Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 20/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_20/2014

Urteil vom 22. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versiche-rungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 12. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen für eine gültige Beschwerde an
das Bundesgericht gesetzlich verlangten Mindestanforderungen klar erkennbar
nicht genügt, da den Ausführungen mangels einer Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III
209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen; blosse Bestreitungen genügen nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass, anders als in der Beschwerde dargestellt, im angefochtenen Entscheid eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Berichts der Klinik
X.________ vom 27. April 2010 durch den Verlaufsgutachter Dr. med. B.________
stattgefunden hat und auch der Bericht des Psychiatrischen Zentrums Z.________
vom 2. Dezember 2011 erwähnt und beurteilt wird (vorinstanzliche E. 2.4.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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