Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 247/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_247/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B.________,
C.________,
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
D.________,
E.________,
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,

H.________,
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
I.________,
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
J.________,
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola,
Rechtsanwälte,
K.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
L.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005:
BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde 2003 im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung
jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. Die A.________ AG war ab anfangs 2004
für die Stiftung als Kontrollstelle tätig. Der Handelsregistereintrag datiert
vom ... 2004.

A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht
amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als
interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim
Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung
Stiftungsratspräsident) und E.________ sowie allenfalls weitere Personen wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit
Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung
sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die
interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.

 Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:
Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss
von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat
der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und
juristischen) Personen ein - darunter die A.________ AG - und liess sich von
der Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen
allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und
Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte
die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr.
33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der
Nachklage für weiteren Schaden ein.

B.

B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________
(Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2),
D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter
4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter
6), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), I.________ (Stiftungsrat, Beklagter
8), A.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), J.________ (BVG-Experte,
Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG
(Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat
der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur
nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag
von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
9. (Kostenfolgen)

 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein
Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden
bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine
Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen)
neu die Beklagten 1-13 aufführte.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche
Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete
die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln
bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den
Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe
a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen. 

C. 
Hiegegen reicht die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und beantragt in der Hauptsache, (Dispositiv-Ziffer 1) lit.
a und g des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Januar
2014 seien aufzuheben und die Klage vom 17. Dezember 2010 sei vollumfänglich
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangt die A.________ AG, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Im Weiteren seien die Akten des Strafverfahrens gegen
B.________, E.________ und M.________ vor dem Strafgericht Zug sowie diejenigen
des Verwaltungsprozesses des Sicherheitsfonds (recte: der Stiftung) gegen das
BSV vor dem Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Ausserdem sei das
Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens bzw.
des Verwaltungsprozesses zu sistieren. Nach Erledigung des Strafverfahrens bzw.
des Verwaltungsprozesses sei ihr eine angemessene, mindestens 60-tägige Frist
zur Stellungnahme anzusetzen. Ferner sei die Eidgenossenschaft dem vorliegenden
Prozess beizuladen. Schliesslich seien ihre als Beweismittel eingereichten
Geschäftsbilanzen per Stichtag 31.12.2011/31.12.2012 vom Gericht unter
Ausschluss der anderen Parteien zur Kenntnis zu nehmen.

D. 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht
(Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Der Beizug der Zuger Strafakten (vgl. Sachverhalt lit. A.b) war - und ist
auch vor Bundesgericht - nicht angezeigt. Zum einen haben das vorliegende
Verfahren und das Strafverfahren, das sich gegen die Beklagten 1, 4 und 13
richtet (E. 6.2 S. 377 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids),
unterschiedliche Ansatzpunkte. Während es hier primär um die Frage nach einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung im
Aufgabenbereich durch Unterlassung geht (vgl. E. 6 hinten), steht im
Strafverfahren das Erfüllen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen mit
persönlicher Bereicherungsabsicht im Zentrum. Zum andern wird nicht dargetan,
dass die Beschwerdeführerin durch strafrechtlich relevante Handlungen anderer
(z.B. Betrug oder Urkundendelikte) daran gehindert wurde, ihren Pflichten
nachzukommen (vgl. E. 8.3 hinten). Ein Berührungspunkt zwischen den beiden
Verfahren, d.h. dem vorliegenden und dem Strafverfahren, findet sich einzig
bezüglich der Frage, ob das strafrechtliche Fehlverhalten der Beklagten 1, 4
und 13 geeignet ist, den - hier - haftungsrelevanten Kausalzusammenhang (vgl.
E. 8.1 hinten) zu unterbrechen. Nachdem ein solcher Unterbruch zu verneinen ist
(vgl. E. 8.3 hinten), kann auch aus diesem Grund auf eine Edition verzichtet
werden. Soweit die Beschwerdeführerin aus Aussagen, die zwei ehemalige
Mitarbeiter des BSV im Rahmen des Strafverfahrens gemacht haben, folgert, die
Aufsichtsbehörde habe aus eigenem Antrieb und damit unabhängig von ihrem
Verhalten Zurückhaltung ausgeübt, so betrifft dies die Frage nach dem
Kausalzusammenhang selber. Die Strafakten helfen aber auch bezüglich deren
Beantwortung nicht weiter (vgl. E. 8.2 hinten). Gleichzeitig erweist sich somit
auch das Sistierungsgesuch als unbegründet. Diesem sind ohnehin durch die
gebotene Raschheit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 29 Abs. 1 BV) enge
Grenzen gesetzt (BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47).

2.2. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des hängigen
Schadenersatzverfahrens gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Weder
drängt es sich auf, die entsprechenden Akten zu edieren noch das vorliegende
Verfahren zu sistieren. Eine etwaige Verantwortlichkeit der (damaligen)
Aufsichtsbehörde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eines
separaten Verantwortlichkeitsverfahrens. Dabei kann allenfalls ein
Mitverschulden des BSV resultieren. Ein solches vermöchte den
Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der
Beschwerdeführerin und des von ihr verursachten Schadens aber nicht zu
unterbrechen (vgl. E. 8.3 hinten).

2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren unterblieb eine Beiladung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dass sich eine (Mit-) Verantwortung der
Aufsichtsbehörde auf allfällige interne Regressforderungen auswirken kann, hat
das kantonale Gericht nicht in Abrede gestellt (angefochtener Entscheid E.
2.2.5.3 S. 25; vgl. dazu Urteil 9C_229/2014 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nur teilweise auseinander.
Insbesondere bestreitet sie nicht, dass dem hier angefochtenen Entscheid keine
(Rück-) Wirkung auf das hängige Verantwortlichkeitsverfahren gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft zukommt (a.a.O. E. 2.2.5.4 S. 25 f.). Das
sowohl in E. 2.2 als auch im vorliegenden Punkt Gesagte lässt daher nicht den
Schluss zu, die Vorinstanz habe wegen der Nichtbeiladung ihr Ermessen, das ihr
diesbezüglich unbestrittenermassen zusteht (a.a.O. E. 2.2.5 S. 23),
überschritten oder missbraucht (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Ebenso
wenig kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (der Beschwerdeführerin)
gesprochen werden.

3.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind
alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der
Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie
ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch
heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 durch zwei Absätze bzw.
per 1. Januar 2012 um einen vierten Absatz erweitert (seit 1. Januar 2005 also
Art. 52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).

3.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6
Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig
von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der
geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher
umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fällt
insbesondere die Kontrollstelle (vgl. Art. 53 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2011
gültigen Fassung). Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG
erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere
kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer
einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (
BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2).
Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE 128 V 124 E.
4e S. 132).

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig
gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen.
Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche,
die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen
eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht
nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die
an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a
BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von
Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit
dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen
Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des
gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann
als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die
Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass
vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks
Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit
ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art.
52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen.
Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem
Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente
(Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V
373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 130 V 277 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/
2007 E. 1.3).

3.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag
der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten
kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen
durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum
bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs
war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der
ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5.
November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren
Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1) abgestellt werden.

3.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein
Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue
Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten
verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des
Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur
Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.

 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen
für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit
ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden.

3.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene
"Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung
eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner
selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist insofern
grundsätzlich ein Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche
Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten
Gesetzesbestimmungen - Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung
entstandenen Schadens durch den Beschwerdegegner - eine kongruente
Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.1.1).

 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen
vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer
Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten
zurückgekommen (vgl. E. 9 hinten).

4. 
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt
(vgl. E. 1 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die
Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden
Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten
hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13.
Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die
Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In
Anbetracht der Rolle der Beschwerdeführerin als Kontrollstelle steht hier Art.
52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2 vorne). Sie
wird aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst (E. 5.4 S. 305 des
kantonalen Entscheids). Nachdem es dabei um ein und denselben Schaden geht
(vgl. E. 3.3 vorne), sind mit der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von
Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden, Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater
Kausalzusammenhang) selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG
erfüllt (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).

5. 
Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse
der Stiftung seien bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 ausreichend substanziiert
und würden von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten (E. 4.3.4.6
i.f. S. 65 des angefochtenen Entscheids). Sie habe insbesondere nicht geltend
gemacht, dass die Abflüsse rechtmässig gewesen sind (a.a.O. E. 4.3.5 S. 65).
Die Beschwerdeführerin ficht diese Erwägungen nicht an. Bei diesen hat es somit
sein Bewenden (vgl. E. 1 vorne).

6.

6.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2011 gültigen Fassung bestimmt
die Vorsorgeeinrichtung eine Kontrollstelle für die jährliche Prüfung der
Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage.

 Den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen
Sorgfaltspflichten, denen die Kontrollstelle nachzukommen hat (Art. 35 ff. bzw.
Art. 53 ff. BVV 2), worauf an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden
kann (E. 4.8.1.3 S. 213 ff. des kantonalen Entscheids), ist anzufügen, dass es
sich in Bezug auf Art. 53 Abs. 1 BVG nicht um eine laufende Kontrolle und
Überwachung handelt. Vielmehr geht es grundsätzlich um eine jährliche,
nachträgliche Prüfung (BGE 137 V 446 E. 6.2.2 S. 449). Die jährliche Prüfung
durch die Kontrollstelle hat zum Ziel, rechtliche Unregelmässigkeiten bei der
Vorsorgeeinrichtung zu verhindern bzw. offenzulegen. Es ist ein
Soll-Ist-Vergleich, dessen Zweck die Feststellung ist, ob und inwieweit die
Bestimmungen in Gesetz und Verordnung, aber auch die Anlagerichtlinien der
Vorsorgeeinrichtung eingehalten wurden und ob die Rechtmässigkeit der
Rechnungsführung, der Vermögensanlage und der Geschäftsführung bestätigt werden
kann. Weiter ist die Kontrollstelle verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des
Handelns der Organe, das interne Kontrollsystem sowie die Rechtmässigkeit der
Vermögensanlagen zu prüfen. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der
Vermögensanlagen wird sowohl eine Bestandes- und Bewertungsprüfung als auch
eine Analyse der Vermögenszusammensetzung vorgenommen. Vorab sind die
Grundlagendokumente einzusehen und die rechtlichen, organisatorischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. zum Ganzen Schweizer Handbuch
der Wirtschaftsprüfung, Bd. 4, 2009, S. 219 ff. Ziff. 5.2 und 5.4, welche
Grundsätze bereits in der hier fraglichen Zeit Gültigkeit hatten [vgl. Ausgabe
aus dem Jahr 1998 S. 198 ff. Rz. 8.142 und 8.143]). Hat die Vorsorgeeinrichtung
die Geschäftsführung oder die Verwaltung ganz oder teilweise einem Dritten
übertragen, so ist auch die Tätigkeit dieses Dritten zu prüfen (Art. 35 Abs. 4
BVV 2 in der bis Ende 2011 massgebenden Fassung).

6.2.

6.2.1. Für die Geschäftsorganisation der Stiftung war der Umstand
charakteristisch, dass zahlreiche Aufgaben an Dritte delegiert wurden (E. 3.4
S. 33 des angefochtenen Entscheids) :

 Bereits in der Stiftungsurkunde wurde die Q.________ AG als technische
Verwalterin bezeichnet. Bei dieser am 24. März 2003 gegründeten Gesellschaft
mit Sitz an der gleichen Adresse wie die Stiftung sassen die Beklagten 1-3 von
Beginn weg im Verwaltungsrat. Am 22. Dezember 2003 stiess der Beklagte 4 dazu.
Mit Leistungsauftrag 1.0 vom 15. Juni 2004 - rückwirkend per 1. Januar 2004 -
übertrug die Stiftung die vollständige unternehmerische und fachliche Führung,
inkl. derjenige der in ihr zusammengeschlossenen Vorsorgewerke, auf die
Q.________ AG. Die übertragenen Aufgaben umfassten die fachliche,
organisatorische und technische Betreuung der bestehenden Kunden, das
ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen der einzelnen
Versicherten- und Rentnerbestände sowie die Führung der dazugehörenden Kassen
(Vorsorgewerke), das ordnungsgemässe administrative und buchhalterische Führen
der Stiftung und der Stiftungsbuchhaltung inklusive aller notwendigen
periodischen Abschlussarbeiten sowie die Kommunikation mit den Aufsichtsorganen
und den staatlichen Stellen. Noch am gleichen Tag, d.h. am 15. Juni 2004,
übertrug die Q.________ AG mit Leistungsauftrag 1.1 - ebenfalls rückwirkend auf
den 1. Januar 2004 - die unternehmerische und fachliche Führung der Stiftung
vollständig weiter an die R.________ AG, mit Sitz an der identischen Adresse
wie die Stiftung und die Q.________ AG. Als Verwaltungsräte der R.________ AG
amteten u.a. die Beklagten 1 (ab 15. Dezember 2000), 2 (ab 25. Januar 2002) und
4 (ab 18. Mai 2005). Der von ihr zu erfüllende Aufgabenkatalog entsprach dabei
praktisch wörtlich demjenigen, der zuvor der Q.________ AG übertragen worden
war.

 Die Buchhaltung der Stiftung wurde indessen weder von der Q.________ AG noch
von der R.________ AG ausgeführt. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte 11.

 Ebenfalls am 15. Juni 2004 unterzeichnete die Stiftung zwei Agenturverträge
mit der R.________ AG. Diese wurde darin - rückwirkend auf den 1. Januar 2004 -
mit der Akquisition von Neukunden beauftragt.

 Am 8. Januar 2004 schloss die Stiftung mit der S.________ Ltd., ansässig in
T.________, einen Vermögensverwaltungsauftrag - rückwirkend auf den 1. November
2003 - ab. Dieser unterlag folgenden Einschränkungen: Die Verwaltungshandlungen
waren im Rahmen des vorhandenen Anlagereglements der Stiftung vom 7. April 2003
vorzunehmen. Die S.________ Ltd. durfte keine Vermögensverwaltungsaktivitäten
entfalten, ohne dass das Deckungskapital jederzeit zu 100 % abgesichert war
bzw. nur solche Geschäfte abschliessen, welche eine Wertverminderung des
Deckungskapitals ausschlossen. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, dass das
Deckungskapital jederzeit im Besitz der Stiftung verblieb. Die beauftragte
Vermögensverwalterin war auch nicht berechtigt, zur Verwaltung anvertraute
Vermögenswerte an sich selbst oder an Dritte zu überweisen bzw. ausliefern zu
lassen. Schliesslich wurde klargestellt, dass auf das noch zu definierende
Bankkonto, auf welchem das Deckungskapital zu deponieren war, ausschliesslich
Organe der Stiftung Zugriff haben durften. Der S.________ Ltd. wurden über die
im Vertrag eingeräumten Rechte hinaus keine weiteren Rechte an den
Vermögenswerten auf dem Bankkonto eingeräumt.

 Anfangs Juni 2004 schloss die Stiftung einen (weiteren) umfassenden
Vermögensverwaltungsauftrag - ebenfalls rückwirkend auf den 1. November 2003 -
mit der U.________ AG ab, welcher die Beklagten 4 und 13 als Verwaltungsräte
angehörten. Der Auftrag war mit Blick auf das weitgehende freie Ermessen und
die zu beachtenden Einschränkungen identisch abgefasst wie der zuvor erwähnte
Vertrag mit der S.________ Ltd. Ein wesentlicher Unterschied bestand darin,
dass im Vertrag ein Bankkonto (Haupt-Nr. ...) bei der V.________ AG
vordefiniert wurde. Am 16. Juni 2005 verlegte die U.________ AG ihren Sitz an
die gleiche Adresse wie die Stiftung, die Q.________ AG und die R.________ AG.

 Mit einer Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre vom 19. September 2003
räumte die Stiftung der Beklagten 12 das Recht ein, die unter der Stammnummer
... bei der V.________ AG deponierten Vermögenswerte ohne jede Einschränkung zu
verwalten.

 Am 12. Februar 2004 räumte die Stiftung der Beklagten 12 erneut eine
umfassende Verwaltungsvollmacht für Finanzintermediäre ein. Diesmal betraf es
die Konti unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG. Die Kontogruppe
wurde auf dem Formular näher mit "Rubrik: R.________ AG" bezeichnet.

 Im September 2004 wurde die X.________ AG gegründet, welche die "Entwicklung
und Realisierung von Immobilienprojekten aller Art sowie Beratung bei
Immobilienprojekten hauptsächlich in der Schweiz" bezweckte. Ihrem
Verwaltungsrat gehörten u.a. die Beklagten 1 (Präsident) und 4 an.

6.2.2. Die Beschwerdeführerin war Revisionsstelle verschiedener Gesellschaften
im Umfeld der Stiftung, nämlich bei der R.________ AG (seit Juni 2004), der
Q.________ AG (seit Februar 2004), der X.________ AG (seit der Gründung im
September 2004) sowie bei der Y.________ GmbH (seit Dezember 2004). Letztere
Gesellschaft wurde vom Beklagten 4 und dessen Ehefrau geführt. Die
Beschwerdeführerin musste sich demnach der überlappenden Verantwortlichkeiten
auf der  Führungsebene bewusst sein. Diese Konstellation barg, in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz, bereits ex ante ein beträchtliches Risiko.
Weder der Umstand, dass in den übrigen Funktionen verschiedene qualifizierte
und voneinander unabhängige Personen zuständig waren, noch dass die
Stiftungsräte "nur" über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügten, wie
die Beschwerdeführerin vorbringt, vermögen an dieser Einschätzung etwas zu
ändern. Gerade die Interessenkonflikte, welche die Stiftung mit dem rund um sie
aufgebauten Firmenkonglomerat hervorgerufen hat, wie auch der - mit Blick auf
die damit geschaffene Komplexität - zahlenmässig kleine Stiftungsrat und die
Tatsache, dass alle massgebenden Geschäftsentscheide der Stiftung immer von den
gleichen (zwei) Personen getroffen werden konnten resp. bei den verschiedenen
Gesellschaften jeweils die gleichen Personen dem obersten Organ angehörten,
hätten die Beschwerdeführerin umso aufmerksamer machen sollen. Insbesondere
drängte sich bei der hier gegebenen Komposition der Einbau einer internen
Kontrolle auf. Nach - für das Bundesgericht verbindlicher (vgl. E. 1.1) -
Feststellung der Vorinstanz verfügte die Stiftung über kein internes
Kontrollsystem (IK; angefochtener Entscheid E. 4.8.1.4 S. 219) und die
Beschwerdeführerin hat sich nie nach einem solchen erkundigt (a.a.O. E. 4.8.1.4
S. 219 Abs. 2).

 Im Weiteren hat das kantonale Gericht - ebenfalls verbindlich (vgl. E. 1.1) -
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Abklärungen durchgeführt hat,
ob und inwieweit die (ursprünglichen) Stiftungsräte 2, 3 und 4 über die
erforderlichen Erfahrungen für ihr Amt verfügten; solche fehlten in der Tat
(a.a.O. E. 4.8.1.4 S. 217 f.). Hinsichtlich des Beklagten 1 durfte die
Beschwerdeführerin wohl davon ausgehen, dass es sich um einen erfahrenen
Versicherungsbroker handelte. Dass (zumindest) er Erfahrung in Bezug auf die
institutionelle Anlageorganisation und Tätigkeit vorweisen konnte, auf welche
es in der Geschäftsführung von Vorsorgeeinrichtungen ankommt, durfte sie
jedoch, wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat
(vgl. E. 1.1), nicht annehmen (a.a.O. E. 4.8.1.4 S. 217). Gleichermassen hat es
die Beschwerdeführerin unterlassen, zu überprüfen, ob die Beklagte 12 und ihr
einziger Verwaltungsrat, der Beklagte 13, über Erfahrungen im Bereich der
institutionellen Vermögensanlage, vor allem im Bereich der Anlage von
Pensionskassengeldern mit den diesbezüglich zu beachtenden BVV 2-Restriktionen,
vorweisen konnten. Ebenso wenig hat sie sich einen Vermögensverwaltungsauftrag
mit der Beklagten 12, die ihr als Vermögensverwalterin der Stiftung bekannt
gegeben wurde, zeigen lassen; auch einen solchen gab es nicht (a.a.O. E.
4.8.1.4 S. 218). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
die vom kantonalen Gericht festgestellte Sachlage als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen, noch erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung,
dass sich in concreto immerhin ein mittleres Risiko offenbarte, das
unweigerlich nach einem höheren Kontrollbedarf rief, als sonst wie
bundesrechtswidrig.

6.2.3. Nach Annahme der Beschwerdeführerin hätten am 31. Dezember 2004 über 90
% des gesamten Stiftungsvermögens als Liquidität auf einem Konto bei der
V.________ AG vorhanden sein sollen. Diese von der Vorinstanz getroffene
Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.1
vorne). In einer E-Mail vom 25. Mai 2005 an die Buchhalterin brachte einer der
(zwei) Mandatsleiter der Beschwerdeführerin selber zum Ausdruck, dass es sich
bei den noch nachzuweisenden Mitteln um ein Bankguthaben handelt. Auch in einer
weiteren E-Mail vom 26. Mai 2005 sprach er von der "Problematik Ausweis
flüssige Mittel". Dazu kommt, dass der von der Beklagten 12 kommunizierte Saldo
von Fr. 18'618'701.70 per 31. Dezember 2004 exakt dem Saldo des
Buchhaltungskontos "Bankkonto ... (V.________ AG) " entsprach. Soweit die
Beschwerdeführerin behauptet, die vorinstanzliche Sichtweise sei für sie neu
und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, lässt sie ausser Acht,
dass eine Tatsache (eine solche bildet auch die Beweiswürdigung), die sich aus
den Akten ergibt, nicht neu ist.

 Die Stiftung war nicht in der Lage, für ihr Hauptaktivum in der Höhe von Fr.
18'618'701.70 einen Beleg vorzulegen. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. E. 1.1) hatte die Beschwerdeführerin, nachdem sie um einen
entsprechenden Nachweis gebeten hatte, zwischen Februar und März 2005 drei Mal
untaugliche Bestätigungen erhalten (angefochtener Entscheid E. 4.8.1.7 S. 224
unten). Wohl ist der Abschlussprüfer nicht gehalten, nach deliktischen
Handlungen zu suchen resp. per se die Integrität der Geschäftsleitung
anzuzweifeln. Auf Grund des bestehenden mittleren Risikos (vgl. E. 6.2.2 vorne)
war die Beschwerdeführerin aber von Anfang an zu einer höheren Wachsamkeit und
kritischeren Haltung als sonst üblich angehalten und kann sich nicht darauf
berufen, von keiner Seite auf Aspekte hingewiesen worden zu sein, die zu
erhöhter Vorsicht gemahnt hätten. Angesichts der unbestrittenen Verpflichtung,
die Jahresrechnung 2003/2004 bis spätestens 30. Juni 2005 beim BSV
einzureichen, und angesichts des Umstandes, dass es letztlich um nicht mehr als
einen simplen Kontoauszug ging, hätte sie daher, in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz, ab 1. April 2005 genauer hinsehen müssen. Wohl hat die
Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19. Januar 2005 auf die Möglichkeit einer
Fristerstreckung hingewiesen. Von einer routinemässigen Erstreckung durfte die
Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgehen, zumal das Gesuch schriftlich und
begründet vor Ablauf der Frist einzureichen war (vgl. auch E. 8.2 Abs. 2
hinten). Ein genaueres Hinsehen (ab 1. April 2005) lag auch auf der Hand, weil
die Beschwerdeführerin - anders als sie glauben zu machen versucht - nicht auf
eine funktionierende interne Kontrolle vertrauen konnte (vgl. E. 6.2.2 vorne).
Lässt sich die Hauptposition der Bilanz als solche nicht hinreichend belegen,
ist - bei den gegebenen Verhältnissen - eine Detailprüfung angesagt. Das
Einfordern der Bankbestätigung stellt keine solche Detailprüfung dar, wie die
Beschwerdeführerin meint, sondern ist Teil der allgemeinen Pflicht, die
Positionen der Vermögensanlage umfassend auf die formelle Abstimmung mit
Bestandesnachweisen zu prüfen (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung,
a.a.O., S. 231 Ziff. 5.5.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 4.8.1.7 (S.
221-228) detailliert und überzeugend dargelegt, weshalb es für die
Beschwerdeführerin angezeigt und vertretbar gewesen wäre, das "Bankkonto ...
(V.________ AG) " genauer anzusehen, und auf welche Ungereimtheiten sie dabei
gestossen wäre. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
(vgl. E. 1.1) hätte die Beschwerdeführerin auf jeden Fall rasch - spätestens
Mitte Mai 2005 - herausgefunden, dass gemäss Buchhaltung im Laufe des Jahres
2004 insgesamt 11,25 Mio. Fr. in Form von Darlehen vom Konto Z.________ aus dem
unmittelbaren Zugriffsbereich der Stiftung abgeflossen sind und per 31.
Dezember 2004 alle diese über das Jahr gewährten Darlehen im Rahmen einer
einzigen Transaktion auf das V._________-Konto zurückbezahlt wurden, ohne dass
sich die Rückbuchung belegen liess (a.a.O. E. 4.8.1.7 S. 226 Abs. 2). Ab diesem
Zeitpunkt durfte die Beschwerdeführerin die fragliche Aktivposition nicht
(mehr) als vollständig vorhanden und echt betrachten und es wäre umgehend die
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen gewesen (Art. 36 Abs. 3 BVV 2 in der bis
Ende 2011 gültigen Fassung).

 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass auch die Niederlegung des Mandats die
gewünschte Wirkung bei der Aufsichtsbehörde nicht verfehlt hätte (a.a.O. E.
4.8.1.10 Abs. 2). Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich
(vgl. E. 1.1) festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin weder gegenüber der
Aufsichtsbehörde noch gegenüber den übrigen Stiftungsräten (der Stiftungsrat
wurde im Herbst 2005 aufgestockt), jemals Signale ausgesendet, aus denen auf
eine gravierende Lage beim Stiftungsvermögen und im Rechnungswesen hätte
geschlossen werden können; im Gegenteil hat sie, auch als die Abnahme der
Jahresrechnung 2003/2004 längst überfällig gewesen ist, nach aussen immer noch
die Haltung vertreten, dass lediglich eine vergleichsweise geringfügige
Pendenz, gewissermassen eine Formalität, nachzuholen sei (a.a.O. E. 4.8.1.11 S.
236 oben). Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Bestätigung, "die
operativen Geschäfte der Stiftung (würden) einwandfrei geführt", nicht die
Vermögensanlage gemeint zu haben. Dabei scheint sie zu übersehen, dass das
"Gegenstück" zum operativen Geschäft die strategische Entscheidfindung ist und
der Bereich der Vermögensanlage ebenfalls dieser "Zweiteilung" unterliegt (
ERICH PETER, Leitfaden für Stiftungsräte, Führungsaufgaben und -prozesse in
Vorsorgeeinrichtungen, 2014, S. 31). Es kann daher keine Rede davon sein, das
kantonale Gericht habe die Aussage der Beschwerdeführerin überbewertet. Die
blosse Verweigerung der Revision vermochte bei der hier vermittelten Situation
kein Ausrufezeichen zu setzen.

6.2.4. Die Gewährung von (diversen) Fristerstreckungen seitens des BSV hat die
Beschwerdeführerin nicht von ihrer (fortzuführenden) Prüfungspflicht in Bezug
auf die Jahresrechnung 2003/2004 entbunden. Entgegen ihrer Ansicht wurde die
Angelegenheit dadurch nicht von der Aufsichtsbehörde übernommen: Diese darf
sich - im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung - auf das versicherungstechnische
Gutachten und das Testat der Kontrollstelle verlassen. Nur in Einzelfällen,
wenn die Berichte als nicht plausibel erscheinen, muss sie diese überprüfen
resp. überprüfen lassen (vgl. Art. 36 [in der hier massgebenden Fassung] und
Art. 41 BVV 2). "In maiore minus" kann es daher - so wie es grundsätzlich keine
"Kontrollrepetitionen" gibt - nicht sein, dass die Aufsichtsbehörde, indem sie
für die (ordentliche) Berichterstattung der Kontrollstelle eine Nachfrist
gewährt, in deren Pflichten "eintritt". Andernfalls könnte sich eine jede
Kontrollstelle mit dem Hinauszögern ihrer Berichterstattung leicht aus der
Verantwortung stehlen. Im Übrigen war die Stiftung und nicht die
Beschwerdeführerin Adressatin der gewährten Fristerstreckungen, mithin Ersterer
und nicht Letzterer eine "Verschnaufpause" verschafft wurde.

 Dass die Aufsichtsbehörde während der Fristerstreckung keine Massnahmen zur
Behebung des ihr bekannten Mangels getroffen hat, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Hier bestand der Mangel darin, dass die Beschwerdeführerin die
Jahresrechnung wegen eines fehlenden Bankbelegs "im formellen Sinn" noch nicht
testieren konnte. Von einem nicht ordnungsgemässen Zustand (vgl. Art. 36 Abs. 2
und 3 BVV 2 in der hier gültigen Fassung) hatte die Aufsichtsbehörde keine
Kenntnisse (vgl. E. 6.2.3 Abs. 3 vorne). Sie hatte deshalb auch keine
Veranlassung, irgendwelche (repressiven) Massnahmen zu treffen. Die
Beschwerdeführerin ficht die vorinstanzliche Feststellung, sie sei mit der
Aufsichtsbehörde nie im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 3 BVV 2 in Kontakt
gestanden (E. 4.8.1.12 S. 239 oben des kantonalen Entscheids), nicht an. Ihren
angeblich geäusserten Bedenken wegen des weiteren Zuwartens seitens des BSV
Ende 2005 resp. anfangs 2006 kommt daher keine entscheidrelevante Bedeutung zu
(vgl. auch E. 8.2 Abs. 2 hinten). Die vorinstanzliche Würdigung (a.a.O. E.
4.8.1.12 S. 236 ff.) erweist sich im Ergebnis weder als unhaltbar noch sonst
wie als bundesrechtswidrig.

7. 
Vor dem Hintergrund des in E. 6.2 Gesagten stellt die Passivität der
Beschwerdeführerin ein grobfahrlässiges und schuldhaftes Verhalten dar. Allein
ihre Fehleinschätzung bezüglich des Kontrollrisikos und ihre Versäumnisse in
der Grundlagenabklärung (vgl. E. 6.2.2 vorne) sowie die sich daraus ergebende
ungenügende Überprüfung der Buchhaltung (vgl. E. 6.2.3 vorne) sind als
besonders gravierend anzusehen. Eine durchschnittlich sorgfältige
Kontrollstelle hätte sich bei der gegebenen Ausgangslage nicht während mehr als
einem Jahr damit abgefunden, dass ihre Mandantin nicht in der Lage war, einen
simplen Bankbeleg der V.________ AG zu produzieren, um damit den Nachweis über
90 % des Stiftungsvermögens erbringen zu können. Eine durchschnittlich
sorgfältige Kontrollstelle hätte sich von ihrer Mandantin nicht hinhalten
lassen, sondern sie hätte sich die Kontoposition in der Buchhaltung der
Stiftung, welche den fraglichen Vermögensstand per Ende 2004 wiedergab,
kritisch angeschaut und wäre den wenigen Buchungen, die im Geschäftsjahr 2003/
2004 auf diesem Konto vorgenommen worden waren (nach unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz handelte es sich um lediglich neun Buchungen; E.
4.8.1.7 S. 225 Abs. 1 des vorinstanzlichen Entscheids), nachgegangen. Indem die
Beschwerdeführerin zudem ihre Prüfungstätigkeit eingestellt hatte, als die
Aufsichtsbehörde der Stiftung mehrfach Fristerstreckungen zur Einreichung der
testierten Jahresrechnung gewährte, hat sie in Ausserachtlassung der
Kontrollpyramide, die sich in der beruflichen Vorsorge findet (vgl. dazu a.a.O.
E. 4.8.1.12 S. 237 f.), ebenfalls grobfahrlässig gehandelt. Damit hat sie
(zusätzlich) Raum für ein freies Agieren und einen fortgesetzten Abfluss der
Stiftungsmittel geschaffen. Weiterungen bezüglich allfällig anderer
Pflichtverletzungen bedarf es nicht.

8.

8.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche
Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine
qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage
ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).

 Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der
Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht
um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens
und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet
die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst
bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese
Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des
hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in
der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen
Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des
Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der
allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend (vgl. E. 1.1 vorne). Nur wenn
die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird,
unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305
E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3 S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit
Hinweisen; im Strafrecht: Urteil 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

8.2. Die Vorinstanz hat sich zur Begründung des (hypothetischen und
gleichzeitig adäquaten) Kausalzusammenhangs ausschliesslich auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt (E. 4.8.3 S. 243 ff. des kantonalen Entscheids). Indes
kann - auch bei einer freien Prüfung - nicht der beschwerdeführerischen Sicht
der Dinge gefolgt werden.

 Selbst wenn es zutrifft, dass das BSV grosszügig Fristen erstreckte und
Termine zurückhaltend ansetzte, wovon die Beschwerdeführerin übrigens erst im
Nachhinein Kenntnis erlangt hat, lässt sich daraus nicht zwingend der Schluss
ableiten, die Aufsichtsbehörde hätte in jedem Fall - auch wenn die
Beschwerdeführerin die Sache mit der Bankbestätigung als schwerwiegendes
Problem erkannt hätte - nicht weiter reagiert. In der Notwendigkeit, dass die
Abgabefrist für den Jahresschluss erstreckt werden musste, kann hier kein
Mangel im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BVV 2 (in der bis Ende 2011 gültigen
Fassung) erblickt werden. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, ging sie
damals bloss von einer technisch bedingten Verzögerung und damit nicht von
einem unordnungsgemässen Zustand aus (vgl. auch E. 6.2.4 Abs. 2 vorne). Hätte
sie dagegen ihre Handlungspflichten wahrgenommen, d.h. die Vermögensanlage und
Buchhaltung überprüft und die sich dabei offenbarten  groben Rechtsverletzunge
 n (vgl. E. 6.2.3 vorne) spätestens Mitte Mai 2005 der Aufsichtsbehörde
gemeldet, sprechen die Erfahrungen des Lebens und der gewöhnliche Lauf der
Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass das BSV die erst im Juli
2006 ergriffenen sichernden Massnahmen umgehend angeordnet hätte. Damit wäre
eine weitere Vergrösserung des Schadens verhindert und die Chance auf eine
Rückführung abgeflossener Stiftungsmittel erhöht worden.

 Gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin will sie im Dezember 2005 gegenüber
dem BSV "ihre Bedenken über die immer wieder erneuerten Fristerstreckungen"
ausgedrückt haben. Dabei habe das BSV zu verstehen gegeben, dass es nicht wie
in einem anderen Fall, in dem sie zu schnell Massnahmen ergriffen habe, gerügt
werden wolle. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als es tatsächlich nur um ein
technisches Problem gegangen wäre. Dass jener "andere Fall" aber insoweit
vergleichbar ist, als dort - anders als hier (vgl. E. 6.2.3 Abs. 3) - die
Aufsichtsbehörde klare Informationen über grobe Rechtsverletzungen hatte, macht
die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise geltend. Abgesehen davon, dass
es daher auch aus diesem Grund gerechtfertigt ist, auf die Edition der
Strafakten zu verzichten (vgl. E. 2.1 vorne), bildet das Verhalten des BSV
Streitgegenstand eines separaten Verfahrens (vgl. auch E. 2.3 vorne).

8.3. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das
Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn
überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer
Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen
Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis
zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn
jener den ganzen Schaden tragen müsste (z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417;
Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3). Von einer solchen
Konstellation kann hier nicht gesprochen werden.

 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie sei von den Beklagten 1, 4 und 13
aktiv davon abgehalten worden, ihre Aufgabe zu erfüllen. So oder anders erweist
sich die Sorgfaltspflichtverletzung, welche die Beschwerdeführerin begangen hat
und ausschliesslich in ihrem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, als derart
grundlegend (vgl. E. 6.2.2 und 6.2.3 vorne), dass sie selbst bei - ebenfalls
(vgl. E. 7 vorne) - grobem pflichtwidrigem Verhalten weiterer Protagonisten,
mithin auch des BSV, nicht komplett in den Hintergrund gedrängt resp. zur
absoluten Bedeutungslosigkeit degradiert wird.

9. 
Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 bzw.
Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 5) als auch eine
Sorgfaltspflichtverletzung (E. 6) sowie ein Verschulden (E. 7) und ein
adäquater Kausalzusammenhang (E. 8) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen
Schadensbetrag die Beschwerdeführerin vom Sicherheitsfonds belangt werden kann.

9.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater
Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften
untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und
gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede
einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig
von einander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den
Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist
Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden
gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176
E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch
ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 56a
BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem
interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über
die Organhaftung hinausgeht (vgl. E. 3.2.1 Abs. 2 vorne).

9.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität
bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im
Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den
Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes
Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach
Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4
m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).

 Es kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133 hinsichtlich
Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte Solidarität auch
in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll
(vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance et
responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.],
Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.;
vgl. auch Art. 53 Abs. 1bis BVG, gültig bis Ende 2011). Herabsetzungsgründe
nach Art. 43 Abs. 1 OR und nach dem hier in Frage kommenden Art. 44 Abs. 2 OR
sind nicht gegeben. Die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin sind als
grobfahrlässig anzusehen (vgl. E. 7 vorne). Ein mildernder Umstand ist weder
ersichtlich noch geltend gemacht.

9.3. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, für den die Beschwerdeführerin in
zeitlicher Hinsicht verantwortlich zeichnet (ab 30. Juni 2005), auf Fr.
9'130'000.- (angefochtener Entscheid E. 4.8.5 S. 252). Diese Summe ist
rechnerisch unbestritten. An den Beginn der Zurechenbarkeit (vgl. E. 6.2.2
vorne), welchen das kantonale Gericht aus prozessualen Gründen auf den 30. Juni
2005 festgelegt hat, ist das Bundesgericht gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG).

10. 
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls
heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen
abzuändern.

11. 
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid
betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E.
2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer
gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr.
50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend
gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt
abgeändert:
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, der
K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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