Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.939/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_939/2014

Urteil vom 14. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Familienzulage (Nachzahlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Aargau
dem 1973 geborenen A.________ für seine Kinder rückwirkend für die Zeit vom 1.
Januar 2009 bis 12. Juli 2012 Familienzulagen in der Höhe von Fr. 25'440.- zu.
Auf Einsprache der Gemeinde X.________ hin ordnete die Ausgleichskasse mit
Entscheid vom 25. Februar 2014 eine Drittauszahlung dieser Nachzahlung an die
Gemeinde X.________ an, da diese A.________ und dessen Familie in der Zeit vom
28. Juni 2005 bis 28. August 2012 vollumfänglich sozialhilferechtlich
unterstützt habe.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. November 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde verlangt A.________ sinngemäss, die Nachzahlung von Fr. 25'440.-
habe unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides an
ihn selber und nicht an die Gemeinde X.________ zu erfolgen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. Januar 2009 bis 12. Juli 2012 Anspruch auf Familienzulagen für seine Kinder
hatte. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz Bundesrecht
verletzte, als sie eine Drittauszahlung der Nachzahlung dieser Leistungen an
die Gemeinde X.________ bestätigte.

3.

3.1. Der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch ist gemäss Art. 22
Abs. 1 ATSG grundsätzlich weder abtretbar noch verpfändbar. Nach Art. 22 Abs. 2
lit. a ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch
dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese
Vorschusszahlungen leisten, abgetreten werden.

3.2. Drittauszahlungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG setzen zwar grundsätzlich eine
formelle Abtretungserklärung (Art. 164 ff. OR) voraus; von diesem Erfordernis
kann aber rechtsprechungsgemäss auch unter der Herrschaft des ATSG
ausnahmsweise abgewichen werden. Wie unter altem Recht bedarf es keiner
Abtretungserklärung der versicherten Person, wenn dem Drittauszahlungsempfänger
unmittelbar kraft Gesetz oder sonst ein normativ eindeutig festgelegtes
Rückforderungsrecht zusteht (BGE 132 V 113 E. 3.3.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE
9C_741/2014 E. 3.2). Gemäss den schlüssigen Erwägungen des kantonalen Gerichts
kennt das aargauische Sozialhilfe- und Präventionsgesetz eine entsprechende
normativ eindeutige Regelung.

3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind die zeitlich mit
nachträglich zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zusammenfallenden
wirtschaftlichen Unterstützungen der Sozialhilfe grundsätzlich stets als
"Vorschussleistungen" im Sinne des Art. 22 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren und
damit vom Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfebehörde erfasst (vgl. in
Bezug auf Art. 22 Abs. 4 ELV: BGE 132 V 113 E. 3.2.3 S. 118). Dies gälte selbst
dann, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf einen höheren als den tatsächlich
ausbezahlten Sozialhilfebetrag gehabt hätte. Somit ist auf seine Vorbringen,
wonach die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen zu tief gewesen seinen, nicht
weiter einzugehen.

3.4. Dem Drittauszahlungsanspruch der Sozialhilfebehörde steht die
Asylgesetzgebung nicht entgegen, insbesondere nicht der vom Beschwerdeführer
angerufene Art. 8 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) : Jener Artikel beschlägt die
Verrechnung der allgemeinen Rückerstattungsforderung der Sozialhilfebehörde mit
der zu diesem Zweck erhobenen Sonderabgabe nach Art. 86 AsylG, nicht aber den
Anspruch der Sozialbehörde auf Drittauszahlung von
Sozialversicherungsleistungen, für die die Behörde Vorschusszahlungen im Sinne
von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG erbracht hat.

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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