Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.11/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8F_11/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_615/2014
vom 31. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in das Revisions- und Erläuterungsgesuch vom 6. Dezember 2014 (Poststempel)
gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014,
in die Verfügung vom 22. Dezember 2014, mit welcher das von A.________ darin
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde,
in die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher er zur Bezahlung des
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Februar 2015 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

In Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben
in dieser Angelegenheit, insbesondere missbräuchlich erscheinende
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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