Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.8/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_8/2014

Urteil vom 30. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_398/2014
vom 28. Oktober 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung. Das wurde auf die von A.________ eingereichte Beschwerde
hin mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
April 2014 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_398
/2014 vom 28. Oktober 2014 ab.
Mit Gesuch vom 17. November 2014 beantragt A.________, in Revision des Urteils
8C_398/2014 sei der kantonale Entscheid vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Rechtskräftige Entscheide können - mit einer hier nicht
interessierenden Ausnahme - einzig auf dem Weg der Revision im Sinne von Art.
121 ff. BGG aufgehoben werden (Urteil 8F_8/2012 vom 14. August 2012 E. 1 mit
Hinweis auf: ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 1 zu Art. 121 BGG).

2. 
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchstellerin sieht
einen solchen Revisionsgrund darin, dass das Bundesgericht ihre Vorbringen zum
ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommen (Valideneinkommen) nicht berücksichtigt habe.

3. 
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 16. Juli 2013 einen Rentenanspruch mit
der Begründung verneint, gemäss medizinischer Beurteilung sei eine
behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die Verwaltung stützte sich
hiebei auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. B.________ vom 6. März
2013 (mit Ergänzung vom 18. März 2013). Sie erkannte sodann, die Versicherte
sei als Teilerwerbstätige einzustufen. Das Valideneinkommen sei gestützt auf
das im Gesundheitsfall ausgeübte Arbeitspensum von 60 % auf Fr. 66'439.50
festzusetzen. Das trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sei mittels Tabellenlöhnen zu
bestimmen und betrage bei einem 80 %-Pensum in einer angepassten Tätigkeit Fr.
52'980.70. Auf eine Abklärung im Haushalt werde verzichtet, da die
Einschränkung ohnehin zu gering wäre und keinen Einfluss auf den
Invaliditätsgrad hätte. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe
einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 %.
Im Verwaltungs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren machte die
Gesuchstellerin unter anderem geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll
erwerbstätig. Das Valideneinkommen sei daher nach Massgabe eines 100 %-Pensums
hochzurechnen, was Fr. 110'732.50 ergebe. Das kantonale Gericht liess im
Entscheid vom 17. April 2014 offen, ob die Versicherte als Voll- oder
Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei, da ohnehin kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliege. Im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_398/2014
erneuerte die Gesuchstellerin nebst weiteren Einwänden ihre Darstellung, wonach
sie ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre.
Das Bundesgericht gelangte im Urteil 8C_398/2014 zum Ergebnis, selbst wenn der
Gesuchstellerin gefolgt und vom Zumutbarkeitsprofil gemäss der Expertin Dr.
med. B.________ ausgegangen werde, resultiere nach Massgabe des von der
Verwaltung durchgeführten Einkommensvergleichs kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad. Zu diesem Einkommensvergleich äussere sich die Versicherte
nicht. Den Einwand betreffend Vollerwerbstätigkeit berücksichtigte das
Bundesgericht hiebei nicht.

4. 
Es bedürfte näherer Betrachtung, ob es sich hiebei um eine unberücksichtigte
Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG handelt. Davon kann indessen
abgesehen werden, wenn eine solche Tatsache ohnehin nicht erheblich wäre.
Erheblich ist eine Tatsache, wenn ihre Berücksichtigung zu Gunsten der
gesuchstellenden Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl.
ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 30 zu Art. 121 BGG).

5. 
Gemäss dem unstreitig beweiswertigen psychiatrischen Gutachten B.________ vom
8. März 2013 wäre die Gesuchstellerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu
80 % arbeitsfähig. Im Rahmen der seit langem mit einem Gesamtpensum von 70-80 %
ausgeübten zwei Teilzeitstellen (Weiterbildung von Lehrpersonen an der Schule
C.________; Unterrichtstätigkeit im normalen Ausbildungsbereich) sei sie
überfordert und um ca. 40 % eingeschränkt, da die Arbeit nicht leidensangepasst
sei. In einer Tätigkeit im regulären Unterrichtsbereich der Schule C.________,
welche die Gesuchstellerin sich auch wünsche, wäre die Leistungsfähigkeit
höchstens um 20 % eingeschränkt. Bei diesen Verhältnissen ist von einem
eigentlichen Einkommensvergleich abzusehen, zumal nicht verlässlich davon
ausgegangen werden kann, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall noch
ausschliesslich als Primarlehrerin tätig. Vielmehr ist ein Prozentvergleich
vorzunehmen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; vgl. auch SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1,
8C_211/2013 E. 4.1 mit Hinweisen; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 36 ff. zu Art. 28 IVG, mit weiteren
Hinweisen). Dieser ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
Damit kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin im Gesundheitsfall
vollzeitlich erwerbstätig wäre. Das Revisionsgesuch ist mithin unbegründet.

6. 
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet, nachdem die Kosten des Verfahrens
8C_398/2014 der Versicherten auferlegt worden waren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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