

8.

8.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche
Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine
qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage
ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).

 Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der
Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht
um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens
und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet
die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst
bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese
Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des
hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in
der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen
Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des
Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der
allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend (vgl. E. 1.1 vorne). Nur wenn
die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird,
unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305
E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3 S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit
Hinweisen; im Strafrecht: Urteil 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

8.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe sich zur
Begründung des (hypothetischen und gleichzeitig adäquaten) Kausalzusammenhangs
ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt (E. 4.7.3 S. 191
des kantonalen Entscheids). Dessen ungeachtet kann - auch bei einer freien
Prüfung - seiner Sicht der Dinge nicht gefolgt werden.

 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das
Betrugssystem, das um die Stiftung aufgebaut worden sei, auch bei
pflichtgemässem Handeln nicht erkennbar gewesen wäre. Er übersieht dabei, dass
er selber nicht durch strafrechtlich relevante Handlungen anderer (z.B. Betrug
oder Urkundendelikte) daran gehindert wurde, seiner Kontrollpflicht
nachzukommen, wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt hat (a.a.O. E. 4.7.3.2 S. 192; vgl. E. 1.1 vorne). Die Wahrnehmung
der in E. 6.2.3 vorne aufgezeigten Sorgfaltspflicht - Vergewisserung, dass die
Anlageziele und -grundsätze bei der Umsetzung eingehalten werden - setzt
belegte Kenntnisse über den Soll-Zustand (als Massstab und Ausgang der
Kontrolle) voraus. Die diesbezügliche Informationsbeschaffung durch "hören
sagen" wird ihr nicht gerecht. Die Überwachung der Vermögensanlage resp.
Vermögensbewirtschaftung hat seit jeher "nachvollziehbar" zu erfolgen (vgl.
Art. 49a Abs. 1 BVV 2 in den seit 1. Juli 1996 gültigen Fassungen), was
schriftliche und verständliche Informationen bedingt. Wäre der Beschwerdeführer
seiner Aufgabe nachgekommen, hätte er den dafür erforderlichen Grundlagen
substanziiert nachgehen müssen. Dabei wäre er unweigerlich auf Diskrepanzen
(bezüglich der Risikofähigkeit), auf Ungereimtheiten ("parallele"
Vermögensverwaltung [S.________ Ltd. und U.________ AG plus L.________ AG])
sowie auf Lücken (fehlende Vorgaben [in der Anlage] und fehlende Reglemente
resp. Beschlüsse [v.a. hinsichtlich der Organisation]) gestossen. Da diese
Missstände das (finanzielle) Fundament der Stiftung betreffen, ist nach den
Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer schon wegen der besagten Lücken
(fehlende Vorgaben [in der Anlage] und fehlende Reglemente resp. Beschlüsse
[v.a. hinsichtlich der Organisation]), die leicht und rasch auszumachen gewesen
wären, umgehend eingegriffen hätte, und damit der Abfluss weiterer
Stiftungsmittel verhindert worden wäre. Von Anfang an demonstrierte
Aufmerksamkeit und beharrliches Pochen auf Reglements- und Gesetzesmässigkeit
hätten den bestehenden Freiraum (vgl. E. 7 vorne) prompt geschlossen. Im
äussersten Fall hätte der Beschwerdeführer die Stiftung bei der
Aufsichtsbehörde verzeigt, die unverzüglich eingeschritten wäre (vgl. SZS 2012
S. 374, 9C_823/2011 E. 2.2). Denn es standen offensichtlich, anders als in
anderer (fallbezogener) Angelegenheit, in der die Aufsichtsbehörde scheinbar
eine abwartende Haltung eingenommen hatte, die vitalen Interessen der Stiftung
auf dem Spiel.

8.3. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das
Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn
überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer
Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen
Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis
zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn
jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417;
Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen
Konstellation kann hier nicht gesprochen werden.

 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er habe wegen des "komplexen
Lügengebäudes" keinen Handlungsbedarf erkennen können, lässt er ausser Acht,
dass dieser "zweitrangig" ist und sich erst nach Ausübung der obliegenden
Sorgfaltspflicht resp. nach Analyse der sich dabei präsentierenden Sachlage
stellt. Abgesehen davon kann hinsichtlich des hier fraglichen Aufgabenbereichs
(vgl. E. 6.2.3 vorne) eine Irreführung durch deliktisches Handeln
ausgeschlossen werden (vgl. E. 8.2 vorne). Zudem erweist sich die
Sorgfaltspflichtverletzung, die der Beschwerdeführer begangen hat und
ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, als derart
grundlegend (vgl. E. 6.2.3 und E. 8.2 vorne), dass sie selbst bei - ebenfalls
(vgl. E. 7 vorne) - grobem pflichtwidrigem Verhalten weiterer Protagonisten
nicht komplett in den Hintergrund gedrängt resp. zur absoluten
Bedeutungslosigkeit degradiert wird.

9. 
Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 bzw.
Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 5) als auch eine
Sorgfaltspflichtverletzung (E. 6) sowie ein Verschulden (E. 7) und ein
adäquater Kausalzusammenhang (E. 8) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen
Schadensbetrag der Beschwerdeführer vom Sicherheitsfonds belangt werden kann.

9.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater
Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften
untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und
gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede
einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig
von einander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den
Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist
Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden
gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176
E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56a BVG), welche Bestimmung im
vorliegend zu erörternden Punkt vor allem interessiert, da sie - was den
haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über die Organhaftung hinaus geht
(vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).

9.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität
bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im
Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den
Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes
Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach
Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4
m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).

 Es kann (weiterhin) offen bleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133
hinsichtlich Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte
Solidarität auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht
gelten soll (vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance
et responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.],
Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.).
Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass kein Herabsetzungsgrund
nach Art. 43 Abs. 1 OR und dem hier in Frage kommenden Art. 44 Abs. 2 OR
besteht (E. 4.7.4.2 S. 202 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Ihm kommt dabei
ein weites Ermessen zu (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis), bei dessen
Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen.
Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese
als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Davon kann hier -
insbesondere in Anbetracht von E. 7 vorne - nicht die Rede sein.

9.3. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, für den der Beschwerdeführer in
zeitlicher Hinsicht verantwortlich zeichnet, auf Fr. 3'600'000.- (E. 4.7.5 S.
203 des vorinstanzlichen Entscheids). Diese Summe ist rechnerisch unbestritten.
Zwar ging das kantonale Gericht - entgegen E. 6.1 vorne - von einer
Anrechenbarkeit erst ab 1. Februar 2006 aus (a.a.O. E. 4.7.5 S. 203). Das
Bundesgericht hat sich jedoch an die Begehren der Parteien zu halten (Art. 107
Abs. 1 BGG).

10. 
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls
heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen
abzuändern.

11. 
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid
betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E.
2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer
gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr.
50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend
gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt
abgeändert:
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________, H.________, der I.________ AG, J.________,
der K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben