Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.933/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_933/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 22. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente;
Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 25. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ war seit 1. September 2002 bei der B.________ AG
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 29. Juli 2007
fiel er von der Terrasse seines Hauses in Kroatien aus einer Höhe von ungefähr
2.5 bis 3 Metern in die Tiefe. Nach der Erstversorgung der bei diesem Sturz
erlittenen Verletzungen in einem kroatischen Spital und der Rückführung in die
Schweiz hielt er sich vom 8. bis 22. August 2007 im Kantonalen Spital
C.________ auf, wo beidseitige Fersenbeinbrüche der Füsse
(Calcaneustrümmerfraktur rechts; wenig dislozierte Abrissfraktur der
Plantaraponeurose am Calcaneus links) sowie eine wenig dislozierte, stabile
Fraktur auf Höhe des vorderen oberen Lendenwirbelkörpers- (LWK) -3
diagnostiziert wurden (Bericht vom 21. August 2007). Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in
beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut Bericht des Dr. med.
D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA Zentralschweiz, vom 26. September
2012 (kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. September 2012) musste als
Folge der Calcaneustrümmerfraktur rechts das untere Sprunggelenk (USG) mittels
Arthrodese eingesteift werden; dementsprechend bestand eine etwas verminderte
Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk (OSG) wie auch bei der Pronation und
Supination des Vorfusses; zudem lagen Restbeschwerden in der mittleren lumbalen
Wirbelsäule vor, die zur erlittenen Fraktur und der leichten Keilwirbelbildung
passten; allerdings waren die vom Versicherten auf eine Fehlhaltung
zurückgeführten Hüftbeschwerden rechts, abgesehen davon, dass keine wesentliche
funktionelle Einschränkung objektiviert werden konnte, nicht unfallkausal. Zur
Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. D.________ unter anderem fest, dem Versicherten
seien leichte Tätigkeiten, die mit regelmässiger Wechselbelastung (je eine
Stunde im Gehen/Stehen/Sitzen) und ohne Zwangshaltungen ausgeübt werden können,
ganztags zumutbar. Einem weiteren Bericht des Dr. med. D.________ vom 9.
November 2012 zufolge lag wegen der USG-Arthrodese rechts und der wenig
dislozierten LWK-3-Fraktur ein Integritätsschaden von insgesamt 20 % vor. Aus
psychiatrischer Sicht war gemäss Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 18.
Juni 2013, wo sich der Versicherte vom 11. März bis 9. Mai 2013 aufhielt, eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:
F33.1; Hauptdiagnose), sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1) zu diagnostizieren, weswegen eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
mittelfristig nicht zu realisieren war. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012
stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen - vorbehältlich der ärztlich
verschriebenen Analgetika und der orthopädischen Schuhversorgung - auf den 31.
Dezember 2012 ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung
gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu und lehnte einen Anspruch auf
Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab. Zur
Begründung führte sie unter anderem an, die geltend gemachten Hüftbeschwerden
sowie die psychischen Beeinträchtigungen ständen in keinem rechtserheblichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 29. Juli 2007 und dessen Folgen. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. August 2013).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der A.________ beantragen liess, die
SUVA habe ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von
mindestens 70 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse
von mindestens 30 % auszurichten, wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid
vom 25. November 2014).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren
wiederholen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE
132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung
der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht
mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung massgebenden Rechtsgrundlagen
richtig dargestellt. Dies betrifft namentlich den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 112). Darauf wird verwiesen. Die vorinstanzlichen Ausführungen
zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) sind dahin
gehend zu ergänzen, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157
E. 1d S. 162).

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, Dr. med. D.________ lege im
kreisärztlichen Bericht vom 26. September 2012 nachvollziehbar dar, weshalb die
Hüftbeschwerden rechts in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit den Folgen
des Unfalles vom 29. Juli 2007 standen. Zu verweisen war namentlich auf den
symmetrischen radiologischen Befund - der Hausarzt sprach im Bericht vom 10.
September 2012 von diskretesten degenerativen Veränderungen an beiden
Hüftgelenken - und die Tatsache, dass auch klinisch keine wesentlichen
funktionellen Einschränkungen zu objektivieren waren.

3.1.2. Der Beschwerdeführer weist an sich richtig auf die Rechtsprechung hin,
wonach unfallbedingte Fuss- und Beinverletzungen, Beinlängenverkürzungen usw.
zu andauernden Fehlbelastungen führen können, die als indirekte Unfallfolgen
später Rücken- oder Hüftbeschwerden und damit eine relevante zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken können (vgl. RKUV 2003 Nr. U 487 S.
337, U38/01 E. 5.2.2, sowie Urteil 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.3.3, je
mit Hinweisen; Urteil U 260/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7.
April 2000 E. 2a und b). Er übersieht mit seinen bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Einwänden aber, dass sich Dr. med. D.________ mit
den Angaben des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 10.
September 2012), auseinander setzte und dazu festhielt, um eine
Unfallkausalität der von diesem Arzt neu vermuteten Periarthropathia coxae
rechts mit der (unfallbedingten) USG-Arthrose rechts herzustellen, müssten ein
frühes Einsetzen der rechtsseitigen Hüftbeschwerden oder aber unfallbedingte
strukturelle Läsionen nachgewiesen werden können, was hier offensichtlich nicht
der Fall sei. An diesen schlüssigen Aussagen ändert der letztinstanzlich
aufgelegte Bericht des Dr. G.________, Facharzt für Neurologie, vom 3.
September 2014 nichts; dieser Arzt erörtert einzig die Frage, inwiefern die
Wurzelaffektion auf Höhe der LWK 2/3 behandlungsbedürftig sei; offen bleiben
kann daher, ob es sich dabei um ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt.

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat weiter anhand der Grundsätze von BGE 115 V 133
(sogenannte Psychopraxis) geprüft, ob die psychiatrischen Befunde
(rezidivierende depressive Störung [ICD-10: F33.1; Hauptdiagnose];
posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]) in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Sturz vom 29. Juli 2007 und den dabei erlittenen
körperlichen Verletzungen standen. Es hat dieses Ereignis in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, U 169/97 E. 3a mit
Kasuistik; Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen)
den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zugeordnet. Von den daher weiter zu
prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang
stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende
Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, seien allenfalls
diejenigen der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben, was für die Annahme der Adäquanz
nicht genüge.

3.2.2.

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht zum Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzung, zu dem sich das kantonale Gericht mangels
Vorbringen des Versicherten nicht näher äusserte, geltend, die
Calcaneustrümmerfraktur am rechten Fuss habe sich als derart schwer erwiesen,
dass trotz vier Operationen keine Beschwerdefreiheit eingetreten sei; zudem sei
zu berücksichtigen, dass er mehrere Wochen auf den Rollstuhl angewiesen gewesen
sei.

Gemäss Urteil U 196/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April
1998 E. 3b (publ. in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448) waren die beidseitig
erlittenen Schienbein-Frakturen erheblich, weil sie eine mindestens
viermonatige Entlastung erforderlich machten und somit über einen längeren
Zeitraum zu einer vollständigen Immobilisierung führten, während der sich die
versicherte Person lediglich noch im Rollstuhl fortbewegen konnte. So liegen
die Verhältnisse hier nicht: Laut Austrittsbericht der Klinik H.________ vom
23. Oktober 2007, wo sich der Beschwerdeführer vom 22. August bis 23. Oktober
2007 aufhielt, vermochte er ab 10. September 2007 an Gehstöcken das linke Bein
voll und bei Austritt das rechte Bein mit 40 kg zu belasten. Die Rehabilitation
(Entwöhnung von den Gehstöcken) musste zwar auf kreisärztliche Empfehlung des
Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, SUVA Zentralschweiz
(Bericht vom 3. April 2008), erneut aufgenommen werden, womit ein stockfreies
Gehen für Strecken bis zu 500 Metern erreicht werden konnte (Austrittsbericht
der Klinik H.________ vom 11. Juni 2008). Die Mobilisation verzögerte sich
aber, wie aus dem Bericht der Psychiatrie J.________ vom 7. Oktober 2008 zu
schliessen ist, auch wegen der zu diagnostizierenden, seit mehreren Monaten mit
einem Antidepressivum behandelten, schweren depressiven Episode (ICD-10:
F32.2), die negative Auswirkungen im psychosozialen Bereich (Stellenverlust;
Schwierigkeiten mit dem Zusammenleben in der Familie; mangelnde Tagesstruktur)
zur Folge hatte. Insgesamt betrachtet ist deshalb das zur Diskussion stehende
Adäquanzkriterium zu verneinen.

3.2.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Unfall vom
29. Juli 2007 und bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 26. August
2013 während sechs Jahren wegen der Verletzung am rechten Fuss vor allem im
Spital K.________, einem auf Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates spezialisierten Klinik, in steter ärztlicher Behandlung
gewesen. Das kantonale Gericht hat zu Recht erwogen, neben den vier operativen
Eingriffen vom 13. August 2007, 17. Februar 2009, 29. April 2010 sowie 26.
Januar 2011, mit den jeweils notwendig gewordenen kurzen Spitalaufenthalten,
habe sich die ärztliche Behandlung vorab in zahlreichen Verlaufskontrollen und
Untersuchungen erschöpft. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung der körperlichen Beschwerden ist daher in Übereinstimmung
mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu verneinen.

3.2.2.3. Das kantonale Gericht hat weiter gestützt auf die Akten einlässlich
dargelegt, dass die Beschwerden im Bereich des rechten Fusses rezidivierend,
belastungsabhängig und mit unterschiedlicher Intensität auftraten, weshalb das
Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen jedenfalls nicht in besonders
ausgeprägter Weise zu bejahen war. Dies galt umso mehr, als die Schmerzen durch
organische Befunde, namentlich die beginnende Arthrose des
Calcaneocuboidalgelenks gemäss Bericht des Spitals K.________ vom 23. August
2013 nach wie vor nicht vollständig erklärt werden konnte. Den nicht zu
beanstanden vorinstanzlichen Erwägungen ist anzufügen, dass psychische
Beschwerden auch dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einzubeziehen sind,
wenn sie körperlich imponieren (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6).

3.2.2.4. Sodann kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den
zahlreichen medizinischen Untersuchungen und Abklärungen sowie den insgesamt
vier chirurgischen Eingriffen im Bereich des rechten Fusses nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs oder der
erheblichen Komplikationen sei erfüllt. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die
Rechtsprechung hingewiesen, wonach es zu dessen Bejahung besonderer Gründe
bedarf, welche die Heilung beeinträchtigten. Solche ergeben sich namentlich
nicht aus den Operationsberichten des Spitals K.________ vom 18. Februar 2009,
29. April 2010 und 27. Januar 2011. Vielmehr kamen die Ärzte dieses Spitals -
wie erwähnt - zum Schluss, dass die beginnende Arthrose im
Calcaneocuboidalgelenk die Schmerzproblematik nicht hinreichend erklärte und
sie einer erneuten chirurgischen Intervention weiterhin zurückhaltend gegenüber
standen (Bericht vom 23. August 2013). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall die
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (BGE 134
V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.2.2.5. Hinsichtlich des Kriteriums des Grades und der Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass
der Versicherte ausweislich der Akten den zuletzt ausgeübten Beruf als
Metallbauschlosser nicht mehr auszuüben in der Lage war, aber ab März 2008,
spätestens aber ab Juni 2008 aus medizinisch-somatischer Sicht in einer den
unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit ohne
Leistungseinschränkung hätte arbeiten können. Der Beschwerdeführer verkennt mit
seinen Vorbringen die Gesetzeslage, wonach bei langer Dauer der
Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf zu
berücksichtigen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ATSG). Die
angerufenen Angaben der Stiftung L.________ vom 19. Januar 2012, bei der die
Arbeitsfähigkeit ab 31. Oktober 2011 bis 30. Januar 2012 evaluiert wurde, sind
im vorliegenden Kontext insoweit nicht aufschlussreich, als die Fachpersonen
bei ihrer Einschätzung nicht allein die körperlichen sondern auch die vom
Versicherten angegebenen psychischen Einschränkungen berücksichtigten. Im
Übrigen ist wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die von der
Stiftung L.________ angebotene Teilzeitstelle nicht annahm (vgl. Bericht des
case managers der SUVA vom 19. Januar 2012). Nach dem Gesagten ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz eine besondere Ausprägung des zur Diskussion
stehenden Adäquanzkriteriums verneint hat.

3.2.2.6. Unbestritten ist, dass die Kriterien der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles und der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert,
nicht erfüllt sind.

3.2.3. Gesamthaft geprüft liegen, wie das kantonale Gericht richtig erwogen
hat, allenfalls die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vor. Der adäquate
Kausalzusammenhang der psychiatrisch festgestellten rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; Hauptdiagnose) sowie
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit dem Unfall vom 29. Juli
2007 und dessen körperlichen Folgen ist daher zu verneinen. Das vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im bundesgerichtlichen Verfahren
aufgelegte psychiatrische Gutachten der Institution M.________ GmbH vom 24.
März 2015 stellt ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs.
1 BGG dar und bleibt daher unberücksichtigt.

4.

4.1. Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen des
unfallbedingten Gesundheitsschadens (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
16 ATSG).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch wenn die Hüft- und psychischen
Beschwerden nicht zu berücksichtigen seien, könne entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med.
D.________ vom 24./26. September 2012 abgestellt werden; zudem seien die von
der SUVA ausgewählten Blätter der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) mit
den körperlichen Beeinträchtigungen nicht zu vereinbaren.

4.2.2. Zunächst hält der Beschwerdeführer fest, die kreisärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilungen der Dres. med. I.________ (Bericht vom 25. November
2009) und D.________ (Bericht vom 26. September 2012) seien praktisch
deckungsgleich; auf der anderen Seite habe erster festgestellt, hinsichtlich
der lumbalen Rückenproblematik bestehe kein relevanter Integritätsschaden,
wohingegen zweiter einen solchen bejahte. Dieses Vorbringen vermag keine
Zweifel an den kreisärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu
begründen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. med. D.________ im Bericht
vom 9. November 2012 darauf hinwies, mit einer Integritätseinbusse von 5 % sei
auch eine gewisse Progression des LWS-Schadens berücksichtigt. Sodann ist auch
das Vorbringen, gemäss Röntgenbericht des Spitals N.________, Radiologie, vom
10. Oktober 2012 beständen Lendenschmerzen nach längerem Stehen, welchen Befund
Dr. med. D.________ ausser Acht gelassen habe, nicht stichhaltig. Der Kreisarzt
benötigte allein zur Quantifizierung des Integritätsschadens bezogen auf die
LWK-3-Fraktur ein aktuelles Röntgenbild (Bericht vom 26. September 2012). Aus
diesem konnte nicht geschlossen werden, dass die angegebenen Lendenschmerzen
objektiv zu bestätigen waren. Im Übrigen berücksichtigte Dr. med. D.________
die diesbezüglich angegebenen Beschwerden in dem von ihm beschriebenen
Zumutbarkeitsprofil insofern, als länger dauernde Zwangshaltungen in
vornübergeneigter Stellung vermieden werden sollten. Schliesslich wird zu den
Einwänden in Bezug auf den zumutbaren Einsatz des rechten Fusses auf das in
vorstehender E. 3.2.2 (insbesondere E. 3.2.2.5) sowie das im vorinstanzlichen
Entscheid Gesagte verwiesen.

4.2.3. Gemäss sämtlichen der fünf von der SUVA ausgewählten DAP-Blättern könnte
der Beschwerdeführer gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
wahlweise entscheiden, ob er stehend oder sitzend arbeiten möchte; längere
Gehstrecken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg wären nicht
erforderlich. Daher hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit BGE 129 V 472 das
gemäss Art. 16 ATSG festzulegende hypothetische Invalideneinkommen zu Recht
anhand des durchschnittlich erzielbaren Lohnes der von der SUVA festgehaltenen
DAP-Gruppe - bezogen auf den allfälligen Rentenbeginn am 1. Januar 2013 -
bestimmt (Fr. 56'329.-). Verglichen mit dem Valideneinkommmen (Fr. 57'253.-)
ergibt sich ein unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 % (Art. 18. Abs. 1 UVG)
liegender Invaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der
Unfallversicherung bestand.

5. 
Der Beschwerdeführer begründet das Rechtsbegehren, ihm sei eine
Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 30
% zuzusprechen, nicht, weshalb das Bundesgericht darauf, unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid, nicht eingeht.

6. 
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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