Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 146/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_146/2014

Urteil vom 19. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft,
Aeschengraben 21, 4051 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ war seit März 1989 als Bauarbeiter tätig. Am 18.
Oktober 1993 wurde er von der Arbeitgeberfirma fristlos entlassen. Am 30. Juni
1994 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Beschwerden an der
Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht. U.a. ordnete sie eine berufliche Abklärung in der BEFAS an, welche am
17. Juli 1995 über den vom 29. Mai bis 23. Juni 1995 dauernden Aufenthalt
berichtete. Gemäss Verfügung vom 5. Januar 1996 sprach die IV-Stelle A.________
rückwirkend ab 1. Juli 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
Invalidenrente zu. Diese Rentenzusprechung wurde im Rahmen von Revisionen
wiederholt bestätigt. Am 30. November 2010 leitete die Verwaltung ein neues
Revisionsverfahren ein. Nach Beizug von Arztberichten sowie eines
bidisziplinären Gutachtens des Psychiaters Dr. med. B.________ und des
Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 23./28. August 2012 gelangte sie zum
Schluss, dass die ursprüngliche Invalidenrentenverfügung vom 5. Januar 1996 in
Wiedererwägung zu ziehen sei. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 hob die
IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende Februar 2013 wiedererwägungsweise auf,
weil die ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei.

B. 
A.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu
gewähren. Mit Entscheid vom 7. Januar 2014 wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm weiterhin
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu neuer
Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, ihm die Invalidenrente
seit ihrer Aufhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde durch das
Bundesgericht weiter auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die zu Art. 53 Abs. 2 ATSG ergangene Rechtsprechung
zu den Voraussetzungen einer Wiedererwägung formell rechtskräftiger
Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung
gebildet haben, namentlich in Fällen, in denen der Wiedererwägungsgrund im
Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt (Urteile 9C_845/2009 vom 10.
Februar 2010 E. 3.2; siehe auch BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil 9C_215/2007
E. 3) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Anzufügen ist, dass bei
der Rentenrevision die ursprüngliche Verfügung weiterhin Bestand hat, als die
Revisionsverfügung - wie vorliegend - nicht auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleiches beruht (Urteil 8C_424/2013 vom 21.
November 2014 E. 5).

3.

3.1. In Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle vom 23. Januar
2013 hielt die Vorinstanz fest, die ursprüngliche Verfügung vom 5. Januar 1996,
mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden war, sei zweifellos unrichtig
gewesen. Sie habe sich auf eindeutig ungenügende Unterlagen gestützt,
insbesondere wenig aufschlussreiche, bloss telefonisch eingeholte Auskünfte des
Dr. med. D.________ sowie ein nicht beweiskräftiges Schriftstück eines Arztes.
Zudem sei auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet worden, obwohl eine
solche nach damaliger ärztlicher Auffassung notwendig gewesen wäre. Aktuell sei
auf das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________
und C.________ vom 23./28. August 2012 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer
in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Art. 53 Abs. 2 ATSG sei auf Sachverhalte,
die unter die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision fallen, nicht anwendbar.
Der Versicherte beziehe die Invalidenrente seit über 18 Jahren und habe diese
aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes
erhalten. Auch die Gutachter Dres. med. C.________ und B.________ hätten
bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung ohne
nachweisbare organische Ursache leidet. Die Aufhebung der Invalidenrente
verletze die Besitzstandsgarantie und halte einer Verhältnismässigkeitsprüfung
nicht Stand. Überdies sei die Verfügung vom 5. Januar 1996 unter der damaligen
rechtlichen Situation betrachtet nicht zweifellos unrichtig, sondern habe der
geltenden Praxis entsprochen, bei vorwiegend psychogenen Schmerzsyndromen eine
Erwerbsunfähigkeit zu bejahen.

4.

4.1. Laut BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 ermöglicht Schlussbestimmung a Abs. 1
der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)
die Überprüfung von gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten
nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommensgründe
der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG oder der Wiedererwägung
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers steht die lange Rentenbezugsdauer damit einer Wiedererwägung
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Januar 1996 nicht entgegen, wie die
IV-Stelle richtig bemerkt. Sodann unterliegt die Wiedererwägung gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG im Gegensatz zur prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG,
für welche eine Frist von 10 Jahren gilt, keiner Befristung, wie das
Bundesgericht unlängst entschieden hat (Urteil 8C_424/2013 vom 21. November
2014).

4.2. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1 hievor) festgestellt, dass die ursprüngliche
Rentenzusprechung auf ungenügenden Unterlagen beruhte. Die IV-Stelle habe auf
telefonische Auskünfte abgestellt und darauf verzichtet, den Versicherten
psychiatrisch zu untersuchen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun,
inwiefern das Versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgehalten habe. Er würdigt die medizinische
Situation, die der Verfügung vom 5. Januar 1996 zugrunde gelegen hat,
abweichend von der Vorinstanz, ohne dass seine Vorbringen über eine im Rahmen
der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor)
unzulässige appellatorische Kritik an deren Beweiswürdigung hinausgehen. Zu
prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bejaht hat, wobei die erhebliche
Bedeutung der Berichtigung der ursprünglichen Verfügung angesichts des Betrages
der Invalidenrente ohne weiteres zu bejahen ist, weshalb sich einzig die Frage
stellt, ob die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 1994 gemäss
Verfügung vom 5. Januar 1996 zweifellos unrichtig war, was im angefochtenen
Entscheid bejaht, vom Beschwerdeführer hingegen in Abrede gestellt wird.

4.3. Aufgrund der Darlegungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht
unterliegt keinen Zweifel, dass die Zusprechung der ganzen Invalidenrente mit
Verfügung vom 5. Januar 1996 nicht hinreichend auf medizinische Grundlagen
abgestützt war. Da der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte
und Elemente wie Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen oder
Zumutbarkeitsfragen notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, wenn die Beurteilung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar erscheint (Urteile 9C_135/ 2014 vom 14. Mai 2014 E. 3,
9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2, 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2). Auch
davon kann im vorliegenden Fall entsprechend den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid nicht gesprochen werden. Der Verfügung lagen unklare Beschwerden an
der Wirbelsäule, welche die Schmerzen nur teilweise zu erklären vermochten,
eine depressive Komponente, die fachärztlich ungenügend abgeklärt war, und eine
schwierige psychosoziale Lebenssituation, die als invaliditätsfremd zu
bezeichnen ist, zugrunde. Aus somatischer Sicht lag in einer angepassten
Tätigkeit selbst nach Auffassung des damaligen Hausarztes volle
Arbeitsfähigkeit vor. Ebenso erachtete die berufliche Abklärungsstelle nach
Prüfung der beruflichen Eingliederung eine ganztägige Arbeit in leichteren und
mittelschweren Tätigkeiten als grundsätzlich zumutbar. Einzig laut der im
Bericht der BEFAS vom 17. Juli 1995 enthaltenen Stellungnahme des Dr. med.
D.________ wurde eine volle Berentung für unumgänglich gehalten. Der Arzt habe
von einer reinen Schmerzkrankheit gesprochen, die im Zentrum steht und mit
therapeutischen Mitteln nicht angehbar ist. Bei diesen Angaben handelt es sich
um telefonische Auskünfte des Dr. med. D.________ auf Anfrage der an der
Abklärung beteiligten Fachpersonen. Die ärztlichen Aussagen betreffen die
zentralen Punkte der medizinischen Einschätzung, die sich die IV-Stelle
offenbar zu eigen gemacht hat. Den Angaben kommt daher nach der Rechtsprechung
kein Beweiswert zu; für Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen
Sachverhalts fällt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und
Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 284 f.). Weiter weist die
Vorinstanz darauf hin, dass bei der Abklärung in der BEFAS kein Psychiater
beteiligt war, obwohl die Ärzte eine psychiatrische Abklärung als erforderlich
erachtet hatten. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit wäre eine solche
Untersuchung gemäss Ausführungen der Vorinstanz unumgänglich gewesen. Aufgrund
der mangelhaften Unterlagen, worunter die wesentliche Gesichtspunkte
beschlagende telefonische Auskunft des Dr. med. D.________, und der fehlenden
psychiatrischen Abklärung ist das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss
gelangt, die ursprüngliche Verfügung vom 5. Januar 1996 sei zweifellos
unrichtig gewesen. Die vorinstanzliche Bestätigung der Wiedererwägungsverfügung
der IV-Stelle vom 23. Januar 2013 ist rechtens, woran die Einwendungen des
Beschwerdeführers, soweit nicht vorstehend oder von der Vorinstanz bereits
entkräftet, nichts zu ändern vermögen.

4.4. Dass Dr. med. B.________ im Gutachten eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert hat, ist nicht entscheidend, ergibt sich doch die
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 5. Januar 1996 aus
den damaligen (fehlenden) medizinischen Unterlagen. Ferner kann sich der
Beschwerdeführer nicht auf eine Besitzstandsgarantie berufen, da mit der unter
dem Vorbehalt einer Revision zufolge Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1
IVG), einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) stehenden Zusprechung einer Invalidenrente
eben gerade keine Bestandesgarantie verbunden ist. Sodann erfolgte die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente nicht mit dem Zweck, die
Finanzlage der Versicherung zu verbessern, sondern zur Herstellung des
gesetzmässigen Zustandes. Auch die lange Dauer der Rentenausrichtung steht der
Wiedererwägung nicht entgegen (vgl. E. 4.1 vorne). Ob der Versicherte sodann
nach zwei Jahrzehnten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine Stelle findet, ist
nicht ausschlaggebend. Die in der Invalidenversicherung für die
Invaliditätsbemessung massgebende ausgeglichene Arbeitsmarktlage (Art. 28a Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) kennt eine genügende Anzahl
Arbeitsgelegenheiten, welche eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit ermöglichen
(vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Zu guter Letzt ist eine ursprünglich
zweifellos zu Unrecht zugesprochene, in der Folge während 20 Jahren
ausgerichtete Invalidenrente auch nicht mit Blick auf die Rechtssicherheit und
das erweckte Vertrauen weiter zu gewähren. Die Berufung auf den
Vertrauensschutz scheitert schon daran, dass dem Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verbindlich eine unbefristete
Invalidenrente zugesichert wurde (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636, 129 I 161
E. 4.1 S. 170; SVR 2007 BVG Nr. 41 S. 146).

4.5. Hinsichtlich des Grades der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im gegenwärtigen
Zeitpunkt wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen, laut welchem dem
Versicherten die früher ausgeübte als auch eine andere angepasste
Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar sind. Ein Rentenanspruch besteht daher
seit 1. März 2013 nicht mehr.

5. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft,
dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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