Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 263/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_263/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B.________,
C.________,
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
D.________,
E.________,
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
H.________,
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
I.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
J.________,
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola,
Rechtsanwälte,
K.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
L.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005:
BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde 2003 im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung
jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. A.________ trat ihr am 5. September
2005 (Handelsregistereintrag) als Stiftungsrat bei und war befugt, kollektiv zu
zweien zu zeichnen.

A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht
amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als
interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim
Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung
Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April 2004) sowie
allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und
Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete
das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten
Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren
ein.
Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:
Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss
von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat
der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und
juristischen) Personen ein - darunter A.________ - und liess sich von der
Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen
allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und
Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte
die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr.
33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der
Nachklage für weiteren Schaden ein.

B.

B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________
(Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2),
D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter
4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter
6), A.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter
8), I.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), J.________ (BVG-Experte,
Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG
(Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat
der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur
nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag
von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
9. (Kostenfolgen)

 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein
Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden
bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine
Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen)
neu die Beklagten 1-13 aufführte.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche
Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete
die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln
bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den
Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe
a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen. 

C. 
Hiegegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ein und beantragt in der Hauptsache, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 21. Januar 2014, eventualiter Ziff. 1 lit. a und e, sei (en)
aufzuheben. Demzufolge sei die Klage gegen ihn vom 17. Dezember 2010
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Im Weiteren seien die Akten der strafrechtlichen Berufungsverfahren
vom Obergericht des Kantons Zug sowie diejenigen des Schadenersatzverfahrens
der Stiftung in Liquidation gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom
Eidgenössischen Finanzdepartement beizuziehen. Ausserdem sei das
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Obergericht
des Kantons Zug bzw. dem Eidgenössischen Finanzdepartement hängigen Verfahren,
eventualiter bis nach dem erfolgten Aktenbeizug, zu sistieren. Ferner sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihm Gelegenheit zu geben, seine
Beschwerdebegründung zu ergänzen.

D. 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht
(Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Zuger Strafakten (vgl.
Sachverhalt lit. A.b) ist neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 6.2 S. 376
des vorinstanzlichen Entscheids). Ihr Beizug von Amtes wegen war - und ist auch
vor Bundesgericht - nicht angezeigt. Zum einen haben das vorliegende Verfahren
und das Strafverfahren, das sich gegen die Beklagten 1, 4 und 13 richtet
(a.a.O. E. 6.2 S. 377 unten), unterschiedliche Ansatzpunkte. Während es hier
primär um die Frage nach einer berufsvorsorgerechtlich relevanten
Sorgfaltspflichtverletzung im Aufgabenbereich durch Unterlassung geht (vgl. E.
6.2 und 6.3 hinten), steht im Strafverfahren das Erfüllen von strafrechtlich
relevanten Tatbeständen mit persönlicher Bereicherungsabsicht im Zentrum. Zum
andern ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht durch strafrechtlich
relevante Handlungen anderer (z.B. Betrug oder Urkundendelikte) daran gehindert
wurde, seinen Pflichten nachzukommen (E. 4.7.3.2 S. 192 des angefochtenen
Entscheids). Des Beizugs der Strafakten bedarf es auch nicht zur Bestimmung der
Schadenshöhe (vgl. E. 5 hinten). Ein Berührungspunkt zwischen den beiden
Verfahren, d.h. dem vorliegenden und dem Strafverfahren, findet sich einzig
bezüglich der Frage, ob das strafrechtliche Fehlverhalten der Beklagten 1, 4
und 13 geeignet ist, den - hier - haftungsrelevanten Kausalzusammenhang (vgl.
E. 8.1 hinten) zu unterbrechen. Nachdem ein solcher Unterbruch zu verneinen ist
(vgl. E. 8.3 hinten), kann auch aus diesem Grund auf eine Edition verzichtet
werden. Damit erweist sich auch das Sistierungsgesuch als unbegründet. Diesem
sind ohnehin durch die gebotene Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG;
Art. 29 Abs. 1 BV) enge Grenzen gesetzt (BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47).

 Erwägung 3.2 des Urteils 1B_33/2014 vom 13. März 2014, mit welchem dem
BVG-Experten (Beklagter 10) das Einsichtsrecht in die Strafakten zuerkannt
wurde, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die strafrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts hat darin mit Blick auf das Akteneinsichtsrecht lediglich
erwogen, es sei offensichtlich, "dass sich der Ausgang des Strafverfahrens auf
die Zivilforderung auswirken kann". Dass eine solche Auswirkung tatsächlich
gegeben ist, ist damit nicht gesagt und ist - wie noch zu zeigen sein wird
(vgl. E. 8 hinten) - hier auch nicht der Fall.

 Anzumerken bleibt, dass verschiedenste Unterlagen aus dem Strafverfahren
vorliegend aktenkundig sind.

2.2. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des hängigen
Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Weder
drängt es sich auf, die entsprechenden Akten zu edieren noch das vorliegende
Verfahren zu sistieren. Eine etwaige Verantwortlichkeit der (damaligen)
Aufsichtsbehörde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eines
separaten Verantwortlichkeitsprozesses. Dabei kann allenfalls ein
Mitverschulden des BSV resultieren. Ein solches vermöchte den
Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers
und des von ihm verursachten Schadens aber nicht zu unterbrechen (vgl. E. 8.3
hinten). Die Gefahr widersprüchlicher Urteile ist nicht ersichtlich. Die beiden
Verfahren, d.h. das vorliegende und das Schadenersatzverfahren gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft, richten sich gegen verschiedene "Personen"
und haben unterschiedliche Haftungsgrundlagen resp. Pflichtverletzungen als
Prüfungsobjekt; die Aufgabenbereiche des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde
sind nicht deckungsgleich.

2.3. Welche weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren gestellt haben will und nicht abgenommen worden sind, substanziiert
er nicht näher. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen und es kann
vollumfänglich auf die Erörterungen des kantonalen Gerichts in E. 6.1 seines
Entscheids (S. 376) verwiesen werden.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, den Parteien sei keine Gelegenheit
eingeräumt worden, zum Beweisergebnis nochmals gesamthaft Stellung zu nehmen,
was ein schwerer Verfahrensmangel in der Form einer Gehörsverletzung darstelle,
so ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Grundrechten der
qualifizierten Rügepflicht bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser kommt der
Beschwerdeführer nicht nach.

2.5. Dass die Regressmöglichkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt - aber
nicht verunmöglicht - werden, weil eine Beiladung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vorinstanzlich unterblieb, hat das kantonale Gericht nicht in
Abrede gestellt (E. 2.2.5.3 und 2.2.5.4 S. 25 f. des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dessen Argumentation nicht auseinander.
Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz das ihr in diesem
Punkt unbestrittenermassen zustehende Ermessen (a.a.O. E. 2.2.5 S. 23)
überschritten resp. missbraucht hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

2.6. Der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG)
durchzuführen, ist nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Dazu bestünde übrigens auch bei ausreichender Begründung kein
Anlass (vgl. Sachverhalt lit. D).

3.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind
alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der
Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie
ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch
heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012
durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art.
52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).

3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6
Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig
von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der
geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher
umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen
insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der
Stiftungsrat (vgl. Art. 51 BVG). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der
Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein.
Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt
die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse
den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen
berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (
BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2).
Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE 128 V 124 E.
4e S. 132).

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig
gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen.

 Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche,
die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen
eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht
nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die
an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a
BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von
Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit
dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen
Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des
gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann
als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die
Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass
vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks
Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit
ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art.
52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen.
Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem
Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente
(Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V
373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 130 V 277 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/
2007 E. 1.3).

3.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag
der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten
kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen
durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum
bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs
war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der
ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5.
November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren
Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden.

3.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein
Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue
Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten
verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des
Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur
Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.

 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen
für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit
ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden.

3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene
"Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung
eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner
selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist insofern
grundsätzlich ein Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche
Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten
Gesetzesbestimmungen - Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung
entstandenen Schadens durch den Beschwerdegegner - eine kongruente
Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.1.1).

 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen
vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer
Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten
zurückgekommen (vgl. E. 9).

4. 
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt
(vgl. E. 1 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die
Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden
Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten
hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13.
Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die
Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In
Anbetracht der materiellen Organstellung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat
steht hier Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E.
3.1.2 vorne). Der Beschwerdeführer wird aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins
Recht gefasst (E. 5.4 S. 305 des kantonalen Entscheids). Nachdem es dabei um
ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 vorne), sind mit der Erfüllung der
Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden,
Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang)
selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1
Abs. 2 vorne).

5. 
Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse
der Stiftung bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 seien ausreichend substanziiert
und würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (angefochtener Entscheid E.
4.3.4.6 i.f. S. 65). Dieser habe keine Bemerkungen zum Schaden gemacht und
insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Abflüsse rechtmässig gewesen sind
(a.a.O. E. 4.3.3.5 S. 57 i.V.m. E. 4.3.5 S. 65). Der Beschwerdeführer
widerspricht diesen Feststellungen nicht, sondern erörtert, weshalb der Schaden
nicht genügend substanziiert sei. Damit stellt er neue tatsächliche
Behauptungen auf (vgl. Urteil 4A_229/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 5.1.3, nicht
publ. in: BGE 136 III 518), die unzulässig sind, zumal nicht erst der
angefochtene Entscheid zu denselben Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Gleich verhält es sich in Bezug auf das erstmalige Vorbringen, die Höhe des
Schadens stehe noch gar nicht fest, weil sich ein Teil der abgeflossenen Gelder
wieder zurückführen lasse resp. bei sorgfältiger Liquidation hätte zurückführen
lassen.

 Im Übrigen kann der Sicherheitsfonds, wenn das Ausmass des Schadens im
Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die
Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht
feststeht, gleichwohl den gesamten Schaden geltend machen, sofern der
Liquidationserlös an den Schadensverursacher abgetreten wird (BGE 139 V 176 E.
9.2 S. 191 f.).

6.

6.1. Hinsichtlich der stiftungsrätlichen Sorgfaltspflicht hat die Vorinstanz
vorab deren Facetten dargelegt (allgemeine Sorgfaltspflichten,
Sorgfaltspflichten bei der Delegation, Sorgfalt in der Führung,
Informationsrechte und -pflichten, Pflichten bei der Vermögensverwendung,
allgemeine Sorgfaltspflichten in der Vermögensanlage, besondere
Überwachungspflichten in der Vermögensanlage, Meldepflichten, Treuepflicht; E.
4.4.2 S. 95 ff. des angefochtenen Entscheids). Sodann hat sie für die
eigentliche Prüfung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, die Stiftungsräte in
drei Gruppen zusammengefasst. Der Beschwerdeführer wurde dabei mit den
Beklagten 5, 6 und 8 beurteilt, was nicht zu beanstanden ist, zumal in den
Erwägungen zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern klar differenziert wird.

 Den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen
Sorgfaltspflichten, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, ist
anzufügen, dass die Haftung eines Stiftungsrates keiner Karenzfrist unterliegt.
Dieser steht ab dem Tag der effektiven Begründung der Organstellung - hier
unbestritten ab 1. Oktober 2005 (a.a.O. E. 4.7.1.3 i.f. S. 171) - in der vollen
Pflicht (BGE 128 V 124 E. 4b S. 128). Dies bedingt, dass er sich ein genügend
umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor das Mandat übernommen wird.
Die wichtigsten Bereiche, wozu u.a. die Organisation und die Anlagen sowie das
Risikomanagement gehören, sind vor der Annahme des Stiftungsratsmandats zu
prüfen (vgl. MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie
und Praxis, 4. Aufl. 2014, S. 21 f. Ziff. 1.2.7). Das heisst nicht, dass der
Stiftungsrat schon bei Amtsantritt Verdacht schöpfen muss oder Nachforschungen
zu betreiben hat, ohne dass ein begründeter Anlass besteht. Indes hat er sich
von Anfang an aktiv um das Geschehen zu kümmern. Damit geht nicht eine
Vorwirkung der Haftung einher. Deren Beginn, der sich, wie soeben dargelegt,
nach der tatsächlichen Mandatsübernahme richtet, bleibt sich gleich. Daran
ändert auch nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung die Aus- und Weiterbildung der
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im obersten paritätischen Organ auf eine
Weise zu gewährleisten hat, dass diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können
(Art. 51 Abs. 6 BVG in der hier massgebenden, bis Ende 2011 gültigen Fassung;
ab 1. Januar 2012: Art. 51a Abs. 2 lit. i BVG). Abgesehen davon, dass das
Gesetz nicht gebietet, sich erst nach Amtsantritt (erstmals) ausbilden zu
lassen, bestimmt sich die Sorgfaltspflicht nicht nach dem Stand der
Fachkenntnisse, sondern nach objektiven Kriterien. Dies ist auch der klare
Wille des Gesetzgebers (vgl. dazu den im Nationalrat klar verworfenen Antrag, -
zumindest - das Mass der Sorgfalt nach den Fachkenntnissen zu bestimmen
[Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 37 unten; AB 2002 N 551 f.]).

 Eine andere Frage ist, ob die Mandatsdauer ein rechtzeitiges Handeln
zugelassen hätte (vgl. dazu E. 6.2.3 Abs. 2 hinten).

6.2. Die Beklagten 5-8 sind erst in einem späteren Zeitpunkt dem Stiftungsrat
beigetreten und sehen sich allesamt dem Vorwurf ausgesetzt, sich nach dem
Eintritt zu passiv verhalten zu haben, womit sie eine Vergrösserung des
Schadens billigend in Kauf genommen hätten (E. 4.4.1 i.f. S. 94 des
angefochtenen Entscheids). Dass der Beschwerdegegner kaum auf das individuelle
Verhalten der vier Beklagten eingegangen ist, heisst nicht, dass er seiner
Substanziierungspflicht nicht nachgekommen ist, wie der Beschwerdeführer meint.
Es können sich durchaus mehrere Stiftungsräte gleich passiv verhalten haben.

6.2.1. Für die Geschäftsorganisation der Stiftung war der Umstand
charakteristisch, dass zahlreiche Aufgaben an Dritte delegiert wurden (a.a.O.
E. 3.4 S. 33 ff.) :

 Bereits in der Stiftungsurkunde wurde die Q.________ AG als technische
Verwalterin bezeichnet. Bei dieser am 24. März 2003 gegründeten Gesellschaft
mit Sitz an der gleichen Adresse wie die Stiftung sassen die Beklagten 1-3 von
Beginn weg im Verwaltungsrat. Am 22. Dezember 2003 stiess der Beklagte 4 dazu.
Mit Leistungsauftrag 1.0 vom 15. Juni 2004 - rückwirkend per 1. Januar 2004 -
übertrug die Stiftung die vollständige unternehmerische und fachliche Führung,
inkl. derjenigen der in ihr zusammengeschlossenen Vorsorgewerke, auf die
Q.________ AG. Die übertragenen Aufgaben umfassten die fachliche,
organisatorische und technische Betreuung der bestehenden Kunden, das
ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen der einzelnen
Versicherten- und Rentnerbestände sowie die Führung der dazugehörenden Kassen
(Vorsorgewerke), das ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen
der Stiftung und der Stiftungsbuchhaltung inklusive aller notwendigen
periodischen Abschlussarbeiten sowie die Kommunikation mit den Aufsichtsorganen
und den staatlichen Stellen. Noch am gleichen Tag, d.h. am 15. Juni 2004,
übertrug die Q.________ AG mit Leistungsauftrag 1.1 - ebenfalls rückwirkend auf
den 1. Januar 2004 - die unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung
vollständig weiter an die R.________ AG, mit Sitz an der identischen Adresse
wie die Stiftung und die Q.________ AG. Als Verwaltungsräte der R.________ AG
amteten u.a. die Beklagten 1 (ab 15. Dezember 2000), 2 (ab 25. Januar 2002) und
4 (ab 18. Mai 2005). Der von ihr zu erfüllende Aufgabenkatalog entsprach dabei
praktisch wörtlich demjenigen, der zuvor der Q.________ AG übertragen worden
war.

 Die Buchhaltung der Stiftung wurde indessen weder von der Q.________ AG noch
von der R.________ AG ausgeführt. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte 11.

 Ebenfalls am 15. Juni 2004 unterzeichnete die Stiftung zwei Agenturverträge
mit der R.________ AG. Diese wurde darin - rückwirkend auf den 1. Januar 2004 -
mit der Akquisition von Neukunden beauftragt.

 Am 8. Januar 2004 schloss die Stiftung mit der S.________ Ltd., ansässig in
T.________, einen Vermögensverwaltungsauftrag - rückwirkend auf den 1. November
2003 - ab. Dieser unterlag folgenden Einschränkungen: Die Verwaltungshandlungen
waren im Rahmen des vorhandenen Anlagereglements der Stiftung vom 7. April 2003
vorzunehmen. Die S.________ Ltd. durfte keine Vermögensverwaltungsaktivitäten
entfalten, ohne dass das Deckungskapital jederzeit zu 100 % abgesichert war,
bzw. nur solche Geschäfte abschliessen, welche eine Wertverminderung des
Deckungskapitals ausschlossen. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, dass das
Deckungskapital jederzeit im Besitz der Stiftung verblieb. Die beauftragte
Vermögensverwalterin war auch nicht berechtigt, zur Verwaltung anvertraute
Vermögenswerte an sich selbst oder an Dritte zu überweisen bzw. ausliefern zu
lassen. Schliesslich wurde klargestellt, dass auf das noch zu definierende
Bankkonto, auf welchem das Deckungskapital zu deponieren war, ausschliesslich
Organe der Stiftung Zugriff haben durften. Der S.________ Ltd. wurden über die
im Vertrag eingeräumten Rechte keine weiteren Rechte hinaus an den
Vermögenswerten auf dem Bankkonto eingeräumt.

 Anfangs Juni 2004 schloss die Stiftung einen (weiteren) umfassenden
Vermögensverwaltungsauftrag - ebenfalls rückwirkend auf den 1. November 2003 -
mit der U.________ AG ab, welcher die Beklagten 4 und 13 als Verwaltungsräte
angehörten. Der Auftrag war mit Blick auf das weitgehende freie Ermessen und
die zu beachtenden Einschränkungen identisch abgefasst wie der zuvor erwähnte
Vertrag mit der S.________ Ltd. Ein wesentlicher Unterschied bestand darin,
dass im Vertrag ein Bankkonto (Haupt-Nr. ...) bei der V.________ AG
vordefiniert wurde. Am 16. Juni 2005 verlegte die U.________ AG ihren Sitz von
Basel an die gleiche Adresse wie die Stiftung, die Q.________ AG und die
R.________ AG.

 Mit einer Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre vom 19. September 2003
räumte die Stiftung der Beklagten 12 das Recht ein, die unter der Stammnummer
... bei der V.________ AG deponierten Vermögenswerte ohne jede Einschränkung zu
verwalten.

 Am 12. Februar 2004 räumte die Stiftung der Beklagten 12 erneut eine
umfassende Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre ein. Diesmal betraf es
die Konti unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG. Die Kontogruppe
wurde auf dem Formular näher mit "Rubrik: R.________ AG" bezeichnet.

6.2.2. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass die Stiftung die Anlagetätigkeit
an einen Dritten delegiert hatte; er hatte sowohl von der S.________ Ltd. als
auch der U.________ AG Kenntnis (E. 4.7.1.4 S. 173 oben, E. 4.7.1.8 S. 182
unten des kantonalen Entscheids). Dazu kommt, dass er selber zweimal
Verwaltungsrat der R.________ AG war, die von der Stiftung mit über 15 Mio. Fr.
alimentiert wurde (allein nach dem 28. Dezember 2005 mit rund 2 Mio. Fr.). Das
erste Mal amtete er von Januar bis November 2002 und das zweite Mal ab Dezember
2005. Mit Darlehensvertrag vom 27. Januar 2005 erhielt die W.________ AG,
welcher der Beschwerdeführer damals als Vizepräsident des Verwaltungsrats
angehörte, von der Stiftung ein Darlehen in der Höhe von Fr. 180'000.-. Im
Weiteren verpflichtete sich die Q.________ AG am 28. Juli 2005, Fr. 1'150'000.-
in die X.________ AG zu investieren. Diese war bei der Stiftung als
Arbeitgeberfirma angeschlossen und wurde verwaltungsratsmässig vom
Beschwerdeführer geleitet. Aus der Vereinbarung vom 28. Juli 2005 geht ferner
hervor, dass der Darlehensvertrag vom 27. Januar 2005 von der W.________ AG auf
die X.________ AG übertragen werden sollte. Insgesamt flossen dieser dadurch im
August 2005 1,2 Mio. Fr. zu (a.a.O. E. 4.7.1.8 S. 180 f.).

6.2.3. Bei dieser - von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht
verbindlichen (vgl. E. 1.1 vorne) - Sachlage (vgl. E. 6.2.1 und 6.2.2 vorne)
kann dem Beschwerdeführer bei der hier fraglichen Mandatsübernahme nicht die
Rolle eines unbedarften Stiftungsrats zugeschrieben werden, soweit er sich
überhaupt darauf berufen kann (vgl. E. 6.1 vorne). Gerade die
Interessenkonflikte, welche die Stiftung mit dem rund um sie aufgebauten
Firmenkonglomerat hervorgerufen hat, welches vom Beschwerdeführer auf Grund
seiner eigenen Verbandelung zumindest teilweise überblickbar war, hätten ihn
bei der Übernahme des Stiftungsratsmandats umso aufmerksamer machen sollen.
Aber auch als durchschnittlich sorgfältiger Stiftungsrat hätte er vordringlich
die - konkrete - Anlagestrategie und das Risikoprofil der Stiftung sowie das
Verhältnis zwischen der S.________ Ltd. und der U.________ AG erfragen müssen.
Das bei den Akten liegende Anlagereglement, Version vom 7. April 2003, weist
nämlich kein Genehmigungsdatum auf. Den Stiftungsratsprotokollen lässt sich
nichts Gegenteiliges entnehmen.

 Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit dem Vorbringen begnügen, er habe sich
auf die Aussagen der anderen involvierten Stiftungsräte, bei denen es sich um
ausgewiesene Fachexperten handle, verlassen dürfen. Vordergründig wurde (n)
wohl ein positiver Eindruck, vor allem positive Zahlen, vermittelt, wie der
Beschwerdeführer geltend macht (z.B. provisorischer Jahresabschluss 2003/2004
mit einem Gewinn, Deckungsgrad per Ende 2004 von 101,1 % bzw. per Ende 2005 von
105,5 %). Der Stiftungsrat kann sich jedoch nicht allein am Ergebnis
orientieren; insbesondere reicht der Deckungsgrad als Momentaufnahme nicht aus,
um die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen. Er trägt die
Verantwortung für ein gesetzlich und reglementarisch korrektes Handeln
(Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 3 oben Ziff. 6), weshalb er sich (auch) um
die Gegebenheiten hinter den Zahlen kümmern muss. Dazu gehört die - dem
Stiftungsrat als Ganzes zugewiesene (Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 2 f.
Punkt 6) - Anlagestrategie, die nicht an einen Dritten übertragbar ist,
andernfalls der Grundsatz der Parität und die damit gewährten
Mitentscheidungsrechte der Arbeitnehmenden illusorisch gemacht werden (Art. 51
Abs. 1 BVG, in Kraft seit 1. April 2004; Art. 49a Abs. 1 BVV 2 in der bis Ende
2008 gültigen Fassung; GÄCHTER/GECKELER HUNZIKER, in: Handkommentar zum BVG und
FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 55 f. zu Art. 51 BVG; seit 1.
Januar 2012: Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG). Entscheid und Verantwortung verharren
diesbezüglich - und verharrten auch in concreto (Stiftungsstatut vom 1. Mai
2003 S. 2-5 Punkte 5-7) - ungeteilt beim Stiftungsrat. Soweit die Durchführung
des Anlageprozesses in den Aufgabenbereich eines anderen Stiftungsrates fiel,
wie schon vor Vorinstanz argumentiert wurde, so entbindet dieser Umstand nicht
davon, sicherzustellen, dass der andere Stiftungsrat die
Vermögensverwaltungsgesellschaft regelmässig auf die Anlageziele und
-grundsätze kontrolliert ( DOMENICO GULLO, Die Verantwortlichkeit des
Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in:
SZS 2001 S. 48 f. unten). Wird die Umsetzung der Anlagestrategie an einen
anderen Stiftungsrat übertragen, so handelt es sich nicht um eine Delegation
von Aufgaben und Verantwortung im herkömmlichen Sinne, sondern lediglich um
eine Massnahme, die organisatorischer Natur ist und einer effizienten
Stiftungsratstätigkeit dient ( ERICH PETER, Leitfaden für Stiftungsräte,
Führungsaufgaben und -prozesse in Vorsorgeeinrichtungen, 2014, S. 32 und 35).
Dabei steht - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. E. 1.1 vorne)
- fest, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit für eine Berichterstattung des
anderen Stiftungsrats betreffend dessen Kontrolltätigkeit zur Übereinstimmung
von Ist und Soll sorgte. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel
quartalsweise und soll insbesondere Aufschluss über die getätigten Anlagen, den
Anlageerfolg (je Anlagekategorie in Relation zum eingegangenen Risiko und im
Vergleich mit dem Benchmark) sowie über die Einhaltung von Anlagestrategie und
Anlagevorschriften geben ( GULLO, a.a.O., S. 49). Ausserdem hat die Vorinstanz
- ebenfalls verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne) - festgestellt, dass der
Beschwerdeführer niemals der Frage nachgegangen ist, ob die Stiftung dem
Vermögensverwalter überhaupt eine Anlagestrategie vorgegeben hatte
(angefochtener Entscheid E. 4.7.1.5 S. 173), wie er auch nie vertieft
hinterfragt hat, welche Vermögensverwalterin denn nun für die
Vermögensverwaltung der Stiftung verantwortlich war (a.a.O. E. 4.7.1.8 S. 182
f. unten). Damit liegt die Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht vor,
die seit Amtsantritt des rund 10-monatigen Mandats aktuell war und deren
Wahrnehmung kein Zuwarten erlaubte. Ein promptes Handeln drängte sich umso mehr
auf, als sich die Aufgabenverteilung im Stiftungsrat auf keine reglementarische
Grundlage resp. ordentliche Beschlussfassung mit klar umschriebenen Kompetenzen
abstützen liess, sondern Folge gelebter Verhältnisse war, die nicht weiter
definiert waren, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt hat (a.a.O. E. 3.7.3 S. 42; vgl. E. 1.1 vorne). Damit war von
vornherein ein grosses Fragezeichen hinter die Rechtmässigkeit der Delegation
zu setzen (vgl. Stiftungsstatut vom 1. Mai 2003 S. 3 Ziff. 5 und 6).

 Im Übrigen wird der Stiftungsrat auch im Rahmen der Delegation an einen
Dritten nicht ohne weiteres von seiner Verantwortung entbunden. Auch diesfalls
bleibt er für eine sorgfältige Überwachung zuständig (vgl. dazu PETER, a.a.O.,
S. 33 f.; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 26
zu Art. 52 BVG; GULLO, a.a.O., S. 59-62).

6.3. Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren vorgeworfen, mit der Annahme des
Stiftungsratsmandats den unrechtmässigen (vgl. E. 5 vorne) Mittelabfluss von
1,2 Mio. Fr. an die X.________ AG im August 2005 implizit gebilligt zu haben.
Er habe es unterlassen, anlässlich der Übernahme des Stiftungsratsmandats
abzuklären, ob die Stiftung derartige Finanzierungen überhaupt vornehmen
durfte. Damit habe er verhindert, dass der vor seinem Amtsantritt entstandene
Schaden rechtzeitig rückgängig gemacht werden konnte (E. 4.7.1.8 i.f. S. 183
des angefochtenen Entscheids).

6.3.1. Die Übertragung von 1,2 Mio. Fr. an die X.________ AG basiert auf
folgenden - vorinstanzlich verbindlich festgestellten (vgl. E. 1.1) -
Gegebenheiten: Die Y.________ AG war Softwarelieferantin der Q.________ AG.
Nachdem sie vor dem Konkurs stand, hätte die Q.________ AG eine kostspielige
Umstellung ihrer Software vornehmen müssen. In der Folge übernahm die
X.________ AG die Vermögenswerte der Y.________ AG. Der Beschwerdeführer
benötigte jedoch für den Kauf des Softwareunternehmens einen auswärtigen
Investor. Dieser wurde in der U.________ AG gefunden - nach verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz handelte es sich um die S.________ Ltd. -, als
deren Vertreter gemäss Beschwerdeführer der Beklagte 4 fungierte. Die
U.________ AG tätigte in der Folge das Investment via die Q.________ AG (E.
4.7.1.1 S. 160 und 4.7.1.8 S. 182 unten des kantonalen Entscheids).

6.3.2. Es trifft wohl zu, dass der Mittelabfluss (von 1,2 Mio. Fr.) bei
Amtsantritt des Beschwerdeführers bereits vonstatten gegangen war. Das heisst
jedoch nicht, dass er dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das
besagte und dem Beschwerdeführer - auch gemäss eigenen Angaben (Klageantwort
vom 2. September 2011 S. 4) - bekannte Investment der U.________ AG blieb ein
aktuelles resp. laufendes Geschäft, das gleichermassen wie die Neuanlagen ab
Übernahme des Mandats der soeben dargelegten Überprüfungspflicht (vgl. E. 6.2.3
vorne) unterlag. Dies war erst recht geboten, als sich der Beschwerdeführer -
für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.1 vorne) - zu keinem
Zeitpunkt Klarheit darüber verschafft hatte, dass es sich bei den Mitteln, die
der X.________ AG zur Verfügung gestellt worden waren, nicht um
Pensionskassengelder handelte (E. 4.7.1.8 S. 182 des vorinstanzlichen
Entscheids). Zu dieser Abklärung bestand zwingend Anlass, weil beim Teilbetrag
von Fr. 180'000.- (Darlehensübergang) eindeutig Stiftungsmittel im Spiel waren.

7. 
Vor dem Hintergrund des in E. 6 Gesagten stellt die Passivität des
Beschwerdeführers ein grobfahrlässiges und schuldhaftes Verhalten dar. Allein
sein Versäumnis auf der Kontrollebene (vgl. E. 6.2 und 6.3 vorne) ist als
besonders gravierend anzusehen. Die entsprechende Unterlassung - der
Beschwerdeführer hat keine Dokumente angefordert, aus denen hervorgegangen
wäre, dass die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaften in
regelmässigen Abständen auf die Anlageziele und -grundsätze kontrolliert wird -
hat Raum für ein freies Agieren und einen fortgesetzten Abfluss der
Stiftungsmittel geschaffen. Weiterungen bezüglich allfällig anderer
Pflichtverletzungen bedarf es nicht.

8.

8.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche
Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine
qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage
ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).

 Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der
Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht
um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens
und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet
die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst
bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese
Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des
hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in
der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen
Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des
Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der
allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend (vgl. E. 1.1 vorne). Nur wenn
die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird,
unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305
E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3 S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit
Hinweisen; im Strafrecht: Urteil 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

8.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe sich zur
Begründung des (hypothetischen und gleichzeitig adäquaten) Kausalzusammenhangs
ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt (E. 4.7.3 S. 191
des kantonalen Entscheids). Dessen ungeachtet kann - auch bei einer freien
Prüfung - seiner Sicht der Dinge nicht gefolgt werden.

 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des kantonalen Gerichts vorab
entgegen, dieses gehe fälschlicherweise davon aus, dass er sich passiv
verhalten habe. Die konkrete Verhaltensweise des Beschwerdeführers ist in der
vorliegenden Erwägung allein Ausgangspunkt und nicht (mehr) Prüfungsobjekt
(vgl. E. 8.1 vorne). Sie war bereits Untersuchungsgegenstand, nämlich bei der
Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. E. 6 vorne). Ferner beruft sich
der Beschwerdeführer darauf, er hätte auch bei weiterem hartnäckigen Nachfragen
bei den übrigen Beklagten nichts erfahren, das dienlich gewesen wäre, um eine
Vergrösserung des Schadens zu vermeiden. Er wäre weiterhin mit falschen
Informationen versorgt und die Zahlen wären weiterhin positiv dargestellt
worden. Dazu ist zu wiederholen, dass sich die unterlassene Überwachung auf die
Fakten hinter den Zahlen bezieht (vgl. E. 6.2.3 vorne). Die Wahrnehmung der in
jener Erwägung aufgezeigten Sorgfaltspflicht - Vergewisserung, dass die
Anlageziele und -grundsätze bei der Umsetzung eingehalten werden - setzt
belegte Kenntnisse über den Soll-Zustand (als Massstab und Ausgang der
Kontrolle) voraus. Die diesbezügliche Informationsbeschaffung durch "hören
sagen" wird ihr nicht gerecht. Die Überwachung der Vermögensanlage resp.
Vermögensbewirtschaftung hat seit jeher "nachvollziehbar" zu erfolgen (vgl.
Art. 49a Abs. 1 BVV 2 in den seit 1. Juli 1996 gültigen Fassungen), was
schriftliche und verständliche Informationen bedingt. Wäre der Beschwerdeführer
seiner Aufgabe nachgekommen, hätte er den dafür erforderlichen Grundlagen
substanziiert nachgehen müssen. Dabei wäre er unweigerlich auf Diskrepanzen
(bezüglich der Risikofähigkeit), auf Ungereimtheiten ("parallele"
Vermögensverwaltung [U.________ AG plus L.________ AG]) sowie auf Lücken
(fehlende Vorgaben [in der Anlage] und fehlende Reglemente resp. Beschlüsse
[v.a. hinsichtlich der Organisation]) gestossen. Da diese Missstände das
(finanzielle) Fundament der Stiftung betreffen, ist nach den Erfahrungen des
Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer schon wegen der besagten Lücken (fehlende Vorgaben [in der
Anlage] und fehlende Reglemente resp. Beschlüsse [v.a. hinsichtlich der
Organisation]), die leicht und rasch auszumachen gewesen wären, umgehend
eingegriffen hätte, und damit der Abfluss weiterer Stiftungsmittel verhindert
worden wäre. Von Anfang an demonstrierte Aufmerksamkeit und beharrliches Pochen
auf Reglements- und Gesetzesmässigkeit hätten den bestehenden Freiraum (vgl. E.
7 vorne) prompt geschlossen. Im äussersten Fall hätte der Beschwerdeführer die
Stiftung bei der Aufsichtsbehörde verzeigt, die unverzüglich eingeschritten
wäre (vgl. SZS 2012 S. 374, 9C_823/2011 E. 2.2). Denn es standen
offensichtlich, anders als in anderer (fallbezogener) Angelegenheit, in der die
Aufsichtsbehörde scheinbar eine abwartende Haltung eingenommen hatte, die
vitalen Interessen der Stiftung auf dem Spiel.

 Mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Mittel, die unrechtmässig an
die X.________ AG geflossen sind, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zusätzlich wieder in die Stiftung hätten zurückgeholt werden können, setzt sich
der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Dabei hat es sein Bewenden
(vgl. E. 1.2 vorne).

8.3. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das
Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn
überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer
Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen
Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis
zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn
jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417;
Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen
Konstellation kann hier nicht gesprochen werden.

 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe wegen des "komplexen
Lügengebäudes" keinen Handlungsbedarf erkennen können, lässt er ausser Acht,
dass dieser "zweitrangig" ist und sich erst nach Ausübung der obliegenden
Sorgfaltspflicht resp. nach Analyse der sich dabei präsentierenden Sachlage
stellt. Abgesehen davon kann hinsichtlich des hier fraglichen Aufgabenbereichs
(vgl. E. 6.2.3 vorne) eine Irreführung durch deliktisches Handeln
ausgeschlossen werden (vgl. E. 2.1 vorne). Zudem erweist sich die
Sorgfaltspflichtverletzung, die der Beschwerdeführer begangen hat und
ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, als derart
grundlegend (vgl. E. 6.2.3 und E. 8.2 vorne), dass sie selbst bei - ebenfalls
(vgl. E. 7 vorne) - grobem pflichtwidrigem Verhalten weiterer Protagonisten
nicht komplett in den Hintergrund gedrängt resp. zur absoluten
Bedeutungslosigkeit degradiert wird.

9. 
Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 bzw.
Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 5) als auch eine
Sorgfaltspflichtverletzung (E. 6) sowie ein Verschulden (E. 7) und ein
adäquater Kausalzusammenhang (E. 8) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen
Schadensbetrag der Beschwerdeführer vom Sicherheitsfonds belangt werden kann.

9.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater
Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften
untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und
gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede
einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig
voneinander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den
Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist
Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden
gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176
E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch
VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56a BVG), welche Bestimmung im
vorliegend zu erörternden Punkt vor allem interessiert, da sie - was den
haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über die Organhaftung hinausgeht (vgl.
E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).

9.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität
bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im
Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den
Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes
Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach
Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4
m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).

 Es kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133 hinsichtlich
Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte Solidarität auch
in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll
(vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance et
responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.],
Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.).
Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass kein Herabsetzungsgrund
nach Art. 43 Abs. 1 OR und dem hier in Frage kommenden Art. 44 Abs. 2 OR
besteht (E. 4.7.4.2 S. 202 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Ihm kommt dabei
ein weites Ermessen zu (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis), bei dessen
Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen.
Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese
als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Davon kann hier -
insbesondere in Anbetracht von E. 7 vorne - nicht die Rede sein.

9.3. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, für den der Beschwerdeführer in
zeitlicher Hinsicht verantwortlich zeichnet (vgl. E. 6.2 und E. 6.3 vorne), auf
Fr. 6'401'254.- (E. 4.7.5 S. 204 unten des kantonalen Entscheids). Diese Summe
ist rechnerisch unbestritten.

10. 
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls
heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen
abzuändern.

11. 
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid
betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E.
2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer
gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr.
50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend
gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt
abgeändert:
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________, H.________, der I.________ AG, J.________,
der K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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