Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 229/2014
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_229/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B.________,
C.________,
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
D.________,
E.________,
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
H.________,
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
I.________,
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
J.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
K.________,
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola,
Rechtsanwälte,
L.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005:
BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde 2003 im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung
jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. Mit einer Verwaltungsvollmacht für
Finanzintermediäre vom 19. September 2003 räumte sie der A.________ AG das
Recht ein, die unter der Stammnummer ... bei der V.________ AG deponierten
Vermögenswerte ohne jede Einschränkung zu verwalten. Am 12. Februar 2004 räumte
die Stiftung der A.________ AG eine weitere umfassende Verwaltungsvollmacht für
Finanzintermediäre ein. Diesmal betraf es Vermögenswerte unter der Stammnummer
... bei der V.________ AG, wobei die Kontogruppe auf dem Formular näher mit
"Rubrik: R.________" bezeichnet wurde. Einziger Verwaltungsrat der A.________
AG ist seit 1996 M.________.

A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung aller acht
amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________ als
interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006 beim
Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der Gründung
Stiftungsratspräsident) und E.________ (Stiftungsrat seit 15. April 2004) sowie
allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und
Veruntreuung von Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete
das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten
Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren
ein.

 Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:
Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss
von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat
der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und
juristischen) Personen ein - darunter die A.________ AG - und liess sich von
der Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen
allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und
Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte
die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr.
33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der
Nachklage für weiteren Schaden ein.

B.

B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________
(Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2),
D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter
4), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter
6), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), I.________ (Stiftungsrat, Beklagter
8), J.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), K.________ (BVG-Experte,
Beklagter 10), L.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), A.________ AG
(Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat
der A.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur
nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag
von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
9. (Kostenfolgen)

 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein
Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden
bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine
Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen)
neu die Beklagten 1-13 aufführte.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche
Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete
die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln
bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den
Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe
a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen. 

C. 
Hiegegen reicht die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Klage vom 17.
Dezember 2010 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht
(Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1.

2.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind
alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der
Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie
ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch
heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012
durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art.
52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).

2.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6
Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig
von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der
geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher
umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Neben der Zugehörigkeit
zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche
Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines
Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen
Vorschrift, ein Verschulden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und
haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010
BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2). Es genügt jedes Verschulden, also auch
leichte Fahrlässigkeit (BGE a.a.O. E. 4e S. 132).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig
gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen.

 Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche,
die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen
eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht
nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die
an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a
BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von
Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit
dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen
Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des
gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann
als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die
Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass
vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks
Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit
ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art.
52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen.
Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem
Verschulden, das in absichtlicher oder fahrlässiger Zufügung des Schadens
besteht, auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente (Schaden;
Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V
373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.1 mit
Hinweis auf BGE 130 V 227 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/
2007 E. 1.3).

2.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag
der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten
kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen
durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum
bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs
war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der
ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5.
November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren
Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1 vorne) abgestellt werden.

2.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein
Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue
Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten
verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des
Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur
Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.

 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen
für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit
ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden.

2.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene
"Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung
eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner
selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist grundsätzlich ein
 Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche Sachverhalt zu
Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten Gesetzesbestimmungen -
Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadens durch den
Beschwerdegegner - eine kongruente Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012
vom 29. November 2012 E. 2.1.1).

 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen
vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer
Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten
zurück gekommen (vgl. E. 8 hinten).

3. 
Die Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 56a BVG ins Recht gefasst (E. 5.2
S. 301 f. und 5.6 S. 338 ff. des vorinstanzlichen Entscheids). Diese
Haftungsgrundlage ist grundsätzlich unbestritten.

4. 
Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die Abflüsse
der Stiftung seien bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 ausreichend substanziiert
und würden von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten (E. 4.3.4.6
i.f. S. 65 des angefochtenen Entscheids). Sie habe insbesondere nicht geltend
gemacht, dass die Abflüsse rechtmässig gewesen seien (a.a.O. E. 4.3.5 S. 65).
Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen Feststellungen, die für das
Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 1.1 vorne), nicht, sondern bemängelt,
dass das kantonale Gericht weder den Ausgang des Verfahrens gegen die
Eidgenossenschaft noch denjenigen im Strafverfahren abgewartet hat; beide
Verfahren könnten zu einer erheblichen Reduktion des Schadenersatzes führen.

 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass das vorliegende Verfahren und
das Schadenersatzverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl.
Sachverhalt lit. A.b) keinen Berührungspunkt hinsichtlich der hier eingeklagten
Schadenshöhe aufweisen. Ein (Mit-) Verschulden des BSV führt nicht zu einer
masslichen Reduktion des Schadens als solchen. Es tritt lediglich jemand hinzu,
der zusätzlich für dessen Begleichung in Anspruch genommen werden kann. An der
eigenen Belangbarkeit (vgl. E. 8.1 hinten) ändert sich deswegen nichts. Das
kantonale Gericht hat daher weder willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig
gehandelt, indem es nicht auf das Prozessende im Schadenersatzverfahren gegen
die Schweizerische Eidgenossenschaft gewartet hat. Ebenso wenig hat es die
Augen davor verschlossen, dass allenfalls Mittel, die im Strafverfahren
beschlagnahmt worden sind, dereinst an die Stiftung zurückfliessen. Die
Vorinstanz hielt es jedoch für unwahrscheinlich, dass sich der Schadensbetrag
wesentlich verringern wird, da u.a. weder ein bestimmter Betrag der
beschlagnahmten Vermögenswerte genannt noch dargetan werde, dass es
diesbezüglich keine konkurrierenden Ansprüche gibt (E. 4.3.6.3 S. 87 f. des
vorinstanzlichen Entscheids). Der Beschwerdeführerin hilft nicht weiter, dass
die übrigen Beklagten nicht in der Lage gewesen sind, zur Beschlagnahme
substanziierte und detaillierte Fakten vorzulegen, wie sie behauptet. Das
kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E.
1.1 vorne), dass neben den Beklagten 1 und 4 auch M.________ zu den
Angeschuldigten im Strafverfahren gehört (E. 6.2 S. 377 des angefochtenen
Entscheids). Die Beschwerdeführerin selber kann sich daher nicht auf
"Begründungsunmöglichkeit" berufen. So oder anders lässt sich der Vorinstanz
kein Vorwurf machen, dass sie (auch) auf ein Abwarten des Strafprozessendes
verzichtet hat. Dass sich der eingeklagte Schaden infolge Freigabe der
beschlagnahmten Gelder noch reduzieren könnte, ist vor allem deshalb
unwahrscheinlich, weil hier lediglich über einen Teilschaden befunden wird
(vgl. Sachverhalt lit. B.a i.f.). Der Fehlbetrag im Zeitpunkt der Aufhebung der
Stiftung lag über 33 Mio. Fr. (vgl. Sachverhalt lit. A.b Abs. 2) und hat sich
seit dem Liquidationsbeschluss um mindestens weitere 2,6 Mio. Fr. erhöht, wie
sich - einmal mehr - für das Bundesgericht verbindlich dem vorinstanzlichen
Entscheid entnehmen lässt (a.a.O. E. 4.3.6.3 i.f. S. 88). Grundsätzlich
ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen wäre zudem der (ebenfalls eingeklagte)
entgangene Gewinn bzw. die entgangene Rendite.

 Im Übrigen kann der Sicherheitsfonds, wenn das Ausmass des Schadens im
Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die
Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht
feststeht, gleichwohl den gesamten Schaden geltend machen, sofern der
Liquidationserlös an den Schadensverursacher abgetreten wird (BGE 139 V 176 E.
9.2 S. 191 f.).

5.

5.1. Hinsichtlich der Frage nach der anzuwendenden Sorgfalt ist die Vorinstanz
von einem Auftragsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Stiftung
ausgegangen (E. 5.6.1.6 S. 352 und 5.6.3.7 S. 365 f. des kantonalen
Entscheids). In einem solchen Fall nimmt die (mit Finanzdienstleistungen
betraute) Beschwerdeführerin eine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge
wahr und der Sicherheitsfonds kann sich zur Begründung des widerrechtlichen
Verhaltens auf die Verletzung des zwischen der Stiftung und der
Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrags berufen (BGE 135 V 373 E. 3.4 S.
381).

 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine vertragliche Bindung.

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz hat zur Abgrenzung von unverbindlicher Gefälligkeit und
Vertragsbindung richtig auf die Art der Leistung, ihren Grund und Zweck, ihren
rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie
erbracht wird, sowie auf die bestehende Interessenlage der Parteien abgestellt.
Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches
Interesse der Person, welche die Leistung erbringt, oder ein erkennbares
Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung (BGE 137
III 539 E. 4.1 S. 541 f.).

5.2.2. Es ist unbestritten, dass die A.________ AG mehrfach für die Stiftung
tätig gewesen ist. Die Vorinstanz hat ihr diesbezügliches Wirken akribisch
aufgezeichnet (E. 5.6.1.4 S. 340 ff. des vorinstanzlichen Entscheids); darauf
kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dabei steht fest, dass die A.________
AG keine typischen Aufgaben ausgeführt hat, die eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Auftragsverhältnis üblicherweise als
Dienstleistungen erbringt. Sie befand sich diesbezüglich aber in Wartestellung
(a.a.O. E. 5.6.1.5 S. 349 f.). Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen
(vgl. E. 1.1 vorne) - Feststellungen der Vorinstanz hat die Stiftung die
Dienstleistungen der A.________ AG vor allem deshalb in Anspruch genommen, weil
sie als erfahrene Vermögensverwalterin in der Lage war, eine Kontoverbindung
zur V.________ AG einzurichten und zu unterhalten. Dazu gehörte das Überwachen
der verschiedenen Konten, das Aufbewahren aller Original-Kontodokumente der
V.________ AG, das Ausführen von zuvor angewiesenen Vergütungsaufträgen, bei
denen vergleichsweise sehr hohe Summen im Spiel waren, das Erteilen von
Auskünften gegenüber dem Stiftungsrat und gegenüber den einzelnen
Vorsorgewerken bezüglich des Vermögensstandes, das Auftreten gegenüber der
kontoführenden V.________ AG als Finanzintermediärin der Stiftung und das
Erteilen von Auskünften gegenüber der V.________ AG (a.a.O. E. 5.6.1.5 S. 350;
vgl. dazu auch E. 5.3 nachfolgend). Im Weiteren konnte die A.________ AG -
infolge der von beiden Seiten widerspruchslos akzeptierten Vollmacht der
V.________ AG - im Prinzip Anlagegeschäfte für die Stiftung tätigen und eine
etwaige Vergütung einem V.________-Konto der Stiftung belasten. Da die Stiftung
freiwillig auf die Zustellung der Kontoinformationen verzichtet hatte, hätte
sie von solchen Vorgängen lange nicht erfahren (a.a.O. E. 5.6.1.5 S. 351). Seit
Mitte Dezember 2003 ging sämtliche Post - auf unbestimmte Zeit - direkt an die
A.________ AG (a.a.O. E. 5.6.1.4 S. 341 drittes Lemma).

 Bei dieser Sachlage steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass auf
Grund des wiederholten Tätigwerdens der A.________ AG im Interesse der
Stiftung, der Art der von dieser in Anspruch genommenen Dienstleistungen, der
gewichtigen Vertrauensstellung und des in zeitlicher Hinsicht offenen Rahmens
nicht von blossen Gefälligkeitshandlungen gesprochen werden kann. Wenn auch
Zahlungsaufträge (zu Lasten der Konten der Stiftung bei der V.________ AG) nur
vereinzelt weitergeleitet wurden, was die A.________ AG in den Vordergrund
stellt, ändert dies nichts am Gesamtbild einer über längere Zeit anhaltenden
Geschäftsbeziehung. Es kommt nicht allein auf die Häufigkeit der einzelnen
Leistungen an. Vielmehr ist auch auf die Bedeutung und Intensität der
Unterstützung abzustellen. Diese lassen nicht auf Uneigennützigkeit und reine
Gelegenheit schliessen. Dass keine Vergütung abgemacht wurde, wie die
A.________ AG behauptet, nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
jedoch wenig glaubhaft ist (E. 5.6.1.5 S. 351 f. des vorinstanzlichen
Entscheids), spielt für das Zustandekommen eines Auftrags keine Rolle (Art. 394
Abs. 3 OR). Mithin ist das vom kantonalen Gericht angenommene
Auftragsverhältnis zwischen der Stiftung und der A.________ AG zu bestätigen.
Bei dieser Rechtslage erübrigen sich Weiterungen zu einem allenfalls
ausservertraglichen Handeln.

5.3. Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin als Beauftragte der Stiftung
ihre Sorgfalts- resp. Treuepflicht dieser gegenüber mehrfach verletzt. Die
A.________ AG bestreitet die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen als solche
nicht substanziiert, sondern stellt ein entsprechendes (pflichtwidriges)
Verhalten lediglich pauschal in Abrede. Damit hat es bei der vorinstanzlich
festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen - sowohl in tatsächlicher als auch
rechtlicher Hinsicht - sein Bewenden (vgl. E. 1 vorne) :

 Die Beschwerdeführerin hat seit Februar 2004 gewusst oder hätte seit diesem
Zeitpunkt zumindest wissen müssen, dass es sich bei den Geldern, die von der
Stiftung auf das Konto der V.________ AG Nr. ... überwiesen wurden, um
gebundene Mittel der Stiftung handelte, die besonderen Anlagevorschriften
unterlagen (a.a.O. E. 5.6.3.5 S. 260 ff.). Dessen ungeachtet hat sie - auf
Anweisung der Beklagten 1 und 4 - Zahlungen ausgelöst, die weder der
Anlagetätigkeit der Stiftung noch der Deckung von Verwaltungsaufgaben und auch
nicht der Befriedigung von Versichertenansprüchen dienten (am 17. Juni 2004:
u.a. Beteiligung an einer Start-Up-Gesellschaft in Millionenhöhe; am 16. Juli
2004: Begleichung einer Forderung eines Kunden der Beschwerdeführerin über 1
Mio. Fr.; am 19. Juli 2004: Investition in ein privates Immobilienprojekt des
Beklagten 4 in Spanien; a.a.O. E. 5.6.3.4 S. 356 f. i.V.m. E. 5.6.3.5 S. 361
Mitte). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin Zahlungen ausgelöst,
obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen, dass diese zweckwidrig und geeignet
waren, der Stiftung Schaden zuzufügen (a.a.O. E. 5.6.3.4 S. 359). Im Weiteren
hat sie ihre Sorgfaltspflicht u.a. auch dadurch verletzt, indem sie eine
unklare und missverständliche Bestätigung vom 15. Februar 2005 abgegeben hat,
die vom Beklagten 4 vorgegeben worden war und von der sie hätte wissen müssen,
dass die Empfänger bei der Stiftung daraus falsche Schlüsse bezüglich des
tatsächlich von ihr betreuten Stiftungsvermögens ziehen konnten (Bestätigung,
dass die "Summe von CHF 18 618 701.70 per 31.12.04 mit unsere[n] Daten
übereinstimmt"). Ferner hat sie zwei Mal schriftliche Bestätigungen vom 8. und
21. März 2005 bezüglich des Deckungskapitals bzw. bezüglich der Verzinsung
dieses Deckungskapitals abgegeben. Adressaten waren die Stiftung ("per 1. März
2005 [steht Ihnen] zusätzliches Deckungskapital von CHF 9,4 Mio. für die
zukünftige Akquisition von neuen Kunden zur Verfügung.") bzw. sämtliche ihrer
Vorsorgewerke ("Wir bestätigen, dass das Deckungskapital [...] per 31.12.2004
und die Verzinsung 2005 verbucht und sichergestellt sind."). Eine Überprüfung
der - wiederum vom Beklagten 4 vorformulierten - Erklärungen hat nicht
stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht gewusst, ob die beiden
Bestätigungen vom 8. und 21. März 2005 überhaupt eine Entsprechung in der
Realität hatten. Sie hätte aber wissen müssen, dass ihre Erklärungen geeignet
waren, bei den Adressaten falsche Vorstellungen bezüglich des Vorhandenseins
von Deckungskapitalien zu wecken (E. 5.6.3.7 S. 366 des angefochtenen
Entscheids).

6. 
In Bezug auf das Verschulden begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter,
weshalb sie nur leicht fahrlässig gehandelt haben soll. Auf den vorliegenden
Beschwerdepunkt ist somit nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1
vorne) und es bleibt bei der vorinstanzlichen Qualifikation, dass sich die
Beschwerdeführerin - vor allem hinsichtlich der ausgelösten Zahlungen und der
beiden Bestätigungen vom März 2005 - grobfahrlässig und daher schuldhaft
verhalten hat (a.a.O. E. 5.6.4 S. 367 f.).

7.

7.1. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche
Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer condicio sine
qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage
ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).

7.2. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ein Vorstelligwerden bei
den Beklagten 1 und 4 als unmittelbare "Auftraggeber" (betreffend
Zahlungsauslösung und Bestätigungsabgaben) folgenlos geblieben wäre. Die
Vorinstanz hat jedoch einlässlich erwogen, weshalb bei einer Information des
gesamten Stiftungsrates namentlich der Beklagte 2 rechtzeitig gewarnt und so in
einem frühen Stadium verhindert worden wäre, dass der Stiftung weitere Mittel
unrechtmässig entzogen werden (E. 5.6.5.2 f. S. 369 f. des vorinstanzlichen
Entscheids). Das Bundesgericht schliesst sich diesen Erwägungen, auf die hier
integral verwiesen wird, an.

 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Beklagte 2 selber seine
Aufsichtstätigkeit vernachlässigt (vgl. Urteil 9C_244/2014) und sich als
ausgewiesener Experte ohnehin nicht auf die fraglichen Bestätigungen verlassen
hat. Dabei lässt sie ausser Acht, dass es im Rahmen der Adäquanz um einen
hypothetischen Kausalverlauf geht, für den nach den Erfahrungen des Lebens und
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen
muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Entsprechend tritt das tatsächliche
Verhalten des Beklagten 2 bei der Frage nach dem (adäquaten) Kausalzusammenhang
in den Hintergrund und ist nicht Ausgangsgrösse. Abgesehen davon kann -
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht die Rede davon sein, dass
der Beklagte 2 in seinem ureigenen Verantwortlichkeitsbereich
"instrumentalisiert" wurde (vgl. Urteil 9C_244/2014 E. 6.2.3). Dass die
fraglichen Bestätigungen für den Beklagten 2 so oder anders bedeutungslos
waren, ist durch nichts erhärtet.

7.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 121 III 176 E. 4d S. 182 und
macht Böswilligkeit der Beklagten 1 und 4 geltend, was den adäquaten
Kausalzusammenhang unterbreche. Die vorliegende Konstellation ist jedoch nicht
mit derjenigen im zitieren Urteil vergleichbar. Dort geht es um die Haftung der
Gesellschaft für die unerlaubte Handlung eines Organs, wobei das - zur
Unterbrechung führende - (böswillige) Mitverschulden des Geschädigten auf der
Grundlage von Art. 3 Abs. 2 ZGB diskutiert wird. Demgegenüber stellt sich hier
gestützt auf Art. 56a BVG die Frage nach der Haftungsbeschränkung wegen
(absichtlichen oder fahrlässigen) Mitwirkens eines weiteren Schädigers (vgl. E.
2.2.1 vorne). Eine solche zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische
Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen
exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das
Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint
und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass
es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste
(z.B. BGE 140 V 405 E. 6.1 S. 417; Urteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E.
2.3). Von einer solchen Gegebenheit kann hier nicht gesprochen werden (vgl. E.
6 vorne). Die Frage des Selbstverschuldens der Stiftung - infolge der
sorgfaltswidrigen Handlungen der Stiftungsräte, die ihr anzurechnen sind -, ist
im vorliegenden Prozess nicht zu klären (vgl. E. 8.3 hinten).

8. 
Zusammenfassend sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 56a BVG
erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden (E. 4) als auch eine
Sorgfaltspflichtverletzung (E. 5) sowie ein Verschulden (E. 6) und ein
adäquater Kausalzusammenhang (E. 7) gegeben. Zu prüfen bleibt, für welchen
Schadensbetrag die Beschwerdeführerin vom Sicherheitsfonds belangt werden kann.

8.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater
Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften
untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und
gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede
einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig
von einander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den
Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist
Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden
gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176
E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch
ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 56a
BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem
interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über
die Organhaftung hinaus geht (vgl. E. 2.2.1 Abs. 2 vorne).

8.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität
bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im
Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den
Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes
Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach
Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4
m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).

 Es kann (weiterhin) offen bleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133
hinsichtlich Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte
Solidarität auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht
gelten soll (vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance
et responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.],
Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.).
Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass kein Herabsetzungsgrund
nach Art. 43 Abs. 1 OR und dem hier in Frage kommenden Art. 44 Abs. 2 OR
besteht (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.6.6 S. 373 mit Verweisen). Ihm kommt
dabei ein weites Ermessen zu (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis), bei
dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es schreitet nur ein,
wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet
werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Davon kann
hier - insbesondere in Anbetracht von E. 6 vorne - nicht die Rede sein.

8.3. Von der Haftung gegenüber dem Geschädigten ist die definitive
Schadenstragung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Intern ist der
Schadenersatz vom Gericht nach freiem, pflichtgemässem Ermessen auf die
verschiedenen Haftpflichtigen zu verteilen. Massgebend ist dabei in erster
Linie die Intensität des Verschuldens. Es ist möglich, dass das Ergebnis des
Regressverfahrens, in welchem die Kosten im Innenverhältnis endgültig
aufgeteilt werden, sich von jenem des Hauptprozesses unterscheidet, welcher die
Festsetzung der solidarischen Haftpflicht der Beteiligten im Aussenverhältnis
zu den Geschädigten klärt. Dies ergibt sich auf Grund des meist anderen
Beteiligungskreises im Rückgriffsprozess, seiner eigenständigen
Substanziierungs- und Beweislage, des verbesserten Informationsstands auf Grund
der früheren Abklärung der Ereignisse und infolge der neuen, durch den
Hauptprozess grundsätzlich nicht präjudizierten rechtlichen Würdigung (Urteil
6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.5).

 Hier wurde von keiner Seite verlangt, dass über die Rückgriffsansprüche
gleichzeitig mit dem Hauptprozess entschieden wird. Die Beschwerdeführerin
bringt nichts Gegenteiliges vor. Demnach erübrigen sich diesbezügliche
Weiterungen wie auch nicht beantwortet werden muss, ob und inwieweit eine
entsprechende Entscheidung überhaupt im Hauptprozess hätte verlangt werden
können.

8.4. Die Vorinstanz beziffert den Schaden, den der Beschwerdeführer in
zeitlicher Hinsicht zu verantworten hat (ab 17. Juni 2004 [erste ausgelöste
pflichtwidrige Transaktion ab dem V.________-Konto der Stiftung; vgl. E. 5.3
vorne] bis 14. Juli 2006) auf Fr. 19'034'230.39 (E. 5.6.6 S. 375 des
angefochtenen Entscheids). Diese Summe ist rechnerisch unbestritten.

9. 
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls
heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen
abzuändern.

10. 
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid
betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E.
2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer
gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr.
50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend
gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt
abgeändert:
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, der J.________ AG,
K.________, der L.________ GmbH, M.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben