Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.930/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_930/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 20. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch das Regionale Beratungszentrum Rapperswil-Jona,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ meldete sich im Juli 2008 unter Hinweis auf eine
Depression und eine Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte nebst weiteren Abklärungen
Berichte der behandelnden Ärzte ein. Zudem liess sie die Versicherte durch Dr.
med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch
untersuchen, worüber er am 19. August 2009 Bericht erstattete. Im Rahmen von
Frühinterventionsmassnahmen übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Lehrganges
"Pflegehelfer/-in SRK". A.________ schloss diesen im Dezember 2010 erfolgreich
ab. In der Folge fand sie in einem Pflegeheim eine Anstellung mit einem Pensum
von 60 %. Nach Einholung weiterer Arztberichte verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 22. Juni 2012 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der
Invaliditätsgrad betrage lediglich 25 %.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________, in Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni
2012 sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen und die Verwaltung
anzuweisen, Rentenansprüche für die Zeit vom 4. Juli 2008 bis 31. März 2011 zu
prüfen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom
22. Juni 2012 auf und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2009 eine ganze
Invalidenrente sowie ab 1. November 2009 eine Viertelsrente zu (Entscheid vom
3. Dezember 2014).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die
Verfügung vom 22. Juni 2012 sei zu bestätigen. Zudem wird beantragt, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 9. März 2015 wird der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
In der Verwaltungsverfügung vom 22. Juni 2012 und im vorinstanzlichen Entscheid
sind die Bestimmungen zu den Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum
nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit den
vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 %
für eine halbe Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze
Rente) und zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die rückwirkende
Zusprechung einer abgestuften Rente unter Berücksichtigung
rentenrevisionsrechtlicher Grundsätze erfolgt.

3. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, die Invalidität sei mittels
Einkommensvergleich zu bestimmen. Das von der Versicherten ohne
Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) sei
gestützt auf den Lohn aus einer früheren Tätigkeit auf Fr. 64'066.-
festzusetzen. Gemäss den medizinischen Akten sei die aktuell ausgeübte
Tätigkeit einer Pflegehelferin in einem Pensum von 60 % zumutbar. Als
Hilfsarbeiterin wäre die Versicherte aber zu 75 % arbeitsfähig und könnte damit
gemäss den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein
höheres Einkommen im Betrag von Fr. 40'025.- erzielen. Davon sei ein
leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. Das resultierende
Invalideneinkommen von Fr. 34'021.- sei höher als der aktuelle Lohn. Es sei
daher als massgeblich zu betrachten, zumal keine Gründe dagegen sprächen, der
Versicherten einen Stellenwechsel zuzumuten. Der Vergleich des
Invalideneinkommens von Fr. 34'021.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'066.-
ergebe einen Invaliditätsgrad von 46,9 %. Demnach bestehe Anspruch auf eine
Viertelsrente, und zwar ab 1. November 2009.

Bezüglich des Rentenanspruchs bis dahin hat die Vorinstanz sodann erwogen, von
Juli 2006 bis mindestens Dezember 2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in
einer leidensadaptierten Tätigkeit bestanden. Anschliessend dürfte sich der
Gesundheitszustand laufend verbessert haben bis zur Untersuchung durch den
RAD-Psychiater Dr. med. B.________ im Juli 2009, über welche dieser am 19.
August 2009 Bericht erstattet habe. Unter Berücksichtigung der verspätet
erfolgten Anmeldung ergebe sich vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 ein Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente.

4. 
Die Beschwerde führende IV-Stelle beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides. In der Beschwerdebegründung äussert sie sich
aber nur zur Zusprechung der Viertelsrente ab 1. November 2009. Der Anspruch
auf eine ganze Rente bis dahin wird nicht beanstandet. Auf die Beschwerde ist
daher diesbezüglich nicht einzutreten.

5. 
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2009.

5.1. Umstritten ist das Invalideneinkommen. Die IV-Stelle rügt die Beurteilung
des kantonalen Gerichts, die Arbeitsfähigkeit betrage lediglich 75 %. Sie macht
wie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es liege gar kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Weiter bringt sie vor, selbst wenn
ein solcher Gesundheitsschaden anzunehmen wäre, müsste ein Rentenanspruch
verneint werden, da entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung kein
leidensbedingter Abzug zu rechtfertigen sei.

Die Beschwerdegegnerin bejaht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Sie
hält an ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung
fest, deswegen bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 60 %. In diesem Sinne zumutbar sei einzig die aktuelle Tätigkeit
einer Pflegehelferin. Sodann sei der vom kantonalen Gericht vorgenommene
leidensbedingte Abzug jedenfalls gerechtfertigt.

5.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, gemäss den medizinischen Akten sei die
aktuell ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin zu 60 % zumutbar. Eine
einfachere, intellektuell und psychisch weniger belastende Tätigkeit wäre zu 75
% zumutbar. Die Vorinstanz stützt sich dabei namentlich auf den
Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters Dr. med. B.________ vom 19. August
2009. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
"rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig (ICD-10: F33.0), bei
Dysthymia (ICD-10: F34.1) " genannt. Der RAD-Psychiater bestätigt sodann für
die von der Versicherten früher ausgeübten Tätigkeit einer Lagerarbeiterin und
für gleichartige Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die Vorinstanz ist
zum Ergebnis gelangt, diese Einschätzung sei verlässlich. Sie stützt sich dabei
auch auf die weitere Aussage des RAD-Psychiaters, wonach sich auf die Dysthymie
abgrenzbare depressive Phasen im Sinne einer Double Depression aufgelagert
hätten. Darauf sei entgegen der Auffassung der IV-Stelle abzustellen. Die
Verwaltung verkenne, dass es sich bei der zugrunde liegenden Erkrankung nicht
um ein vorübergehendes Leiden handle und dass die Kombination der beiden
depressiven Störungen im Sinne der Double Depression die Arbeitsfähigkeit
langfristig beeinträchtige. Die Foerster'schen Kriterien seien vorliegend nicht
relevant, da es sich bei einer depressiven Störung nicht um ein so genanntes
pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Genese handle.

5.2.1. Die vorinstanzliche Beurteilung wird von der IV-Stelle beanstandet. Sie
bedürfte in der Tat näherer Betrachtung, zumal im RAD-Untersuchungsbericht u.a.
von (nur) leichten depressiven Befindlichkeiten, einem Verharren in der
neurotisch-dysthymischen Position ohne mittelschwere oder schwere depressive
Episode, einer bio-psycho-sozial bedingten Leistungsminderung und einem
vorhandenen Besserungspotential ausgegangen wird. Abschliessend muss das
indessen nicht beurteilt werden, da selbst bei der vom kantonalen Gericht
angenommenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch resultiert.
Das werden die folgenden Erwägungen zum leidensbedingten Abzug zeigen.

5.2.2. Entgegen der Auffassung der Versicherten kann jedenfalls nicht von einer
höhergradigen Beeinträchtigung ausgegangen werden, als sie die Vorinstanz
angenommen hat. Auch die Aussagen des behandelnden Psychiaters rechtfertigen
nicht, auf eine solche Behinderung zu schliessen. Dieser äussert sich zwar im
Bericht vom 31. März 2012 dahin gehend, die Versicherte sei aus ärztlicher
Sicht nicht über 60 % beruflich einsetzbar. Er geht aber aktuell von einem
(lediglich) "leichten bis (im Februar und erster Hälfte März 2012)
mittelschweren depressiven Syndrom mit Schlafstörungen und verminderter
psychischer körperlicher Belastbarkeit" aus. Die Beschwerdegegnerin macht
sodann unter Berufung auf den Arztbericht vom 31. März 2012 geltend, der
Untersuchungsbericht des Dr. med. B.________ und die darin enthaltene
Bestätigung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit seien im Zeitpunkt des Erlasses der
Verwaltungsverfügung vom 22. Juni 2012 nicht mehr aktuell gewesen. Darin kann
ihr ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal sich weder den Aussagen des
behandelnden Psychiaters noch den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch den
RAD-Psychiater länger dauernd verschlimmert hat. Sodann hat das kantonale
Gericht im Lichte der den versicherten Personen obliegenden
Schadenminderungspflicht überzeugend erkannt, dass ein Stellenwechsel hier
zumutbar wäre, zumal Hilfsarbeitertätigkeiten psychisch in der Regel wohl
weniger belastend wären als die jetzige Tätigkeit im Pflegebereich. Das
kantonale Gericht hat auch zutreffend erkannt, dass die gewährte
Frühinterventionsmassnahme dieser Beurteilung nicht entgegensteht. Dass diese
Massnahme nicht zu einer die Restarbeitsfähigkeit optimal ausschöpfenden
Wiedereingliederung geführt hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Die Vorinstanz hat daher das Invalideneinkommen zu Recht nicht gestützt auf den
tatsächlich erzielten Lohn, sondern anhand von Tabellenlöhnen bestimmt.

5.3. Hiebei ist umstritten, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

5.3.1. Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative
Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben
können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Ob ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, ist eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges hingegen kann das
Bundesgericht lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des
vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 mit
Hinweis).

5.3.2. Das kantonale Gericht begründet den vorgenommenen Abzug von 15 % damit,
die depressive Störung habe zur Folge, dass die Versicherte ihre (75%ige)
Arbeitsfähigkeit nicht konstant und zuverlässig erbringen könne, dass also
häufiger mit krankheitsbedingten Absenzen gerechnet werden müsse, dass sie
nicht gleich flexibel wie eine gesunde Arbeitnehmerin eingesetzt werden könne
und dass sie ihre Arbeitsleistung langsamer und unkonzentrierter als eine
gesunde Arbeitnehmerin erbringe. Das werde einen wirtschaftlich denkenden
Arbeitgeber, der selbst dem rauen Wind der Marktwirtschaft ausgesetzt sei,
veranlassen, ihr nur einen unterdurchschnittlichen Lohn auszurichten.

5.3.3. Die IV-Stelle bestreitet, dass die Versicherte in einer angepassten
Tätigkeit ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen würde. Der Einwand ist
berechtigt. Hervorzuheben ist namentlich, dass Dr. med. B.________ im
Untersuchungsbericht vom 19. August 2009 ausdrücklich bestätigt, die
Versicherte könne im Rahmen der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 %
sechs Stunden täglich während fünf Tagen in der Woche mit voller Leistung
arbeiten. Allfällige gesundheitsbedingte und Leistungsbeschränkungen und
Ausfälle hat der RAD-Psychiater demnach bereits im für zumutbar erachteten
Pensum von 75 % berücksichtigt. Die Annahme der Vorinstanz beruht denn auch
offensichtlich in Mutmassungen, welche weder durch die Akten noch durch andere
Gesichtspunkte gestützt werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich sodann auch mit deren
Alter und mit den weiteren Diagnosen, welche Dr. med. B.________ gestellt, aber
als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant erachtet hat (Migräne [ICD-10:
G43]; akzentuierte Persönlichkeit mit passiv aggressiven und abhängigen Zügen
[ICD-10: Z73.1]), kein Abzug begründen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Versicherte deswegen auf dem ihr als Hilfsarbeiterin offenstehenden
Arbeitsmarkt ein unterdurchschnittliches Einkommen würde.

5.3.4. Lässt sich nach dem Gesagten kein leidensbedingter Abzug begründen,
bleibt es nebst dem nicht umstrittenen Valideneinkommen von Fr. 64'066.- bei
einem Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 40'025.-. Der Einkommensvergleich
führt zu einem Invaliditätsgrad unter den für einen Rentenanspruch mindestens
erforderlichen 40 %. Der angefochtene Entscheid ist daher bezüglich des
Rentenanspruchs ab 1. November 2009 aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt gutzuheissen.

6. 
Der Ausgang des Verfahrens rechtfertigt, die Gerichtskosten hälftig auf die
Parteien zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2014 wird
aufgehoben, soweit damit ab 1. November 2009 eine Viertelsrente zugesprochen
wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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