I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.11/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8F_11/2014 Urteil vom 24. Februar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Bundesrichter Frésard, Maillard, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_615/2014 vom 31. Oktober 2014. Nach Einsicht in das Revisions- und Erläuterungsgesuch vom 6. Dezember 2014 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014, in die Verfügung vom 22. Dezember 2014, mit welcher das von A.________ darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, in die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher er zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Februar 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, In Erwägung, dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit, insbesondere missbräuchlich erscheinende Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Februar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben