Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.9/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8F_9/2014          
{T 0/2}

Urteil vom 31. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_722/2014
vom 31. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revision des Urteils 8C_722/2014
vom 31. Oktober 2014 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde von A.________
vom 25. September 2014 in Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrunds wegen
verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten war,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller erneut um Ausstand sämtlicher Mitglieder der I.
sozialrechtlichen Abteilung und des Gerichtsschreibers ersucht (so bereits etwa
in den Urteilen 8F_11/2013 vom 5. September 2013 und 8F_8/2013 vom 17. Juli
2013),
dass er als Grund die Teilnahme an früheren gegen ihn ergangenen, auf der
Zustellurkunde jeweils die Beschwerdegegnerin mit erwähnenden Urteilen anführt,
dass auf solche, allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und
damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148
E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung
in Rechtskraft erwachsen und nicht in Wiedererwägung gezogen werden können,
dass die Eingabe somit formell einzig als Revisionsgesuch entgegengenommen
werden kann (in diesem Sinne bereits das eingangs erwähnte Urteil 8F_11/2013
vom 5. September 2013; s. etwa auch Urteil 2F_15/2014 vom 12. August 2014 E.
2.1),
dass der Gesuchsteller geltend macht, im Gegensatz zur Ansicht des
Bundesgerichts hätten Gründe für eine Wiederherstellung der von ihm versäumten
Rechtsmittelfrist vorgelegen,
dass er damit (erneut) die rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts
kritisiert,
dass diese indessen im Rahmen eines Revisionsgesuchs nicht zur Diskussion
gestellt werden können, worauf der Gesuchsteller im Urteil 8F_11/2013 vom 5.
September 2013 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist,
dass mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrunds auf die Eingabe
nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser
Gesuchstellung in der Sache abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs.1 erster Satz BGG),
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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