Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 140/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_140/2014

Urteil vom 7. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen wies das Gesuch der A.________ (geb. 1958)
um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung führte die Verwaltung im
Wesentlichen aus, die administrativgutachtlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
von 50 Prozent (Gutachten der MEDAS vom 19. August 2011) beziehe sich auf eine
Depression, welche "einzig aus der Trennung von ihrem Ehemann herrührt". Dabei
handle es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Faktor.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne erwartet werden, dass "mit der nötigen
Willensanstrengung die mit der Trennung einhergehenden Probleme überwunden
werden können" (Verfügung vom 25. Januar 2012).

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen gerichtete
Beschwerde gut und sprach A.________ mit Wirkung ab November 2010 eine halbe
Invalidenrente zu (Entscheid vom 20. Januar 2014).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der kantonale Beschwerdeentscheid sei aufzuheben.
A.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und
Rechtsverbeiständung).

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht stellte auf die im Administrativgutachten der MEDAS
vertretene Einschätzung ab, die Versicherte sei infolge der psychiatrischen
Befunde (mittelgradige depressive Störung, rezidivierendes zervikozephales und
-brachiales Schmerzsyndrom) auch in leidensangepassten Tätigkeiten seit Oktober
2009 hälftig arbeitsunfähig. Es verwarf zunächst die Auffassung der IV-Stelle,
die gutachtliche Diagnose einer mittelschweren Depression beruhe einzig auf den
Angaben der Beschwerdeführerin. Die MEDAS habe den Gesundheitszustand der
Versicherten gründlich abgeklärt und die medizinischen Vorakten verwertet.
Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Sodann erwog die Vorinstanz, die für die
quantitative Einschränkung massgebende mittelgradige depressive Störung sei
verselbständigt; die Trennung vom Ehemann stelle sich nur als Auslöser der
depressiven Erkrankung dar. Die gegen Ende 2007 einsetzende Ehekrise habe dazu
geführt, dass sich die Versicherte in fachärztliche Therapie begeben habe. Der
behandelnde Psychiater habe im Februar 2010 erstmals von einer depressiven
Entwicklung berichtet, die in der Folge stationär verlaufen sei. Der
psychiatrische Teilgutachter habe die Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem
(nunmehr verselbständigten) depressiven Leiden begründet. Es könne davon
ausgegangen werden, er habe die invaliditätsfremden Faktoren im Rahmen seiner
Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ausgeklammert. Zumindest ergebe sich weder aus
dem Gutachten noch aus den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
der IV (RAD), diese Faktoren seien so ausgeprägt, dass das psychische Leiden
darin aufgehe. Für die Annahme einer leistungsrelevanten Depression spreche
weiter, dass eine Chronifizierung eingetreten sei, obwohl die Versicherte seit
Oktober 2009 therapeutische Hilfe beanspruche. Der Möglichkeit einer
gesundheitlichen Verbesserung könne, wie vom RAD vorgeschlagen, mit einer
kurzfristig angesetzten Revision Rechnung getragen werden.

2. 
Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung zutreffend anmerkt, kommt
die Rechtsprechung zu den syndromalen Gesundheitsschädigungen (BGE 130 V 352)
hier nicht zum Tragen, weil sich die Schmerzen nur auf die Rahmenbedingungen
einer zumutbaren Tätigkeit auswirken. Die zentrale Frage, wie weit das
anrechenbare Leistungsvermögen quantitativ eingeschränkt ist, stellt sich nur
mit Blick auf die Depression (dazu sogleich E. 3). Hiefür ist die erwähnte
Rechtsprechung nicht einschlägig (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68).

3. 
Weiter ist strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit. a
BGG), als sie den Administrativgutachtern in deren Einschätzung folgte, die
Beschwerdegegnerin sei wegen der Depression zur Hälfte arbeitsunfähig
(ganztägige Beschäftigung mit reduzierter Leistung).

3.1. Die beschwerdeführende Verwaltung bestreitet die vorinstanzliche Annahme,
die psychosoziale Belastung im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehemann habe
eine (später verselbständigte) depressive Entwicklung bloss ausgelöst. Die
Leistungseinschränkung lasse sich massgeblich auf nicht versicherte soziale
Faktoren zurückführen. Deswegen sei von der medizinischen Einschätzung
abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).

3.2. Die auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden vorinstanzlichen
Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit betreffen
grundsätzlich eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
Sachverhaltsfeststellungen wie diese kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG). Somit steht dem vorinstanzlichen Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Unter dem Titel der
offensichtlichen Unrichtigkeit greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur
ein, wenn die Vorinstanz diesen Ermessensspielraum verlässt, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
willkürlich ausser Acht lässt (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom
23. August 2013 E. 1.2.3).
Frei überprüfbare Rechtsfrage ist derweil, ob ein ärztlich diagnostiziertes
Leiden einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG entspricht. Dazu gehört auch ein zutreffender Umgang mit psychosozialen und
soziokulturellen Belastungsfaktoren (Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E.
3.2 mit Hinweisen und E. 5.2).

3.3. Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 6 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG).
Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der
Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert
deren Anspruchserheblichkeit nicht. Keine invalidisierende
Gesundheitsschädigung ist indessen gegeben, wenn der medizinische Gutachter im
Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und
soziokulturellen Belastungen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Denn in
einem solchen Fall stellen sich diese als  direkte Ursache der Einschränkung im
Leistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam (vgl.
Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). Am
rechtlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang mit einer  selbständigen
 Gesundheitsschädigung fehlt es daher, solange noch zu erwarten ist, dass mit
einem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch die (somit nicht
verselbständigte) psychische Störung verschwinden werde (Urteile 9C_776/2010
vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127; 9C_830/2007 vom 29.
Juli 2008 E. 4.2, SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203; 9C_118/2012 vom 13. Februar 2013
E. 3.1 a.E.; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197).
Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG
bestimmt sich mitunter auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich
festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden
sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall
in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (BGE 127 V 294 E.
5a S. 299). So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus
verselbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht
genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 f. ATSG) geschlossen werden dürfte (Urteil 9C_252/2014 vom 17. Juni
2014 E. 3.1.3). Diesfalls stellt sich das Problem der gutachtlichen Abgrenzung
und Quantifizierung eigenständiger Beiträge der sozialen Faktoren nicht. Das
gilt auch im umgekehrten Fall, wenn eine deutlich ausgeprägte psychische
Störung "konkurrierende" soziale Faktoren in den Hintergrund drängt. Diese sind
alsdann so eng mit der Gesundheitsschädigung und ihren funktionellen
Auswirkungen verbunden, dass es sich rechtfertigt, den gesamten Ursachenkomplex
der Folgenabschätzung zugrunde zu legen: In diesem Sinne können sich soziale
Umstände - mittelbar - invaliditätsbegründend auswirken, indem sie eine
(verselbständigte) Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig
von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern (Urteil
9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2, SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188; erwähnte
Urteile 9C_776/2010 E. 2.3.3; 9C_830/2007 E. 4.2 a.E.; I 514/06 E. 2.2.2.2). In
diesen Konstellationen tragen die als solche nicht versicherten sozialen
Faktoren zum Umfang der verselbständigten Gesundheitsschädigung bei.

3.4.

3.4.1. Das kantonale Gericht bezieht sich unter anderem auf das erwähnte Urteil
9C_1041/2010. Dort hielt das Bundesgericht für einen vergleichbaren Fall fest,
die auch vorhandenen psychosozialen Faktoren schlössen eine Invalidität nicht
aus. Denn sie seien nicht derart ausgeprägt, dass die gutachtlich ausgewiesene
psychische Krankheit gleichsam in ihnen aufginge. Das kantonale Gericht habe
daher kein Bundesrecht verletzt, als es eine teilinvalidisierende depressive
Störung bejahte (a.a.O. E. 5.2). Anders ist auch hier nur zu entscheiden, wenn
die vorinstanzliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens (im Kontext der weiteren
medizinischen Akten) zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung der (aus
medizinischer Sicht zumutbaren) Arbeitsfähigkeit führt oder sonstwie
Bundesrecht (namentlich den Untersuchungsgrundsatz [Art. 61 lit. c ATSG] oder
die Beweiswürdigungsregeln [BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232]) verletzt (Art. 105
Abs. 2 BGG). Frei zu überprüfen ist sodann, ob das kantonale Gericht die
Grundsätze über die Bedeutung der sozialen Faktoren bei der Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit richtig umgesetzt hat.

3.4.2. Der psychiatrische Administrativgutachter unterschied die
diagnostizierte mittelgradige depressive Störung ausdrücklich von den "daneben"
bestehenden "verschiedenen psychosozialen Belastungen im Sinne von IV-fremden
Faktoren wie Finanzen, Scheidung sowie Wirtschaftslage". Die gutachterliche
Äusserung, "unter Berücksichtigung der IV-fremden Faktoren" bestehe eine
50-prozentige Arbeitsunfähigkeit, darf - auch mit Blick auf den
versicherungsmedizinischen Kontext, in welchem die Angabe erfolgte - dahin
verstanden werden, die psychosozialen Faktoren seien von der Schätzung der
Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen und nicht etwa, wie der reine Wortlaut
nahelegen könnte, darin einbezogen worden. Insoweit hat das kantonale Gericht
willkürfrei festgestellt, die Belastung durch Trennung und Scheidung sei nur
der Auslöser für eine nunmehr chronifizierte mittelschwere Depression gewesen
(vgl. Urteil 9C_415/2013 vom 25. September 2013 E. 5.4; zur Tragfähigkeit der
Diagnose: Stellungnahmen des RAD vom 2. September und 9. November 2011; zur
durch Zeitablauf bedingten "Umcodierung" der vom Therapeuten anfänglich
diagnostizierten Anpassungsstörung: MEDAS-Gutachten, S. 8).
Die vorinstanzliche Folgerung, die attestierte Depression entspreche einer im
Rechtssinne verselbständigten Gesundheitsschädigung, ist bis dahin nicht zu
beanstanden. Auch der Umstand, dass der psychiatrische Teilgutachter einen nach
wie vor engen Zusammenhang zwischen der Trennung und der depressiven
Entwicklung resp. deren Behandlungsbedürftigkeit schildert, macht den
angefochtenen Entscheid nicht bundesrechtswidrig: Der Experte verweist auf die
Hoffnung des behandelnden Psychiaters, der psychische Zustand werde sich
verbessern, "wenn die Scheidungsangelegenheit einmal geregelt ist und wenn die
Patientin eine Perspektive sieht" (Bericht des Dr. B.________ vom 4. April
2011; psychiatrisches Konsiliargutachten vom 29. Juni 2011, S. 6 f.). Das
kantonale Gericht hat diese Einschätzung nicht dahingehend verstanden, es sei
zu erwarten, dass ein Wegfall der belastenden Lebensumstände die psychische
Störung (unmittelbar) verschwinden lassen werde. Verhielte es sich so, ginge
das depressive Leiden in den sozialen Faktoren auf (oben E. 3.3). Die
Vorinstanz hat auch nicht angenommen, neben der Depression trage die
psychosoziale Belastung eigenständig und erheblich zur Leistungsverminderung
bei. Vielmehr kam sie zur Auffassung, die Gutachter hätten eine Prognose des
Inhalts abgegeben, das - eigenständige - psychische Leiden weise ein Potential
zur (späteren) Besserung auf (was mit einer invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist [vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG]). Für
eine verselbständigte Gesundheitsschädigung spricht die gutachterlich
festgestellte Chronifizierung (angefochtener Entscheid E. 4.3). Die
vorinstanzliche Interpretation des Administrativgutachtens kann daher nicht als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Ebensowenig liegt ein
unzutreffender Umgang mit nicht versicherten Faktoren vor (vgl. oben E. 3.2).
Im Übrigen ist das MEDAS-Gutachten entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
nicht deswegen beweisrechtlich unverwertbar, weil die Art und Häufigkeit der
psychiatrischen Behandlung in einem unüberbrückbaren Gegensatz zur
gutachterlich festgelegten Arbeitsunfähigkeit stehen würde.

4. 
Augenfällige Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige (Art. 95 lit. a
BGG) Bemessung des Invaliditätsgrades bestehen nicht (vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht
verletzt, als sie erkannte, mit Wirkung ab November 2010 habe die
Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5. 
Angesichts des Verfahrensausgangs wird die beschwerdeführende Verwaltung
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Traub

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