Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 228/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_228/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,

B.________,
C.________,
vertreten durch Hans-Rudolf Wild und Philipp Sialm, Rechtsanwälte,
D.________,
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
G.________,
vertreten durch Dr. Thomas Weibel und Nadia Tarolli, Advokaten,
H.________,
vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
I.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
J.________,
vertreten durch Dr. Reto Thomas Ruoss und lic. iur. Pascale Gola,
Rechtsanwälte,
K.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
L.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn,
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Zumbrunn.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung N.________ (ab 21. Oktober 2005:
BVG-Sammelstiftung der N.________; nachfolgend: Stiftung) wurde am ... 2003 im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragen und bezweckte die Durchführung
jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. A.________ trat ihr am 15. April 2004
(Handelsregistereintrag) als Stiftungsrat bei und war befugt, kollektiv zu
zweien zu zeichnen.

A.b. Am 14. Juli bzw. 2. August 2006 verfügte das Bundesamt für
Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung
aller acht amtierenden Stiftungsräte und bestimmte O.________ und P.________
als interimistische Stiftungsräte. P.________ erstattete am 17. August 2006
beim Untersuchungsrichteramt Zug Strafanzeige gegen B.________ (seit der
Gründung Stiftungsratspräsident) und A.________ sowie allenfalls weitere
Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung von
Vermögenswerten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die
Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte
an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.
Auf Gesuch der Stiftung hin richtete der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend:
Sicherheitsfonds) zur Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss
von Fr. 33'000'000.- aus (Verfügung vom 26. Dezember 2006). In der Folge trat
der Sicherheitsfonds in die Ansprüche gegenüber 13 (natürlichen und
juristischen) Personen ein - darunter A.________ - und liess sich von der
Stiftung sämtliche Ansprüche, die dieser gegenüber denselben 13 Personen
allenfalls noch zustanden, abtreten (Erklärung vom 13. Dezember 2010 und
Abtretungsvereinbarung vom 14./16. Dezember 2010). Am 15. August 2007 reichte
die Stiftung in Liquidation beim Eidgenössischen Finanzdepartement gegen die
Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr.
33'000'000.- zuzüglich Zins seit 28. Dezember 2006 und unter Vorbehalt der
Nachklage für weiteren Schaden ein.

B.

B.a. Am 17. Dezember 2010 erhob der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zug Klage gegen folgende 13 Personen: B.________
(Stiftungsratspräsident, Beklagter 1), C.________ (Stiftungsrat, Beklagter 2),
D.________ (Stiftungsrätin, Beklagte 3), A.________ (Stiftungsrat, Beklagter
4), E.________ (Stiftungsrat, Beklagter 5), F.________ (Stiftungsrat, Beklagter
6), G.________ (Stiftungsrat, Beklagter 7), H.________ (Stiftungsrat, Beklagter
8), I.________ AG (Kontrollstelle, Beklagte 9), J.________ (BVG-Experte,
Beklagter 10), K.________ GmbH (Buchhaltung, Beklagte 11), L.________ AG
(Finanzdienstleisterin, Beklagte 12) und M.________ (alleiniger Verwaltungsrat
der L.________ AG, Beklagter 13); mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagten 1-12 seien unter solidarischer Haftung je einzeln bis zur
nachfolgend aufgeführten Höhe zu verpflichten, der Klägerin den Gesamtbetrag
von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu bezahlen;
2. Die Beklagten 1-4 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagten 5-8 seien unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor je
einzeln zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit
01.06.2006 zu bezahlen.
4. Die Beklagte 9 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
5. Der Beklagte 10 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
6. Die Beklagte 11 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 9'571'254.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006 zu
bezahlen.
7. Die Beklagte 12 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 20'399'230.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
8. Der Beklagte 13 sei unter solidarischer Haftung gemäss Ziff. 1 hievor zu
verpflichten, der Klägerin CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2006
zu bezahlen.
9. (Kostenfolgen)

 Dabei wies der Sicherheitsfonds darauf hin, dass mit der Klage lediglich ein
Teilschaden geltend gemacht werde. Die Nachklage über den restlichen Schaden
bleibe ausdrücklich vorbehalten. Im Prozessverlauf passte er sodann seine
Klageanträge insoweit an, als er in Ziffer 1 (und betreffend die Kostenfolgen)
neu die Beklagten 1-13 aufführte.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche
Kammer, hiess die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2014 gut und verpflichtete
die Beklagten zu folgenden Zahlungen:
a) Die Beklagten 1-13 haben der Klägerin unter solidarischer Haftung je einzeln
bis zur nachfolgend aufgeführten Höhe in den Buchstaben b) bis h) den
Gesamtbetrag von CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
b) Die Beklagten 1, 2, 3 und 4 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 30'000'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
c) Der Beklagte 5 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 4'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
d) Der Beklagte 6 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'600'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
e) Der Beklagte 7 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 6'401'254.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
f) Der Beklagte 8 hat, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe a) hievor,
der Klägerin CHF 3'900'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
g) Die Beklagten 9, 10 und 11 haben, unter solidarischer Haftung gemäss
Buchstabe a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 9'130'000.- nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2006 zu bezahlen.
h) Die Beklagten 12 und 13 haben, unter solidarischer Haftung gemäss Buchstabe
a) hievor, der Klägerin je einzeln CHF 19'034'230.39 nebst Zins zu 5 % seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen. 

C. 
Hiegegen reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ein und beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Klage vom 17.
Dezember 2010 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Beschwerdebegründung findet sich
ferner ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens, bis die Höhe des Schadens
definitiv feststehe.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.

D. 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen - oder wenn gerügt (Art. 97 Abs. 1 BGG) -
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.1.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3).

1.1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik
daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in
der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht
(Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten
Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1.

2.1.1. Nach Art. 52 BVG in der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung sind
alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der
Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie
ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Bestimmung findet sich auch
heute noch im Gesetz, nur wurde sie per 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2012
durch verschiedene - hier nicht relevante - Absätze erweitert (heute also Art.
52 Abs. 1 BVG und nachfolgend nurmehr diese Norm zitierend).

2.1.2. Art. 52 Abs. 1 BVG, dessen Anwendungsbereich sich auch auf die
weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 8 BVG; Art. 89bis Abs. 6
Ziff. 6 ZGB [in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung]), kommt unabhängig
von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen. Er räumt der
geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher
umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen
insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung, im vorliegenden Fall der
Stiftungsrat (vgl. Art. 51 BVG). Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der
Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch eine bloss faktische sein.
Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt
die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse
den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen
berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (
BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f.; SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C_421/2009 E. 5.2).
Es genügt jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit (BGE a.a.O. E. 4e
S. 132).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, ebenfalls in der bis Ende 2004 gültig
gewesenen Fassung, hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen.

 Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche,
die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen
eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht
nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen andere Personen, die
an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft. Dass Art. 56a
BVG nicht von Haftung im engeren Sinn (für ungedeckte Schäden), sondern von
Rückgriffsrecht spricht, hängt nicht mit der fehlenden Verantwortlichkeit
dieses Personenkreises für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung und den daraus dem Sicherheitsfonds entstandenen
Reflexschaden zusammen. Vielmehr ist diese Terminologie Ausdruck des
gesetzlichen Aufgabenbereichs des Sicherheitsfonds, der zunächst im
Schadensfall die Leistungen, welche die zahlungsunfähige Vorsorgeeinrichtung
nicht mehr erbringen kann, im Aussenverhältnis sicherstellen muss und alsdann
als Haftender für den ihm durch die Sicherstellung entstandenen Schaden die
Verantwortlichen direkt regressweise belangen kann (Innenverhältnis), ohne dass
vorgängig ein separater verwaltungs- oder zivilrechtlicher Prozess zwecks
Feststellung der Haftung der Verantwortlichen angestrengt werden müsste. Damit
ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht schon von Art.
52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haftungsnorm zu verstehen.
Obwohl im Wortlaut nicht erwähnt, setzt die Haftung nach Art. 56a BVG nebst dem
Verschulden auch das Vorhandensein der anderen üblichen Haftungselemente
(Schaden; Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtwidrigkeit; natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden) voraus (BGE 135 V
373 E. 2.2 und 2.3 S. 375 f.; Urteil 9C_754/2011 vom 5. März 2012 E. 1.1 mit
Hinweis auf BGE 130 V 227 E. 2.1 S. 280 und SVR 2008 BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/
2007 E. 1.3).

2.2.2. Im Rahmen der 1. BVG-Revision erfuhr Art. 56a Abs. 1 BVG - auf Antrag
der nationalrätlichen Kommission - eine Änderung. Seit 1. Januar 2005 sieht er
vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die
Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein
Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der
sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten
kann. Mit dieser Anpassung wurde eine schnellere Geltendmachung von Ansprüchen
durch den Sicherheitsfonds und die Erweiterung von dessen Handlungsspielraum
bezweckt. Die Umschreibung des (persönlichen und sachlichen) Geltungsbereichs
war zu keinem Zeitpunkt Thema (Protokoll der nationalrätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit vom 21./22. Februar 2002 S. 44; Protokoll der
ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4./5.
November 2002 S. 22). Diesbezüglich kann somit weiterhin auf die zur früheren
Regelung ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1) abgestellt werden.

2.2.3. Zur Neureglung von Art. 56a BVG auf das Jahr 2005 wurde kein
Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt eine neue
Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten
verwirklicht haben. Bezogen auf die Sicherstellungsleistungen des
Sicherheitsfonds heisst dies, dass die neue Bestimmung erst für Fälle zur
Anwendung kommt, in denen die Sicherstellung nach dem 1. Januar 2005 erfolgte.

 In concreto hat der Sicherheitsfonds Ende Dezember 2006 Insolvenzleistungen
für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Mio. Fr. erbracht. Damit
ist die neue, bis Ende 2011 gültige Fassung von Art. 56a Abs. 1 BVG anzuwenden.

2.3. Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG haben wohl zwei verschiedene
"Schadensarten" zum Inhalt, einerseits den Schaden, der bei der Stiftung
eingetreten ist (Art. 52 BVG), anderseits denjenigen, der beim Beschwerdegegner
selber angefallen ist (Art. 56a BVG). Dessen ungeachtet ist grundsätzlich ein
 Schaden gegeben, als bei beiden Anspruchsnormen der gleiche Sachverhalt zu
Grunde liegt, aus dem in Wechselwirkung der zitierten Gesetzesbestimmungen -
Sicherstellung des bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadens durch den
Beschwerdegegner - eine kongruente Geldforderung resultiert (Urteil 9C_322/2012
vom 29. November 2012 E. 2.1.1).

 Davon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchem Rechtstitel gegen wen
vorgegangen bzw. wer für welchen Schadensbetrag belangt werden kann. Ersterer
Punkt wird nachfolgend angegangen. Auf den zweiten Punkt wird weiter hinten
zurück gekommen (vgl. E. 6).

3. 
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt
(vgl. E. 1 vorne), dass die Stiftung alle ihre Ansprüche, die sie gegen die
Beklagten 1-13 zu haben glaubt, somit auch den aus Art. 52 BVG fliessenden
Verantwortlichkeitsanspruch, formell korrekt an den Beschwerdegegner abgetreten
hat (E. 4.2.1 S. 46 des angefochtenen Entscheids). Mit Erklärung vom 13.
Dezember 2010 trat dieser zudem gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die
Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber den Beklagten 1-13 ein. In
Anbetracht der materiellen Organstellung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat
steht hier Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage im Vordergrund (vgl. E.
2.1.2 vorne). Der Beschwerdeführer wird aber auch gestützt auf Art. 56a BVG ins
Recht gefasst (E. 5.4 S. 305 des vorinstanzlichen Entscheids). Nachdem es dabei
um ein und denselben Schaden geht (vgl. E. 2.3 vorne), sind mit der Erfüllung
der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG (Schaden,
Sorgfaltspflichtverletzung, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang)
selbstredend auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. E. 2.2.1
Abs. 2 vorne).

4.

4.1. Was den Schaden betrifft, so hat das kantonale Gericht erwogen, die
Abflüsse der Stiftung seien bis zur Höhe von Fr. 30'553'230.39 ausreichend
substanziiert und würden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten (E.
4.3.4.6 i.f. S. 65 des angefochtenen Entscheids). Er habe insbesondere nicht
geltend gemacht, dass die Abflüsse rechtmässig gewesen seien (a.a.O. E. 4.3.5
S. 65). Der Beschwerdeführer widerspricht diesen Feststellungen, die für das
Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 1.1 vorne), nicht, sondern bringt vor,
die Höhe des Schadens stehe noch gar nicht fest, weil sich ein Teil der
abgeflossenen - und im Strafverfahren beschlagnahmten - Gelder wieder
zurückführen lasse resp. die Gelder sich bei sorgfältiger Liquidation hätten
zurückführen lassen. Möglicherweise werde zudem das BSV bzw. die
Eidgenossenschaft zur teilweisen Schadensdeckung verpflichtet.

 Letzterer Einwand bleibt von vornherein ohne Einfluss auf die Schadenshöhe als
solche. Er berührt die Solidarität (vgl. E. 6 hinten), wobei die
Verantwortlichkeit der (damaligen) Aufsichtsbehörde nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet. Soweit der Beschwerdeführer meint, es liessen
sich noch Gelder zurückführen resp. bei umsichtiger (er) Liquidation hätten
sich Werte noch zurückführen lassen, setzt er sich mit den diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Damit genügt die
Beschwerde in diesem Punkt den Rügeanforderungen nicht. Die Darlegung der
eigenen Sicht der Dinge resp. rein appellatorische Kritik wird diesen nicht
gerecht. Es bleibt daher beim vorinstanzlichen Beweisschluss (vgl. E. 1.1
vorne), wonach die Stiftung in Liquidation alles daran gesetzt hat resp. die
Liquidatoren sich mit gebotenen Schritten darum bemüht haben, die unrechtmässig
abgeflossenen Mittel wieder zurückzuholen, und es überwiegend wahrscheinlich
ist, dass sich der Schadensbetrag nicht mehr verringern wird (E. 4.3.6.3 S. 84
ff. und 4.3.6.4 S. 88 ff. des angefochtenen Entscheids). Dass sich der
eingeklagte Schaden infolge Freigabe der beschlagnahmten Gelder noch reduzieren
könnte, ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil hier lediglich über einen
Teilschaden befunden wird (vgl. Sachverhalt lit. B.a in fine). Der Fehlbetrag
im Zeitpunkt der Aufhebung der Stiftung lag über 33 Mio. Fr. (vgl. Sachverhalt
lit. A.b Abs. 2) und hat sich seit dem Liquidationsbeschluss um mindestens
weitere 2,6 Mio. Fr. erhöht, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 1.1 vorne; E. 4.3.6.3 i.f. S. 88 des
vorinstanzlichen Entscheids). Grundsätzlich ebenfalls als Schaden zu
berücksichtigen wäre zudem der (ebenfalls eingeklagte) entgangene Gewinn bzw.
die entgangene Rendite.

 Im Übrigen kann der Sicherheitsfonds, wenn das Ausmass des Schadens im
Zeitpunkt der Klageanhebung weder exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die
Höhe des Erlöses aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht
feststeht, gleichwohl den gesamten Schaden geltend machen, sofern der
Liquidationserlös an den Schadensverursacher abgetreten wird (BGE 139 V 176 E.
9.2 S. 191 f.).

4.2. Bei dieser Sach- und Rechtslage war es nicht angezeigt, den Ausgang der
andernorts anhängigen Straf- und Schadenersatzverfahren (vgl. Sachverhalt lit.
A.b) abzuwarten. Hierfür besteht auch für das Bundesgericht kein Anlass. Ebenso
wenig bedarf es der Edition der Zuger Strafakten.

5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen
Sorgfaltspflichtverletzungen und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
Schaden und schuldhafter Pflichtwidrigkeit nicht. Dagegen stellt er in Abrede,
vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt zu haben. Er bringt indessen nichts
vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - u.a. keine
Instruktion der externen Vermögensverwaltung über eine Anlagestrategie, vom
Moment des Beitritts zum Stiftungsrats bis zur Suspendierung keinerlei
Überwachungsanstrengungen, Unterlassen selbst einfachster Kontrollmassnahme -
als mangelhaft erscheinen liesse (vgl. E. 1.1 vorne). Angesichts dieser
elementaren Versäumnisse erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation des
Verhaltens des Beschwerdeführers als grobfahrlässig nicht als
bundesrechtswidrig.

6. 
Nach dem Gesagten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1
bzw. Art. 56a BVG erfüllt. Es ist sowohl ein Schaden als auch eine
Sorgfaltspflichtverletzung wie auch ein Verschulden und ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben. Streitig und zu prüfen ist schliesslich, für
welchen Schadensbetrag der Beschwerdeführer vom Sicherheitsfonds belangt werden
kann.

6.1. Die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater
Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften
untereinander solidarisch. Haben sie den Schaden gemeinsam verursacht und
gemeinsam verschuldet, besteht echte Solidarität mit der Folge, dass jede
einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Haben sie unabhängig
von einander gehandelt, haftet jeder Einzelne nur in dem Umfang, in dem er den
Schaden verursacht hat (unechte Solidarität). Mit anderen Worten ist
Solidarität nur im Ausmass des von der einzelnen Person zu Verantwortenden
gegeben. Diese allgemeine Regel gilt auch bezüglich Art. 56a BVG (BGE 139 V 176
E. 8.5 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch
ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, FZG: Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 56a
BVG), welche Bestimmung im vorliegend zu erörternden Punkt vor allem
interessiert, da sie - was den haftpflichtigen Personenkreis betrifft - über
die Organhaftung hinaus geht (vgl. E. 2.2.1 Abs. 2 vorne).

6.2. Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte differenzierte Solidarität
bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im
Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den
Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes
Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach
Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 10.4
m.H.a. BGE 132 III 564 E. 7 S. 577 f.; GERICKE/WALLER, Basler Kommentar,
Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 759 OR).

 Es kann (weiterhin) offen bleiben (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g S. 133
hinsichtlich Art. 52 BVG), ob die im Aktienrecht beheimatete differenzierte
Solidarität auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht
gelten soll (vgl. dazu immerhin RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance
et responsabilité: développements récents, in: Trigo Trindade/Anderson [Hrsg.],
Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 161 f.).
Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass - soweit überhaupt
ersichtlich und geltend gemacht - kein Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1
OR und dem hier in Frage kommenden Art. 44 Abs. 2 OR besteht (E. 4.5.4 S. 119
f. des vorinstanzlichen Entscheids). Ihm kommt dabei ein weites Ermessen zu (
BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis), bei dessen Überprüfung das
Bundesgericht Zurückhaltung übt. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser
Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem
greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135
III 121 E. 2 S. 123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15). Davon kann hier -
insbesondere in Anbetracht von E. 5 vorne - nicht die Rede sein.

6.3. Nachdem der Beschwerdeführer dem Stiftungsrat von der Stiftungsgründung -
vorab unbestrittenermassen als faktisches Organ (E. 4.5.4 i.f. S. 120 des
angefochtenen Entscheids) - bis zur Suspendierung resp. Amtsenthebung angehörte
und entsprechend in der Verantwortung steht, hat er - in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz - für den gesamten Schaden, der eingeklagt ist (Fr. 30 Mio.),
einzustehen.

7. 
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
Indes ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 im Sinne der - ebenfalls
heute ergangenen - Urteile 9C_248/2014 E. 9.4 und 9C_230/2014 von Amtes wegen
abzuändern.

8. 
Die elf Beschwerdeverfahren, welche ein und denselben angefochtenen Entscheid
betreffen, wurden zwar nicht formell vereinigt (vgl. Urteil 9C_246/2014 E.
2.1). Dennoch sind die jeweiligen Gerichtskosten auf der Grundlage einer
gesamthaften Gerichtsgebühr (für alle elf Verfahren zusammen) von rund Fr.
50'000.- festzusetzen (Art. 65 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem Verfahrensausgang entsprechend
gehen die (anteilsmässigen) Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um Kostenerlass ist infolge
Aussichtslosigkeit und mangels Darlegung der Bedürftigkeit abzuweisen. Dem
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 21. Januar 2014 wird wie folgt
abgeändert:
a.a) Die Beklagten 1-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 3'600'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.
a.b) Die Beklagten 1-5 und 7-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 300'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.c) Die Beklagten 1-5, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 700'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni
2006 zu bezahlen.
a.d) Die Beklagten 1-4, 7 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'801'254.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.e) Die Beklagten 1-4 und 9-12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'728'746.- nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.f) Die Beklagten 1-4 und 12 werden verpflichtet, der Klägerin unter
solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 9'904'230.39 nebst 5 % Zins seit 1.
Juni 2006 zu bezahlen.
a.g) Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, der Klägerin unter solidarischer
Haftung den Betrag von Fr. 10'965'769.61 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2006 zu
bezahlen.

4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________, H.________, der I.________ AG, J.________,
der K.________ GmbH, der L.________ AG, M.________, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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