Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.927/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_927/2014, 8C_144/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde Ingenbohl,
Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 27. November 2014 und 28. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der seit Oktober 2010 mit B.________ verheiratete A.________ (geb. 1963)
bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen.

A.a. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hielt die Fürsorgebehörde Ingenbohl
fest, dass auf die Anträge des A.________ (betreffend Reisespesen/
Integrationszulage etc.) nicht eingetreten werde bzw. diese abzuweisen seien.
Dagegen hat A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde
erhoben.

A.b. Am 25. März 2014 hat die Fürsorgebehörde wie folgt verfügt: 1. Der
Grundbedarf der Unterstützungseinheit A.________ und B.________ wird nach
Verbüssung der zuvor verfügten Sanktionen während weiterer 6 Monate um 15
Prozent gekürzt. 2. Der anrechenbare Mietzins der Unterstützungseinheit
A.________ und B.________ wird insgesamt auf die Mietzinslimite der
Fürsorgebehörde für den    2-Personenhaushalt von Fr. 1'100.- gekürzt. Auch
dagegen hat A.________ beim Regierungsrat Beschwerde erhoben.

A.c. Mit Verfügung vom 23. April 2014 hat die Fürsorgebehörde zum Antrag des
A.________, es sei anzugeben, ob die von Rechtsanwalt Alois Kessler im
Schreiben vom 18. März 2012 erwähnte Summe von Fr. 107'357.85 Sozialhilfe pro
Jahr für die Ehefrau und ihn selber korrekt sei, festgestellt, dass es sich
beim fraglichen Betrag nicht (um) jährlich ausbezahlte Sozialhilfe handeln
könne, sondern um die bis zu jenem Zeitpunkt aufgelaufene wirtschaftliche
Sozialhilfe (Ziff. 1). Auf den Antrag, es sei detailliert auszuweisen, wie sich
der gegenüber dem Amt für Migration von der Fürsorgebehörde erwähnte Betrag von
monatlich Fr. 1'867.05 zusammensetze, trat die Behörde nicht ein, bzw. sie wies
diesen ab (Ziff. 2). Weiter bestätigte die Fürsorgebehörde, dass B.________ die
ihr zugewiesene Wohnung nicht bezogen habe und somit nie dort gewohnt habe
(Ziff. 3). Den Antrag auf hälftige Übernahme der Kosten für zwei Matratzen wies
die Behörde ab (Ziff. 4). Dagegen erhob A.________ ebenfalls Beschwerde beim
Regierungsrat.

A.d. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. April 2014 wies die Fürsorgebehörde
den Antrag des A.________ auf Mobiliar-Ersatzbeschaffung (Sofa, Schrank,
Esstisch, Stuhl, Büchergestell) im Umfang von insgesamt Fr. 790.- ab (Ziff. 1).
Den Antrag auf Vergütung von Fr. 450.- für ein 3-Jahres-Halbtaxabo der SBB wies
sie ebenfalls ab (Ziff. 2). Abgelehnt wurde auch der Antrag auf Übernahme der
mit der Ausbildung von B.________ in Zusammenhang stehenden Fahrkosten (Ziff.
3). Auch dagegen reichte A.________ Beschwerde ein.

A.e. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 forderte die Fürsorgebehörde für den Monat
März 2014 ausbezahlte wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 941.85 zurück, da
A.________ den von seiner Ehefrau in jenem Monat erzielten Praktikumslohn nicht
bzw. nicht rechtzeitig deklariert habe. Dagegen erhob A.________ wiederum
Beschwerde beim Regierungsrat.

A.f. Zum Antrag des A.________ auf Ausrichtung von Fr. 400.- für die
Ersatzbeschaffung eines TV-Gerätes und von Fr. 500.- für die Anschaffung eines
Computers für die Ausbildung der Ehefrau verfügte die Fürsorgebehörde am 27.
Mai 2014, der Betrag für das TV-Ersatzgerät werde auf Fr. 300.- festgesetzt,
während die Kostengutsprache zur Anschaffung eines zweiten Computers abgelehnt
werde. A.________ erhob auch dagegen Beschwerde.

A.g. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Mai 2014 forderte die Fürsorgebehörde
für den Monat Mai 2014 ausbezahlte wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von Fr.
161.55 zurück, da bei der Erstellung des Sozialhilfebudgets die Lohnabrechnung
für den Monat April 2014 noch nicht vorlag. Auch diese Verfügung zog A.________
an den Regierungsrat weiter.

A.h. Der Regierungsrat vereinigte die sieben Beschwerden und wies sie mit
Beschluss Nr. 935/2014 vom 9. September 2014 ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositiv-Ziffer 1). Der Gemeinde Ingenbohl sprach er eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).

B. 
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ beim Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz Beschwerde mit den Anträgen: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und
3 des Regierungsratsbeschlusses seien aufzuheben; 2. Es seien die ausgewiesenen
Fahrt- und Verpflegungskosten gemäss den Vorakten für das Praktikum von
B.________ von Februar bis Mai 2014 zu vergüten. Eventualiter seien gemäss SKOS
/Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe die zu vergütenden Kosten pauschal durch das
Gericht festzulegen; 3. Es sei für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 (Praktikum
von B.________) eine monatliche Integrationszulage von Fr. 200.- zu gewähren;
4. Es seien für die auswärtige Wohnungssuche Fr. 0.75/km Fahrkostenspesen zu
gewähren sowie allfällige Kosten für die notwendige Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel zu übernehmen; 5. Es sei unter Berücksichtigung des
Arztzeugnisses über das Rückenleiden die hälftige Kostenübernahme für die
Anschaffung zweier neuer Qualitätsmatratzen des Möbeldiscounters Jysk inkl.
Lieferung und Entsorgung der alten Matratzen zu gewähren; 6. Es seien als
situationsbedingte Leistung gesamthaft Fr. 790.- für eine
Mobiliarersatzbeschaffung (Sofa, Schrank, Esstisch, Stuhl, Büchergestell) zu
entrichten; 7. Es seien die Mietkosten im bisherigen Rahmen zu übernehmen bis
ein MCS-gerechtes Ersatzwohnobjekt oder zumindest ein solches gemäss
Materialbericht von ETH-Architekt C.________ zur Verfügung steht; 8. Es sei
festzustellen, dass ein allfälliger Überschuss aus IPV-Geldern zugunsten der
Unterstützungseinheit A.________/B.________ geht und nicht an die Gemeinde
Ingenbohl. Dies aufgrund des Unterschreitens des absoluten Existenzminimums
infolge der Sanktionspolitik der Fürsorgebehörde. Weiter sei festzustellen,
dass eine rechtzeitige Auszahlung von Sozialhilfe nicht von der Einreichung von
Kontoauszügen bis zum 15. eines Monats abhängig gemacht werden kann; 9. Das
Verfahren sei wie in Sozialhilfefällen üblich kostenfrei zu behandeln.
Mit Entscheid vom 27. November 2014 hielt das Verwaltungsgericht in
Dispositiv-Ziffer 1 fest "Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist -
insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Sache zur
Durchführung der gerichtlich angeordneten Aussprache an die kommunale
Fürsorgebehörde zurückgewiesen wird, wobei festgehalten wird, dass der
Beschwerdeführer (und analog auch seine Ehefrau) - soweit sie Leistungen
gegenüber der Fürsorgebehörde anbegehren - verpflichtet sind, an dieser
Aussprache teilzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen".

C.

C.a. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 ersuchte die Fürsorgebehörde um
Erläuterung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 27. November 2014.

C.b. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten/subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. Dezember 2014, es sei
Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheids aufzuheben, soweit damit
die sieben angefochtenen Verfügungen der Fürsorgebehörde nicht aufgehoben
wurden. Die sieben Verfügungen seien aufzuheben. Das Verfahren sei wie in
Sozialhilfefällen üblich, kostenfrei zu erledigen (8C_927/2014).

C.c. Die Fürsorgebehörde reichte am 30. Dezember 2014 ebenfalls Beschwerde
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ein (8C_940/2014).

C.d. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 erläuterte das Verwaltungsgericht seinen
Entscheid vom 27. November 2014. Dispositiv-Ziffer 1 des zweiten Entscheids
lautet wie folgt: Das Erläuterungsbegehren wird im Sinne der Erwägungen
beantwortet. Das Dispositiv des RRB Nr. 935/2014 vom 9. September 2014 wird wie
folgt angepasst: 1. Die Beschwerden I, II, V, VI und VII werden abgewiesen,
soweit auf diese einzutreten ist. Die Beschwerden III und IV werden insoweit
gutgeheissen, als die Sache an die kommunale Sozialhilfebehörde zur
Durchführung zusätzlicher Abklärungen und anschliessender neuer
Beschlussfassung zurückgewiesen wird. 2. (keine Verfahrenskosten/ unverändert).
3. Der Gemeinde Ingenbohl wird zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

C.e. Die Fürsorgebehörde zog daraufhin ihre Beschwerde vom 30. Dezember 2014
zurück. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Februar
2015 abgeschrieben (8C_940/2014).

C.f. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 erhebt
A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ev. subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (8C_144/2015) mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche
Entscheid vom 28. Januar 2015 aufzuheben und über die dem Entscheid vom 27.
November 2014 zugrunde gelegene Streitsache entsprechend den Beschwerdeanträgen
vom 22. Dezember 2014 zu entscheiden. Das Verfahren sei kostenlos zu erledigen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Der Sozialhilfeempfänger hat zwei Beschwerden eingereicht, die erste gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (8C_927/2014) und die
zweite gegen den Erläuterungsentscheid vom 28. Januar 2015 (8C_144/2015). Den
beiden Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, es stellen sich die
gleichen Rechtsfragen und sie enthalten in der Sache den gleichen Antrag. Es
rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen (RDAF 2012 II 37, 2C_724/2010/2C_796/2010 E. 1;
vgl. auch Urteil 8C_220/2011/8D_1/2011/8D_2/2011 vom 2. März 2012).

2. 
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen
Ausschlussgrund. Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl.
nachstehend), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einzutreten (Art. 82 ff. BGG). Insofern bleibt kein Raum für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113).

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106
Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen
Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach
Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit
Hinweis).

3.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

4.

4.1. Gegenstand des Verfahrens bildet der angefochtene Entscheid vom 27.
November 2014, wie er mit Entscheid vom 28. Januar 2015 erläutert wurde. Die
beiden vom 22. Dezember 2014 und 21. Februar 2015 datierten Beschwerdeschriften
richten sich somit gegen einen einzigen (berichtigten) vorinstanzlichen
Entscheid. Es liegen somit nicht zwei unterschiedliche Beschwerden vor, sondern
eine Beschwerde, die ergänzt wurde (vgl. dazu bereits erwähntes Urteil 2C_724/
2010/2C_796/2010 E. 2.3).

4.2. Im Fall der nachträglichen Zustellung eines berichtigten kantonalen
Entscheids beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum OG, die
nach dem Inkrafttreten des BGG für dieses weiter geführt wurde, für die Partei,
die dadurch beschwert ist, eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich jener
Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden (BGE 119 II 482 E. 3
S. 484; 117 II 508 E. 1a S. 510; 116 II 86 E. 3 S. 88; Urteil 4A_139/2015 vom
16. März 2015; bereits erwähntes Urteil 2C_724/2010/2C_796/2010 E. 2.3).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Berichtigung, wonach der
angefochtene Entscheid den Beschluss des Regierungsrats Nr. 935/2014 vom 9.
September 2014 bestätigt, soweit die Beschwerden I, II, V, VI und VII
abgewiesen wurden, soweit auf diese einzutreten war, zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auswirkt. Dasselbe gilt bezüglich der teilweisen Gutheissung
der Beschwerden III und IV und Rückweisung der Sache an die kommunale
Sozialhilfebehörde zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen und
anschliessender neuer Beschlussfassung, soweit der Beschwerdeführer rügt, es
seien die zugrunde liegenden Verfügungen aufzuheben. Die Beschwerdeschrift vom
21. Februar 2015 ist daher als Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde zu
betrachten.

5.

5.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den
Letzteren gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S.
482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93
Abs. 3 BGG).

5.2. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache an die Vorinstanz
oder die Verwaltung zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt
vieler z.B. Urteil 8C_219/2014 vom 25. März 1914 mit Hinweisen). Anders verhält
es sich dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat insofern
definitiv feststeht (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

5.3. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 27. November 2014, wie er mit
Entscheid vom 28. Januar 2015 erläutert wurde, wird die Sache bezüglich der vom
Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziffer 5 (Kostenübernahme
für die Anschaffung zweier neuer Qualitätsmatratzen, einschliesslich Lieferung
und Entsorgung der alten Matratzen) und Ziffer 6 (situationsbedingte Leistung
in Höhe von Fr. 790.- für Mobiliaranschaffungen) an die Fürsorgebehörde
zurückgewiesen, damit sie, nach Durchführung eines Aussprache- und
Abklärungsgesprächs mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (und den daraus
gegebenenfalls resultierenden zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen), in diesen
Punkten neu befinde. Diesbezüglich steht der Beschwerdegegnerin durchaus ein
Entscheidungsspielraum zu. Die vorinstanzliche Rückweisung in den Punkten
Matratzen- und Mobiliaranschaffung hat daher als Zwischenentscheid zu gelten.
Weder lässt sich erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für den
Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde
gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges
Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit und Kosten zu ersparen. Da der
Beschwerdeführer ohne Begründung annimmt, es liege ein
verfahrensabschliessender Entscheid vor, lässt sich auch der Beschwerdeschrift
nicht entnehmen, inwiefern diese Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sein könnten.

5.4.

5.4.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der gerichtlich angeordneten
Aussprache an die kommunale Fürsorgebehörde zurückgewiesen. Der
Beschwerdeführer rügt, damit die angeordnete Aussprache Sinn mache, hätte die
Vorinstanz den Beschluss des Regierungsrates vom 9. September 2014 und die
diesem zugrunde liegenden Verfügungen der Fürsorgebehörde in den die
Gutheissung betreffenden Punkten aufheben müssen.

5.4.2. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf
die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum
Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend
sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche
die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 233
E. 1a S. 237; 113 V 159).

5.4.3. Das Verwaltungsgericht hat in den Erläuterungen zum angefochtenen
Entscheid (E. 3) festgehalten, wie nach der Durchführung der von ihm
angeordneten Besprechung zu verfahren sei. In E. 3.2.3 führt es aus, die
Fürsorgebehörde werde in jedem Fall nach den getroffenen Abklärungen einen
neuen Beschluss zu fassen haben, welcher sich im Minimum darüber auszusprechen
habe, was für die Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6 - unter Einbezug der
zwischenzeitlich getroffenen Abklärungen - gelten soll. Für den Fall, dass der
Sozialhilfeempfänger mit dem neuen Beschluss nicht einverstanden sein sollte,
werde ihm (unter Vorbehalt der Sprungbeschwerdekompetenz des Regierungsrats)
der ordentliche Rechtsmittelweg offen stehen. Damit steht fest, dass die
streitigen Verfügungen in den von der Rückweisung betroffenen Angelegenheiten
nicht weiter Bestand haben und die Verwaltung darüber in jedem Fall neu zu
verfügen haben wird. Es besteht somit insoweit Klarheit, so dass sich eine
bundesgerichtliche Korrektur erübrigt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.

6.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, allfällige EL-Anprüche bildeten nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit in der vorinstanzlichen Beschwerde
auf EL-Anprüche Bezug genommen wurde, trat es daher darauf nicht ein. Der
Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid im
Nichteintreten rechtswidrig sein soll, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

6.2. Auch im letztinstanzlichen Verfahren ist auf die Beschwerde mangels
Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 1 S. 414
f.), soweit sie EL-Anprüche zum Gegenstand hat.

7.

7.1. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie die
Vergütung der Fahrt- und Verpflegungskosten der Ehefrau während des Praktikums
von Februar bis Mai 2014 und die Zahlung einer monatlichen Integrationszulage
während des Praktikums betraf. Zur Begründung hält es fest, der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Fürsorgebehörde nie richtig über
das Praktikum informiert, unbestritten das geforderte Standortgespräch
verweigert und ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Vergütung der Fahrkosten
zur Praktikumsstelle und der Integrationsleistung sei stossend und nicht
nachvollziehbar, da bereits der Grundbedarf gekürzt worden sei. Zudem
widerspreche das Vorgehen den SKOS-Richtlinien und den Bestimmungen des
Schwyzer Handbuchs zur Sozialhilfe. Diese Vorbringen sind indessen nicht
geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich
unrichtig und deren Rechtsanwendung als willkürlich (vgl. E. 3 hievor) zu
begründen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.

8.

8.1. Ebenfalls abgewiesen hat die Vorinstanz das Begehren um Entschädigung der
Fahrkosten und Verpflegung für die auswärtige Wohnungssuche. Dazu hält sie
fest, die Fürsorgebehörde habe über diese im Verwaltungsbeschwerdeverfahren
erstmals aufgeworfene Frage nicht verfügt, weshalb der Regierungsrat auf diesen
Aspekt zu Recht nicht eingetreten sei.

8.2. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.
Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht auseinander.
Inwiefern dieser im gerügten Punkt bundesrechtswidrig sein soll, ist weder
ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan. Die Beschwerde ist
daher auch diesbezüglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann.

9.

9.1. Unter Hinweis auf die Erwägungen im regierungsrätlichen Beschluss Nr. 935/
2014 vom 9. September 2014 hat die Vorinstanz die Beschwerde auch bezüglich der
geltend gemachten vollständigen Übernahme der Mietkosten abgelehnt. Den dem
Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat sie somit nicht im Sinne von Art.
105 Abs. 1 BGG selber festgestellt. Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da sich im vorliegenden
Fall der massgebende Sachverhalt dem Beschluss des Regierungsrates entnehmen
lässt und der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung rügt, ist von einer Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und Rückweisung der Sache zur Tatsachenfeststellung und neuer
Beurteilung (Art. 107 Abs. 2 BGG) abzusehen.

9.2. Laut dem regierungsrätlichen Beschluss vom 9. September 2014 hatte die
Fürsorgebehörde den Mietzins der Unterstützungseinheit des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau mit Verfügung vom 25. März 2014 auf die Mietzinslimite eines
Zweipersonenhaushaltes in Höhe von monatlich Fr. 1'100.- gekürzt. Dabei stützte
sie sich auf die Nichteinhaltung der Auflagen gemäss rechtskräftiger Verfügung
vom 29. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
verpflichtet wurden, eine diesem Kostenrahmen entsprechende Familienwohnung zu
suchen und monatlich mindestens zehn begründete Suchbemühungen einzureichen.
Für den Fall der Nichteinhaltung wurde eine Kürzung des anrechenbaren
Mietzinses auf Fr. 1'100.- angedroht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
legten jedoch keine der Auflage entsprechenden Suchbemühungen vor.

9.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verwaltungsgericht sei seiner
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nachgekommen, weil es sich
insbesondere nicht mit seinen Vorbringen zum Gesundheitszustand und dem
Erfordernis eines MCS-gerechten Wohnraumes befasst habe. Der Einwand ist zwar
begründet, doch handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des
Gehörsanspruchs, weil dem Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung
nicht verunmöglicht wurde. Zudem liegen mit den Ausführungen zum MCS-gerechten
Wohnraum nicht Gründe vor, welche die fehlende Suche nach einer der
behördlichen Auflage entsprechenden Wohnung zu rechtfertigen vermöchten.

9.4. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene
Verfassungsbestimmungen (Art. 29 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 9
und Art. 10 Abs. 2 BV) vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Seine weitschweifigen Ausführungen zum Gesundheitszustand und dem Erfordernis
eines MCS-gerechten Wohnraums beschränken sich auf eine eigene Darstellung der
Sachlage. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass er
gezielt nach MCS-gerechtem bzw. seinen derzeitigen Wohnverhältnissen
entsprechendem Wohnraum im Rahmen der von der Behörde vorgegebenen
Mietzinslimite Ausschau gehalten hat. Vielmehr behauptet er einfach, solcher
sei auf dem Wohnungsmarkt nicht vorhanden, ohne dies jedoch näher zu begründen
oder zu belegen. Sein erklärtes Ziel ist es vielmehr, zuzuwarten, bis ihm eine
seinen Vorstellungen entsprechende schadstofffreie Wohninsel angeboten wird.
Unbehelflich ist im vorliegenden Zusammenhang auch der Vorwurf der fehlenden
Mithilfe der Fürsorgebehörde bei der Wohnungssuche. Die Beschwerde ist daher
auch in dem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10. 
Schliesslich hat die Vorinstanz auch das Rechtsbegehren um Ausklammerung (bzw.
Nichtanrechnung im Sozialhilfebudget) allfälliger Überschüsse aus der
individuellen Prämienverbilligung abgewiesen und zur Begründung auf die
entsprechenden Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses vom 9. September 2014
verwiesen. Laut Mitteilung der Fürsorgebehörde vom 30. Januar 2014 hat der
Beschwerdeführer aufgrund eines Systemwechsels künftig die Korrespondenz mit
der Krankenkasse selber zu führen und der Fürsorgebehörde seine Post- und
Bankinformationen sowie Leistungs- und Gutschriftsanzeigen der Krankenkasse bis
zum 15. jedes Monats einzureichen.

Der Beschwerdeführer erhebt keine begründeten Einwände und bringt insbesondere
nichts vor, das das behördliche Vorgehen als bundesrechtswidrig erscheinen
liesse. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten ist.

11.

11.1. Der Regierungsrat hat gemäss Beschluss Nr. 935/2014 vom 9. September 2014
der Gemeinde Ingenbohl gestützt auf § 74 der Verordnung des Kantons Schwyz vom
6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) zulasten des
Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen
(Dispositiv-Ziffer 3). In der vorinstanzlichen Beschwerde vom 24. September
2014 beantragte der Beschwerdeführer (Antrag-Ziffer 1) unter anderem die
Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer, ohne jedoch anzugeben, weshalb der
Beschluss des Regierungsrates in diesem Punkt als rechtswidrig zu betrachten
sei. Die Vorinstanz hat den beschwerdeführerischen Antrag im Dispositiv
abgewiesen (Entscheid vom 27. November 2014, Dispositiv-Ziffer 1), ohne dies in
den Erwägungen näher zu begründen. Im Erläuterungsentscheid vom 28. Januar 2015
hat das kantonale Gericht Dispositiv-Ziffer 3 des regierungsrätlichen
Beschlusses vom 9. September 2014 angepasst, indem es die Parteientschädigung
der Gemeinde Ingenbohl zulasten des Beschwerdeführers für das
regierungsrätliche Verfahren von bisher Fr. 2'000.- auf neu Fr. 1'400.-
reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. Januar
2015). Für das kantonale Gerichtsverfahren hat das Verwaltungsgericht
ausdrücklich von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Fürsorgebehörde zulasten des Beschwerdeführers abgesehen (vgl. E. 6 des
vorinstanzlichen Entscheids vom 27. November 2014, woran der
Erläuterungsentscheid vom 28. Januar 2015 nichts geändert hat).

11.2. Soweit der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Komplett
widersprüchlicher Erläuterungsentscheid in der Frage der Parteientschädigung"
rügt, mit dem Erläuterungsentscheid sei ihm neu eine Prozessentschädigung
zugunsten der Fürsorgebehörde von Fr. 1'400.- auferlegt worden, übersieht er,
dass diese Parteientschädigung nicht das gerichtliche Verfahren, sondern das
Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat betrifft und das kantonale Gericht
die Entschädigung zudem von Fr. 2'000.- auf Fr. 1'400.- reduziert hat (vgl.
Dispositiv-Ziffer 1 des Erläuterungsentscheids). Damit hat sie
Dispositiv-Ziffer 3 des regierungsrätlichen Beschlusses zugunsten des
Beschwerdeführers abgeändert. Dieser ist durch dieses vorinstanzliche Vorgehen
nicht beschwert. Anzufügen bleibt, dass es das Bundesgericht im ebenfalls den
heutigen Beschwerdeführer betreffenden Urteil 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012
nicht als willkürlich bezeichnet hat, wenn in Rechtsmittelverfahren des Kantons
Schwyz gestützt auf § 74 VRP der anwaltlich vertretenen Fürsorgebehörde
zulasten des unterliegenden Sozialhilfebezügers eine Parteientschädigung
zugesprochen wird. Gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten
der Gemeinde Ingenbohl für das regierungsrätliche Verfahren erhebt der
Beschwerdeführer keine begründeten Einwände, weshalb es diesbezüglich beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

12. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG; vgl. bereits erwähntes Urteil 8C_292/2012 E. 9). Sollte sein
Antrag, das Verfahren sei "wie in Sozialhilfefällen praxisüblich kostenlos"
durchzuführen, als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
verstehen sein, wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_927/2014 und 8C_144/2015 werden vereinigt.

2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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