Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.936/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_936/2014

Urteil vom 17. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Wohlen, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Reto Häggi Furrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
1. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die am 17. Januar 2015 ergänzte Beschwerde vom 27. Dezember 2014 (beide
Daten jeweils Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische
Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je
für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen,
in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser
Begründungen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass das Verwaltungsgericht der bei ihm am 30. August 2014 anhängig gemachten
Klage aus zwei Gründen nicht stattgegeben hat, nämlich weil
- gemäss § 48 Abs. 4 PersG/AG Klagen zu Vertragsauflösungen innert sechs
Monaten ab Zustellung der Kündigung einzureichen seien, dies aber vorliegend
mit Klageerhebung vom 30. August 2014 offenkundig verspätetet erfolgt sei, da,
hätte die Beklagte tatsächlich das Arbeitsverhältnis aufgelöst, dies auf alle
Fälle vor dem 28. Februar 2014 der Fall gewesen sei, und
-es überdies am erforderlichen Klagefundament, d.h. an einer durch die Beklagte
ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses, fehle,
dass die Beschwerdeführerin zwar die vorinstanzlichen Ausführungen zum
Fristenlauf näher bemängelt,
dass sie überdies aber einzig behauptet, erfolglos um ein Gespräch mit der
Schulverwaltung ersucht zu haben,
dass damit selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Laienbeschwerde
vorliegt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, und bei allem
Verständnis für die schwierige Lage der Beschwerdeführerin nicht von einer
gültigen Beschwerdeschrift ausgegangen werden kann,
dass nämlich damit in keiner Art und Weise dargetan ist, inwiefern die
vorinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zur fehlenden
Kündigung durch die Arbeitgeberin in willkürlicher oder anderweitig
verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dabei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64
Abs. 1 BGG nicht stattgegeben werden kann,
dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben