Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 189/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_189/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 12. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9.
Januar 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1964, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 27. März 2000
Distorsionen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). In der
Folge entwickelte er ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom und eine
Schmerzchronifizierung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 14. März 2002 meldete sich A.________
unter Hinweis auf unfallbedingte Nacken-, Kopf- und Gliederschmerzen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die SUVA
sprach A.________ für die Folgen des Unfalls vom 27. März 2000 eine
Invalidenrente bei einem IV-Grad von 57 % sowie eine Integritätsentschädigung
bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 8. Januar 2004). Die
IV-Stelle Basel-Landschaft verfügte am 12. August 2004 (bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 9. September 2005) die Zusprechung einer halben Rente
ab 1. März 2001, einer ganzen Rente ab 1. Juni 2001 und wiederum einer halben
Rente ab 1. Januar 2002. Im Zuge einer Rentenrevision im Jahr 2006 konnte keine
anspruchserhebliche Änderung festgestellt werden (Mitteilung vom 13. Oktober
2006). Nach Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]) am 1. Januar 2012
überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des A.________ erneut und hob, nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren, gestützt auf lit. a der
Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (nachfolgend: SchlB IVG) die Rente mit
Verfügung vom 14. Juni 2013 auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 9.
Januar 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die weitere Zusprechung der
bisherigen Rente, eventualiter deren Auszahlung in Kapitalform, beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht prüft nach Art. 106 Abs. 1 BGG frei, ob der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzt. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art.
105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Ein sozialversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch setzt voraus, dass die
entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss lit. a Abs.
1 SchlB IVG waren bis Ende 2014 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
gesprochen wurden, zu überprüfen. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen nach Art.
7 ATSG war die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, unabhängig von den
Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Absatz 1 ATSG. Diese Norm bildete die
bis dahin fehlende gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von Renten, welche
vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 - also vor der
gesetzlichen Verankerung der massgebenden objektiven Betrachtungsweise gemäss
Art. 7 Abs. 2 ATSG - wegen der Auswirkungen organisch nicht erklärbarer
Schmerzzustände gesprochen worden waren (vgl. Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010
[6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1842 f.; zu den
Hintergründen der 6. IV-Revision vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.8 S. 558). Der
Gesetzgeber ergänzte den bundesrätlichen Entwurf von lit. a SchlB IVG mit einem
Abs. 5, wonach "andere Ausgleichsansprüche" der Versicherten bei einer
revisionsweisen Änderung der IV-Renten nach Abs. 1-4 der SchlB nicht angepasst
werden.

3. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin von der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf dem Regressweg
kapitalisierte Rentenbetreffnisse (in Höhe von Fr. 231'578.30) per Saldo aller
Ansprüche erhalten hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist dem
kantonalen Gericht der Geldfluss von der Haftpflicht- zur Invalidenversicherung
keineswegs entgangen. Streitig und zu prüfen bleibt aber, ob die Vorinstanz die
gestützt auf lit. a   Abs. 1 SchlB IVG erfolgte revisionsweise Rentenaufhebung
zu Recht geschützt hat, obwohl die Beschwerdegegnerin für die Rente bereits
bezahlt worden ist.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht
regelten je unterschiedliche, in vielfältiger Hinsicht aufeinander abgestimmte
Schadensausgleichsysteme. Nach dem klaren Wortlaut von lit. a Abs. 5 SchlB IVG
stehe ein Vergleich über Regressforderungen einer Rentenrevision nicht
entgegen. Änderun-gen von IV-Rentenansprüchen bewirkten nach dem
Gesetzeswortlaut keine Anpassung "anderer Ausgleichsansprüche der
Versicherten". Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeige, dass dies auch
für Haftpflichtfälle gelte, nachdem die IV Invalidenleistungen ganz oder
teilweise als Kapitalabfindung von den Haftpflichtversicherern regressiert
habe. Dieses Regress-Substrat solle beim Wegfall der Rente nicht als
Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können. Die Beschwerdegegnerin habe
nicht die Wahl, ob sie die - höchstrichterlich für verfassungskonform erklärten
- SchlB IVG anwenden wolle. Bei erfüllten Voraussetzungen für eine
Rentenaufhebung müsse eine entsprechende Verfügung erlassen werden, unabhängig
davon, welche Vereinbarungen zuvor mit Dritten abgeschlossen worden seien. Die
zu einer Rentenanpassung führenden Gründe seien gesetzlich geregelt, weshalb
von einem wohlerworbenen Recht auf eine Invalidenrente keine Rede sein könne.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nachdem die
Beschwerdegegnerin seinen kapitalisierten Rentenanspruch längst erhalten habe
und daher seine Rente nicht selbst finanziere, sondern gewissermassen
treuhänderisch das von der Haftpflichtversicherung überwiesene Kapital verwalte
(welches bislang erst teilweise konsumiert worden sei), führte die
Renteneinstellung ohne Erstattung des aktuellen Kapitalwerts zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Invalidenversicherung zu seinen Lasten. Die
Materialien zeigten, dass der Gesetzgeber mit lit. a Abs. 5 SchlB IVG lediglich
die Koordination zwischen Invaliden- und Unfallversicherung angestrebt habe.
Eine wörtliche Auslegung des zweiten Satzteils jener Bestimmung verbiete sich.
Ohne gesetzliche Lückenfüllung bewirke die mit der 6. IV-Revision (erstes
Massnahmenpaket) geschaffene Rechtslage eine unbillige Schlechterstellung der
Versicherten, die es zu verhindern gelte. Es verstosse gegen Treu und Glauben,
wenn der Staat mittels Gesetzesänderung die Möglichkeit schaffe, sich auf
Kosten der Versicherten einseitig zu bereichern. Die verfügungsweise
Rentenaufhebung unter Zurückbehaltung des bereits vereinnahmten Kapitals
verletze das Gleichheits- und das Fairnessgebot und wohl auch die
Eigentumsgarantie. In dieser besonderen Konstellation sei der Rentenanspruch
als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren.

4.

4.1. Ob und allenfalls welche Auswirkungen eine Änderung der
Sozialversicherungsleistungen nach der Erledigung eines Schadens haben soll,
wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt. Eine ausführliche Darstellung
verschiedener Lehrmeinungen findet sich etwa bei Casaulta (Revision der
Dauerleistungen der IV und Sozialversicherungsregress, in: Schaffhauser/
Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung,
St. Gallen 1999,          S. 187 ff.). Die Ansichten reichen von einer Kopplung
des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses mit einem privatrechtlichen
Schuldübernahmevertrag und der Pflicht der Sozialversicherung, dem Geschädigten
einen allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen (Schaer, Grundzüge des
Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel/Frankfurt am Main 1984, Rz.
816 ff.), über die Anfechtung der vergleichsweisen Erledigung von Direktschaden
und Regressansprüchen unter Berufung auf die Clausula rebus sic stantibus
(Dolf, Auswirkungen der IVG-Schlussbestimmungen auf regressrechtliche Fragen,
in: HAVE 2012 S. 150 ff., 258) bis zu einer - wohl mehrheitlich vertretenen -
endgültigen Erledigung des Schadens ohne Rückkommensmöglichkeit bei
nachträglicher Änderung der Sozialversicherungsleistungen (z.B. Rumo-Jungo,
Haftpflicht und Sozialversicherung, Habil. Freiburg 1998, Rz. 1050; Casaulta,
a.a.O.; Kieser, Auswirkungen der sozialversicherungsrechtlichen Revision auf
das Privatversicherungs- und Haftpflichtrecht, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.],
Invalidität im Wandel, St. Gallen 2005, S. 156 f. und 159). Die
Betrachtungsweise, wonach spätere Änderungen sozialversicherungsrechtlicher
Ansprüche nach der definitiven Abrechnung des haftpflichtrechtlichen Schadens
und der Leistung einer Einmalzahlung nicht mehr ins Gewicht fallen, deckt sich
nicht nur mit der allgemeinen Wirkung einer rechtskräftigen Saldoklausel, die
grundsätzlich weitere Auseinandersetzungen über die betroffenen Ansprüche
ausschliesst (z.B. Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Sie steht insbesondere auch im Einklang mit dem später in lit. a Abs. 5 SchlB
IVG Gesetz gewordenen Antrag von Nationalrätin Humbel zur Ergänzung der SchlB
IVG (amtliches Bulletin des Nationalrates vom 16. Dezember 2010, AB 2010 N
2116), der darauf abzielte, dass eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung "nicht
andere Ausgleichs-ansprüche auslösen [soll]", namentlich nicht in
Haftpflichtfällen, wo die IV von den Haftpflichtversicherern Leistungen ganz
oder teilweise als Kapitalabfindung regressiert habe. Jenes Regress-Substrat
solle beim Wegfall der Rente als Ausgleichsanspruch nicht geltend gemacht
werden können.

4.2. Zwar wurde die vom Bundesrat nicht vorgesehene, sondern erst durch den
erwähnten Antrag Humbel initiierte Ergänzung der Schlussbestimmung (E. 2
hievor) nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in
der parlamentarischen Debatte kontrovers diskutiert. Die entsprechenden
Protokolle zeigen nicht nur eine gewisse Ratlosigkeit bezüglich der Tragweite
von lit. a Abs. 5 SchlB IVG, sondern auch Zweifel, ob die Folgen der Regelung
ausreichend durchdacht seien. Ständerat Janiak wies explizit darauf hin, die
Auswirkungen im Haftpflichtrecht blieben unklar. Wörtlich führte er aus: "Man
würde damit auf der einen Seite der IV auch für vergangene, aber noch nicht
erledigte Fälle den Regressanspruch abschneiden und so die finanzielle
Situation der IV verschlechtern. Auf der anderen Seite könnte es sein, dass die
IV das Geld behalten kann, das sie auf dem Regressweg auch für künftige
Leistungen von einem Haftpflichtigen erhalten hat, obwohl sie dem Versicherten
die künftigen Leistungen gar nicht mehr ausrichten muss. Sie hat also von der
Haftpflichtversicherung im Rahmen des Regressverfahrens bereits etwas bekommen
und kann es dann behalten" (amtliches Bulletin des Ständerates vom 1. März
2011, AB 2011 S 40 f.). Trotz dieser Bedenken fand die Ergänzung in den Räten
eine Mehrheit und demzufolge Eingang ins Gesetz. Entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde trifft es somit nicht zu, dass der Gesetzgeber haftpflichtrechtliche
Ansprüche offensichtlich ausgeschlossen und sich sein Wille auf die
Koordination von Invaliden- und Unfallversicherung beschränkt hätte. Fallen
aber Haftpflichtansprüche unter die "anderen Ausgleichsansprüche" gemäss lit. a
Abs. 5 SchlB IVG, bliebe der versicherten Person der Zugriff auf den
Regresserlös verwehrt, selbst wenn der IV-Rentenanspruch herabgesetzt oder
aufgehoben wird (so auch Urs Müller, Aktuelle Fragen des
Sozialversicherungsregresses, in: Probst/Werro [Hrsg.],
Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012,       14.-15. Juni 2012, Bern 2012, S. 53
ff, 86 f.). Zu diesem Schluss gelangte ebenfalls die Arbeitsgruppe des
Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), der SUVA und des Schweizerischen
Versicherungsverband (SVV), welche am 26. April 2012 eine Empfehlung betreffend
die Auswirkungen der IV-Revision 6a auf das Verhältnis zwischen Haftpflicht-
und Sozialversicherung herausgab (Empfehlung Nr. 11/2012, Ziff. 2.2; abrufbar
unter: www.regress.admin.ch/dienst-leistungen/empfehlungen) und darin
festhielt, in den am 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Fällen solle der
Haftpflichtfall als Gesamtpaket erledigt bleiben, selbst wenn die
Rentenüberprüfung durch die IV zu einer Herabsetzung oder Aufhebung führe.

4.3. Ob den Versicherten in regressrechtlich per Saldo aller Ansprüche
abgeschlossenen Fällen der Zugriff auf das Regress-Substrat verwehrt ist, auch
wenn die Sozialversicherungsansprüche revisionsweise herabgesetzt oder
aufgehoben werden, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden.
Gegenstand dieses Verfahrens bildet allein der mit Verfügung vom 14. Juni 2013
verneinte Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin, welcher ausschliesslich davon abhängt, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2 hievor). Allfällige andere (Ausgleich-)
Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung (auf welche die
Beschwerdegegnerin zwar in ihrer Verfügungsbegründung am Rande ebenfalls
einging, ohne indes eine entsprechende Anordnung zu treffen [vgl. BGE 125 V 413
E. 1a S. 414], was mit Blick auf die sich im Rahmen des
Rentenrevisionsverfahrens stellenden Fragen auch keine unrechtmässige
Unterlassung darstellte [hiezu Urteil I 848/02 vom 20. August 2003 E. 3.2]),
sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Weil jegliche übrigen (Regress-)
Forderungen für die hier allein strittige Frage, ob die revisionsweise
Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, nicht ins Gewicht fallen, kann weiterhin
offen gelassen werden, welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen
Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Regressanspruch der
Invalidenversicherung ergeben (vgl. Urteile 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4
und 8C_120/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2). Dem Einwand, es handle sich
beim Rentenanspruch um ein wohlerworbenes, unter dem Schutz der
Eigentumsgarantie stehendes und nach Treu und Glauben zu respektierendes Recht,
kann nicht gefolgt werden (vgl. in BGE 137 V 282 nicht publ. E. 4.3 des Urteils
9C_777/2010 vom 15. Juni 2011; Urteil I 439/05 vom 16. Februar 2006 E. 5).
Nachdem nunmehr unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine weitere
Rentenzusprache nicht mehr erfüllt sind, ist der angefochtene Entscheid zu
bestätigen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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