Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 248/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_248/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B.________,
C.________,
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
D.________,
E.________,
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,

H.________,
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
I.________,
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
J.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
K.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
L.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005:
BVG-Sammelstiftung der N.________ nachfolgend: Stiftung) wurde 2003 im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung
jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. A.________ schloss am 13. Mai 2003 mit
der Stiftung ein Expertenmandat der beruflichen Vorsorge ab, das rückwirkend
per 1. Mai 2003 galt.

A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht
amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als
interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim
Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung
Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April 2004) sowie
allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und
Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete
das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten
Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren
ein.

 Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:
Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss
von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat
der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und
juristischen) Personen ein - darunter A.________ - und liess sich von der
Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen
allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und
Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte
die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr.
33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der
Nachklage für weiteren Schaden ein.

B.

B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________
(Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2),
D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter
4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter
6), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), I.________ (Stiftungsrat, Beklagter
8), J.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), A.________ (BVG-Experte,
Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG
(Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat
der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur
nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag
von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
9. (Kostenfolgen)

 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein
Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden
bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine
Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen)
neu die Beklagten 1-13 aufführte.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche
Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete
die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln
bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den
Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe
a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen. 

C. 
Hiegegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ein und beantragt in der Hauptsache, (Ziff. 1) lit. a und g des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Januar 2014 seien in Bezug auf ihn
aufzuheben und es sei auf die Klage vom 17. Dezember 2010 gegen ihn nicht
einzutreten; eventualiter sei die Klage vom 17. Dezember 2010 gegen ihn
vollumfänglich abzuweisen. Andernfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt
A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hat mit Zwischenentscheid vom 10. November 2011 ihre sachliche
Zuständigkeit bejaht. Dieser Zwischenentscheid basiert auf sogenannten
doppelrelevanten Tatsachen (vgl. dazu BGE 135 V 373 E. 3.4 S. 381). In
Anbetracht des Verfahrensausgangs kann offen bleiben, ob (auch) bei diesem
Umstand das Recht zur späteren Anfechtung verwirkt ist (vgl. Art. 92 Abs. 2
BGG), was mit Urteil 4A_430/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 1.1 und E. 4
lediglich impliziert wird. Das kantonale Gericht ist so oder anders für die
vorliegende Streitsache sachlich zuständig (vgl. E. 4 hinten).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

2.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht
(Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind
alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der
Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie
ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch
heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012
durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art.
52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).

3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6
Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig
von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der
geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher
umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fällt auch der
Experte für berufliche Vorsorge, der zu den mit der Kontrolle betrauten
Personen gehört (SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf
die Lehre). Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten
Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere
kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer
einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (
BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2).
Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE 118 V 124 E.
4e S. 132).

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig
gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen.

 Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche,
die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen
eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht
nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die
an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a
BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von
Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit
dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen
Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des
gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis der Stiftung (gegenüber den
Versicherten) sicherstellen muss und alsdann als Haftender für den Schaden, der
ihm durch die Sicherstellung entstanden ist, die Verantwortlichen direkt
regressweise belangen kann (Innenverhältnis der Stiftung), ohne dass vorgängig
ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks Feststellung
der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit ist Art. 56a
BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art. 52 BVG
erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen. Obwohl
im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem
Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente
(Schaden, Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit, natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V
373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 130 V 277 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/
2007 E. 1.3).

3.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag
der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten
kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen
durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum
bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs
war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der
ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5.
November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren
Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden.

3.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein
Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue
Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten
verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des
Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur
Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.

 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen
für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit
ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden.

3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene
"Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung
eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner
selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist insofern
grundsätzlich ein Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche
Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten
Gesetzesbestimmungen - Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung
entstandenen Schadens durch den Beschwerdegegner - eine kongruente
Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.1.1).

 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen
vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer
Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten
zurückgekommen (vgl. E. 9 hinten).

4. 
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt
(vgl. E. 2 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die
Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden
Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten
hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13.
Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die
Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In
Anbetracht der Funktion des Beschwerdeführers als BVG-Experte resp.
Kontrollperson steht hier Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im
Vordergrund (vgl. E. 3.1.2 vorne). Der Beschwerdeführer wird aber auch gestützt
auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst (kantonaler Entscheid E. 5.4 S. 305).
Nachdem es dabei um ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 3.3 vorne), sind
mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden,
Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang)
selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 3.2.1
Abs. 2 vorne). Dabei wird nicht über den gesetzlich obliegenden Aufgabenbereich
hinausgegangen (vgl. E. 6 hinten).

5.

5.1. Was den Schaden betrifft, so hat die Vorinstanz dessen Begriff nicht
verkannt. Wohl hat sie weder den hypothetischen noch tatsächlichen
Vermögensstand berechnet (vgl. dazu Urteile 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E.
8.1; 9C_238/2009 vom 11. September 2009 E. 3.1). Vielmehr ist sie direkt von
der Summe der - unrechtmässigen (vgl. E. 5.2.3 nachfolgend) - Mittelabflüsse
als Schaden ausgegangen. Dies ist jedoch lediglich eine "umgekehrte"
Berechnungsweise, die am Ergebnis nichts ändert. Denn bei der Subtraktion des
tatsächlichen Stiftungsvermögens vom hypothetischen Stiftungsvermögen
(einbezahlte Gelder zuzüglich Verzinsung minus rechtmässige Abflüsse)
resultieren hier die (gleichen) unrechtmässigen Geldabflüsse einfach als
Differenz. Der Schaden bleibt demnach auch bei der vorinstanzlichen
Berechnungsweise ein (einziger) Schaden, bestehend aus mehreren
Schadenspositionen, und mutiert nicht zu einer Mehrzahl von (voneinander
unabhängigen) Einzelschäden. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE
139 V 176 E. 11 S. 192 f. geltend macht, dass verschiedene Gründe hinter einer
Verminderung des Stiftungsvermögens stehen können, so berührt dieser Umstand
vor allem die Frage nach dem Kausalzusammenhang (vgl. dazu E. 8 hinten).
Abgesehen davon steht in concreto ein Schaden zur Diskussion, der allein
rechtsgrundloses Handeln zum Gegenstand hat (vgl. E. 5.2.3 nachfolgend).

5.2.

5.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Abflüsse der Stiftung seien bis
zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 ausreichend substanziiert (E. 4.3.4.6 i.f. S. 65
des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bemängelt, die
"ausreichende Substanziierung" des Beschwerdegegners ergebe sich nicht aus den
Rechtsschriften, sondern sei aus den Prozessakten zusammengesucht.

5.2.2. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheiden sich Inhalt und
Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streitgegenstand.
Ob es um Beiträge, Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und
Bestreitungspflicht bleibt sich grundsätzlich gleich (BGE 139 V 176 E. 5.2 S.
185; 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Mithin gilt für den Schadenersatzprozess wie für
den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substanziieren ist, dass sie
überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der eingeklagte Forderungsbetrag
zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine
Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In  diesem
 Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den
Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind,
forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (Urteil
9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).

 Die Vorinstanz hat - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. E. 2.1
vorne) - festgestellt, dass sämtliche direkten Mittelabflüsse aus der Stiftung
ausführlich aufgelistet sind (angefochtener Entscheid E. 4.3.4 S. 59 Abs. 2).
Ausserdem vermochte sie den Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 30'553'230.39
anhand der Akten leicht nachzuvollziehen (a.a.O. E. 4.3.4.1 ff. S. 59-65). Es
ist daher nicht ersichtlich, welcher weitergehenden Erläuterungen es seitens
des Beschwerdegegners bedurft hätte.

5.2.3. Nach Darlegung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Abflüsse
nicht substanziiert bestritten (a.a.O. E. 4.3.4.6 i.f. S. 65); ebenso wenig hat
er eingewendet, die Abflüsse seien rechtmässig gewesen (a.a.O. E. 4.3.5 S. 65).
Der Beschwerdeführer widerspricht diesen Feststellungen, die für das
Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 2.1 vorne), an und für sich nicht.
Entsprechend erübrigt sich die Frage nach dem Beweis der einzelnen Positionen
resp. nach demjenigen ihrer Unrechtmässigkeit. Dasselbe gilt für die Frage nach
dem Beweiswert des Berichts des Wirtschaftsprüfers Z.________ zuhanden der
Untersuchungsbehörde, zumal die Beweis (wert) frage davon abhängt, ob die
beklagte Partei die Schadenersatzforderung überhaupt substanziiert bestreitet
(Urteil 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe seine Bestreitungen nicht zusätzlich substanziieren können,
da er weder an den Mittelabflüssen beteiligt gewesen sei noch sonst über
Hintergrundkenntnisse verfügt habe, lässt er ausser Acht, dass sich in der
Klage aufschlussreiche Anmerkungen zu den einzelnen Positionen finden. Der
Beschwerdeführer hat jedoch nicht einmal ansatzweise erkennen lassen, weshalb -
im Umfang oder im Bestand - er die Forderungsbeträge nicht gelten lassen will.

5.3. Die Vorinstanz hat nicht die Augen davor verschlossen, dass allenfalls
Mittel, die im Strafverfahren beschlagnahmt worden sind, dereinst an die
Stiftung zurückfliessen. Sie hielt es jedoch für unwahrscheinlich, dass sich
der Schadensbetrag wesentlich verringern wird, da u.a. weder ein bestimmter
Betrag der beschlagnahmten Vermögenswerte genannt noch dargetan werde, dass es
diesbezüglich keine konkurrierenden Ansprüche gibt (E. 4.3.6.3 S. 87 f. des
kantonalen Entscheids). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zwar
Einsicht in das 185-seitige Strafurteil vom 15. Oktober 2013 gehabt, aber keine
"Scans" oder Fotografien machen dürfen, weshalb er die vom kantonalen Gericht
verlangten Details nicht habe vorbringen können, kann nicht gehört werden. Ob,
wie viel und zu wessen Gunsten die im Strafverfahren beschlagnahmten Werte
gehen, ist Teil eines jeden strafgerichtlichen Dispositivs. Für den
Beschwerdeführer wäre es daher ein Leichtes gewesen, seine Behauptungen zu
substanziieren, ohne dass es dafür des stundenlangen Studiums des ganzen
Strafurteils bedurft hätte.

 Dass sich der eingeklagte Schaden infolge Freigabe der beschlagnahmten Gelder
noch reduzieren könnte, ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil hier lediglich
über einen Teilschaden befunden wird (vgl. Sachverhalt lit. B.a Abs. 2). Der
Fehlbetrag im Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung lag über 33 Mio. Fr. (vgl.
Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) und hat sich seit dem Liquidationsbeschluss um
mindestens weitere 2,6 Mio. Fr. erhöht, wie die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich (E. 2.1 vorne) festgestellt hat (angefochtener
Entscheid E. 4.3.6.3 i.f. S. 88). Grundsätzlich ebenfalls als Schaden zu
berücksichtigen wäre zudem der (ebenfalls eingeklagte) entgangene Gewinn bzw.
die entgangene Rendite.

 Der Vorinstanz lässt sich demnach so oder anders kein Vorwurf machen, dass sie
auf die Edition des Strafurteils vom 15. Oktober 2013 verzichtet hat. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes oder aber
von Art. 42 f. OR ist in diesem Zusammenhang zu verneinen.

6. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er hätte unter dem Aspekt der
Anlageorganisation die (angebliche) Bankgarantie prüfen müssen. Es ist
unbestritten, dass diese die Vorsorgegelder und die Verzinsung absichern
sollte.

6.1.

6.1.1. Hinsichtlich der gesetzlichen Obliegenheiten des BVG-Experten sieht Art.
53 Abs. 2 BVG in der hier massgebenden, bis Ende 2011 gültigen Fassung
Folgendes vor: Die Vorsorgeeinrichtung hat durch einen anerkannten Experten für
berufliche Vorsorge periodisch überprüfen zu lassen, ob die Vorsorgeeinrichtung
jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann
(lit. a) und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen
über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen (lit. b). Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber
Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung
verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein (Art. 40 BVV 2 in der
ebenfalls bis Ende 2011 gültigen Fassung). Er muss bei der Ausübung seines
Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die
Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die Lage der
Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat
abläuft (Art. 41 BVV 2). Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte
jährlich einen versicherungstechnischen Bericht (Art. 41a Abs. 1 BVV 2, in
Kraft seit 1. Januar 2005).

 Die Vorinstanz hat diese Hauptaufgaben des BVG-Experten unter Bezugnahme auf
die Lehre sowie die - im hier fraglichen Zeitraum geltenden - Grundsätze und
Richtlinien der Standesorganisation der Pensionskassen-Experten (kurz: GR 2000)
näher umschrieben (E. 4.9.1.5 S. 264-267 des angefochtenen Entscheids). Darauf
kann vollumfänglich verwiesen werden.

6.1.2. Obwohl die Begriffe "periodisch" und "jederzeit" in einem gewissen
Spannungsverhältnis stehen, lässt sich nicht sagen, aArt. 53 Abs. 2 lit. a BVG
beinhalte lediglich ein punktuelles und spezifisches Tätigwerden. Anhand einer
periodischen Überprüfung lässt sich nicht ausreichend garantieren, dass die
Vorsorgeeinrichtung wirklich jederzeit Gewähr bietet, ihre Verpflichtungen zu
erfüllen. Im Rahmen der BVG-Strukturreform, die am 1. Januar 2012 in Kraft
getreten ist, wurde zwar der Zusatz "jederzeit" gestrichen (vgl. Art. 52e Abs.
1 lit. a BVG). Hauptgrund, weshalb der Gesetzgeber auf den Begriff der
Jederzeitigkeit verzichtet hat, ist jedoch nicht die begriffliche
Widersprüchlichkeit. Anlass dazu hat vor allem Art. 65c Abs. 1 BVG gegeben, der
in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen
jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, die übernommenen Verpflichtungen
erfüllen zu können (Art. 65 Abs. 1 BVG), eine temporäre Unterdeckung zulässt
(Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Strukturreform] BBl
2007 5669, 5701 Ziff. 2.1). Sinn und Zweck von aArt. 53 Abs. 2 lit. a BVG ist
somit (auch), die finanzielle Sicherheit der Stiftung fortdauernd zu verfolgen.

6.1.3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Mandatsvertrags vom 13. Mai 2003 war der
Beschwerdeführer wohl nicht verpflichtet, von sich aus ein
versicherungstechnisches Gutachten zu erstellen. Diese Arbeit übernahm er "auf
Anfrage" hin. Dessen ungeachtet sind er und die Stiftung ein Dauerverhältnis
eingegangen, das die laufende Überwachung ihrer finanziellen Sicherheit im
vorgenannten (gesetzlichen) Sinne (vgl. E. 6.1.2 vorne) zum Inhalt hatte.
Insoweit bildet der besagte Mandatsvertrag einziger und alleiniger Auftrag,
ohne dass ein spezifizierter Einsatzauftrag erforderlich gewesen wäre. Dies
ergibt sich zum einen im Zusammenhang mit dem Zweckartikel 1, in welchem das
Mandat zur Ausübung der Expertentätigkeit in der beruflichen Vorsorge übergeben
wird, und mit Artikel 5, in welchem festgehalten wird, dass die Stiftung dem
Experten laufend alle Informationen und Dokumente, die zur Ausübung des
Expertenmandats notwendig sind, übermittelt. Zum andern handelt Art. 3 Abs. 2
unmissverständlich von "zusätzliche (n) Arbeiten". Lagen somit Anhaltspunkte
vor, dass die Stiftung ihre Verpflichtungen unter Umständen nicht hätte
erfüllen können, durfte der Experte nicht untätig bleiben.

6.1.4. In den ersten 15 Jahren nach Einführung des BVG konzentrierte sich der
Experte weitgehend auf die Beurteilung der Verpflichtungen der
Vorsorgeeinrichtung und damit auf die Passivseite der Bilanz. Die
Kapitalanlagen und -erträge wurden als gegeben und gleichsam garantiert
betrachtet. Zentrale Aufgabe des Experten waren die Berechnung der
Deckungskapitalien und Rückstellungen und darauf gestützt die Erstellung der
(statischen) versicherungstechnischen Bilanz. Die Veränderungen auf den
Anlagemärkten anfangs 2000 (Platzen der sog. Dotcom-Blase) haben jedoch
gezeigt, dass die dem Experten vom Gesetzgeber übertragene Prüfungsfunktion
zwingend eine gesamtheitliche und dynamische Betrachtung von Aktiv- und
Passivseite der Bilanz verlangt ( THEODOR KELLER, Kosten und Nutzen des
Pensionsversicherungsexperten, Die Rolle des Experten im Wandel der Zeit, in:
Schweizer Personalvorsorge [SPV] 9/2010 S. 34 f.).

 Im Urteil 9C_421/2009 vom 29. September 2009 (publ. in: SVR 2010 BVG Nr. 5 S.
17) hat das Bundesgericht wohl festgehalten, dass die  Bewertung der Aktiven
nicht in erster Linie Sache des BVG-Experten ist (E. 7.5). Damit hat es jedoch
nicht gesagt, dass er sich gar nicht um die Aktivseite zu kümmern braucht. Auch
die GR 2000 sprechen dafür, dass der BVG-Experte die Anlagen und die
Anlagestrategie einer Vorsorgeeinrichtung zu beachten hat. So muss er nach
deren Art. 14 auf die Beziehung zwischen den Kapitalanlagen und den
entsprechenden Verpflichtungen achten. Er berücksichtigt dabei die Struktur der
Kapitalanlagen und die Fristigkeiten aus den Vorsorgeverpflichtungen.
Insbesondere hat er das Vorhandensein und die Höhe einer Wertschwankungsreserve
zur Absicherung der von der Vorsorgeeinrichtung gewählten Anlagestrategie in
seine Überprüfung gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. a BVG einzubeziehen. Der
Beschwerdeführer hat denn auch vor Vorinstanz selber eingeräumt, dass es zu
seinen Pflichten gehörte, das Anlagekonzept zu prüfen (E. 4.9.1.10 S. 276 f.
des kantonalen Entscheids). Die Aufgaben des BVG-Experten unterscheiden sich
demnach von denjenigen der Kontrollstelle (Art. 53 Abs. 1 BVG; Art. 35 ff. BVV
2; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009, E. 5.3 i.f.).

6.1.5. Beim BSV, der damaligen Aufsichtsbehörde, hatte sich in den hier
fraglichen Jahren die Praxis gefestigt, dass mindestens alle 3 Jahre entweder
ein Expertengutachten oder eine Expertenbestätigung einzureichen war. Diese
Periodizität gelte aber nicht im Falle von Unterdeckungen im Sinne von Art. 44
BVV 2 (Schreiben des BSV betreffend die Berichterstattung 2004 vom 19. Januar
2005 S. 3 Ziff. 3). Diesfalls gilt von Gesetzes wegen eine jährliche
Überprüfungspflicht (vgl. E. 6.1.1 vorne). Mit diesem Informationsschreiben
schloss das BSV jedoch klarerweise weder einen höheren Rhythmus noch eine
frühere Überprüfung im Sinne von aArt. 53 Abs. 2 lit. a BVG aus. Es stellt
lediglich eine Mindestvorgabe - gegenüber der Aufsichtsbehörde - dar (vgl. Art.
62 Abs. 1 lit. c BVG). So wurde auch in Art. 12 Abs. 3 GR 2000 empfohlen, eine
häufigere Überprüfung zu erstellen, wenn besondere Entwicklungen im
Versichertenbestand oder in der Wirtschaft dies wegen Abweichungen zu den
früher getroffenen Annahmen notwendig machen oder aber wenn praktische Gründe
dafür sprechen. Mit anderen Worten ist die Kontrolle des BVG-Experten nach
aArt. 53 Abs. 2 lit. a BVG nicht nur eine "Offizialtätigkeit" auf "Bestellung"
der Aufsichtsbehörde. Vielmehr kann sie - bei begründetem Anlass - auch
selbstbestimmt (sua sponte) geboten sein. Eine solche Notwendigkeit hatte der
Beschwerdeführer im Auge zu behalten und die Stiftung entsprechend darauf
aufmerksam zu machen (vgl. E. 6.1.3 vorne).

6.2.

6.2.1. Dass der BVG-Experte im Gründungsstadium einer Stiftung im Sinne von
aArt. 53 Abs. 2 lit. b BVG kontrolliert, ob die reglementarischen
versicherungstechnischen Bestimmungen über Leistung und Finanzierung den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen, liegt auf der Hand. Demgegenüber ist
mangels erster Anschlüsse nicht zwingend, dass bei der Gründung einer
Pensionskasse auch eine  umfassende Überprüfung der finanziellen Sicherheit
mittels einer versicherungstechnischen Bilanz erforderlich ist. Dies heisst
jedoch nicht, dass den BVG-Experten in der Gründungsphase überhaupt keine
Überprüfungspflicht im Sinne von lit. a der zitierten Gesetzesbestimmung trifft
(vgl. Art. 6 lit. a BVV 1 in der hier massgebenden, bis Ende 2011 gültigen
Fassung).

6.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, er
habe darum gewusst, dass die Stiftung die Vorsorgegelder und zumindest die
Mindestverzinsung sämtlicher Altersguthaben mittels der Bankgarantie absichern
wollte (vgl. dazu auch E. 6.2.3.1 nachfolgend), nicht (E. 4.9.1.10 S. 274 des
angefochtenen Entscheids). "Das Konzept der Anlage der Altersguthaben bei
zugelassenen Banken mit Garantien betreffend Substanzerhalt und Zins" war ihm
jedoch nicht klar, weshalb er mit Schreiben vom 21. September 2003 die Stiftung
um Dokumentation mit den konkreten Verträgen gebeten hatte. Auf Weiterungen
verzichtete er jedoch. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.1 vorne) hatte der Beschwerdeführer
weder je abgeklärt, ob es die Bankgarantie überhaupt gab, noch von wem die
Garantie abgegeben wurde, worauf sie sich bezog und wie sie ausgestaltet war
(E. 4.9.1.13 S. 289 des angefochtenen Entscheids). Dazu bestand aber insoweit
Anlass, als die Deckung der Risiken resp. ihre Überprüfung einen Teilaspekt der
finanziellen Sicherheit gemäss aArt. 53 Abs. 2 lit. a BVG darstellen. Dazu
gehört bei einer halbautonomen (Sammel-) Stiftung, wie in concreto (a.a.O. E.
4.9.1.7 S. 270), primär die Frage nach Art und Umfang der Rückversicherung für
die Risiken Tod und Invalidität. Aber auch die Bankgarantie diente der
Risikodeckung, nämlich - vordergründig - des Anlage- oder Volatilitätsrisikos
und - hintergründig - der Deckung des Risikos Alter. Mit einer garantierten,
das heisst risikolosen Mindestverzinsung konnte die Stiftung die Gefahr
ausschliessen, auf Grund von Marktschwankungen dereinst nicht in der Lage zu
sein, die versprochenen Altersleistungen zu erbringen (a.a.O. E. 4.9.1.10 S.
275). Entsprechend oblag dem Beschwerdeführer, vor der Registrierung nicht nur
abzuklären, ob die Stiftung die in den Reglementen versprochenen Leistungen
tatsächlich auch bei der Rückversicherung abgesichert hatte, welche
Überprüfungspflicht unbestritten ist (a.a.O. E. 4.9.1.10 S. 277 f.). Er hätte
auch prüfen müssen, ob tatsächlich eine Bankgarantie abgegeben wurde.

6.2.3. Es bestand aber auch nach der Registrierung vom 24. November 2003
Handlungsbedarf:

6.2.3.1. Die Finanzmärkte waren eingangs des 21. Jahrhunderts im Tief (vgl. E.
6.1.4 vorne). In seinem Schreiben vom 21. September 2003 (vgl. E. 6.2.2 vorne)
hatte der Beschwerdeführer angefügt: "Im Sinne der Sicherstellung der
Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung empfehle ich Ihnen zudem in die
Dokumente und Werbeunterlagen keine Garantien aufzunehmen resp. zu erwähnen".
Dessen ungeachtet garantierte die Stiftung - sowohl auf dem BVG-Anteil als auch
auf dem Überobligatorium - einen um 0,5 % höheren Zins als gesetzlich (Art. 12
lit. c und d BVV 2) vorgeschrieben (im Jahr 2004 2,75 % statt 2,25 %, im Jahr
2005 3,0 % statt 2,5 %). Diese konstante Höherverzinsung, die - für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 2.1 vorne) - spätestens nach
Ablauf des ersten Geschäftsjahrs Ende 2004 nicht mehr dem vom Beschwerdeführer
geprüften Vorsorgerelement entsprach (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.9.1.11 S.
286 oben), erhellt nicht nur aus dem Werbeprospekt, sondern auch aus dem Anhang
zur (provisorischen) Jahresrechnung 2004 vom 12. Mai 2005 (Ziff. 7.3.1), die
dem Beschwerdeführer gemäss Akten im Juni 2005 vorlag; nach nicht
offensichtlich unrichtiger Feststellung der Vorinstanz (vgl. E. 2.1 vorne)
zudem spätestens aus dem Juni-Reporting der Stiftung zuhanden der
Aufsichtsbehörde, das der Beschwerdeführer anfangs Juli erhalten hatte (a.a.O.
E. 4.9.1.11 S. 281 Abs. 2). Ferner konnte, da die Stiftung erst im Aufbau war
und - mit Hilfe ihrer Verzinsungspolitik - auf Neuakquisitionen setzen musste,
nicht von Stetigkeit im Versichertenbestand ausgegangen werden. Die
Verpflichtungen (und damit die Verzinsungslast) wuchsen kontinuierlich an. Der
Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer habe spätestens im Juli 2005
bewusst sein müssen, dass die Stiftung die Altersguthaben der Versicherten zum
Voraus höher verzinste als zum BVG-Mindestzinssatz (vorinstanzlicher Entscheid
E. 4.9.1.11 S. 280-285), erweist sich jedenfalls nicht als unhaltbar (vgl. E.
2.1.1 vorne).

 Dass die entsprechenden Gutschriften erst nachträglich, anlässlich des
"Geldflusses" erfolgt sind, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Entscheidend
ist der fehlende Nachweis, dass der Stiftungsrat je rückwirkend eine
Höherverzinsung beschlossen hat. Die "Aufnahme (der Höherverzinsung) in den
Rechen- und Berichtswerk der Stiftung" stellt keinen solchen formellen
Beschluss dar. Ausserdem lässt sich dem kantonalen Gericht nicht vorwerfen, mit
seinem Beweisschluss gegen die Dispositionsmaxime verstossen zu haben.
Tatsächliche Feststellungen dürfen auch aus den Akten gewonnen werden, ohne
dass damit eine Ausdehnung des Streitgegenstands einhergeht.

6.2.3.2. Mitte Juni 2005 berechnete der Beschwerdeführer - "auf Anfrage" der
Stiftung und da die Jahresrechnung 2004 noch nicht definitiv testiert worden
war - einen provisorischen Deckungsgrad per Ende 2004 von rund 101 %. Eine
Intervention bei der Stiftung unterblieb (a.a.O. E. 4.9.1.13 S. 289 Abs. 1). In
Anbetracht der konkreten Gegebenheiten (vgl. E. 6.2.3.1 vorne) und des knappen
Deckungsgrades kann der Beschwerdeführer sein Versäumnis nicht damit
rechtfertigen, die "offiziellen" drei Jahre (vgl. E. 6.1.5 vorne) seien noch
nicht abgelaufen gewesen; insbesondere reicht der Deckungsgrad als
Momentaufnahme nicht aus, um die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung zu
beurteilen. Infolge der durch die Höherverzinsung "überholten" Rechtslage (vgl.
E. 6.2.3.1) drängte sich eine umfassende Überprüfung der finanziellen
Sicherheit geradezu auf (vgl. E. 6.1.5 vorne), was spätestens dannzumal (auch)
zur Überprüfung - zumindest des Bestandes - der Bankgarantie, die der
Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung diente, geführt hätte. Wie
das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl.
E. 2.1 vorne), war und ist üblich, dass der Experte auch bei einer nicht
geprüften Jahresrechnung einen provisorischen Entwurf für eine
versicherungstechnische Bilanz erstellt (a.a.O. E. 4.9.1.12 S. 287).
"Provisorisch" heisst demnach nicht, dass der Experte automatisch von der
Überprüfungspflicht gemäss aArt. 53 Abs. 2 lit. a BVG entbunden ist.

 Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die Bankgarantie - in der Bilanz
der Stiftung - weder einen Aktiv- noch Passivposten darstellt. Vielmehr ist sie
als "Sicherungsgeschäft" wesentliches Element des ausschliesslich vom
BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (vgl. E. 6.1.4 Abs. 2 vorne). Der
Registrierungsakt vom 24. November 2003 ändert daran nichts. Auch wenn "alle
Unterlagen, d.h. auch die Bestätigung der V.________ AG" (in Wirklichkeit ein
Kontoauszug und nicht eine Garantie) unmittelbar an das BSV gingen, wechselte
die Überprüfungspflicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 lit. a BVG nicht auf
dieses. Aufgabe der Aufsichtsbehörde war und blieb die
Rechtmässigkeitskontrolle (Art. 62 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2011 gültigen
Fassung). Davon zu unterscheiden ist die sich - im Schadenersatzverfahren gegen
die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) -
allenfalls stellende Frage, ob die Registrierungsverfügung zu Recht ergangen
ist.

6.2.4. Ob neben dem Bestand der Bankgarantie auch die Bonität des
Garantiegebers zu überprüfen gewesen wäre, braucht angesichts des völlig
passiven Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beantwortet zu werden.

7. 
Vor dem Hintergrund des in E. 6 Gesagten stellt die Passivität des
Beschwerdeführers ein grobfahrlässiges und schuldhaftes Verhalten dar. Allein
sein Verhalten in der Gründungsphase der Stiftung (vgl. E. 6.2.1 und 6.2.2
vorne) ist als besonders gravierend anzusehen. Die entsprechende Unterlassung -
der Beschwerdeführer hat keine Anstalten unternommen, die Garantie als
elementares Instrument der Leistungs- und Risikoabsicherung zu überprüfen,
obwohl er selber in einem Schreiben vom Stiftungsrat verlangt hatte, ihm den
Garantievertrag zu unterbreiten - führte dazu, dass nach aussen der falsche
Eindruck entstand, die Stiftung sei jederzeit in der Lage, ihren gegenüber den
Versicherten eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, worauf bei einem
Neuanschluss besonders geachtet wird. Dazu kommt, dass die Aufsichtsübernahme
durch das BSV den Beschwerdeführer nicht davon entband, das von ihm offenbar
erkannte Problem - Anlagekonzept mit fester Zinszusage - weiter zu verfolgen.
Seine anhaltende Passivität in Bezug auf die Bankgarantie wiegt nicht minder
schwer, schuf sie doch Raum für einen fortgesetzten Abfluss der
Stiftungsmittel. Weiterungen bezüglich allfällig anderer Pflichtverletzungen
bedarf es nicht.

8.

8.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche
Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine
qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage
ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).

 Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der
Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht
um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens
und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet
die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst
bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese
Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des
hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in
der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen
Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des
Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der
allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend (vgl. E. 1.1 vorne). Nur wenn
die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird,
unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305
E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3 S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit
Hinweisen; im Strafrecht: Urteil 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

8.2. Die Vorinstanz hat sich zur Begründung des (hypothetischen und
gleichzeitig adäquaten) Kausalzusammenhangs ausschliesslich auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt (E. 4.9.3 S. 292 ff. des angefochtenen Entscheids).
Indes kann - auch bei einer freien Prüfung - nicht der beschwerdeführerischen
Sicht der Dinge gefolgt werden.

 Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, der Schaden sei nicht die kausale Folge
davon gewesen, dass das propagierte Geschäftsmodell nicht tragfähig gewesen
sei, sondern dass dieses infolge des kriminellen Verhaltens der Beklagten 1, 4
und 13 nicht umgesetzt werden wollte und sollte. Die Beklagten 1, 4 und 13
hätten ohnehin nicht auf ihn gehört. Dem ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz entgegenzuhalten, dass ein "renitentes" Verhalten seitens des
Stiftungsrates, insbesondere der Beklagten 1 und 4, entweder ein Grund für eine
Intervention beim BSV oder eine Mandatsniederlegung gewesen wäre, die ebenfalls
dem BSV zu melden gewesen wäre (vgl. E. 6.1.1 vorne). Hätte der
Beschwerdeführer auf der Vorlage des Garantievertrags beharrt, hätte sich
herausgestellt, dass die Stiftung mangels eines solchen nicht einmal in der
Lage gewesen wäre, den garantieren Mindestzinssatz auf dem gesamten
Alterskapital zu gewährleisten. Die operative Tätigkeit hätte nicht aufgenommen
werden können und es wäre nicht zu Neuanschlüssen gekommen. Infolgedessen wären
der Stiftung keine Mittel zugeflossen, die unrechtmässig hätten verwendet
werden können. Soweit der Beschwerdeführer meint, eine Mitteilung von seiner
Seite hätte dem BSV nicht Anlass für irgendwelche Massnahmen gegeben, so
übersieht er, dass dieses - da offensichtlich die vitalen Interessen der
Stiftung auf dem Spiel standen - sehr wohl unverzüglich eingeschritten wäre
(vgl. SZS 2012 S. 374, 9C_823/2011 E. 2.2). Aus dem Umstand, dass das BSV von
der Bankgarantie gewusst habe, deren Einforderung aber nicht durchgesetzt habe,
kann nicht darauf geschlossen werden, die Aufsichtsbehörde habe die
Bankgarantie für die Sicherheit nicht als erforderlich angesehen. Einerseits
war und blieb ihre Überprüfung im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers (vgl.
E. 6.2.3.2 Abs. 2 vorne). Anderseits besteht ein erheblicher und relevanter
Unterschied zwischen einem konkludenten "Davon-Ausgehen", dass es einen
Garantievertrag gibt, und dem (nachträglich) tatsächlichen Wissen, dass es
einen solchen gar nicht gibt. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass
letztere Mitteilung die untrügliche Wirkung gehabt hätte, dass das BSV prompt
eingegriffen hätte. Dabei hätte es den Blick sofort auf die Vermögensanlage
gerichtet, wobei die verschiedenen Missstände rasch ans Tageslicht gekommen
wären. Schliesslich hilft auch nicht weiter, dass die Stiftungsmittel nicht
unrechtmässig angelegt, sondern veruntreut worden sind, mithin die Passivseite
der Bilanz von diesen Schäden nicht betroffen gewesen ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers haben die Aufgaben, die ihm gemäss aArt. 53
Abs. 2 lit. a und b BVG obliegen, nicht ausschliesslich die Passivseite im
Fokus. Sie dienen auch dem Schutz vor Aktivenverlust (vgl. E. 6.1.4 vorne).
Schliesslich verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Stiftung sei
im Juli 2005 bereits zahlungsunfähig gewesen, nicht. Einerseits ging das
kantonale Gericht aus rein prozessualen Gründen von einer Anrechenbarkeit erst
ab 1. Juli 2005 aus (angefochtener Entscheid E. 4.9.5 S. 298 oben). Daran ist
(auch) das Bundesgericht gebunden (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Anderseits
definiert sich die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung, die zu
Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds führt (Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG),
nach Art. 25 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV; SR 831.432.1).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den darin stipulierten
Voraussetzungen.

8.3. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das
Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn
überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer
Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen
Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis
zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn
jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417;
Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen
Konstellation kann hier nicht gesprochen werden.

 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 2.1
vorne), dass die Stiftungsräte den Beschwerdeführer nicht aktiv davon
abgehalten haben, seine Aufgabe zu erfüllen; Entsprechendes habe dieser denn
auch nicht behauptet (E. 4.9.3.3 S. 296 Abs. 2 des kantonalen Entscheids).
Soweit der Beschwerdeführer die Bestreitung im vorliegenden Verfahren nachholt,
handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen (vgl. Urteil
4A_229/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 5.1.3, nicht publ. in BGE 136 III 518), zu
dem nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs.
1 BGG). Auf den Beizug der Zuger Strafakten (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2)
durfte deshalb auch im vorliegenden Punkt verzichtet werden. Zudem erweist sich
die Sorgfaltspflichtverletzung, die der Beschwerdeführer begangen hat und
ausschliesslich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, als derart
grundlegend (vgl. E. 6.2. und E. 8.2 vorne), dass sie selbst bei - ebenfalls
(vgl. E. 7 vorne) - grobem pflichtwidrigem Verhalten weiterer Protagonisten
nicht komplett in den Hintergrund gedrängt resp. zur absoluten
Bedeutungslosigkeit degradiert wird.

9. 
Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG
und damit gleichzeitig auch von Art. 56a BVG erfüllt (vgl. E. 4 vorne). Es ist
sowohl ein Schaden (E. 5) als auch eine Sorgfaltspflichtverletzung (E. 6) sowie
ein Verschulden (E. 7) und ein adäquater Kausalzusammenhang (E. 8) gegeben. Zu
prüfen bleibt, für welchen Schadensbetrag der Beschwerdeführer vom
Sicherheitsfonds belangt werden kann.

9.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater
Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften
untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und
gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede
einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig
voneinander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den
Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist
Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden
gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176
E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch
ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 56a
BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem
interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über
die Organhaftung hinaus geht (vgl. E. 2.2.1 Abs. 2 vorne).

9.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität
bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im
Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den
Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes
Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach
Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4
m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).

 Es kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133 hinsichtlich
Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte Solidarität auch
in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll
(vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance et
responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.],
Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.).
Herabsetzungsgründe nach Art. 43 Abs. 1 OR und nach dem hier in Frage kommenden
Art. 44 Abs. 2 OR sind nicht gegeben. Die Pflichtverletzungen des
Beschwerdeführers sind als grobfahrlässig anzusehen (vgl. E. 7 vorne).
Angesichts der - wenn auch nur "provisorischen" - Bilanzpositionen lässt sich
nicht sagen, dass der angerichtete Schaden ausserhalb jeder vernünftiger
Proportion liegt. Ein (anderweitiger) mildernder Umstand ist nicht ersichtlich.
Soweit die Stiftung ein Selbstverschulden trifft, indem ihr die Handlungen der
beklagten Stiftungsräte anzurechnen sind, so besteht wegen der solidarischen
Haftung kein Raum für die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR. Vielmehr berührt der
Aspekt des Selbstverschuldens die Frage nach der definitiven Schadenstragung im
Innenverhältnis, welche hier nicht Prozessthema bildet.

9.3. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, für den der Beschwerdeführer in
zeitlicher Hinsicht (ab 1. Juli 2005) verantwortlich zeichnet, auf Fr.
9'130'000.- (E. 4.9.51 S. 297 f. des angefochtenen Entscheids). Diese Summe ist
rechnerisch unbestritten.

9.4. Soweit das kantonale Dispositiv verschiedene Haftungsbeträge und
gleichzeitig eine Solidarschuld stipuliert, ist es nach dem Gesagten (E. 9.1
hievor) nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Anton K. Schnyder, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2007, N. 4 zu Art. 144 OR; Alain
Gautschi, Solidarschuld und Ausgleich, 2009, S. 7 Rz. 12 i.f.; je mit Hinweis).
Die im Dispositiv (Ziff. 1) lit. a, b, g und h jeweils zugleich verwendeten
Formulierungen "unter solidarischer Haftung" und "je einzeln" sind dagegen, wie
der Beschwerdeführer zutreffend einwirft, missverständlich: Dispositiv- Ziff. 1
lit. a, die sich auf den (eingeklagten) "Gesamtschaden" von 30 Mio. Fr.
bezieht, kann in Verbindung mit lit. b, g und h durchaus so verstanden werden,
dass die Beklagten 1-4, 9-11 sowie 12 und 13 je die ihnen (gleich hohe)
anrechenbare Summe zu bezahlen haben, sofern die (eingeklagte)
Maximalhaftungssumme von 30 Mio. Fr. noch nicht erreicht ist. Dies, weil die
Formulierung "je einzeln" eine kumulative Zahlungsverpflichtung impliziert.
Eine solche steht aber in unüberbrückbarem Widerspruch zu den festgelegten
Solidarschuldverhältnissen, da "unter solidarischer Haftung" bedeutet, dass die
Leistung eines einzigen Schuldners die übrigen Solidarschuldner - zumindest im
Aussenverhältnis - befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Hinzu kommt, dass infolge der
Haftungszeiträume, die für die Beklagten individuell festgelegt sind, nicht ein
Schuldverhältnis, sondern insgesamt sieben Solidarschuldverhältnisse mit
jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung bestehen. Diese
verschiedenen Solidarschuldverhältnisse sind vor allem dann von Bedeutung, wenn
es um die (Teil-) Leistung einer beklagten (natürlichen oder juristischen)
Person geht. Da deren Leistung für die übrigen Solidarschuldner befreiend ist,
muss der zahlende Schuldner resp. die zahlende Schuldnerin nach Art. 86 Abs. 1
OR erklären können, welche Schuld er resp. sie tilgen will oder an welche
Schuld die Zahlung angerechnet werden soll. Das vorinstanzliche Dispositiv
verunmöglicht eine solche Erklärung und ist daher auch aus diesem Grund - sowie
in Anbetracht des ebenfalls heute ergangenen Urteils 9C_230/2014 vom 18.
Dezember 2014, zur Publikation vorgesehen - abzuändern.

10. 
Damit obsiegt der Beschwerdeführer nur in einem formalen Punkt von
untergeordneter Bedeutung, was die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht
zwingend macht.

11. 
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid
betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E.
2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer
gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr.
50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend
gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des
Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt
abgeändert:
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, der J.________ AG,
der K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben